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Verwaltungsvorschriften zum Brandenburgischen Schiedsstellen- und Gütestellengesetz (VV BbgSchGG)
Verwaltungsvorschriften zum Brandenburgischen Schiedsstellen- und Gütestellengesetz (VV BbgSchGG)
vom 16. September 2024
(ABl./24, [Nr. 46], S.1115)
Aufgrund des § 70 des Brandenburgischen Schiedsstellen- und Gütestellengesetzes (BbgSchGG) vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31) werden zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Amtsausübung der Schiedsstellen nachfolgende Verwaltungsvorschriften erlassen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
3 VV zu § 3 Vollstreckungstitel
Abschnitt 2
Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 1
Obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung
6 VV zu § 6 Erfolglosigkeitsbescheinigung
Unterabschnitt 2
Verfahren vor Schiedsstellen
7 VV zu § 7 Sachliche Zuständigkeit
8 VV zu § 8 Örtliche Zuständigkeit
9 VV zu § 9 Zweck des Verfahrens
10 VV zu § 10 Antrag auf Verfahrenseinleitung
11 VV zu § 11 Form und Inhalt des Antrags
12 VV zu § 12 Rücknahme des Antrags
13 VV zu § 13 Ausschluss von der Amtsausübung kraft Gesetzes
14 VV zu § 14 Ablehnung der Schiedsperson wegen Besorgnis der Befangenheit
15 VV zu § 15 Ablehnung der Amtsausübung
16 VV zu § 16 Terminbestimmung, Zustellung der Ladung
17 VV zu § 17 Persönliches Erscheinen der Parteien
Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaften und Vereinen
20 VV zu § 20 Verhandlungsgrundsätze
21 VV zu § 21 Verfahrenssprache
25 VV zu § 25 Genehmigung und Unterzeichnung des Protokolls
26 VV zu § 26 Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls
27 VV zu § 27 Vollstreckung aus dem Vergleich
Unterabschnitt 3
Verfahren vor anerkannten Gütestellen
Abschnitt 3
Schlichtungsverfahren in Strafsachen
33 VV zu § 33 Beschränkte Ablehnung der Amtsausübung
34 VV zu § 34 Gesetzliche Vertretung der Gegenpartei
36 VV zu § 36 Sühnebescheinigung
Abschnitt 4
Kosten
Unterabschnitt 1
Verfahren vor Schiedsstellen
39 VV zu § 39 Fälligkeit, Kostenvorschuss, Zurückbehaltungsrecht
40 VV zu § 40 Einforderung und Beitreibung
41 VV zu § 41 Höhe der Gebühren
43 VV zu § 43 Absehen von der Kostenerhebung
44 VV zu § 44 Einwendungen gegen den Kostenansatz
45 VV zu § 45 Aufteilung und Abrechnung über die Kosten, Aufwandsentschädigung
Unterabschnitt 2
Verfahren vor anerkannten Gütestellen
Abschnitt 5
Schiedsstellen
47 VV zu § 47 Einrichtung von Schiedsstellen
48 VV zu § 48 Besetzung der Schiedsstelle, Stellvertretung
49 VV zu § 49 Eignung für das Schiedsamt
50 VV zu § 50 Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer
51 VV zu § 51 Bestätigung der Wahl
52 VV zu § 52 Verpflichtung der Schiedsperson
53 VV zu § 53 Ablehnung und Niederlegung des Amtes
56 VV zu § 56 Geschäftsunterlagen der Schiedsstelle
57 VV zu § 57 Verschwiegenheitspflicht
58 VV zu § 58 Sachkosten, Haftung
Abschnitt 6
Anerkannte Gütestellen
59 bis 68 VV zu § 59 bis § 68 (nicht belegt)
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
69 bis 72 VV zu § 69 bis § 72 (nicht belegt)
73 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
1 VV zu § 1 Gegenstand
Das Brandenburgische Schiedsstellen- und Gütestellengesetz regelt die Einrichtung und Besetzung von Schiedsstellen und die Durchführung von Schlichtungsverhandlungen.
Schiedsstellen führen Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in den Fällen der obligatorischen und freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung durch (§ 7 BbgSchGG). In Strafsachen sind Schiedsstellen Vergleichsbehörden im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) (§ 30 Absatz 1 BbgSchGG). In dieser Funktion führen sie Sühneversuche durch. Darüber hinaus sind Schiedsstellen befugt, einen Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen (§ 30 Absatz 2 BbgSchGG).
