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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) zur Aufnahme, Registrierung, Verteilung und Zuweisung sowie Kostenerstattung von Leistungen und Maßnahmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (VV umA)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) zur Aufnahme, Registrierung, Verteilung und Zuweisung sowie Kostenerstattung von Leistungen und Maßnahmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (VV umA)
vom 20. November 2024
(Abl. MBJS/24, [Nr. 31], S.609)
Diese Verwaltungsvorschrift (VV umA) regelt die Aufgabenwahrnehmung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) bezüglich der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Begleitung von jungen ausländischen Menschen, die minderjährig sind und sich unbegleitet im Land Brandenburg aufzuhalten scheinen. Sie regelt auch das interne Verfahren zur Kostenerstattung und zum Mehrbelastungsausgleich. Sie ist bei der Ausübung der Rechtsaufsicht zu beachten.
In dieser Verwaltungsvorschrift wird der Begriff „unbegleitete minderjährige Ausländerin oder Ausländer“ (umA) erst verwandt, wenn vorläufig feststeht, dass es sich tatsächlich um eine minderjährige Ausländerin oder einen minderjährigen Ausländer handelt, die oder der tatsächlich unbegleitet ist.
Die Zielgruppe dieser Verwaltungsvorschrift ist aber so definiert, dass auch erwachsene junge ausländische Menschen gemäß §§ 41 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erfasst werden, für die als Minderjährige die Jugendhilfe begonnen hat.
Diese Verwaltungsvorschrift erfasst auch die Zielgruppe, die nur minderjährig und unbegleitet zu sein scheint. Stellt sich während der Durchführung von Maßnahmen der Jugendhilfe heraus, dass der junge ausländische Mensch tatsächlich zum Zeitpunkt des Beginns der Jugendhilfemaßnahmen volljährig gewesen ist oder dass sich der junge ausländische Mensch nicht unbegleitet in Deutschland aufgehalten hat, sind ab diesem Zeitpunkt die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift nicht mehr anwendbar.
Jegliche rechtlichen Regelungen (insbesondere §§ 8a, 8b und 42 SGB VIII) sowie Maßnahmen von staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen, die dem Schutz von Kindern vor Schäden und Beeinträchtigungen dienen, sind einzuhalten. Die Zuständigkeiten des Staates in Sachen Kinderschutz obliegen den jeweiligen örtlich zuständigen Jugendämtern.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt nicht:
- das Verfahren für begleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer;
- das Verfahren für junge ausländische Volljährige, die erstmals Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII erhalten;
- die Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII für junge Menschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Jugendhilfeleistungen erhalten.
Das MBJS ist oberste Landesjugendbehörde und nimmt die Funktion als Landesjugendamt des Landes Brandenburg wahr. Es ist unter anderem zuständig für
- die Beratung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII,
- für die Verteilung und Zuweisung und weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufnahme von umA nach §§ 42b ff. SGB VIII sowie
- für die Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII.
Jugendhilfemaßnahmen für junge ausländische Menschen, die minderjährig sein könnten und sich unbegleitet im Land Brandenburg aufzuhalten scheinen oder die Merkmale eines jungen ausländischen und unbegleiteten Menschen erfüllen, d. h.
- vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII und
- anschließende Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII,
- Unterbringung, Versorgung und Betreuung
- die Gewährung von weiteren Leistungen und die Nachbetreuung,
obliegen gemäß § 88a SGB VIII den örtlich zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Jugendhilfe ist eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Funktional sind die Jugendämter zuständig.
Dem nach § 103 Abs. 3 BbgKJG zuständigen Ministerium obliegt nach § 107 BbgKJG die Rechtsaufsicht über die Jugendämter.
Diese Verwaltungsvorschrift beschreibt, wie die einschlägigen Rechtsvorschriften im MBJS ausgelegt werden, die Tatsachenfeststellung erfolgt und ein bestehendes Ermessen in der Regel ausgeübt werden soll. Abweichungen in begründeten Einzelfällen bleiben möglich.
Die Verwaltungsvorschrift erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie begründet oder beschränkt keine Ansprüche, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (Rechtsverordnungen) bestehen.
Diese Verwaltungsvorschrift geht anderen Verwaltungsverlautbarungen und -vorschriften, insbesondere der Handreichung „Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer in Brandenburg - Hinweise des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport“ (zuletzt aktualisiert im Mai 2020), vor.
Inhaltsverzeichnis:
1. Ziele der Jugendhilfemaßnahmen
2. Aufnahme unbegleiteter junger ausländischer Menschen
3. Entscheidung über eine vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII
4. Ablauf der vorläufigen Inobhutnahme
5. Anschlusshilfen
6. Zentrales umA-Register
7. Verteilverfahren
8. Vermittlung freier Plätze
9. Netzwerk Clearing
10. Verfahren zur Kostenerstattung gemäß § 89 ff SGB VIII
11. Vereinfachtes Kostenerstattungsverfahren
12. Mehrbelastungsausgleich
1. Ziele der Jugendhilfemaßnahmen
Die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe sind bezogen auf die Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Begleitung von unbegleiteten jungen ausländischen Menschen unter Beachtung nachfolgender Ziele wahrzunehmen:
1.1 Vorrangige Ziele aller Aktivitäten der öffentlichen Jugendhilfe müssen sein,
- das Wohl der jungen ausländischen Menschen unter Beachtung ihrer Rechte zu gewährleisten; hierzu gehört auch, sie vor Gefahren zu schützen, die mit einem unbegleiteten Aufenthalt im Inland verbunden sein können;
- die Rechte ihrer Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten im In- und Ausland zu wahren,
- den umA den Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten zeitnah zu übergeben (Familienzusammenführung).
1.2 Die Sicherung des Aufenthalts im Inland liegt nicht in der Zuständigkeit der Jugendhilfe, selbst wenn die jungen ausländischen Menschen diesen Aufenthalt im Inland selbst anstreben.
Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) erfasst auch junge ausländische Menschen und ihre Personensorge- und Erziehungsberechtigten; ebenso ist der Schutz der Familie und der Kinder in der UN-Kinderrechtskonvention verankert.
Es ist nicht die Aufgabe der deutschen öffentlichen Jugendhilfe, Aufgaben und Pflichten der im Ausland befindlichen Personensorge- und Erziehungsberechtigten wahrzunehmen bzw. die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten zu übernehmen oder zu organisieren, selbst wenn die Personensorge- und Erziehungsberechtigten dies anstreben bzw. damit einverstanden wären. Die öffentliche Jugendhilfe handelt ausschließlich aus Gründen des Kindeswohls (s. o.), bis die Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten ihre Rechte und Pflichten wieder selbst übernehmen können und so das Kindeswohl am Wohn- und Lebensort der Personensorge- und Erziehungsberechtigten wiederhergestellt ist.
1.3 Alle Aufgaben der Jugendhilfe sind im Übrigen darauf auszurichten, die jungen ausländischen Menschen in ihrer Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern.
Es verstößt gegen das Grundgesetz und das SGB VIII Leistungen aus anderen Gründen zu gewähren, die erkennbar nicht die Persönlichkeitsentwicklung fördern, sondern anderen Zwecken dienen (z. B. der Entlastung anderer Sozialsysteme).
1.4 Neben den Jugendämtern sind auch andere Behörden und Einrichtungen gebeten, die genannten Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe zu beachten.
1.5 Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 76 Abs. 1 SGB VIII dürfen zur Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 SGB VIII von den Jugendämtern und dem zuständigen Ministerium nur durch Vereinbarungen nach den §§ 77, 78 ff. SGB VIII eingebunden werden, wenn gewährleistet ist, dass die genannten Ziele und Grundsätze beachtet werden.
Dies schließt gemäß § 3 Abs. 3 BbgKJG i. V. m. § 75 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 SGB VIII gewerbliche Träger mit ein, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind, aufgrund ihrer fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten, und die Gewähr besteht, dass sie eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit erbringen.
An der Durchführung anderer Aufgaben, die die vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII umfassen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII), dürfen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII i. V. m. § 76 Abs. 1 SGB VIII nur anerkannte Träger der freien Jugendhilfe beteiligt oder diese zur Ausführung übertragen werden. Für die Anerkennung ist gemäß § 75 SGB VIII die Verfolgung gemeinnütziger Ziele erforderlich. Dies schließt gewerbliche Träger aus.
1.6 Die genannten Ziele und Grundsätze gelten auch für die Jugendhilfeleistungen nach Vollendung des 18. Lebensjahrs fort.
2. Aufnahme unbegleiteter junger ausländischer Menschen
2.1 Öffentliche Dienststellen, wie z. B. Polizei und Ausländerbehörden im Land Brandenburg sind gebeten,
- jungen ausländischen Menschen, die aufgrund ihres Erscheinungsbildes, ihres Auftretens, ihrer Dokumente oder ihrer Angaben noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet zu haben scheinen, und
- sich ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigten im Inland aufzuhalten scheinen,
zu unterstützen.
Sie sollen das Jugendamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der junge ausländische Mensch angetroffen wird, unverzüglich informieren.
2.2 Die Jugendämter haben sicherzustellen, dass sie jederzeit telefonisch Feststellungen gemäß Ziff. 2.1 entgegennehmen können.
Das Jugendamt kann auch geeignete Dritte (insbesondere Träger der freien Jugendhilfe, keine Wachdienste) mit der Kontaktbereitschaft beauftragen. Die damit in Verbindung stehenden Aufgaben sind schriftlich zu vereinbaren. Die Rufbereitschaft der Jugendämter ist davon unberührt und durchgängig zu gewährleisten. Die Kosten für die Kontaktbereitschaft eines Dritten sind keine erstattungsfähigen Kosten gemäß § 89 ff SGB VIII, da die Ansprechbarkeit der Jugendhilfe auch für Fälle zu gewährleisten ist, die nicht unter § 89 ff SGB VIII fallen. Die Dritten können keine vorläufige Inobhutnahme aussprechen.
2.3 Das kontaktierte Jugendamt ist nach einer Mitteilung gemäß Ziff. 2.1 verpflichtet, unverzüglich der mitteilenden Person/Stelle zu erklären, wie zu verfahren ist, insbesondere
- ob der junge ausländische Mensch abgeholt wird oder
- die mitteilende Person/Stelle gebeten wird, den jungen ausländischen Menschen selbst zu einer vom Jugendamt benannten geeigneten Person, in eine geeignete Einrichtung oder in eine sonstige Wohnform zu bringen
(§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), oder
- einer bestimmten Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Jugendamtes zu übergeben oder
- in eine Aufnahmestelle des Netzwerkes Clearing zu bringen (vgl. Ziff. 3.1), wenn dort ein Platz zur Verfügung steht.
Das Jugendamt muss den jungen ausländischen Menschen nicht selbst im Sinne einer tatsächlichen Unterbringung, Versorgung und Begleitung – unbeschadet der rechtlichen Fallzuständigkeit - übernehmen, sondern kann den jungen ausländischen Menschen nur vorläufig in einer geeigneten, Schutz bietenden Unterkunft unterbringen lassen.
