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Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) (ÜEA-Richtlinie)

Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) (ÜEA-Richtlinie)
vom 19. Juli 2017
(ABl./17, [Nr. 33], S.709)

1 Allgemeines

1.1 Überfall- und/oder Einbruchmeldeanlagen (ÜMA/EMA) beziehungsweise Anlagen für polizeilich relevante Notfälle oder Gefahren - in dieser Richtlinie allgemein als Gefahrenmeldeanlagen (GMA) bezeichnet - mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) dienen im Rahmen eines umfassenden Sicherungskonzeptes dazu, bei entsprechenden Gefahrenlagen die Polizei direkt zu alarmieren, um polizeiliche Maßnahmen einleiten zu können. Hierbei soll auch die präventive Wirkung durch nachhaltige Verringerung des Tatanreizes berücksichtigt werden.

Automatische Alarmübertragungen an die Polizei aus Überfall- und Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise sonstigen, vergleichbaren Anlagen (zum Beispiel Notfall- und Gefahrenreaktionssysteme [NGRS]) sind nur unter Einhaltung dieser Richtlinie zulässig. Können Anforderungen dieser Richtlinie für die sonstigen, vergleichbaren Anlagen nicht angewandt werden, sind die Forderungen sinngemäß umzusetzen. Zusätzlich sind die Regelungen der entsprechenden Normen für diese Anlagen einzuhalten.

Anlagen oder Anlageteile,

  • die zum Beispiel aufgrund einer Betätigung eines Tasters/Schalters an einer Sprechstelle beziehungsweise eines Melders oder Ähnlichen,
  • mit dem Ziel, in einem Notfall per automatischer Anwahl der Notrufnummer 110 oder einer anderen polizeilichen Rufnummer die Polizei zu erreichen, und
  • lokal eine Alarmierung auslösen (zum Beispiel über eine Sprachalarm- oder Lautsprecheranlage beziehungsweise akustische Signalgeber),

sind als Notfall- und Gefahrenreaktionssystem einzuordnen. Daher müssen diese oder ähnlich gestaltete Anlagen oder Anlageteile die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben für NGRS (siehe insbesondere Anlage 5b) einhalten. Bereits bestehende Anlagen mit Alarmübertragung zur Polizei sind entsprechend nachzurüsten.

1.2 Diese ÜEA-Richtlinie regelt Planung, Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von ÜEA und legt die dafür notwendigen Mindestanforderungen fest.

Sie nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Anschluss genehmigt oder abgeschaltet werden kann, und regelt das Genehmigungsverfahren.

1.3 ÜEA bestehen aus:

  • Gefahrenmeldeanlage (GMA)
  • Übertragungsnetz/e (ÜN) mit Kommunikationsgeräten (KG)
  • Alarmübertragungsanlage zur AES (AÜA-AES)
  • Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) inklusive Alarmempfangsstelle nach DIN EN 50518 (AES)
  • Alarmübertragungsanlage zur Polizei (AÜA-Pol), bestehend aus:
    • ÜE-Pol
    • Übertragungsnetze (ÜN) mit Kommunikationsgeräten beziehungsweise Netzabschlüssen (KG/NA) beziehungsweise Gateways
    • Weitere erforderliche Geräte (zum Beispiel für die Ver- und Entschlüsselung)
    • Empfangseinrichtung bei der Polizei (EE-Pol) gegebenenfalls mit Bedien- und Anzeigeeinrichtung (BE) als Rückfallebene.

Manuell oder automatisch ausgelöste Gefahrenmeldungen werden über die AÜA-AES, die AES und die AÜA-Pol zur EE-Pol übertragen (siehe Anlage 2), wobei ausschließlich Übertragungsprotokolle gemäß VdS-Richtlinie 2465 unter Einhaltung der DIN EN 50136, Teil 3, zu verwenden sind. Die Konformität der im Anwendungsfall verwendeten Schnittstellen müssen von einer nach DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditierten Zertifizierungsstelle anerkannt sein.

Die Anlageteile im überwachten Objekt Gefahrenmeldeanlage (GMA) einschließlich Übertragungseinrichtung (ÜE), dem Kommunikationsgerät (KG) und dem bei einem Netzprovider angemieteten Übertragungsnetz (ÜN) liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit und Verantwortung des Betreibers. Daher ist nachhaltig darauf hinzuwirken, dass

  • die ÜE entweder Eigentum des Betreibers oder angemietet ist und
  • die Installation sowie Wartung/Instandhaltung der ÜE grundsätzlich durch den Errichter beziehungsweise Instandhalter der GMA durchgeführt wird.