2 VV zu § 2 (nicht belegt)
3 VV zu § 3 Vollstreckungstitel
Weil Schiedsstellen kraft Gesetzes als anerkannte Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten (§ 2 Absatz 1 Satz 2 BbgSchGG), sind die vor ihnen abgeschlossenen Vergleiche Vollstreckungstitel. Die Vollstreckbarkeit des Vergleichs bestimmt sich nach den §§ 26 und 27 BbgSchGG.
Abschnitt 2
Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 1
Obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung
4 VV zu § 4 Anwendungsbereich
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (VV Nr. 7.1), die der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung unterfallen, ist die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten erst zulässig, wenn zunächst versucht worden ist, die Streitigkeit durch einen außergerichtlichen Einigungsversuch beizulegen. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach § 4 Nummer 1 BbgSchGG oder wegen Verletzung der persönlichen Ehre nach § 4 Nummer 2 BbgSchGG unterfallen nur dann der obligatorischen Streitbeilegung, wenn die streitigen Ansprüche nicht auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind (vgl. Einleitungssatz von § 4 BbgSchGG), sondern zum Beispiel auf Beseitigung, Unterlassung oder Widerruf. Das heißt, dass Zahlungsansprüche (zum Beispiel Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeldansprüche) nicht zwingend eines vorherigen außergerichtlichen Einigungsversuchs bedürfen, bevor sie vor Gericht geltend gemacht werden. Über diese Ansprüche können die Parteien vor einer Schiedsstelle dennoch getrennt von oder zusammen mit Ansprüchen, die der obligatorischen Streitbeilegung unterfallen, verhandeln und Vergleiche abschließen, denn die Zuständigkeit der Schiedsstelle erstreckt sich sowohl auf obligatorische als auch auf freiwillige Schlichtungsverfahren (§ 7 Absatz 1 BbgSchGG).
Ehrverletzungsstreitigkeiten können zum einen Gegenstand bürgerlich-rechtlicher Schlichtungsverhandlungen sein, sofern zum Beispiel ein Anspruch auf Widerruf einer erfolgten Äußerung oder Unterlassung weiterer Ehrverletzungen geltend gemacht wird. Zum anderen erfüllen Ehrverletzungen in der Regel den Tatbestand strafrechtlicher Beleidigungsdelikte, die Gegenstand eines Sühneversuchs sein können. Auf die VV Nr. 7.1.3 wird verwiesen.
5 VV zu § 5 Ausnahmen
Entfällt das Erfordernis eines obligatorischen Einigungsversuchs nach § 5 BbgSchGG, kann dennoch ein Schlichtungsverfahren im Rahmen der freiwilligen Streitbeilegung beantragt und durchgeführt werden (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 BbgSchGG).
6 VV zu § 6 Erfolglosigkeitsbescheinigung
6.1 Erfolglosigkeit der Schlichtung
6.1.1 In den Fällen der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung (§ 2 Absatz 4 und §§ 4, 5 BbgSchGG) hat die Schiedsperson bei Erfolglosigkeit eines Schlichtungsversuchs von Amts wegen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung zu erteilen. Die Gründe für das Scheitern des Schlichtungsversuchs sind in § 6 Absatz 1 BbgSchGG aufgeführt.
6.1.2 Darüber hinaus erteilt die Schiedsperson auf Antrag eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, wenn das Schlichtungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der ordnungsgemäßen Stellung des Antrags durchgeführt worden ist (§ 6 Absatz 2 BbgSchGG). Die Frist beginnt erst, wenn der angeforderte Kostenvorschuss (§ 39 Absatz 2 BbgSchGG) eingezahlt worden ist. Zeiten, in denen das Verfahren ruht, werden bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt. Nach § 17 Absatz 3 BbgSchGG ruht das Verfahren, wenn die antragstellende Partei oder ihre zulässige Vertretung nicht zum Termin erscheint.
6.1.3 Die Erfolglosigkeitsbescheinigung ist nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen. Der auf der Erfolglosigkeitsbescheinigung anzugebende Zeitpunkt, zu dem die Bekanntgabe des Antrags veranlasst worden ist, ist für die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs nach § 204 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren zu prüfen ist, von Bedeutung. Für die Veranlassung der Bekanntgabe genügt beispielsweise, dass der an die Gegenpartei adressierte Brief mit dem Antrag zur Post gegeben wird. Dieser Zeitpunkt sollte in der Akte vermerkt werden.