Die öffentlichen Dienststellen werden gebeten, bei Vorliegen eines Amtshilfeersuchens des Jugendamtes den jungen ausländischen Menschen Schutz zu gewähren, sie zu versorgen und entsprechende Absprachen mit dem Jugendamt zu treffen. Eine bestimmte Form des Amtshilfegesuchs und der Absprachen ist nicht vorgeschrieben.
Die Aufnahmestellen des Netzwerkes Clearing können im Rahmen ihrer Kapazitäten mit der Abholung junger ausländischer Menschen beauftragt werden.
2.4 Als geeignet können in Einzelfällen auch in diesem frühen Stadium Einrichtungen gelten, die nicht über eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen und nur zur vorübergehenden Unterbringung genutzt werden. Es ist aber das Kindeswohl zu gewährleisten. Die vorübergehende Unterbringung in diesen Einrichtungen soll nicht länger als vier Wochen andauern.
2.5 Ist ein örtlich unzuständiges Jugendamt kontaktiert worden, soll dieses aus Gründen des Kinderschutzes im Wege der Amtshilfe nach Ziff. 2.3 verfahren. Ein vorheriges Amtshilfeersuchen ist nicht erforderlich, wenn Gefahr in Verzug ist und nicht ausdrücklich eine Amtshilfe vorher ausgeschlossen wurde.
Es ist zu vermeiden, dass die mitteilende Person/Stelle selbst weitere Aktivitäten ergreifen muss.
2.6 Die Identitätsklärung soll so früh wie möglich erfolgen. Maßnahmen zur Identitätsklärung (z. B. Abgleich vorliegender Dokumente) sollten bereits vor der Entscheidung über die Aufnahme im Netzwerk Clearing sowie im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme (siehe unten Ziff. 3.2) gemäß § 42a Abs. 2 SGB VIII erfolgen. Vor einer vorläufigen Inobhutnahme sollen durch öffentliche Dienststellen, die hierzu in der Lage sind (Polizeidienststellen, Ausländerbehörden), erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt werden, wenn Zweifel über die Identität bestehen. Das Ergebnis der Feststellungen soll dem zuständigen Jugendamt unverzüglich übermittelt werden.
Dies gilt auch für eine vorläufige Aufnahme in einer Aufnahmestelle des Netzwerkes Clearing.
2.7 Die Aufnahmestellen des Netzwerkes Clearing sind vom MBJS beauftragt, die Tatsachenerhebung zur Vorbereitung der Altersfeststellung gemäß § 42 f SGB VIII unverzüglich einzuleiten, insbesondere die notwendigen Handlungen und Prüfungen durchzuführen. Die Aufnahmestelle informiert unverzüglich das zuständige Jugendamt über die Ergebnisse; die amtliche Altersfeststellung obliegt dann dem zuständigen Jugendamt. Die Tatsachenfeststellung kann bereits vor einer vorläufigen Inobhutnahme eingeleitet werden.
Die Aufnahmestellen des Netzwerkes Clearing dürfen keine jungen ausländischen Menschen, die nach den ihren vorliegenden Tatsachen eindeutig das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Aufnahmestelle unterbringen und versorgen. Diese Personen sind an die Zentrale Ausländerbehörde (ZABH) zu verweisen. Die Aufnahmestelle soll den jungen Erwachsenen erläutern, wie sie zur ZABH kommen, und eine Fahrkarte zur Verfügung stellen.
Widerspricht der junge ausländische Mensch dem, ist unverzüglich mit dem zuständigen Jugendamt zu klären, wie zu verfahren ist.
Alle übrigen Entscheidungen gemäß § 42f SGB VIII zur Altersfeststellung sind dem örtlich zuständigen Jugendamt vorbehalten.
2.8 Meldungen gemäß § 87 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durch das örtlich zuständige Jugendamt an die Ausländerbehörde abzugeben. Dieses Vorgehen ermöglicht es der Ausländerbehörde, die notwendigen Registrierungsmaßnahmen in einem angemessenen Zeitrahmen zu planen und bereits vorhandene Datensätze der betreffenden Person zu recherchieren, um so das Clearing-Verfahren wirksam zu unterstützen. Ferner sollte nach dem Abschluss des Clearing-Verfahrens sowie der Entscheidung über die Verteilung und Zuweisung eine erneute Mitteilung erfolgen, um die Ausländerbehörde über den weiteren Verbleib des Jugendlichen oder jungen ausländischen Erwachsenen in Kenntnis zu setzen.
Dies ist noch kein Asylantrag im Sinne von § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII, da dieser nicht während einer vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII zu stellen ist.
2.9 Kosten, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Vorbereitung einer vorläufigen Inobhutnahme (Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.7) verbunden sind, sind Kosten der Jugendhilfe, die der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt trägt. Sie sind durch das MBJS gemäß § 89 ff SGB VIII den Landkreisen und kreisfreien Städten zu erstatten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Ziff. 10).
Dies gilt auch für den Fall, dass sich der junge ausländische Mensch vor der Entscheidung über die vorläufige Inobhutnahme vom Feststellungsort bzw. aus der vorläufigen Unterbringung entfernt. Im Erstattungsverfahren nach § 89 ff SGB VIII ist im Mindestmaß die Zuordnung der zu erstattenden Kosten zum konkreten jungen ausländischen Menschen zu gewährleisten, insbesondere durch Angaben zum Namen, Herkunftsland, Datum, der Uhrzeit, dem Feststellungsort sowie der Person/Stelle, die den Aufenthalt des jungen ausländischen Menschen festgestellt hat.
2.10 Die Aufnahmestellen des Netzwerkes Clearing sind vom MBJS beauftragt, unverzüglich der für die Koordinierung des Netzwerkes zuständigen Stelle im MBJS elektronisch anzuzeigen, dass ein junger Mensch aufgenommen wurde, der vorläufig in Obhut zu nehmen sein kann. Die für Koordinierung des Netzwerkes zuständige Stelle im MBJS informiert unverzüglich die das umA-Register führende Stelle. Es ist eine Vormerkung im zentralen umA-Register mit den schon bekannten Angaben vorzunehmen (siehe unten Ziff. 6.9). Eine Vormerkung bedeutet, dass die Daten erfasst werden, aber noch der Bestätigung durch das örtlich zuständige Jugendamt bedürfen.
Dies gilt auch für junge ausländische Menschen, die eigenmächtig die Aufnahmestelle verlassen. Eine Vormerkung ist wegen der Kostenbeantragung auch dann erforderlich, wenn sich der junge Mensch aus der Aufnahmestelle des Netzwerkes Clearing vor einer Entscheidung über seine vorläufige Inobhutnahme wieder entfernt oder von der Aufnahmestelle eindeutig festgestellt wurde, dass es sich um eine volljährige Person bzw. einen minderjährigen Ausländer handelt, der bereits in einem anderen Bundesland registriert ist.
2.11 Das zuständige Jugendamt hat die Meldung gegenüber der registerführenden Stelle dem zuständigen Ministerium zur Bestätigung der Meldung der Aufnahmestelle des Netzwerks Clearing (Vormerkung, siehe oben) gemäß § 42a Abs. 4 SGB VIII zu bestätigen. Die Jugendämter haben die Meldung innerhalb von sieben Werktagen mit der Angabe, ob eine vorläufige Inobhutnahme erfolgt ist, anzuzeigen (s. § 42a Abs. 5 SGB VIII).
2.12 Die Aufnahmestellen des Netzwerkes Clearing haben unverzüglich eine Vermisstenanzeige selbst zu erstatten, wenn sich ein junger ausländischer Mensch, der noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet zu haben scheint und noch nicht vorläufig in Obhut genommen ist, eigenständig aus der Unterbringung entfernt. Sie haben das Jugendamt, das für die vorläufige Inobhutnahme örtlich zuständig wäre, und die zuständige Stelle im MBJS unverzüglich zu informieren.
2.13 Insoweit einschlägige und anwendbare Rechtsvorschriften kapazitäre Begrenzungen bei der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter, minderjähriger ausländischer Personen oder bei sonstigen Verfahren, die diesen Personenkreis betreffen, vorsehen, sind diese einzuhalten.
3. Vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII
3.1 Alle unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten oder zurückgelassenen jungen ausländischen Personen, die unbegleitet und minderjährig zu sein scheinen, sind gemäß § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen.
3.2 Vorläufige Inobhutnahmen erfolgen nicht rückwirkend.
Eine Meldung zum zentralen umA-Register (s. u. Ziff. 6.1) ist auch dann abzugeben, wenn keine Vormerkung gemäß Ziff. 6.9 erfolgt ist.
3.3 Die Entscheidung über eine vorläufige Inobhutnahme muss unverzüglich erfolgen, d. h. die vorläufige Unterbringung aus Gründen des Kinderschutzes nach Ziff. 1.2 ist möglichst schnell in eine formal rechtlich abgesicherte Unterbringung zu überführen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass über die vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII nicht mehr unverzüglich entschieden wird, wenn sie nicht am ersten Werktag nach dem Tag der Feststellung des jungen Menschen gemäß Ziff. 7.7 erfolgt. Werktage sind gemäß § 7 Abs. 4 SGB VIII die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
3.4 Die vorläufige Inobhutnahme ist eine hoheitliche Entscheidung (ordnungsrechtlicher Verwaltungsakt), da in die Rechte der Erziehungs- bzw. Personenberechtigten und die Rechte des jungen ausländischen Menschen eingegriffen wird.
3.5 Es ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der zeitlich befristet für den Zeitraum gilt, in dem sich der junge ausländische Mensch in der ihm zugewiesenen Unterbringung bzw. in der dem Jugendamt bekannten Unterbringung aufhält. Sie endet ansonsten gemäß § 42a Abs. 6 SGB VIII.
3.6 Entfernt sich der junge Mensch eigenmächtig aus dieser Unterbringung während der vorläufigen Inobhutnahme, ist eine Vermisstenanzeige zu erstatten (vor der Inobhutnahme; siehe oben Ziff. 2.10). Ist aus alters- bzw. entwicklungsgemäßen Gründen keine unverzügliche Gefahr zu befürchten, kann die Vermisstenanzeige am entsprechenden Wochentag oder spätestens am folgenden Wochentag erfolgen.
Die vorläufige Inobhutnahme endet gemäß § 31 Abs. 6 BbgKJG nach Erstattung der Vermisstenanzeige zum Ablauf des übernächsten Arbeitstages.
3.7 Für die vorläufige Inobhutnahme ist sachlich und funktional das Jugendamt zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der junge ausländische Mensch erstmalig festgestellt wurde; § 88a Abs. 1 SGB VIII. Dies gilt auch dann, wenn er zwischenzeitlich im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendamtes vorläufig gemäß Ziff. 2.3 untergebracht wurde. Eine freiwillige Zuständigkeitsübernahme ist möglich.
