Link zur Hilfe-Seite

Verwaltungsvorschriften über die Beteiligung der Schulen an den schulpraktischen Studien in den lehramtsbezogenen Studiengängen (VV-schulpraktische Studien - VV-schupSt)

Verwaltungsvorschriften über die Beteiligung der Schulen an den schulpraktischen Studien in den lehramtsbezogenen Studiengängen (VV-schulpraktische Studien - VV-schupSt)
vom 24. Juli 2025
(Abl. MBJS/25, [Nr. 16], S.237)

Aufgrund des § 6 der Lehramtsstudienverordnung vom 6. Juni 2013 (GVBl. II/13, Nr. 45), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2024 (GVBl.II/24, Nr. 28), bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschriften gelten für Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg, die sich an der Durchführung der schulpraktischen Studien im Rahmen der lehramtsbezogenen Studiengänge an den Universitäten des Landes Brandenburg beteiligen.

2 - Ziele

Die schulpraktischen Studien sind integrativer Bestandteil des lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiums. Ihre Ziele richten sich nach der Hochschulordnung der jeweiligen Universität für die im lehramtsbezogenen Studium vorgesehenen schulpraktischen Studien.

3 - Ausbildungsschulen

(1) Alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg sind Ausbildungsschulen. Sie stellen den Lehramtsstudierenden im Rahmen ihrer personellen und schulorganisatorischen Möglichkeiten Plätze für die Durchführung der schulpraktischen Studien (Ausbildungsplätze) zur Verfügung. Die Verpflichtung zur Ausbildung von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten bleibt von der Verpflichtung gemäß Satz 2 unberührt.

(2) Die Universitäten können zum Zweck der Zuweisung von Lehramtsstudierenden an die Ausbildungsschulen ein mit dem für Schule zuständigen Ministerium abgestimmtes Verfahren zur Erfassung der für die schulpraktischen Studien zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze durchführen. Im Rahmen dieses Verfahrens meldet jede Ausbildungsschule insbesondere die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze und die ihnen jeweils zugeordneten Fächer oder Fachkombinationen. Die Universitäten informieren das für Schule zuständige Ministerium und das jeweilige staatliche Schulamt über das Ergebnis des durchgeführten Verfahrens.

(3) Anerkannte Ersatzschulen können Ausbildungsschulen sein, wenn der Schulträger seine Zustimmung erteilt.

4 - Zuweisung der Studierenden zu den Ausbildungsschulen

(1) Die Universitäten weisen ihre Studierenden den Ausbildungsschulen zu. Soweit ein Verfahren gemäß Nummer 3 Absatz 2 durchgeführt wurde, erfolgt die Zuweisung auf Grundlage der Meldungen der Ausbildungsschulen. Eine Abweisung von Studierenden durch die Ausbildungsschulen, die auf der Grundlage des Verfahrens gemäß Nummer 3 Absatz 2 zugewiesen worden sind, ist in der Regel nicht statthaft.

(2) Die Universitäten informieren die Ausbildungsschulen rechtzeitig vor Beginn der schulpraktischen Studien über die ihnen zugewiesenen Studierenden. Sie informieren auch das jeweilige staatliche Schulamt und das für Schule zuständige Ministerium über die Zuweisung von Studierenden, die das Schulpraktikum im Masterstudium absolvieren.

(3) Die Zuweisung einer oder eines Studierenden zu einer Ausbildungsschule erfolgt nach Prüfung des vorgelegten erweiterten Führungszeugnisses durch die jeweilige Universität. Das Ergebnis der Prüfung des erweiterten Führungszeugnisses wird der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule mit der Zuweisung des Studierenden mitgeteilt. Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses durch den Studierenden kann von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule nicht verlangt werden.

5 - Rechtsstellung der Studierenden

(1) Mit der Zuweisung der Studierenden an die Ausbildungsschule wird kein Ausbildungsverhältnis mit dem Land Brandenburg oder mit der Ausbildungsschule begründet.

(2) Soweit ausnahmsweise mit den Studierenden für die Dauer der schulpraktischen Studien ein befristetes Beschäftigungsverhältnis zur Absicherung des Unterrichts (Vertretungsunterricht) an der Ausbildungsschule im Rahmen des dafür vorgesehen Schulbudgets begründet werden soll, bedarf dies der Zustimmung der Universität. Der Umfang der Beschäftigung darf die Erfüllung der Aufgabenstellungen im Rahmen der schulpraktischen Studien nicht beeinträchtigen. Die Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb der Ausbildungsschule bleibt davon unberührt.

(3) Die Studierenden unterliegen während der schulpraktischen Studien dem Weisungsrecht der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsschule sowie der Ausbildungslehrkräfte, soweit schulische Belange berührt sind.

(4) Die Studierenden haben über die im Rahmen der schulpraktischen Studien bekannt ge­wordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit diese ihrer Bedeu­tung nach der vertraulichen Behandlung bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse einzelner oder mehrerer Schülerinnen oder Schüler, Eltern, Lehrkräfte oder anderer Personen verletzen könnte, sind vertraulich zu behandeln.

(5) Den Studierenden ist im Rahmen der schulpraktischen Studien die Teilnahme an allen schulischen Veranstaltungen sowie an den Sitzungen der schulischen Gremien unter Beachtung von § 76 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes zu ermöglichen.