6.1.4 Für die Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung wird eine Dokumentenpauschale erhoben (§ 42 Absatz 1 Nummer 1 BbgSchGG). In der Regel wird die Gegenpartei kein Interesse an der Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung haben. Die Schiedsperson soll daher bei der Gegenpartei nachfragen, ob auch ihr eine Bescheinigung ausgestellt werden soll.
6.1.5 Die Erteilung der Erfolglosigkeitsbescheinigung ist auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken (vgl. Anlage 2).
6.2 Hinweis für anerkannte Gütestellen
Soweit diese Allgemeine Verfügung von anerkannten Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO als Arbeitshilfe zugrunde gelegt wird, ergeht zu § 6 Absatz 4 BbgSchGG der Hinweis, dass mangels Befugnis zur Führung des Landessiegels bei Bescheinigungen über einen erfolglosen Einigungsversuch die Unterschrift der für die anerkannte Gütestelle handelnden Person genügt.
Unterabschnitt 2
Verfahren vor Schiedsstellen
7 VV zu § 7 Sachliche Zuständigkeit
7.1 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
7.1.1 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind Streitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den ordentlichen Gerichten (Amts- und Landgerichten) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung entschieden werden müssten. Hierzu gehören vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten.
7.1.2 Vermögensrechtliche Streitigkeiten sind solche, die auf Zahlung von Geld oder auf eine in Geld schätzbare Leistung gerichtet sind oder auf einem Rechtsverhältnis beruhen, das die Leistung von Geld oder geldwerten Sachen oder Rechten zum Gegenstand hat (zum Beispiel Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, Beseitigung, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher Belange).
7.1.3 In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten werden ideelle Ziele verfolgt (zum Beispiel Schutz der persönlichen Ehre) in der Regel durch Widerrufs- und Unterlassungsbegehren (zum Beispiel Unterlassung von unwahren oder beleidigenden Äußerungen oder Widerruf von unwahren Tatsachenbehauptungen). Ehrverletzungen erfüllen häufig auch den Tatbestand strafrechtlicher Beleidigungsdelikte, die als Privatklagedelikte in den strafrechtlichen Zuständigkeitsbereich der Schiedsstelle fallen (§ 30 Absatz 1 BbgSchGG). Die Schiedsstelle ist hier zugleich für den Sühneversuch nach § 380 Absatz 1 StPO zuständig. Möchte sich die antragstellende Partei neben vermögens- oder nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen die Erhebung einer Privatklage vorbehalten, handelt es sich um eine gemischte Streitigkeit (VV Nr. 30.1.4).
7.1.4 Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in
- Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen,
- Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen (zum Beispiel Streitigkeiten, die eine durch Ehe, Lebenspartnerschaft oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, den Familienstand oder Personenrechte betreffen wie Ehesachen, Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern, Namensstreitigkeiten),
- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (zum Beispiel Betreuungs-, Testaments- und Nachlasssachen, registerrechtliche und grundbuchrechtliche Angelegenheiten) und
- Streitigkeiten wegen Ehrverletzungen, die in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
7.2 Beglaubigungen und Ausstellen von Bescheinigungen
Die Schiedsperson darf Unterschriften nicht beglaubigen. Bescheinigungen darf sie nur im Rahmen ihrer durch das Brandenburgische Schiedsstellen- und Gütestellengesetz gegebenen Zuständigkeit ausstellen. Zur Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde ist die Schiedsperson nur befugt, wenn es sich um eine Urkunde handelt, die sie selbst oder die eine Schiedsstelle ausgestellt hat, deren Bücher sie verwahrt.
8 VV zu § 8 Örtliche Zuständigkeit
8.1 Kommt es für die örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle auf den Wohnort der Gegenpartei an, ist darunter jeder Ort zu verstehen, an dem sich die Gegenpartei nicht nur ganz kurzfristig aufhält. Als nicht nur ganz kurzfristig kann ein Aufenthalt aus Anlass einer Montagetätigkeit, einer Kur, der Leistung von Bundesfreiwilligendienst, des Studiums oder der saisonale Aufenthalt in einer Kleingartenanlage angesehen werden. Es ist unerheblich, ob die Gegenpartei dort auch ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 BGB begründet hat.
8.2 Bei grundstücksbezogenen Streitigkeiten, insbesondere aus dem Nachbarrecht, ist auch die Schiedsstelle zuständig, in deren Bereich die Grundstücke belegen sind.