Erfolgt die vorläufige Unterbringung in einer Aufnahmestelle des Netzwerks Clearing, richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch nach dem Ort der erstmaligen Feststellung. Die Aufnahmestellen des Netzwerkes Clearing sind vom MBJS beauftragt, eine entsprechende Klärung der örtlichen Zuständigkeit anlässlich der Aufnahme des jungen ausländischen Menschen durchzuführen, sofern die Zuständigkeit nicht bereits durch die Kontaktaufnahme geklärt ist. Die Klärung durch die Aufnahmestelle ist rechtlich nicht bindend.
Im Zweifel ist eine Zuweisungsentscheidung der Landesverteilstelle im MBJS vom Jugendamt zu beantragen, das seine örtliche Zuständigkeit nicht als gegeben ansieht. Es ist keine Zuweisung an ein Jugendamt nur deshalb vorzunehmen, weil sich in dessen Zuständigkeitsbereich die Aufnahmestelle des Netzwerkes Clearing befindet.
3.8 Über die vorläufige Inobhutnahme haben sozialpädagogische, persönlich geeignete und der Aufgabe entsprechend ausgebildete Fachkräfte, die beim Jugendamt beschäftigt sind, zu entscheiden. Dies folgt auch aus dem Fachkräftegebot gemäß § 72 Abs. 1 SGB VIII.
3.9 Die Fachkräfte haben zur Vorbereitung der Entscheidung den jungen ausländischen Menschen selbst in Augenschein zu nehmen und mit ihm unter Heranziehung eines Sprachmittlers/Dolmetschers ein Gespräch zu führen. Die Entscheidung über eine vorläufige Inobhutnahme kann nicht auf Dritte – weder auf andere Behörden noch auf Träger der freien Jugendhilfe - übertragen werden.
Die Fachkräfte des Jugendamtes können sich z. B. bei Führung des Gesprächs des Telefon- und Videodolmetschertools des Landes Brandenburg bedienen.
3.10 Abweichend von Ziff. 3.7 ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Inaugenscheinnahme und das Gespräch von sozialpädagogisch qualifizierten Fachkräften eines anderen – örtlich nicht zuständigen Jugendamtes - in Amtshilfe entsprechend §§ 3 ff SGB X durchgeführt wird.
Das örtlich zuständige Jugendamt kann ohne erneute eigene Inaugenscheinnahme und Gesprächsführung aufgrund der Feststellungen der sozialpädagogisch qualifizierten Fachkräfte des anderen Jugendamtes über die vorläufige Inobhutnahme entscheiden. Es bleibt eine Entscheidung des örtlich zuständigen Jugendamtes.
Absprachen im Rahmen der Amtshilfe können für eine Mehrzahl von Fällen generell getroffen werden.
Das MBJS kann bei der Organisation eines wechselnden Dienstes zur Prüfung hinsichtlich der Entscheidung über vorläufige Inobhutnahmen in den Aufnahmestellen des Netzwerkes Clearing durch die entsprechende Koordinierungsstelle unterstützen.
3.11 Eine vorläufige Inobhutnahme ist auszusprechen, wenn
- es sich nach den Angaben oder aufgrund der Inaugenscheinnahme oder der mitgeführten Dokumente um eine minderjährige ausländische Person nach deutschem Recht handeln kann
und
- eine unbegleitete Einreise nach Deutschland ohne ausreichend legitimierte Personensorge- oder Erziehungsberechtigte anzunehmen ist oder
- die Personensorge- und Erziehungsberechtigten sich nicht mehr im Inland aufhalten, wobei bei vorübergehenden Aufenthalten im Ausland zu prüfen ist, ob im Hinblick auf das Alter eine Gefährdungslage entstehen kann.
Für verheiratete ausländische Kinder und Jugendliche gelten die Ehepartner nicht als personensorge- oder erziehungsberechtigt, § 42a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII.
Das Bestehen einer Personensorgeberechtigung ist gemäß § 1631 Bürgerliches Gesetzbuch zu beurteilen.
3.12 Die vorläufige Inobhutnahme und das sich anschließende Verfahren dienen der Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII gegeben sind. Es reicht deshalb für die Entscheidung über eine vorläufige Inobhutnahme die Annahme, dass die beschriebenen beiden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es geht hierbei um ein „Kann“ und ein „anzunehmen“, ob die jungen Menschen tatsächlich noch minderjährig sind und allein eingereist sind, kann auch noch später geklärt werden.
Zur Gewährleistung des Kinderwohls sind keine überhöhten Anforderungen an die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale zur vorläufigen Inobhutnahme zu stellen. Eine unberechtigte vorläufige Inobhutnahme bleibt folgenlos, wenn sie nicht mit freiheitsentziehenden Maßnahmen verbunden ist.
Die Tatsachenfeststellungen der Stelle, in der die vorläufige Unterbringung erfolgt ist, insbesondere der Aufnahmestellen des Netzwerkes Clearings sind bei der Prüfung der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale zu berücksichtigen.
3.13 Das Jugendamt hat gemäß § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sicherzustellen, dass die jungen ausländischen Menschen zur Wahrnehmung ihrer Rechte in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens von Beginn an beraten und über die vorläufige Inobhutnahme oder ihre Ablehnung und die damit verbundenen Rechtsfolgen aufgeklärt werden.
Der junge ausländische Mensch ist darauf hinzuweisen, dass seine Daten durch die beteiligten und zuständigen Stellen nach dem SGB VIII, dem BbgKJG und dem weiteren Landesrecht elektronisch verarbeitet werden.
3.14 Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit.
Die Umsetzung freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß § 42a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII i.V.m. § 42 Abs. 5 SGB VIII bedarf grundsätzlich der Einschaltung und Genehmigung durch das örtlich zuständige Familiengericht gemäß § 1631b Bürgerliches Gesetzbuch. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind solche, die die Bewegungsfreiheit vollständig einschränken.
Die Aufnahmestelle soll die jungen ausländischen Menschen über die Verpflichtung aufklären, dass die Liegenschaft der ausgewählten Unterbringung nicht ohne Zustimmung der dort anwesenden Aufsichtspersonen während der vorläufigen Inobhutnahme verlassen werden darf. Die Aufsichtspersonen sollen einen altersangemessenen bzw. entwicklungsgerechten, vorübergehenden Aufenthalt ohne Begleitperson außerhalb der Liegenschaft zulassen. Diese freiheitsbeschränkende Maßnahme dient der Abwicklung der Prüfungen gemäß § 42a Abs. 2 SGB VIII. Für Kinder und Jugendliche, die in Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen untergebracht sind, sollen sogenannte Ausgehzeiten festgelegt werden. Dies kann in Anlehnung an die in §§ 4 ff Jugendschutzgesetz genannten Zeiten erfolgen.
3.15 Über die vorläufige Inobhutnahme ist für jede minderjährige ausländische Person ein gesonderter Bescheid zu erlassen, der an die Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten (soweit bekannt) und den umA zu richten und mit einem Merkblatt auszuhändigen ist.
Das Merkblatt soll in der Sprache verfasst sein, die das ausländische Kind oder die jugendliche Person beherrscht, und soll Erläuterungen in einfacher Sprache zu ihren Rechten und den Wirkungen der vorläufigen Inobhutnahme enthalten. Auf Freiheitsbeschränkungen ist hinzuweisen (siehe oben Ziff. 3.14).
3.16 Die vorläufige Inobhutnahme ist für sofort vollstreckbar zu erklären und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Geeignete Merkblätter sind vom MBJS bereitzustellen. Das MBJS stellt Vordrucke für die Bescheide zur Verfügung.
3.17 Über die Ablehnung einer vorläufigen Inobhutnahme ist auch ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, soweit dies vom jungen ausländischen Menschen gefordert wird oder das Jugendamt mittels einer Rechtsmittelbelehrung Rechtskraft herbeiführen will. Auch ohne schriftlichen Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Er ist aktenkundig zu machen. Der junge Mensch ist auf dieses Recht hinzuweisen (siehe Ziff. 3.13).
Das MBJS stellt Muster für die Ablehnungs- bzw. Beendigungsbescheide zur Verfügung.
3.18 Es ist vom Jugendamt zu prüfen, ob eine Abschrift des Bescheids über eine erfolgte vorläufige Inobhutnahme der Botschaft oder dem zuständigen Konsulat des Staates zu übermitteln ist, was jedoch dann ausgeschlossen ist, wenn die Datenübermittlung gemäß § 31 Abs. 3 S. 3 BbgKJG mit einer Gefahr oder sonstigen Nachteilen für die vorläufig in Obhut genommene Person oder ihre Familie einhergeht.
3.19 Spätestens mit der Entscheidung über die vorläufige Inobhutnahme ist im örtlich zuständigen Jugendamt eine Jugendhilfeakte mit einem gesonderten Teil zur Kostenerstattung und zum Mehrbelastungsausgleich anzulegen (vgl. Ziff. 10.12). Die ist wegen der Kostenerstattung und des Mehrbelastungsausgleichs auch dann erforderlich, wenn keine weiteren Jugendhilfeleistungen erbracht werden (z. B. nach einer Ablehnung der vorläufigen Inobhutnahme).
Findet keine abschließende Entscheidung über die vorläufige Inobhutnahme statt, weil sich der junge ausländische Mensch schon vorher aus der ihm zugewiesenen Einrichtung oder dem örtlich zuständigen Jugendamt wieder entfernt hat, ist – soweit Kosten entstanden sind, die gemäß § 89d SGB VIII erstattet werden sollen – ebenfalls eine Jugendhilfeakte mit gesondertem Teil zur Kostenerstattung anzulegen.
4. Ablauf der vorläufigen Inobhutnahme
4.1 In der Praxis wird die vorläufige Inobhutnahme als sogenanntes Vor-Clearing bezeichnet.
Das sogenannte Clearing-Verfahren wird demgegenüber häufig mit der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII und der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII verbunden. Inobhutnahme und Hilfeplanung sind Aufgaben, die das Jugendamt wahrzunehmen hat, das nach Abschluss der vorläufigen Inobhutnahme, u. a. nach einer Zuweisungsentscheidung der Landesverteilstelle im MBJS, örtlich zuständig ist.
4.2 Die Feststellungen des Vorliegens der Voraussetzungen für eine vorläufige Inobhutnahme sollten maximal 7 Werktage nach der aktuellen Rechtslage dauern, damit die Meldung gemäß § 42a Abs. 4 SGB VIII abgegeben werden kann. Es widerspricht dem Wohl der jungen ausländischen Menschen, wenn die notwendigen Prüfungen gemäß § 42a SGB VIII länger andauern und ungewiss ist, ob und wo die weitere Jugendhilfe gewährt wird.
4.3 Die Altersfeststellung ist zumindest vorläufig innerhalb der sieben Tage abzuschließen. Es dürfen hierzu alle Erkenntnisquellen genutzt werden, die zur Verfügung stehen. Eine ärztliche Untersuchung gemäß § 42f Abs. 2 SGB VIII ist als letztes Mittel zu nutzen, wenn es innerhalb der 7 Werktage überhaupt praktisch möglich ist.
