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Verordnung zur Festsetzung des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Brandenburg“

Verordnung zur Festsetzung des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Brandenburg“
vom 30. Mai 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 38])

Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 5, des § 24 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 22 Absatz 5 zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1362) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, 2, 5 und 7 und § 12 Absatz 2 Satz 4 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3, 21) und § 4 Absatz 1 Satz 2 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43), von denen § 8 Absatz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 1 geändert und § 4 Absatz 1 Satz 2 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. September 2020 (GVBl. I Nr. 28) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der betroffenen Träger öffentlicher Belange:

§ 1
Erklärung zum Nationalen Naturmonument

Die in § 2 bezeichnete Fläche im Landkreis Prignitz wird als Nationales Naturmonument „Grünes Band Brandenburg“ festgesetzt.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Nationale Naturmonument „Grünes Band Brandenburg“ erstreckt sich entlang der Elbe zwischen der Flussmitte und der Hochwasserschutzanlage in Brandenburg von Elbkilometer 472 (Lütkenwisch) bis Elbkilometer 502 (Werder Besandten). Es hat eine Größe von rund 1 632 Hektar.

(2) Die als Anlage 1 beigefügte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen Einordnung des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Brandenburg“. Die Grenze des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Brandenburg“ ist in den als Anlage 2 beigefügten Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 7 eingetragen. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Karten im Maßstab 1 : 10 000.

(3) Das Nationale Naturmonument „Grünes Band Brandenburg“ besteht im Wesentlichen aus Flächen der Naturschutzgebiete „Werder Besandten“, „Werder Kietz“, „Werder Mödlich“ und „Lenzen-Wustrower Elbniederung“, die durch Beschluss Nr. 89 des Bezirkstags Schwerin vom 15. Mai 1990 ausgewiesen wurden. Es liegt vollständig

  1. im Biosphärenreservat „Flusslandschaft Elbe - Brandenburg“, das durch Bekanntmachung vom 18. März 1999 (ABl. S. 296) ausgewiesen wurde,
  2. im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Lenzener Elbniederung“ (DE 2934-302) gemäß der 17. Erhaltungszielverordnung vom 2. März 2018 (GVBl. II Nr. 18),
  3. im europäischen Vogelschutzgebiet „Unteres Elbtal“ (DE 3036-401) gemäß Anlage 1 zu § 15 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz und
  4. im Landschaftsschutzgebiet „Brandenburgische Elbtalaue“ gemäß der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburgische Elbtalaue“ vom 25. September 1998 (GVBl. II S. 592)

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Schutzzweck

Das Nationale Naturmonument „Grünes Band Brandenburg“ ist als Bestandteil des Grünen Bandes in Deutschland ein Schutzgebiet von herausragender Bedeutung. Die das Gebiet prägende Kulturlandschaft weist landeskundliche, kulturhistorische und wissenschaftliche Schutzmerkmale von herausragender nationaler Bedeutung auf. Schützenswert sind darüber hinaus die Seltenheit, Eigenart und Schönheit dieses Gebietes. Das Nationale Naturmonument „Grünes Band Brandenburg“ ist insbesondere

  1. wegen seiner landeskundlichen und kulturhistorischen Bedeutung als Erinnerungslandschaft, die den Verlauf der ehemaligen innerdeutschen Grenze in einzigartiger Weise widerspiegelt und
  2. wegen seiner besonderen Eigenart, die sich aus dem bandförmigen Verlauf entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze ergibt und die vielfältigen Biotopstrukturen, insbesondere Auenlandschaften, zu einem europäischen und nationalen Biotopsystem von herausragender Bedeutung verbindet,

zu schützen.

§ 4
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Das Nationale Naturmonument „Grünes Band Brandenburg“ als Bestandteil des Biotopverbundes und als Landschaft mit Zeugnissen der ehemaligen innerdeutschen Grenze kann entwickelt werden, um auch eine umweltschonende, naturnahe Erholung und die Erlebbarkeit der kulturhistorischen Besonderheiten zu ermöglichen, soweit dies mit dem Schutzzweck nach § 3 vereinbar ist.

§ 5
Trägerschaft

Träger des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Brandenburg“ sind:

  1. für die Belange des Naturschutzes das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachministerium, das für diese Aufgabe von der Verwaltung des Biosphärenreservates „Flusslandschaft Elbe-Brandenburg“ unterstützt wird und
  2. für die Belange der Erinnerungskultur das für die Belange der Kultur zuständige Fachministerium.

§ 6
Verhältnis zu anderen rechtlichen Bestimmungen

Nach Maßgabe der für das Gebiet geltenden Bestimmungen zum Schutz der in § 2 Absatz 3 benannten Teile von Natur und Landschaft sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder einer nachhaltigen Störung des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Brandenburg“ oder seiner Bestandteile führen können, verboten. Im Übrigen bleiben alle anderen naturschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften unberührt.

§ 7
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 9 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung gemäß § 12 Absatz 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 30. Mai 2022

Die Landesregierung des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Klimaschutz

Axel Vogel

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

In Vertretung

Steffen Weber

Anlagen

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