8.3 Die örtliche Zuständigkeit einer an sich unzuständigen Schiedsstelle kann von den Parteien vereinbart werden. Die abweichende Zuständigkeit muss ausdrücklich vereinbart werden. Eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung ist unzulässig. Die Parteien können ihr Einverständnis schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Schiedsstelle erklären. Hält die Schiedsperson für ihre Amtstätigkeit ein E-Mail-Postfach bereit, kann die Vereinbarung auch elektronisch geschlossen und der Schiedsperson per E-Mail übermittelt werden.
8.4 Bei einer schriftlichen oder elektronischen Zuständigkeitsvereinbarung muss die antragstellende Partei der Schiedsstelle die Zustimmung der Gegenpartei vorlegen. Diese Zustimmung kann sich aus einer entsprechenden schriftlichen Erklärung (zum Beispiel aus einem Brief) oder einer E-Mail ergeben. Ohne vorherige Einverständniserklärung der Gegenpartei darf kein Termin anberaumt werden.
9 VV zu § 9 Zweck des Verfahrens
Zur Rechtsnatur eines Vergleichs siehe VV Nr. 24.3.1.
10 VV zu § 10 Antrag auf Verfahrenseinleitung
Jedes nicht durch Vergleich beendete Schlichtungsverfahren (Antragsrücknahme, kein Abschluss eines Vergleichs, unentschuldigtes Ausbleiben der Gegenpartei im Schlichtungstermin) kann wiederholt werden, allerdings verbunden mit dem Anfall einer neuen Gebühr und nur mit Zustimmung der Gegenpartei.
11 VV zu § 11 Form und Inhalt des Antrags
11.1 Die Angaben, die der Antrag enthalten muss, sollen die Schiedsstelle in die Lage versetzen, schon bei der Antragstellung ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen zu können sowie festzustellen, ob Ausschließungs- oder Ablehnungsgründe gegeben sind. Ist ein Antrag in wesentlichen Punkten unvollständig, hat die Schiedsperson auf eine Ergänzung hinzuwirken. Dies gilt auch, falls die erforderlichen Abschriften nicht beigefügt sind. Die Schiedsperson wirkt insbesondere darauf hin, dass im Antrag dargelegt wird, welche Streitigkeit zwischen den Parteien besteht (Sachverhalt) und welches Ziel mit der Schlichtungsverhandlung verfolgt werden soll (zum Beispiel Unterlassung, Schadensersatz, Vornahme von Handlungen).
11.2 Der schriftliche oder mündlich zu Protokoll erklärte Antrag ist von der antragstellenden Partei zu unterzeichnen.
11.3 In Fällen, in denen eine gesetzliche Vertretung erforderlich ist (vgl. VV Nr. 18.1), hat die gesetzliche Vertretung den Antrag zu unterschreiben. Im Antrag ist auch die vollständige Anschrift der gesetzlichen Vertretung anzugeben, weil die Zustellung an diese zu erfolgen hat.
11.4 Bei einer Bevollmächtigung (vgl. VV Nr. 18.2.1, insbesondere bei Rechtsanwälten) kann der Antrag auch von der bevollmächtigten Person unterschrieben werden, die gleichzeitig ihre Vollmacht nachweisen muss.
11.5 Die Schiedsperson kann für ihre Amtsausübung einen Zugang zum Empfang elektronischer Dokumente eröffnen, indem sie zum Beispiel ein E-Mail-Postfach für ihre Amtstätigkeit unterhält. Der Antrag auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung kann in diesem Fall auch per E-Mail ohne Unterschrift oder Unterschriftsersatz eingereicht werden. Beim Empfang und bei der Verarbeitung von elektronischen Dokumenten hat die Schiedsperson die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
11.6 Sind Gründe erkennbar, die die Angelegenheit als dringlich erscheinen lassen, soll die Schiedsperson die antragstellende Partei auf die Möglichkeit der Verkürzung der Ladungsfrist nach § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 BbgSchGG hinweisen.
11.7 Der Antrag ist ordnungsgemäß gestellt, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen und darüber hinaus der geforderte Kostenvorschuss vollständig eingezahlt worden ist. Erst danach beginnt die Frist von drei Monaten nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BbgSchGG zu laufen.
11.8 Die antragstellende Partei kann sich wegen ihres Antrags an die für ihren Wohnort zuständige Schiedsstelle wenden. Diese hat den Antrag im Wege der Amtshilfe aufzunehmen und ihn unverzüglich mitsamt einem etwa bereits gezahlten Kostenvorschuss an die zuständige Schiedsstelle zu übersenden. Bei mehreren zuständigen Schiedsstellen hat die antragstellende Partei eine Schiedsstelle auszuwählen.