Die Aufnahmestellen des Netzwerkes Clearing sollen bei der Tatsachenerhebung im Zusammenhang mit bei ihnen untergebrachten jungen ausländischen Menschen unterstützen.
4.4 Ist eine abschließende Altersfeststellung nicht möglich, zum Beispiel, weil eine ärztliche Untersuchung gemäß § 42f Abs. 2 SGB VIII erforderlich ist, die nicht innerhalb von sieben Werktagen erfolgen kann, ist eine vorläufige Altersfeststellung vorzunehmen und schriftlich in der Jugendhilfeakte zu begründen.
4.5 Da das Jugendamt im Rahmen des § 42a SGB VIII das Altersfeststellungsverfahren durchführt und somit die Zweifelsfälle ausgeräumt werden, darf es keine Zweifelsregelung anwenden, da sich weder ein ausländischer Volljähriger für minderjährig erklären kann; dies würde gegen Art. 1 Grundgesetz (Menschenwürde) verstoßen; noch ist eine Zweifelsregelung aus Kinderschutzgründen erforderlich, da auch einem erwachsenen jungen ausländischen Menschen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Jugendhilfeleistungen gemäß § 41 SGB VIII zu gewähren sind, wenn der Bedarf besteht. Das Jugendamt hat an dieser Stelle zwingend eine Entscheidung vorzunehmen.
4.6 Es ist vom angenommenen Alter zum Zeitpunkt der Altersfeststellung (z. B. im April: 17 Jahre) auszugehen und der Zeitraum bis zur Volljährigkeit zu addieren (z. B. + 12 Monate = Volljährigkeit im April des Folgejahres erreicht). Fehlerhaft ist, das Erreichen der Volljährigkeit stets am 1. Januar des Folgejahres festzusetzen, wenn im Vorjahr die Volljährigkeit nach den Feststellungen erreicht sein wird.
4.7 Das örtlich zuständige Jugendamt ist im weiteren Jugendhilfeverfahren verpflichtet, die Altersfeststellung abzuschließen.
Es ist verpflichtet, das festgestellte Alter zu korrigieren, wenn neue Tatsachen vorliegen.
Die weiteren Feststellungen zum Alter des jungen ausländischen Menschen sind unverzüglich dem zentralen umA-Register und dem Ausländerzentralregister zu melden.
4.8 Das Erstgespräch und mögliche weitere entsprechende Gespräche sollen auch von den Aufnahmestellen des Netzwerks Clearing geführt und dokumentiert werden. Sie stellen ihre Informationen dem örtlich zuständigen Jugendamt zur Verfügung.
Ob der junge ausländische Mensch sich unbegleitet im Land Brandenburg aufhält, ist in Gesprächen mit ihm festzustellen. Auch dürfen alle weiteren Erkenntnisquellen unter Beachtung des Sozialdatenschutzes genutzt werden. Ziff. 3.9 ist entsprechend anzuwenden (Sprachmittler).
Dritten dürfen personenbezogene Fragen zum jungen ausländischen Menschen gestellt werden, auch mit dem Ziel, zusätzliche Dokumente zur Klärung der Familienverhältnisse zu erhalten.
4.9 Bestehen Zweifel daran, dass eine erwachsene Person, die sich als personensorge- bzw. erziehungsberechtigt bezeichnet, eine ausreichende Berechtigung zur Personensorge oder Erziehungsberechtigung besitzt und gleichwohl die Übergabe des jungen ausländischen Menschen fordert, ist zunächst das Kind anzuhören/zu beteiligen und bei Gefährdung bzw. Verdacht vom Jugendamt eine Entscheidung des zuständigen Familiengerichts herbeizuführen.
Entfernt sich der junge ausländische Mensch trotz Widerspruchs des örtlich zuständigen Jugendamtes mit der Person aus der Unterkunft, ist dies unter Angabe der Daten der dritten Person zu dokumentieren und zum zentralen umA-Register zu melden sowie eine Vermisstenanzeige zu verfügen.
4.10 Eine Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse ist vorzunehmen. Die medizinische Untersuchung während der vorläufigen Untersuchung soll sich darauf beschränken, akute Erkrankungen, Infektionen und Verletzungen zu identifizieren. Sie dient der Feststellung, ob eine Verteilung des jungen ausländischen Menschen möglich ist.
Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung sind zur Jugendhilfeakte zu nehmen.
4.11 Laut den Regelungen des Robert Koch Instituts sind Maßnahmen zum Infektionsschutz einzuleiten, ggf. Quarantäneoptionen zu prüfen, wenn Infektionskrankheiten bestehen bzw. bei Verdacht Infektionskrankheiten diagnostiziert werden. Der Träger der Unterbringungseinrichtung muss sich im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme hierzu mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen, und es muss ein Raum in einer Einrichtung bereitgestellt werden, um eine Ansteckungsgefahr zu vermeiden.
Die Aufnahmestellen des Netzwerkes Clearing sind beauftragt, entsprechende Kapazitäten vorzuhalten.
4.12 Zeigen sich Anzeichen im Rahmen der medizinischen Untersuchung, dass der junge ausländische Mensch unter einem psychischen, seelischen oder mentalen Trauma leiden könnte, ist dies sogleich mit festzuhalten.
4.13 Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme ist in der Regel noch nicht die Bestellung eines Vormundes bzw. Pflegers einzuleiten.
4.14 Asylanträge und andere ausländerrechtliche Anträge sind nicht während der vorläufigen Inobhutnahme zu stellen, es sei denn, der junge ausländische Mensch will sie sogleich stellen.
Die Stellung von Asylanträgen und anderen ausländerrechtlichen Anträgen ist zwingend nach Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme zu prüfen bzw. durch den bestellten Vormund bzw. Pflege zu veranlassen; § 42 Absatz 2 SGB VIII.
4.15 Die vorläufige Inobhutnahme endet gem. § 42. Abs. 6 SGB VIII:
- mit Feststellung der Volljährigkeit;
- mit Übergabe an Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten;
- mit Übergabe an das zuständige Jugendamt nach der Zuweisungsentscheidung;
- mit Überführung in die reguläre Inobhutnahme nach § 42 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII im eigenen Jugendamt.
Entfernt sich der junge ausländische Mensch eigenmächtig aus der vorläufigen Inobhutnahme, gilt Ziff. 4.22.
4.16 In der Jugendhilfeakte ist zu vermerken, wie die vorläufige Inobhutnahme beendet wurde.
4.17 Ein gesonderter Bescheid (Aufhebung der vorläufigen Inobhutnahme) ist zu erteilen, wenn dies gefordert wird. Es sind die Gründe für die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme zu benennen.
4.18 Die Übergabe von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern (umA) nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 42a SGB VIII erfolgt unverzüglich an das örtlich neu zuständige Jugendamt, in dem
- der umA vom örtlich neu zuständigen Jugendamt aus seiner bisherigen Unterkunft abgeholt wird,
- falls dies nicht erfolgt, durch einen Transport des umA zum Dienstsitz des örtlich neu zuständigen Jugendamtes oder zur neuen Unterkunft.
4.19 Der umA soll in einer geeigneten Unterkunft (bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform) im örtlichen Zuständigkeitsbereich des örtlich neu zuständigen Jugendamtes oder in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe untergebracht werden.
Er darf nur in der bisherigen Unterkunft verbleiben, wenn der Träger dieser Unterkunft sich ausdrücklich gegenüber dem bisher örtlichen zuständigen Jugendamt und dem örtlich neu zuständigen Jugendamt hierzu bereit erklärt und diese Unterbringung auch nach den aktuellen Erkenntnissen geeignet ist.
Mit den Aufnahmestellen des Netzwerkes Clearing wird vereinbart, die umA am ersten Werktag nach Beendigung des Verfahrens zur vorläufigen Inobhutnahme zum Dienstsitz des örtlich neu zuständigen Jugendamtes oder zu einer anderen von diesem Jugendamt genannten Unterkunft zu bringen, sofern diese nicht von dem Jugendamt oder einer geeigneten Person aus der neuen Unterbringung abgeholt werden.
4.20 Eine Abschrift der Jugendhilfeakte soll sogleich vom bisher zuständigen Jugendamt an das neu zuständige Jugendamt übergeben werden. Erfolgt die Übergabe ohne Akte (Ziff. 2.3), sind Mindestinformationen bereitzustellen.
4.21 Das Netzwerk Clearing unterstützt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten beim Transport der umA aus den eigenen Einrichtungen.
4.22 Die nachfolgende Checkliste fasst die Verfahrensschritte zusammen:
|
Checkliste für den Ablauf/die Zeit des Vorclearing |
Dauer |
bis 7 Werktage anzustreben |
Status |
Jugendamt hat die Berechtigung, jegliche Rechtshandlungen kindeswohldienlich durchzuführen |
Aufgaben |
(Fortführung) Identitätsfeststellung gemäß § 42a Abs. 3a SGB VIII Alterseinschätzung Feststellung von Verteilhindernissen Prüfung, ob es verwandte Personen in Deutschland gibt. Gesundheitsscheck Rechtliche Aufklärung/ Belehrungen Prüfung, ob es andere Personen/ andere unbegleitete junge ausländische Menschen gibt, für eine ggf. gemeinsame Verteilung Mitteilung der Aufnahme an die Landesverteilstelle Anmeldung bei der Krankenkasse |
Bei Verbleib |
Beförderung in reguläre Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII |
Bei Verteilung und Zuweisung |
Übermittlung der Daten ans örtlich neu zuständige Jugendamt, Verbringung zum zuständigen Jugendamt |
Ende der vorläufigen Inobhutnahme |
- mit Übergabe an Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten - mit Übergabe an das zuständige Jugendamt - mit Beförderung in die reguläre Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII im eigenen Jugendamtsbereich - nach Ablauf von 48 Stunden nach Vermisstenanzeige ohne Rückkehr in die Einrichtung - ggf. Anregung einer schnellen Bestellung einer Vormundschaft/ Pflegschaft (dann Prüfung, ob Information an diplomatische oder konsularische Vertretung des Heimatstaates, gem. Art. 37 b WÜK (s.o. unter Ziff. 4.3) erfolgen sollte |
5. Anschlusshilfen (Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII; Hilfen zur Erziehung)
5.1 Ist im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme (Ziff. 3 und 4) festgestellt worden, dass ein junger ausländischer Mensch minderjährig ist und sich unbegleitet in Deutschland aufhält (umA) und ggfs. einem anderen örtlich zuständigen Jugendamt zugewiesen worden war, schließen sich die Anschlusshilfen des neuen örtlich zuständigen Jugendamtes an.
5.2 Das örtlich neu zuständige Jugendamt übernimmt die Verantwortung für den umA (vgl. Ziff. 7.10). Es ist nicht berechtigt, die Übernahme zu verweigern. Es hat das Kindeswohl zu gewährleisten.