Möchte der Betreiber auf eigenen Wunsch zwischen ÜE und ÜZ ein vom Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider betriebenes Übertragungsnetz (siehe Anlage 2) nutzen, kann die ÜE auch durch den Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider gestellt werden. In diesem Fall sind Installation, Betrieb und Wartung/Instandhaltung zwischen Betreiber und Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider entsprechend zu vereinbaren.

Weitere Anforderungen an die ÜE sind der Anlage 10 zu entnehmen.

1.4 Diese Richtlinie enthält Verweise auf folgende zurzeit erhältliche mitgeltende europäische und nationale Normen beziehungsweise Richtlinien (Regelwerke), insbesondere der Reihen:

  • DIN EN 16763
  • DIN EN 50130
  • DIN EN 50131
  • DIN EN 50136
  • DIN EN 62676
  • DIN VDE 0833
  • DIN VDE V 0827-1, 0827-2, 0827-11
  • VdS 2135, 2311, 2364, 2366, 2463, 2465, 2466, 3138
  • Unfallverhütungsvorschrift „Kassen“

Sie gelten in der jeweils neuesten veröffentlichten Fassung beziehungsweise von der Polizei anerkannten Entwurffassung. Darüber hinaus ist der sogenannte „Stand der Technik“ (siehe Anlage 1) einzuhalten.

Die in dieser Richtlinie zitierten Bezüge auf nationale Regelwerke (Normen, Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien) schließt die Anerkennung von vergleichbaren Regelungen anderer EU-Staaten ein, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen wurde. Im Bedarfsfall erfolgt die Prüfung der Gleichwertigkeit anhand einer Übersetzung in die deutsche Sprache, deren Kosten der Antragsteller zu tragen hat.

1.5 Die Errichtung und der Betrieb von ÜEA können von der Polizei genehmigt werden, wenn im Einzelfall aufgrund polizeilicher Lagebeurteilungen zu erwarten ist, dass

  • Personen wegen ihrer gesellschaftlichen Stellung (zum Beispiel nach PDV 129 eingestufte gefährdete Personen),
  • Personen, die aufgrund ihrer Funktion beziehungsweise Tätigkeit (zum Beispiel in raubgefährdeten Bereichen),
  • Sachen wegen ihres bedeutenden Wertes oder wegen ihrer Eigenart,
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen, Einrichtungen oder Sachen wegen ihrer wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung

gefährdet sind und grundsätzlich ein öffentliches Interesse an ihrer Sicherheit besteht.

1.6 Die Polizei kann die Genehmigung widerrufen und die Abschaltung der Alarmübertragung zur Polizei durch den Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider veranlassen, wenn

  • die Voraussetzungen nach Nummer 1.5 entfallen,
  • der Betreiber wechselt,
  • der Instandhalter wechselt (insbesondere, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 7 von diesem nicht erfüllt werden),
  • der Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider die entsprechenden Anforderungen nach dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt,
  • die Anlage ohne vorherige Genehmigung und erneute Abnahme wesentlich geändert (siehe Anlage 1 unter „Wesentliche Änderungen“) wurde,
  • die Anlage entgegen den Bestimmungen dieser Richtlinie betrieben wird,
  • sich Mängel an der Anlage herausgestellt haben und diese trotz Aufforderung nicht abgestellt wurden oder
  • mehr als drei Falschalarme (auch infolge von Bedienungsfehlern) pro je 50 Meldern einer GMA innerhalb von jeweils vier Wochen oder regelmäßig auftretende Falschalarme ausgelöst wurden.

Der polizeilichen Forderung bezüglich einer Abschaltung hat der Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider nach schriftlicher Aufforderung unter Beachtung der Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes beziehungsweise des jeweiligen Bundeslandes nachzukommen.

Ein entsprechender Widerrufsvorbehalt ist in der Genehmigung enthalten. Eine Ersatzpflicht der Polizei für Schäden, die aus einer Abschaltung entstehen, ist ausgeschlossen.

2 Grundsätzliche Forderungen

2.1 ÜEA müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (siehe Nummer 1.4 sowie Anlage 1) und den einschlägigen europäischen und nationalen Bestimmungen entsprechend

  • projektiert,
  • errichtet,
  • betrieben und
  • instand gehalten

werden.

