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Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ab 1. August 2013
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ab 1. August 2013
vom 8. August 2013
Außer Kraft getreten
Im Vorgriff auf die fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung bitte ich, die beigefügte Auflistung der beihilfefähigen Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen (Anlage 2 zu § 6 Absatz 3 Satz 4 BBhV) ab 1. August 2013 anzuwenden.
Im Leistungsverzeichnis wurden die Beträge in den Nummern 25.1 bis 25.3, 25.5 bis 25.8 geringfügig angehoben. Des Weiteren ist die Position 2 neu gegliedert worden; Nummer 2a enthält die Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall und einem beihilfefähigen Höchstbetrag von 80,00 Euro und Nummer 2b beinhaltet den Wortlaut der bisherigen Nummer 2 mit einem beihilfefähigen Höchstbetrag von 35,00 Euro. Die osteopathische Behandlung in Nummer 35.2 erstreckt sich nunmehr auch auf die Wirbelsäule.