5.3 Die Vermittlungsstelle für HzE-Plätze im zuständigen Ministerium soll die örtlich neu zuständigen Jugendämter dabei unterstützen, eine Anschlussunterbringung zu finden.
Träger der freien Jugendhilfe – einschließlich private Träger – sind gebeten, freie Plätze und freiwerdende Plätze der Vermittlungsstelle für HzE zu melden.
5.4 Die Anschlusshilfen ergeben sich aus § 42 SGB VIII (Inobhutnahme) i. V. m. § 36 SGB VIII (Hilfeplanung).
Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens allgemein angewandt werden; 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII.
5.5 Bei allen Anschlusshilfen sind die Kindeswohlorientierung und Förderung des umA sowie deren Integration Zielsetzung. Zudem ist der nach der Rechtsprechung entwickelte Interessenwahrungsgrundsatz zu beachten. Es sind die erforderlichen Jugendhilfemaßnahmen einzuleiten, die den Zielen (siehe Ziff. 1) entsprechen. Es widerspricht dem Interessenwahrungsgrundsatz, wenn Maßnahmen, insbesondere Leistungen, nur deshalb als Jugendhilfe eingestuft werden, weil sie „spitz“ nach § 89d SGB VIII abgerechnet werden können.
Das Jugendamt hat insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz unter Berücksichtigung der individuellen Bedarfslagen zu berücksichtigen. Keine Besser- oder Schlechterstellung von umA unter Berücksichtigung der Ziele nach Ziff. 1.
5.6 Leistungen, die nicht zur Erfüllung der Aufgaben des SGB VIII dienen können erbracht werden, sind aber nicht nach den Vorschriften des dritten Abschnitts des SGB VIII (Kosterstattung) durch die Kosterstattungsstelle des MBJS erstattungsfähig.
5.7 Die Aufnahmestellen des Netzwerkes Clearing sollen im Rahmen ihrer vorhandenen Kapazitäten bereits Informationen sammeln, die für die Hilfeplanung durch das (neue) örtlich zuständige Jugendamt genutzt werden können. Dies ist bei der Beauftragung der Träger der Aufnahmestellen des Netzwerkes Clearing zu berücksichtigen.
5.8 Die Anschlusshilfen umfassen auch die Maßnahmen nach § 41 (Hilfen für junge Volljährige) und nach § 41a SGB VIII (Nachbetreuung).
6. Zentrales umA-Register
6.1 Im zuständigen Ministerium ist ein zentrales umA-Register zu führen (umA-Registerstelle). Der Zeitpunkt, ab dem das Register geführt wird, legt das zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der Herbeiführung der Voraussetzungen in den Jugendämtern fest. Es kann schrittweise eingeführt werden.
6.2 Das zentrale umA-Register dient dazu, jederzeit einen konkreten Überblick zu haben, welche jungen ausländischen Menschen
- die minderjährig zu sein scheinen oder sind und
- sich unbegleitet im Land Brandenburg aufzuhalten scheinen oder unbegleitet sind und
- Jugendhilfemaßnahmen (vorläufige Inobhutnahme, Inobhutnahme, Hilfen zur Erziehung oder andere Jugendhilfeleistungen) wie z. B. Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) und Nachbetreuung (§ 41a SGB VIII) erhielten
oder erhalten, und
- zur Zielgruppe dieser Verwaltungsvorschrift gehören.
Das Register soll die doppelte Erfassung von jungen ausländischen Menschen vermeiden helfen, die jeweilige örtliche Zuständigkeit der Jugendämter dokumentieren und bildet die Grundlage für die Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII und für den Mehrbelastungsausgleich.
Die örtlich zuständigen Jugendämter sollen jederzeit Auskunft über die Daten, die ihre Fälle betreffen, erhalten können. Dritten soll Auskunft erteilt werden können, welches Jugendamt für einen jungen ausländischen Menschen örtlich zuständig ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist und der Sozialdatenschutz beachtet wird.
Das AZR und das zentrale umA-Register sollen keine abweichenden Daten enthalten. Das umA-Register umfasst zusätzliche jugendhilferelevante Daten, die nicht im AZR aufgenommen sind.
6.3 Im zentralen umA-Register dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Ob die Erfassung von Daten zulässig ist, richtet sich nach den Erfordernissen der Aufgabenwahrnehmung durch die Landkreise und kreisfreien Städte sowie der obersten Landesjugendbehörde. Eine redundante Datenverarbeitung ist zu vermeiden.
6.4 Es ist vom MBJS eine Akzenteichen / Kennziffer zu vergeben und dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen. Diese soll zur Vermeidung der Verwendung von personenbezogenen Daten verwendet werden, insbesondere auch im Verfahren der Kostenerstattung und des Mehrbelastungsausgleichs. Verwendet das Jugendamt eine Kennziffer, ist diese im zentralen umA-Register zu verzeichnen.
6.5 Ins zentrale umA-Register dürfen jeweils nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte Einblick nehmen und Eintragungen vornehmen, soweit dies zu ihrer persönlichen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Die Eintragungen bedürfen der Freigabe durch die das UmA-Register führende Stelle. Auch für die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der obersten Landesjugendbehörde werden entsprechende Lese- und Schreibrechte vergeben.
6.6 Das zentrale umA-Register ist elektronisch mittels einer Datenbank zu führen.
6.7 Solange eine Datenbank nicht zur Verfügung steht, ist eine hinsichtlich des Datenschutzes besonders gesicherte elektronische Tabelle zu führen.
In Papierform und elektronisch übermittelte Daten von Landkreisen und kreisfreien Städten und der Aufnahmestelle des Netzwerkes Clearing dürfen nur nach einem internen Prüfvorgang endgültig in die Tabelle aufgenommen werden (Freigabeverfahren). Sie soll in den örtlich zuständigen Jugendämtern nachfragen, wenn hierfür ein Anlass gegeben ist, insbesondere seit längerer Zeit keine Aktualisierung der Daten erfolgt ist.
6.8 Die Landkreise und kreisfreien Städte, insbesondere die Jugendämter, sind verpflichtet, alle relevanten Veränderungen hinsichtlich der Aufnahme, Versorgung, Unterbringung und Begleitung von jungen ausländischen Menschen werktäglich der umA-Registerstelle im MBJS zu melden.
Werktäglich haben sie zu prüfen, ob Neueintragungen, Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen sind.
6.9 Die Eintragungen im zentralen umA-Register sollen so erfolgen, dass der junge ausländische Mensch identifizierbar ist, selbst wenn noch nicht alle Daten vollständig vorliegen.
6.10 Eintragungen im zentralen umA-Register sind von der umA-Registerstelle zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass Angaben fälschlich aufgenommen wurden.
Dies betrifft nicht die Fälle, in denen sich nachträglich herausstellt, dass der junge ausländische Mensch doch volljährig ist oder nicht unbegleitet im Land Brandenburg gewesen ist, da dies den Kostenerstattungsanspruch und die Gewährung des Mehrbelastungsausgleichs bis zu diesem Zeitpunkt unberührt lässt. Das zentrale umA-Register ist in diesem Fall zu ergänzen.
6.11 Handelt es sich um einen deutschen jungen Menschen oder war von vornherein aufgrund der eindeutigen Sachlage klar, dass er weder minderjährig noch unbegleitet war, ist dies im Register zu vermerken (grob fehlerhafte Meldung). Eine Kostenerstattung nach den §§ 89 ff SGB VIII entfällt rückwirkend. Die Eintragung im zentralen umA-Register ist erst zu löschen, wenn das entsprechende Verfahren bestandskräftig abgeschlossen ist.
6.12 Dem Jugendamt, das eine Meldung zum zentralen umA-Register vorgenommen hat, gleichgültig ob es örtlich zuständig ist oder wird, ist eine Bestätigung über die Aufnahme ins zentrale umA-Register mit den vollständigen Angaben über den jungen ausländischen Menschen als Verwaltungsakt zu erteilen. Interne Bearbeitungsvermerke im MBJS sind nicht zu übermitteln.
6.13 Jedes Jugendamt kann jederzeit einen Auszug über die Fälle mit den vollständigen Angaben erhalten, für die es örtlich zuständig ist. Für Fälle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit werden die bis zum Zuständigkeitswechsel erfassten Daten übermittelt.
Einmal jährlich soll die umA-Registerstelle im MBJS den Jugendämtern einen vollständigen Abgleich der Daten ermöglichen.
6.14 Dritten ist nur dann eine Auskunft aus dem zentralen umA-Register zu erteilen, wenn dies ausdrücklich durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Darüber hinaus erteilt die umA-Registerstelle im MBJS nur Auskunft, bei welchem örtlich zuständigen Jugendamt nachgefragt werden kann. Dies gilt auch für Fälle eines zwischenzeitlichen Zuständigkeitswechsels.
6.15 Den jungen ausländischen Menschen ist jederzeit Auskunft über die sie betreffenden Daten durch die umA-Registerstelle im MBJS zu erteilen. Fordern sie Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen, ist dies mit dem örtlich zuständigen Jugendamt zu klären.
6.16 Über die endgültige Entscheidung, einen ausländischen Menschen nicht ins umA-Register aufzunehmen oder die Ablehnung von Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen ist dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt zeitnah ein rechtsmittelfähiger Bescheid durch das MBJS zu erteilen. Soweit der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89d SGB VIII und der Mehrbelastungsausgleich hiervon betroffen sind, ist dies im Bescheid anzugeben.
6.17 Die jungen ausländischen Menschen haben ein subjektives Recht auf Änderung, Ergänzung, Berichtigung ihrer Daten entsprechend den allgemeinen Datenschutzbestimmungen und den gesetzlichen Regelungen für das zentrale umA-Register. Sie haben keinen Anspruch auf eine Eintragung ins zentrale umA-Register.
6.18 Eintragungen ins zentrale umA-Register sind zu löschen, wenn die Verfahren zur Kostenerstattung und zum Mehrbelastungsausgleich bestandskräftig abgeschlossen sind und die Auszahlungen der entsprechenden Beträge an die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt sind, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Aktenaufbewahrung sowie unter Beachtung des § 113 SGB X. Hierzu ist entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung ein Löschkonzept zu entwerfen.
6.19 Die umA-Registerstelle führt zwei statistische Übersichten, wie viele Fälle
- von vorläufigen Inobhutnahmen nach § 42a SGB VIII und
- dauerhaften Jugendhilfe-Fällen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift (einschließlich Anschlusshilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII und Nachbetreuungsfälle gemäß § 41a SGB VIII)
für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt registriert sind. Diese beiden Statistiken, die tagaktuell sein sollen, bilden die Grundlage für die Verteilung und Zuweisung der Fälle durch die Landesverteilstelle (Ziff. 7).
7. Verteilverfahren
7.1 Im MBJS ist eine Landesverteilstelle eingerichtet.
7.2 Die Landesverteilstelle ist die zuständige Stelle im Land Brandenburg für die landesinterne Verteilung und Zuweisung von umA und zur Anmeldung zur bundesweiten Verteilung.