Dabei sind grundsätzlich folgende Zielsetzungen zu berücksichtigen:

  • zuverlässige, frühe Meldungsgabe,
  • Minimierung von Falschalarmen,
  • Möglichkeit der schnellen Verifikation nach Alarmauslösung und
  • Unterstützung bei den Interventionsmaßnahmen.

Zur Vermeidung von Falschalarmen ist bei Einbruchmeldeanlagen die sogenannte Zwangsläufigkeit einzuhalten. Daher ist für die Scharfschaltung das Verfahren nach Nummer 4.2.3 und für die Unscharfschaltung das Verfahren nach Nummer 4.3.4 der DIN CLC/TS 50131-12 zu wählen. Die ansonsten in der DIN CLC/TS 50131-12 beschriebenen Verfahren sind nicht zulässig.

2.2 ÜEA müssen den polizeilichen Einsatzvorschriften, insbesondere den sich aus der Polizeidienstvorschrift 100 (PDV 100) ergebenden Forderungen (wird polizeiintern geprüft) sowie den Projektierungs- und Installationshinweisen für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen beziehungsweise für Notfall- und Gefahrenreaktionssysteme (siehe Anlagen 5a und 5b) und den entsprechenden mitgültigen Normen, entsprechen.

2.3 ÜEA sind so zu projektieren, zu installieren und zu betreiben, dass personell und technisch bedingte Falschalarme weitestgehend ausgeschlossen werden können.

Nach einer technisch bedingten Falschalarmauslösung sind bestehende GMA mit Fristsetzung durch die Polizei vom Betreiber derart nachrüsten zu lassen, dass solche Auslösungen nahezu ausgeschlossen sind.

2.4 Alarme aus ÜEA müssen differenziert zur EE-Pol übertragen und dort angezeigt werden. Die Art der differenzierten Anzeige sowie auch die Meldungen aus der AÜA-AES und AÜA-Pol beziehungsweise aufgrund von Störungen der Übertragungsnetze sind gemäß Anlage 10 durchzuführen.

Bei Überfallmeldungen sind im und am Objekt ein Externalarm sowie sonstige akustische Alarme grundsätzlich nicht zulässig.

Bei Einbruchmeldungen kann unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und unter Beachtung polizeilicher Einsatzvorschriften (siehe Nummer 2.2) neben der Fernalarmierung mit Genehmigung der Polizei auch ein Externalarm erfolgen.

Eine Alarmgabe über akustische Signalgeber an die anonyme Öffentlichkeit ist grundsätzlich zu unterlassen. Zur gewünschten Abschreckung von Tätern können akustische Signalgeber für den Externalarm im Objektinnern vorgesehen werden (außer wenn von der Polizei anders gefordert). Ein optischer und akustischer Externalarm sollte jedoch nur dann ausgelöst werden, wenn die Übertragung des Fernalarms fehlschlägt.

2.5 Mit der Alarmmeldung an die EE-Pol kann die Übertragung weiterer alarmbezogener Informationen erfolgen (zum Beispiel Bildübertragung gemäß Anlage 6).

2.6 Der Bund beziehungsweise die Bundesländer können in der Anlage 12 zusätzliche Regelungen erlassen, die dann für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich mitgültig sind.

3 ÜEA-Provider/Konzessionär

3.1 Zur Alarmweiterleitung an die Polizei ist je nach Vorgabe des Bundes beziehungsweise des jeweiligen Bundeslandes berechtigt, wer aufgrund eines besonderen Vertrags mit der Polizei hierzu ermächtigt wurde (Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider).

Dieser Vertrag schließt die Errichtung und Instandhaltung von Anlageteilen im überwachten Objekt nicht ein (siehe Anlage 2).

3.2 Der Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider muss die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Aufgaben, Regelungen, Voraussetzungen und Anforderungen (siehe insbesondere Anlage 7b und Anlage 10) beachten und erfüllen. Die Polizei kann regelmäßig, bei Bedarf und berechtigten Zweifeln einen Nachweis, ob die Voraussetzungen und Anforderungen noch gegeben sind, verlangen.

3.3 Der Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider muss zudem über die gemäß dieser Richtlinie geforderten Techniken zu Meldungsempfang, -verifikation und -weiterleitung (siehe insbesondere Anlage 10) verfügen. Fordert die Polizei aus zwingenden Gründen die Verlegung oder den Abbau von Anlageteilen des Konzessionärs beziehungsweise ÜEA-Providers in einer Polizeiliegenschaft, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Konzessionärs beziehungsweise ÜEA-Providers.