6 - Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsschule

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule trägt unter Beachtung der Maßgaben der jeweiligen Hochschulordnungen die Verantwortung der für die Durchführung der Teile der schulpraktischen Studien, die an der Ausbildungsschule zu absolvieren sind.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule bestellt für die Dauer der schulpraktischen Studien geeignete Lehrkräfte zu Ausbildungslehrkräften und weist ihnen die Studierenden zu. Bei der Bestellung sind insbesondere Lehrkräfte zu berücksich­tigen, die an Fortbildungsmaßnahmen für Ausbildungslehrkräfte teilgenommen haben oder teilnehmen sollen. Außerdem soll die Tätigkeit als Ausbildungslehrkraft bei der Übertragung weiterer dienstlicher Aufgaben insbesondere bei Aufsichten und Vertretungsunterricht sowie bei Entscheidungen über die Gewährung von Anrechnungsstunden angemessen berücksichtigt und Unterrichtsbesuche im erforderlichen Maße ermöglicht werden.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule ist im Rahmen der schulpraktischen Studien ge­genüber den Ausbildungslehrkräften hinsichtlich der Ausbildungsaufgaben weisungsberechtigt. Sofern der Einsatz der Studierenden an der Ausbildungsschule über die Aufgabenstellung für die schulpraktischen Studien hinausgeht, ist das Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Universität (Praktikumsbeauftragte oder Praktikumsbeauftragter) herzustellen. Der Umfang der übertragenen Aufgaben darf die Erfüllung der Aufgabenstellungen im Rahmen der schulpraktischen Studien nicht beeinträchtigen. Nummer 5 Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule soll sich in angemessenen Abständen über den Ausbildungsstand der Studierenden informieren. Sie oder er wertet in­dividuell mit ihnen und den jeweiligen Ausbildungslehrkräften die im Rahmen schulpraktischen Studien durchgeführten Tätigkeiten und Beobachtungen am Ende schulpraktischen Studien aus und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der schulpraktischen Studien nach Maßgabe der Vorgaben der Universität.

7 - Aufgaben der Ausbildungslehrkräfte

Die Ausbildungslehrkräfte nehmen ihre Aufgaben gegenüber den ihnen zuge­wiesenen Studierenden eigenverantwortlich wahr und legen auf der Grund­lage der jeweiligen Aufgabenstellung für die schulpraktischen Studien gemeinsam mit den Studierenden und in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule den Termin- und Stundenplan für Hospitationen, den gegebenenfalls zu erteilenden Unter­richt sowie die Teilnahmeverpflichtung an schulischen Veranstaltungen und Sitzungen der schulischen Gremien nach Maßgabe der Vorgaben der von der Universität erlassenen Hochschulordnung fest. Sofern Studierende im Rahmen der schulpraktischen Studien Unterricht erteilen, tragen die Ausbildungslehrkräfte die Verantwor­tung für diesen Unterricht. Darüber hinaus

  1. informieren sie die Studierenden über die Situation in den Klassen oder Kur­sen, in denen Hospitationen durchgeführt oder Unterricht erteilt werden sollen,
  2. erläutern sie in der Auswertung der Hospitationen, die von den Studieren­den im Unterricht der Ausbildungslehrkräfte durchgeführt wurden, den ei­genen Unterricht,
  3. leiten sie die Studierenden zum Unterrichten an und werten diesen Unter­richt gemeinsam mit ihnen aus und
  4. beraten sie die Studierenden bei der Vorbereitung, Durchführung und Nach­bereitung des Unterrichts.

8 - Kooperation der Ausbildungspartner

(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung der schulpraktischen Studien arbeiten die Ausbildungsschulen mit den Praktikumsbeauftragten und den weiteren beauftragten Lehrpersonen der Universität sowie dem staatlichen Schulamt als Kooperationspartner eng zusammen. Soweit vonseiten der außerschulischen Ausbildungspartner Aufgaben an die Studierenden im Rah­men der schulpraktischen Studien übertragen werden sollen, die schulische Belange berüh­ren, ist darüber mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule Einvernehmen herbei­zuführen.

(2) Soweit die Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Studien selbstständig Unterricht erteilen sollen, ist den Betreuerinnen und Betreuern der Universität sowie weiteren beauftragten Personen unter Berücksichtigung der Situation in der Klasse oder in dem Kurs und nach vorheriger Anmeldung die Gelegenheit zum Besuch dieses Unterrichts zu geben. Sie können den Unterricht der Stu­dierenden in Hospitationen und Gruppenhospitationen besuchen und anschlie­ßend diesen gemeinsam mit ihnen und den Ausbildungslehrkräften reflektieren. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule entscheidet, ob und zu welchem Zeitpunkt Hospitationen möglich sind.

(3) Bei einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung oder bei rechtswidri­gem Verhalten der Studierenden ist die oder der Praktikumsbeauftragte unverzüglich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu informieren. Sie oder er entscheidet nach Anhörung der betreffenden Studierenden und im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule, ob und unter welchen Auflagen die schulpraktischen Studien an der Ausbildungsschule fortgesetzt werden können.

9 - Organisation und Durchführung der schulpraktischen Studien

Die Organisation der schulpraktischen Studien obliegt der jeweiligen Universität. Die Durchführung der schulpraktischen Studien erfolgt auf der Grundlage der von der Universität dazu erlassenen Hochschulordnung und liegt in der Verantwortung der Ausbildungsschule.

10 - Besondere Vorschriften

Lehramtsstudierende aus anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland oder aus dem Ausland können schulpraktische Studien an den Ausbildungsschulen durchführen, wenn die Ausbildung der ihnen zugewiesenen Lehramtsstudierenden der Universitäten sowie Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten gewährleistet und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen möglich ist. Lehramtsstudierende aus dem Ausland müssen Kenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Niveau C 2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen. Nummer 5 gilt entsprechend.

11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die VV-schulpraktische Studien vom 4. Oktober 2016 (Abl. MBJS/16, [Nr. 28], S. 418), die zuletzt durch Berichtigung vom 14. November 2016 (Abl. MBJS/16, [Nr.32], S. 472) geändert worden sind, außer Kraft.

Potsdam, den 24. Juli 2025

Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Steffen Freiberg