7.3 Das MBJS gibt bekannt, ab wann nach Einführung des zentralen umA-Registers alle Meldungen an das Bundesverwaltungsamt über die Landesverteilstelle im MBJS vorzunehmen sind.
Bis zur Einführung des zentralen umA-Registers übermitteln die Landkreise und kreisfreien Städte werktäglich die notwendigen Daten an das Bundesverwaltungsamt; § 42b Abs. 6 SGB VIII.
7.4 Vor einer Anmeldung über eine Verteilung und Zuweisung ist die junge ausländische Person vom zuständigen Jugendamt anzuhören; § 10a Absatz 1 SGB VIII ist entsprechend anzuwenden, da die Entscheidung insbesondere am Kindeswohl auszurichten ist.
Die Landesverteilstelle entscheidet über die Umverteilung der Fallzuständigkeit, welche umA zur Umverteilung ans Bundesverwaltungsamt unter Berücksichtigung der Quote sowie z.B. der Verteilhindernisse anzumelden sind.
7.5 Die Landesverteilstelle entscheidet über die Verteilung und Zuweisung der umA, die aus anderen Ländern zugewiesen werden und die landesintern umzuverteilen sind.
Die Landesverteilstelle hat hierbei alle bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannten Sachinformationen über den jungen ausländischen Menschen, die u. a. im zentralen umA-Register aufgenommen wurden, zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Vorgaben sind zu beachten.
Die Landesverteilstelle kann zusätzliche Erkenntnisquellen nutzen, insbesondere Kontakt mit den Trägern der bisherigen Unterbringung aufnehmen.
7.6 Die Verteilung und Zuweisung erfolgt nach der Belastungssituation entsprechend den gesetzlichen Regelungen getrennt für
- Fälle der vorläufigen Inobhutnahme und
- Fälle mit Anschlusshilfen.
7.7 Die Verteilungen und Zuweisungen auf die Landkreise und kreisfreien Städte richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.
Vorläufig in Obhut genommene junge ausländische Menschen sind bis zum übernächsten Werktag nach § 42b Absatz 3 SGB VIII zuzuweisen, wenn dies vom zunächst örtlich zuständigen Jugendamt beantragt wird. Dies soll anlässlich der Meldung zum zentralen umA-Register beantragt werden.
7.8 Teilt die umA-Registerstelle der Landesverteilstelle mit, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt seine oder ihre Pflichten zur Meldung von Fällen zum zentralen umA-Register nicht einhält, können alle neuen Fälle diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt bis auf weiteres zugewiesen werden. Es darf nicht dazu kommen, dass Landkreise oder kreisfreie Städte durch unterlassene Meldungen ans zentrale umA-Register ihre Belastungssituation höher als tatsächlich gegeben darstellen können.
7.9 Die Verteilung erfolgt mit einem Zuweisungsbescheid, der an den jungen ausländischen Menschen und die beteiligten Jugendämter zu richten ist.
Vor einer Zuweisung soll die Landesverteilstelle mit dem örtlich neu zuständigen Jugendamt Kontakt aufnehmen. Ist dies nicht möglich oder lehnt das neue Jugendamt eine Zuweisung ab, kann die Zuweisung gleichwohl erfolgen, wenn dies nach der Belastungssituation der Landkreise und kreisfreien Städte angezeigt ist.
Eine Kontaktaufnahme der Landesverteilstelle per Telefon oder E-mail genügt.
7.10 Die neuen örtlich zuständigen Jugendämter haben den jungen ausländischen Menschen unverzüglich zu übernehmen. Für die Übergabe gilt Ziff. 4.22.
7.11 Wird ein junger ausländischer Mensch, der vorläufig in Obhut genommen wurde, umverteilt, führt das örtlich neu zuständige Jugendamt das Verfahren fort. Alle bisher erfolgten Feststellungen des bisher örtlich zuständigen Jugendamtes müssen nicht wiederholt werden.
Bis zum Abschluss des Verfahrens der vorläufigen Inobhutnahme soll der junge ausländische Mensch abweichend von Ziff. 7.9 nicht an einem anderen Ort untergebracht werden, wenn er in einer Aufnahmestelle des Netzwerkes Clearing untergebracht wurde.
7.12 Die Zuweisungsentscheidung ist von der Landesverteilstelle der umA-Registerstelle unverzüglich anzuzeigen. Die umA-Registerstelle teilt dem örtlich neu zuständigen Jugendamt mit, dass die Eintragung der geänderten Zuständigkeit im zentralen umA-Register erfolgt ist.
7.13 Zuweisungsentscheidungen der Landesverteilstelle können auf Antrag eines beteiligten Jugendamtes oder des jungen ausländischen Menschen nachträglich geändert werden, sobald es gesetzlich zulässig ist. Vor einer Änderung der Zuweisungsentscheidung sind die beteiligten Jugendämter anzuhören. Der junge ausländische Mensch ist durch das bisher örtlich zuständige Jugendamt anzuhören.
7.14 Zuweisungsbescheide sind gemäß Ziff. 7.12 nicht allein deshalb zu ändern, weil ein Jugendamt es versäumt hat, unverzüglich Eintragungen ins zentrale umA-Register vornehmen zu lassen (vgl. Ziff. 6).
8. Vermittlung freier Plätze
8.1 In der für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für stationäre und teilstationäre Einrichtungen gemäß § 45 SGB VIII zuständigen Organisationseinheit des MBJS ist eine Vermittlungsstelle für freie Plätze im MBJS einzurichten.
8.2 Die Vermittlungsstelle soll die Jugendämter und die Träger von Einrichtungen beraten und die Jugendämter des Landes Brandenburg über freie und freiwerdende Plätze in Einrichtungen, für die eine Betriebserlaubnis vorliegt, informieren.
Dies gilt sowohl für Plätze für junge ausländische Menschen, die zur Zielgruppe dieser Verwaltungsvorschrift gehören, als auch für andere junge Menschen.
8.3 Die Träger von stationären und teilstationären Einrichtungen sind aufgefordert, freie Plätze und freiwerdende Plätze der Vermittlungsstelle frühzeitig zu melden. Diese Meldung verpflichtet nicht zur Aufnahme eines jungen ausländischen Menschen, für den ein Platz gesucht wird. Die Vermittlungsstelle unterstützt auch aktiv bei der Suche nach freien Plätzen.
8.4 Die Jugendämter sind gebeten Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen nur abzuschließen, wenn in ihnen die Pflicht der Träger aufgenommen wurde, freie und freiwerdende Plätze der Vermittlungsstelle zu melden.
Die jeweiligen Jugendämter können dabei eine Abrede aufnehmen, dass vorrangig junge ausländische Menschen, für die sie örtlich zuständig sind, aufzunehmen sind. Eine Vermittlung von anderen jungen Menschen soll dann nur nachrangig erfolgen, was die Vermittlungsstelle im MBJS zu beachten hat.
8.5 Die Vermittlungsstelle im MBJS darf Daten, die im zentralen umA-Register enthalten sind, für die Vermittlung nutzen, darf aber auch weitere Informationen entgegennehmen, die für eine bedarfsgerechte Unterbringung relevant sind. Sie weist die Jugendämter darauf hin, die Angaben im zentralen umA-Register zu ergänzen, wenn dies angezeigt erscheint.
8.6 Die Vermittlung erfolgt kostenfrei und ohne die Gewähr, dass ein freier Platz tatsächlich belegt werden kann. Die Jugendämter bleiben weiter in ihrer Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben zuständig (§ 79 SGB VIII).
8.7 Die Vermittlungsstelle soll auch beratend bei vorläufigen Unterbringungsmaßnahmen unterstützen, die erforderlich werden können, wenn ein bedarfsgerechter Platz in einer Einrichtung mit einer Betriebserlaubnis nicht vermittelt werden kann.
8.8 Die Vermittlungsstelle unterstützt die Koordinationsstelle für die Aufnahmestellen des Netzwerkes Clearing im MBJS.
8.9 Öffentliche Stellen, die einen jungen ausländischen Menschen, der minderjährig ist und sich unbegleitet im Land Brandenburg aufzuhalten scheint, festgestellt haben, können in Ausnahmefällen abweichend von Ziff. 2.1 sich auch direkt an die Vermittlungsstelle wenden.
Dies entbindet die örtlich zuständigen Jugendämter nicht von ihrer Verantwortung und der Entgegennahme von Meldungen gemäß Ziff. 6.8.
Die Vermittlungsstelle informiert unverzüglich die örtlich zuständigen Jugendämter und fordert sie auf, unverzüglich selbst tätig zu werden (Ziff. 8.2 bis 8.9).
8.10 Für die Vermittlung ist eine elektronische Plattform mit den freien und freiwerdenden Plätzen einzurichten. Zu der Plattform dürfen nur die brandenburgischen Jugendämter und die Mitarbeiter des MBJS Zugang haben. Die Nachrangigkeit der Aufnahme (Ziff. 8.4) ist in der Plattform bei der Veröffentlichung freier oder freiwerdender Plätze kenntlich zu machen.
Personenbezogene Daten dürfen auf der Plattform nicht eingestellt werden.
8.11 Aus Statistikzwecken ist im zentralen umA-Register zu verzeichnen, ob ein Platz für den jungen ausländischen Menschen über die Vermittlungsstelle vermittelt wurde. Die entsprechende Meldung gibt die Vermittlungsstelle gegenüber der umA-Registerstelle direkt ab.
9. Netzwerk Clearing
9.1 Zur Durchführung des Verfahrens der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42 a SGB VIII sind vom MBJS Aufnahmestellen eines Netzwerkes Clearing bereitzustellen.
9.2 Die Bereitstellung von Aufnahmestellen ist ein Angebot, das die Jugendämter nicht in Anspruch nehmen müssen.
Das jeweils örtlich zuständige Jugendamt des jungen ausländischen Menschen (auch im Falle einer unverzüglichen Zuweisung an ein anderes örtlich zuständiges Jugendamt) entscheidet, welche der angebotenen Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden sollen.
9.3 Im MBJS ist eine Koordinierungsstelle für das Netzwerk Clearing einzurichten. Diese soll mit Trägern der freien Jugendhilfe – einschließlich privaten Trägern – Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen aushandeln, die Aufnahmestellen für junge ausländische Menschen bereitstellen wollen.
Die Unterbringung von jungen ausländischen Menschen unter Berücksichtigung ihrer speziellen Bedarfe und die Bereitstellung entsprechender Aufnahmeplätze sollen Gegenstand der Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung sein.
Das vereinbarte Entgelt richtet sich nach dem Angebot, welches vom Träger für den jungen ausländischen Menschen gemacht wird, und ist auch dann zu zahlen, wenn die Aufnahmemöglichkeit nicht von den Jugendämtern genutzt wird, also unabhängig von der Auslastung.