4 Planung, Errichtung, Anschluss, Änderung, Erweiterung und Instandhaltung

4.1 ÜEA dürfen nur von leistungsfähigen, qualifizierten Fachunternehmen errichtet, geändert, erweitert und instand gehalten werden (gemäß Anlage 7).

Für die Instandhaltung von GMA ist ein Instandhaltungsvertrag abzuschließen und bei der Abnahme sowie bei Anforderung durch die Polizei vorzulegen. Dies gilt nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die über eigene geeignete Fachkräfte verfügen, die diese Arbeiten ganz oder teilweise selbst durchführen können.

4.2 Für die Errichtung und Instandhaltung von Anlagen, die dem Schutz von VS im Sinne der VSA dienen (vgl. Nummer 4.8), kommen nur Fachunternehmen in Betracht, die in der Geheimschutzbetreuung des Bundesministers für Wirtschaft beziehungsweise der zuständigen Landesbehörde stehen und für die dieser beziehungsweise diese einen entsprechenden Sicherheitsbescheid erteilt hat. Die eingesetzten Kräfte müssen entsprechend den Geheimschutzvorschriften überprüft und ermächtigt sein.

4.3 Fachkräfte der Polizei sind zur Beratung bereits frühzeitig in der Planungsphase beziehungsweise bei der Erarbeitung des Sicherungskonzeptes hinzuzuziehen.

4.4 Vor der Errichtung einer GMA, die an die EE-Pol angeschlossen werden soll, ist im Auftrag des Anschlussbewerbers/Betreibers und Errichters/Instandhalters vom Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider rechtzeitig schriftlich ein Antrag zur Errichtung gemäß Anlage 3 an die Polizei zu stellen. Dies gilt auch bei Neuanschlüssen von GMA, die bisher noch nicht angeschlossen waren, sowie nach einer Erweiterung oder wesentlicher Änderung von bereits angeschlossenen GMA. Mit der Installation/Erweiterung/Änderung der Anlage darf grundsätzlich erst nach der Genehmigung durch die Polizei begonnen werden.

4.5 Nach der Errichtung einer GMA, die an die EE-Pol angeschlossen werden soll, ist im Auftrag des Anschlussbewerbers/Betreibers und Errichters/Instandhalters vom Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider rechtzeitig schriftlich ein Abnahmeantrag gemäß Anlage 4 an die Polizei zu stellen. Dies gilt auch nach einer Erweiterung oder wesentlicher Änderung von angeschlossenen GMA. Dem Antrag ist/sind eine/die komplette/n Anlagenbeschreibung/en beizufügen.

4.6 Der Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider muss sich vor der Stellung des Abnahmeantrages vom Errichter/Instandhalter bestätigen lassen, dass die GMA gemäß der ÜEA-Richtlinie zugrunde zu legenden Projektierung vollständig installiert und betriebsbereit ist. Wird festgestellt, dass die Anlage nicht vollständig installiert und betriebsbereit ist, ist die Polizei berechtigt, die Überprüfung abzusagen oder abzubrechen. In diesem Fall kann die Polizei dem Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider für den Mehraufwand ein Entgelt in Rechnung stellen (siehe Nummer 6.2).

4.7 Vor dem Anschluss an die EE-Pol wird die GMA durch Fachkräfte der Polizei stichprobenartig auf Einhaltung der ÜEA-Richtlinie überprüft. Art und Umfang der Abnahme wird durch die zuständige Fachkraft der Polizei festgelegt. Bei Erweiterung und Änderung entscheidet die Polizei, ob eine erneute Abnahme der ÜEA erforderlich ist. Die Prüfung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Auf Anforderung der Polizei muss der Errichter beziehungsweise Instandhalter sowie gegebenenfalls der Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider auf eigene Kosten die Fachkräfte der Polizei bei den Überprüfungen unterstützen. Der Anschluss an die EE-Pol durch den Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider darf erst nach Erteilung der Anschlussgenehmigung durch die Polizei erfolgen.

4.8 ÜMA/EMA, die zum Schutz von Verschlusssachen (VS) im Sinne der Verschlusssachenanweisung (VSA) oder aufgrund einer Beratung durch eine Verfassungsschutzbehörde zum Zweck des materiellen Sabotageschutzes errichtet werden, unterliegen zusätzlich besonderen Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beziehungsweise der Verfassungsschutzbehörden. Diese Anlagen werden in der Regel in Verbindung mit der Abnahme durch die Polizei einer Abnahmeprüfung durch das BSI, die zuständige Verfassungsschutzbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unterzogen. Im militärischen Bereich tritt an die Stelle der oben genannten Behörden der Militärische Abschirmdienst, im Bereich der geheimschutzbetreuten Wirtschaft der Bundesminister für Wirtschaft beziehungsweise die zuständige Landesbehörde.