9.4 Die Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltverträge können für ein Jahr oder für einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden. Es ist sicherzustellen, dass die Träger der Aufnahmestellen die erforderlichen Personalkapazitäten und die erforderliche Sachausstattung kurzfristig zur Verfügung stellen können.
9.5 Über die Gesamtaufnahmekapazität entscheidet das MBJS nach Anhörung der Jugendämter. Bei Bedarf können die Gesamtaufnahmekapazitäten erhöht werden. Im Nichtbedarfsfall kann die Platzkapazitätsgrenze auch verringert werden.
9.6 Für den Fall, dass über einen längeren Zeitraum die Aufnahmekapazitäten nicht genutzt werden, ist in den Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen vorzusehen, dass die Einrichtung/Teile davon geschlossen werden und ein anderes Angebot kurzfristig entstehen kann. damit andere junge Menschen aufgenommen werden können (Vermeidung Leerstand).
9.7 Die Aufnahmestellen des Netzwerkes Clearing sollen bei allen Jugendhilfemaßnahmen, die in den Ziff. 2 bis Ziff. 4 genannt sind, unterstützen (Leistungsanforderungen).
9.8 Die Aufnahmestellen sollen im Land regional verteilt bereitgestellt werden.
Sie sollen über spezielle Profile verfügen. Hierbei sollen Behinderungen, das Alter, das Geschlecht, die Nationalität und die Religionszugehörigkeit in angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Weitere Differenzierungen sind mit den Jugendämtern abzustimmen.
9.9 Die Aufnahmestellen sollen über Fahrdienste verfügen. Diese können von Dritten bereitgestellt werden. Ebenso sollen die Aufnahmestellen über eine ausreichende Gebäudesicherheit (z. B. Sicherheitsdienst) verfügen.
9.10 Die Aufnahmestellen sind aufzufordern, die Voraussetzungen zu schaffen, dass nach spätestens sieben Werktagen das Verfahren der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII abgeschlossen werden kann. Sie haben die jungen ausländischen Menschen nach Abschluss des Verfahrens zum Dienstsitz des dann örtlich zuständigen Jugendamtes zu bringen, es sei denn, das Jugendamt nennt eine andere geeignete Einrichtung, eine geeignete Person oder sonstige Wohnform, in der der junge ausländische Mensch untergebracht werden soll oder der junge ausländische Mensch wird entsprechend abgeholt.
Ist der junge ausländische Mensch in der Zentralen Ausländerbehörde unterzubringen, weil er volljährig ist, ist er mit einer entsprechenden Fahrkarte auszustatten.
9.11 Das MBJS hat in geeigneter Form ein Bewerberverfahren für potenzielle Träger unter Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften durchzuführen. Das Bewerberverfahren wird über die Trägerverbände und den Landes- Kinder- und Jugendausschuss bekannt gemacht.
Die Bewerber haben ein Konzept vorzulegen, in dem sie erläutern, welche konkreten Angebote sie für den ausländischen jungen Menschen bereithalten werden, wie sie die Anforderungen einer Aufnahmestelle erfüllen wollen und welche Kostensätze sie pro belegten und unbelegten Platz abrechnen sowie wie sie diese Kostensätze berechnen.
9.12 Die Nutzung der Aufnahmestellen ist für die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg kostenfrei.
9.13 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Jugendämter für Entscheidungen im Verfahren der vorläufigen Inobhutnahme bleibt von der Aufnahme des jungen ausländischen Menschen in einer Aufnahme des Netzwerkes Clearing unberührt.
10. Verfahren zur Kostenerstattung gemäß §§ 89 ff SGB VIII
10.1. Die Kostenerstattung des Landes gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten richtet sich nach § 89 ff SGB VIII und den landesgesetzlichen Regelungen. Auf das Erstattungsverfahren finden die Regelungen des SGB X Anwendung.
10.2 Beteiligte sind das MBJS und die Landkreise und kreisfreien Städte. Die funktionale Zuständigkeit der Jugendämter, die das SGB VIII und die landesrechtlichen Regelungen vorgeben, ist für das Kostenerstattungsverfahren nicht bindend zu beachten. Die Kostenerstattung muss nicht zwingend vom Jugendamt bearbeitet werden.
10.3 Das Kostenerstattungsverfahren ist ein gesondertes Verwaltungsverfahren. Es umfasst nicht den Mehrbelastungsausgleich nach Ziff. 12.1.
10.4 Die Kostenerstattung ist ein Gesamtabrechnungsverfahren. Dies bedeutet, dass nach Abschluss aller Jugendhilfemaßnahmen für den jungen ausländischen Menschen eine Gesamtabrechnung vorzunehmen ist.
10.5 Für die anerkannten Bestandteile der Gesamtabrechnung ist durch das MBJS ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erstellen. Erst mit Bestandskraft ist das Jugendhilfeverfahren für den jungen ausländischen Menschen abgeschlossen.
10.6 § 111 SGB X findet Anwendung: Kosten für Leistungen und Aufwendungen des Jugendamtes müssen binnen eines Jahres nach Beendigung der Jugendhilfemaßnahmen geltend gemacht werden. Hierfür ist noch nicht eine konkrete Rechnungslegung erforderlich.
10.7 § 113 SGB X findet Anwendung. § 113 SGB X findet nicht auf Abschlagszahlungen gemäß Ziff. 11.2 Anwendung.
10.8 Mit der endgültigen Eintragung des umA ins zentrale umA-Register gilt der Antrag auf eine Kostenerstattung als gestellt.
10.9 Ist der junge ausländische Mensch aus Gründen, die das örtlich zuständige Jugendamt nicht zu vertreten hat, nicht ins zentrale umA-Register eingetragen worden, erfolgt eine Kostenerstattung nur, wenn das zuständige Jugendamt nachträglich die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nachweist.
10.10 Für junge ausländische Menschen, die vor Einführung des zentralen umA-Registers im Land aufgenommen wurden und für die erstattungsfähigen Kosten gemäß § 89d SGB VIII entstanden sind, erfolgt eine Kostenerstattung, wenn die Eintragung ins zentrale umA-Register binnen eines Jahres nachgeholt wird. § 111 SGB X findet Anwendung. Im zentralen umA-Register sind der Zeitpunkt der nachträglichen Eintragung und der in der Vergangenheit liegende Beginn der Maßnahmen des erstattungsberechtigten Jugendamtes zu notieren.
10.11 Entscheidungen des MBJS, die hinsichtlich der Nichtaufnahme ins zentrale umA-Register bestandskräftig geworden sind, entfalten für die Kostenerstattung eine Bindungswirkung, d. h. sie sind nicht erneut zu überprüfen. Ansonsten sind Korrekturen im Erstattungsverfahren möglich.
10.12 Es ist aus Datenschutzgründen im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt eine gesonderte Erstattungsakte zu führen, die Bestandteil der Jugendhilfeakte sein kann (gesonderter Abschnitt).
10.13 Wird das Kostenerstattungsverfahren von einer anderen Organisationseinheit in der Kreis- bzw. Stadtverwaltung bearbeitet, die nicht dem Jugendamt angehört, widerspricht es dem Datenschutz, wenn die Kostenerstattungsstelle Einblick in die Jugendhilfeakte nehmen kann, soweit dies nicht unmittelbar erforderlich ist; §§ 62 ff. SGB VIII. Die Bearbeiterinnen und Bearbeiter der anderen Organisationseinheit sind stets auf den besonderen Sozialdatenschutz hinzuweisen und zu verpflichten, was zu dokumentieren ist.
10.14 Die Erstattungsakte kann unter Wahrung des Datenschutzes elektronisch geführt werden.
10.15 In der Erstattungsakte sind alle Aufwendungen durch Rechnungen, Quittungen etc. geordnet nach dem Datum abzulegen. Die Aufwendungen sollen selbsterklärend dokumentiert sein.
Sind Aufwendungen für mehrere junge ausländische Menschen gleichzeitig entstanden und liegt nur eine Rechnung oder Quittung vor, ist eine Kostenteilung vorzunehmen. In jeder Erstattungsakte ist anzugeben, wie die Einzelbeträge berechnet wurden. Es sind Kopien der zugrundeliegenden Rechnungen und Quittungen in die Akte aufzunehmen.
Diejenigen, die Rechnungen und Abrechnungen für den jungen ausländischen Menschen übermitteln, sind zu bitten, die vom MBJS übermittelte Kennziffer, statt Klardaten zu verwenden.
10.16 Diese Erstattungsakte des Jugendamtes muss in einem Vorblatt enthalten:
- Aktenzeichen / Kennziffer des jungen ausländischen Menschen, soweit vom MBJS mitgeteilt,
- Familienname und Vornamen des jungen ausländischen Menschen, soweit keine Kennziffer vorhanden ist; alternativ kann auch ein Aktenzeichen des Jugendamtes verwendet werden;
- Geburtsdatum (entsprechend der Altersfeststellung, s. o.);
- Nationalität;
- Zeitpunkt, ab dem erstattungsfähige Maßnahmen begonnen wurden (mindestens Datum; Uhrzeit, soweit bekannt).
- Zeitpunkt, zu dem die erstattungsfähigen Maßnahmen beendet wurden (mindestens Datum; Uhrzeit soweit bekannt).
Die Maßnahme endet am übernächsten Werktag, nach dem eine Vermisstenanzeige gestellt wurde (s.o.). Der Zeitpunkt ist zu berichtigen, wenn die Maßnahmen wiederaufgenommen wurden.
In der Erstattungsakte ist eine laufende Gesamtübersicht über die Kosten der Maßnahmen tabellarisch zu führen, die für den jungen ausländischen Menschen entstanden sind. Es ist der Eingang der Abrechnungsunterlagen (Rechnung / Quittung) und des Zahlungsdatums zu notieren.
Die Kostenerstattungsstelle im MBJS hat hierfür den Jugendämtern Muster zur Verfügung zu stellen.
10.17 Die Erstattungsakte ist mit der Gesamtabrechnung der Kostenerstattungsstelle dem MBJS nur auf Anforderung ganz oder in Teilen vom Jugendamt vorzulegen, es sei denn, das vereinfachte Verfahren (vgl. Rn. 11) wurde gewählt.
10.18 Die Gesamtabrechnung ist eine geordnete Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Sie ist nach Beendigung der Jugendhilfe zu erstellen und muss vollständig, übersichtlich und nachvollziehbar sein. In der Gesamtabrechnung werden alle Ausgaben und Einnahmen sowie geleistete Abschlagszahlungen, die zu einem Jugendhilfefall gehören, mit fortlaufender Nummer, chronologisch nach Auszahlung- bzw. Einnahmedatum und getrennt nach Kostenarten (z.B. Unterbringungskosten, Krankenkosten), eingetragen und bilden eine tabellarische Übersicht.
Die Kostenerstattungsstelle des MBJS hat den Jugendämtern hierfür ein Muster zur Verfügung zu stellen.
10.19 Der Gesamtabrechnung sind, soweit von der Kostenerstattungsstelle des MBJS angefordert, Einzelbelege beizufügen. Diese Belege müssen entsprechend nummeriert werden.
10.20 Der Kostenerstattungsanspruch umfasst alle Aufwendungen für Jugendhilfemaßnahmen, die für einen jungen ausländischen Menschen, der minderjährig und unbegleitet zu sein scheint, dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt entstanden sind.
Dies gilt auch für den Fall, dass sich später herausstellt, dass der junge ausländische Mensch bereits volljährig ist oder sich nicht unbegleitet in Deutschland aufhält.
Erfasst werden auch Aufwendungen, die der Landkreis oder die kreisfreie Stadt anderen öffentlichen Stellen oder Dritten erstattet, die vor der Entscheidung über die vorläufige Inobhutnahme entstanden sind.
10.21 Der Kostenerstattungsanspruch endet nicht mit der Volljährigkeit der bisher minderjährigen unbegleiteten Ausländerin oder des bisher minderjährigen unbegleiteten Ausländers.
Kostenerstattungen nach § 89 ff. SGB VIII können für Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und andere Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 SBG VIII geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Aufwendungen für eine Nachbetreuung gemäß § 41a SGB VIII sind erstattungsfähig, wenn sich der junge ehemalige umA im Inland aufhält und wenn sie notwendig sind.
10.22 In erster Linie muss die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe darauf ausgerichtet sein, dem Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe durch eine differenzierte Ausrichtung auf die Bedarfslagen von umA bestmöglich gerecht zu werden.
Hierbei ist zu beachten, dass sich Regelungen zu Unterbringungs- und Betreuungsstandards im Bundesrecht grundsätzlich auf die Kinder- und Jugendhilfe insgesamt und nicht nur auf die Betreuung, Versorgung und Unterbringung von umA beziehen.
Es besteht zudem ein Interessenwahrungsgrundsatz, den die Landkreise und kreisfreien Städte zu beachten haben. Bei der Durchführung von Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe haben sie stets zu vermeiden, dass unwirtschaftlich gehandelt wird. Die Maßnahmen, die sie treffen, müssen verhältnismäßig im Hinblick auf die erforderliche Unterstützung des jungen ausländischen Menschen sein.
Einerseits sind die jungen ausländischen Menschen nicht schlechter zu behandeln als junge Menschen, die ansonsten Jugendhilfeleistungen erhalten (es gilt die UN-Kinderrechtskonvention); andererseits dürfen Maßnahmen und Leistungen nicht nur deshalb gewährt worden sein, weil eine Spitzabrechnung der Kosten gemäß § 89d SGB VIII möglich ist.
10.23 Stets ist zu berücksichtigen, dass sich die umA noch in einer körperlichen, seelischen und kognitiven Entwicklungsphase befinden. Bestimmte Maßnahmen und Handlungen dürfen nicht verzögert werden, um eine altersgemäße Entwicklung nicht zu verhindern oder zu gefährden. Bei allen Maßnahmen ist stets zu beachten, dass sich die jungen ausländischen Menschen nur vorübergehend im Inland aufhalten, bis geklärt ist, ob sie sich nach dem Ausländerrecht für einen längeren Zeitraum oder dauerhaft im Inland aufhalten können. Der gewöhnliche Aufenthalt ist mit der Zuweisungsbescheiderteilung begründet.
10.24 Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die durch andere Sozialleistungsträger oder aufgrund anderer rechtlicher Regelungen abgedeckt sind und gesondert abgerechnet werden können.
Dies gilt insbesondere für Eingliederungsleistungen, die nicht unter § 35a SGB VIII fallen, Leistungen wegen Wohnungslosigkeit und Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
10.25 Medizinische Maßnahmen, die nicht unmittelbar zur Abwendung einer akuten gesundheitlichen Gefährdung notwendig sind oder wegen der körperlichen und seelischen Entwicklung des jungen ausländischen Menschen nicht zwingend zeitnah erbracht werden müssen, sind erst erstattungsfähig, wenn sie zur Deckung der Bedürfnisse des jungen unbegleiteten ausländischen Menschen erforderlich sind – was insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei Behandlungen von Infektionserkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder respiratorischen Erkrankungen der Fall ist – oder wenn nach dem Ausländerrecht von einem längerfristigen Verbleib des jungen ausländischen Menschen in Deutschland auszugehen ist oder 18 Monate nach der Einreise vergangen sind. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist dabei zu wahren, d. h. umA sind nicht besser oder schlechter zu stellen. Wenn im Inland anwesende Personensorgeberechtigte angehalten wären, die medizinischen Maßnahmen zeitnah für ihre im Inland befindlichen Kinder und Jugendlichen einzuleiten, muss dies auch für die Jugendämter und die Versorgung von umA gelten.
10.26 Kosten zur Klärung der Durchsetzung von Rechten nach dem Ausländerrecht sind keine Kosten der Kinder- und Jugendhilfe. Sie sind nicht erstattungsfähig. Es ist auf das Prozesskostenhilferecht zu verweisen.
10.27 Kosten, die im Zusammenhang mit Leistungen nach §§ 16 bis 21 SGB VIII (z. B. Gemeinsame Wohnformen) entstehen und zugunsten Dritter wirken, sind als Maßnahme der Jugendhilfe erstattungsfähig, wenn sie nicht von anderen öffentlichen Stellen oder nach anderen rechtlichen Regelungen abgedeckt werden können. Das zuständige Jugendamt hat wegen des Interessenwahrungsgrundsatzes darauf hinzuwirken, dass die Dritten vorrangig diese Sozialleistungen in Anspruch nehmen.
10.28 Das MBJS kann Abschlagszahlungen auf die Gesamtübersicht auf Antrag gewähren, wenn hierfür die erforderlichen Abrechnungskapazitäten im MBJS zur Verfügung stehen.
11. Vereinfachtes Kostenerstattungsverfahren
11.1 Die Landkreise und kreisfreien Städte können an einem vereinfachten Kostenerstattungsverfahren teilnehmen.
11.2 Sie haben die entsprechende Erklärung für alle Fälle, für die sie örtlich zuständig sind, abzugeben.
Die Erklärung kann für die Vergangenheit rückwirkend abgegeben werden, wenn die jungen ausländischen Menschen im zentralen umA-Register nachgetragen wurden.
Die Anforderungen an die Abrechnung und Beantragung der Abschlagszahlungen sind vereinfacht.
11.3 Auf das vereinfachte Kostenerstattungsverfahren finden die Ziff. 10.1 bis 10.25 Anwendung, soweit in den nachfolgenden Ziffern nicht etwas Anderes geregelt ist.
11.4 Jeweils zum 15. Tag des Monats vor Ende eines Quartals erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte Abschlagszahlungen je umA.
Sie haben anzugeben, welchen Betrag sie für den umA als Abschlag für angemessen halten. Rechnungen, Belege etc. müssen nicht vorgelegt werden (Listenverfahren). Angemessen sind jedenfalls Abschläge, wenn die Aufwendungen tatsächlich angefallen sind oder mit einem zeitnahen Eingang entsprechender Abrechnungen zu rechnen ist.
Eine konkrete Nennung von Abrechnungen zur Abschlagshöhe ist nicht erforderlich und wird vom MBJS grundsätzlich nicht angefordert.
11.5 Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sicherzustellen, dass die ihnen zugeflossenen Abschläge in den jeweiligen Erstattungsakten konkret mit Datum und der Höhe nach dokumentiert werden.
11.6 Über die Abschlagszahlungen werden keine rechtsmittelfähigen Bescheide durch das MBJS erteilt (laufende Abrechnung).
11.7 Die Landkreise und kreisfreien Städte sichern dem MBJS zu, dass sie die Erstattungsakte unverzüglich zur Prüfung auf Anforderung vorlegen, wenn außergewöhnlich hohe Abschläge im Hinblick auf den zu berücksichtigten Zeitraum beantragt werden. Wird die Kostenerstattungsakte bzw. die zahlungsbegründenden Unterlagen nicht vorlegt, werden keine weiteren Abschläge für diesen umA geleistet.
11.8 Das MBJS wird stichprobenhaft zu prüfen haben, ob die Erstattungsakten in den Landkreisen und kreisfreien Städten entsprechend den Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift geführt werden.
11.9 Wird festgestellt, dass zwischen der Angemessenheit der Abschlagszahlungen und den Eintragungen im umA-Register Unstimmigkeiten bestehen, sind die Abschläge für diesen umA im entsprechenden Quartal nicht auszuzahlen.
11.10 Nach Beendigung der Jugendhilfe ist eine Gesamtabrechnung als geordnete Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen. Sie muss vollständig, übersichtlich und nachvollziehbar sein. In der Gesamtabrechnung werden alle Ausgaben und Einnahmen sowie geleistete Abschlagszahlungen, die zu einem Jugendhilfefall gehören, mit fortlaufender Nummer, chronologisch nach Auszahlung- bzw. Einnahmedatum und getrennt nach Kostenarten (z. B. Unterbringungskosten, Krankenkosten), eingetragen und bilden eine tabellarische Übersicht.
Die Kostenerstattungsstelle des MBJS hat den Jugendämtern hierfür ein Muster zur Verfügung zu stellen.
11.11 Die gesamte Erstattungsakte und insbesondere Einzelbelege (vgl. Rn. 10.19) sind der Gesamtakte im vereinfachten Verfahren im Regelfall nicht beizufügen. Ausnahmen vom Regelfall sind insbesondere dann gegeben, wenn außergewöhnlich hohe Beträge, offensichtliche Fehler, Tiefenprüfungen oder sonstige Auffälligkeiten vorliegen.
12. Mehrbelastungsausgleich
12.1 Der Mehrbelastungsausgleich dient dazu, die Mehrbelastungen durch Verwaltungstätigkeiten auszugleichen, die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Unterbringung, Versorgung und Betreuung der jungen ausländischen Menschen, die unbegleitet sein könnten und minderjährig sein könnten, entstehen (Verwaltungskosten). Diese Kosten sind von den Erfüllungskosten zu unterscheiden, die gemäß § 89 ff SGB VIII und Landesrecht zu erstatten sind.
12.2 Dem Grunde und der Höhe nach richtet sich der Mehrbelastungsausgleich nach der jeweils einschlägigen Mehrbelastungsausgleichsverordnung.
12.3 Der Mehrbelastungsausgleich wird für den Zeitraum ab Entscheidung über die Gewährung einer Jugendhilfemaßnahme in Bezug zu der vorläufigen Inobhutnahme gewährt, solange die umA-Eigenschaften und die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
12.4. Der Mehrbelastungsausgleich wird bis zum Abschluss der Jugendhilfemaßnahmen gewährt sowie nach Beendigung der Leistungen.
12.5 Für einen umA können für bestimmte Zeiträume Mehrbelastungsausgleichsansprüche bei unterschiedlichen Jugendämtern gleichzeitig begründet sein, wenn mehrere Jugendämter tätig geworden sind.
13. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Potsdam, 20. November 2024
Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Steffen Freiberg