4.9 Bei Arbeiten an der GMA (zum Beispiel bei Wartung/Instandhaltung) hat der Betreiber unmittelbar vor Arbeiten an der GMA diese beim Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider mit dem vereinbarten, geeigneten Authentifizierungsverfahren (zum Beispiel Betreiberkennwort) anzuzeigen.

Testmeldungen (Probealarme) dürfen nur vom Fachunternehmen ausgelöst werden und sind auf ein Minimum zu reduzieren. Der Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider übernimmt durch seinen Alarmdienst (AD) alle Testmeldungen und arbeitet diese ab. Während dieser Zeit erfolgt grundsätzlich keine Weiterleitung über die AÜA-Pol und somit auch keine Anzeige an der Bedien- und Anzeigeeinrichtung (BE) der EE-Pol beziehungsweise im Einsatzleitsystem/-rechner (ELS/ELR) der Polizei. Die zuständige Polizeibehörde/-dienststelle ist nur im Bedarfsfall vom Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider zu beteiligen.

5 Alarmauslösung/Intervention

5.1 Um eine optimale Intervention zu gewährleisten, werden bei der zuständigen Polizeibehörde/-dienststelle Einsatzunterlagen (Karteien/Dateien) vorgehalten.

Diese sollten enthalten:

  • Kennnummer der ÜEA
  • Art der Anlage
  • Name, Anschrift, Telefonnummer
  • einheitlich getarnte Kennzeichnung der VS-Dienststellen
  • Pläne (Lagepläne, Grundrisspläne, Objektskizzen), Anfahrtsweg
  • Bilder des Objektes und der Liegenschaft
  • Regelungen der Schlüsselaufbewahrung/-zuführung
  • zuständige Polizeibehörde/-dienststelle
  • besondere objekt-/personenbezogene Einsatzhinweise (zum Beispiel Videoüberwachung)
  • Alarmplan, Weitergabe von Meldungen
  • Ausstellungsdatum (gegebenenfalls Datum der letzten Berichtigung)
  • sonstige Angaben (zum Beispiel Durchwahlrufnummern der Auslöse-/Sprechstellen eines NGRS, erforderliche Unterlagen zu Videosystemen)

Für die Erstellung ist der Betreiber mit dem Errichter/Instandhalter der GMA verantwortlich. Die Unterlagen müssen durch den Konzessionär beziehungsweise den ÜEA-Provider spätestens zur Abnahme an die Polizei übergeben werden. Um eine Aktualität der Daten sicherzustellen, sind der Polizei Änderungen unverzüglich über den Konzessionär beziehungsweise der ÜEA-Provider mitzuteilen. Diese Daten sind mindestens einmal pro Jahr (zum Beispiel im Rahmen einer Wartung) auf Aktualität hin zu überprüfen.

5.2 Grundsätzlich werden keine Objektschlüssel bei der Polizei hinterlegt.

Die Polizei kann die Installation eines entsprechenden Schlüsseldepots (Polizeischlüsseldepot) empfehlen, zum Beispiel um eine schnellere Intervention durch die Polizei zwecks Gefahrenabwehr zu ermöglichen.

5.3 Im Alarmfall muss der Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider über seinen Alarmdienst die vom Betreiber benannte/n Person/en beziehungsweise Dienstleister unverzüglich benachrichtigen, damit die erforderlichen Maßnahmen (siehe Nummer 8.7 der Anlage 10) durchgeführt werden.

Die Anlage darf erst dann wieder scharfgeschaltet werden, wenn die Ursache des Alarms festgestellt und beseitigt wurde.

Die Polizei ist nicht verpflichtet, so lange am Objekt zu verharren, bis die Anlage wieder in Betrieb genommen werden kann.

6 Haftung/Kosten

6.1 Die Polizei haftet gegenüber dem Betreiber der GMA, dem Errichter/Instandhalter und dem Konzessionär beziehungsweise ÜEA-Provider nur für Schäden, soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

6.2 Die jeweiligen Kosten richten sich nach dem Verwaltungskostenrecht des Bundes beziehungsweise des jeweiligen Bundeslandes.

Anlagen