11.9 Ist die Schiedsstelle für die Angelegenheit sachlich nicht zuständig (§ 7 BbgSchGG) oder liegen Ablehnungsgründe nach § 15 BbgSchGG vor, so weist die Schiedsperson die antragstellende Partei hierauf hin und nimmt den Antrag nicht auf. Liegen Ausschließungsgründe (§ 13 BbgSchGG) vor, so übernimmt die zur Vertretung bestimmte Schiedsperson die Streitsache. Hält sich die Schiedsperson in der Angelegenheit für befangen und möchte sich selbst ablehnen, hat sie ihre Gründe der Leitung des Amtsgerichts anzuzeigen. Unaufschiebbare Maßnahmen kann sie bis zur Entscheidung des Amtsgerichts vornehmen (§ 14 Absatz 5 und 6 BbgSchGG). Dazu kann die Aufnahme eines Antrags zu Protokoll und die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags (Zustellung an die Gegenpartei) gehören, wenn Anspruchsverjährung droht.
12 VV zu § 12 Rücknahme des Antrags
Auch die Rücknahme eines Antrags kann in elektronischer Form (zum Beispiel durch E-Mail) erfolgen, wenn die Schiedsperson für ihre Amtstätigkeit einen Zugang für den Empfang elektronischer Dokumente eröffnet hat.
13 VV zu § 13 Ausschluss von der Amtsausübung kraft Gesetzes
13.1 Bevor die Schiedsperson ihre Amtstätigkeit aufnimmt, hat sie zu prüfen, ob sie von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Ist das der Fall, so darf sie nicht tätig werden. Das Verfahren ist von der stellvertretenden Schiedsperson durchzuführen. Im Übrigen gelten die Ausführungen in VV Nr. 48.2.
13.2.1 Über Verwandtschaft trifft § 1589 Absatz 1 BGB folgende Bestimmung:
„(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.“
13.2.2 Verwandte in gerader Linie sind danach Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.
13.2.3 Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grade sind zum Beispiel Geschwister und deren leibliche Kinder, Adoptivkinder sowie Geschwister der Eltern.
13.2.4 Die Adoption von Minderjährigen bewirkt die rechtliche Verwandtschaft zur annehmenden Person und deren Verwandten (zu deren Eltern, leiblichen und anderen Adoptivkindern etc.).
13.3.1 Über Schwägerschaft bestimmt § 1590 BGB Folgendes:
„(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.“
13.3.2 Im Fall einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bestimmt § 11 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes Folgendes:
„(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.“
13.3.3 In gerader Linie verschwägert sind oder als verschwägert gelten danach die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern sowie die - nicht gemeinsamen - Kinder des Ehegatten oder des Lebenspartners und deren Abkömmlinge.
13.3.4 In der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder als verschwägert gelten zum Beispiel die Geschwister des Ehegatten oder des Lebenspartners im Verhältnis zum anderen Ehegatten oder Lebenspartner.
Zur gesetzlichen Vertretung siehe VV Nr. 18.1.
14 VV zu § 14 Ablehnung der Schiedsperson wegen Besorgnis der Befangenheit
14.1 Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Schiedsperson zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die aus Sicht einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, die Schiedsperson stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen scheiden aus.
14.2 Das Ablehnungsgesuch einer Partei kann formlos gegenüber der Schiedsstelle angebracht werden. Dabei sind konkrete Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Befangenheit ergeben soll. Zur Glaubhaftmachung genügt die Vorlage oder Übermittlung von Dokumenten (auch als Kopie) oder von schriftlichen Erklärungen Dritter. Offenkundige Tatsachen bedürfen keiner Glaubhaftmachung.
14.3 Die Schiedsperson benachrichtigt die andere Partei über das Ablehnungsgesuch der Gegenseite.
14.4 Hält die abgelehnte Schiedsperson das Gesuch für begründet, wird das Schlichtungsverfahren von der stellvertretenden Schiedsperson fortgesetzt.
14.5 Erachtet die Schiedsperson das Ablehnungsgesuch als unbegründet, legt sie das Gesuch mit einer eigenen Stellungnahme zu den darin aufgeführten Ablehnungsgründen der Leitung des Amtsgerichts zur Entscheidung vor.
14.6 Hat keine Partei ein Ablehnungsgesuch angebracht, liegen aus Sicht der Schiedsperson aber Gründe vor, die ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können, hat die Schiedsperson diese Gründe der Leitung des Amtsgerichts anzuzeigen. Die Leitung des Amtsgerichts benachrichtigt die Parteien über die Selbstanzeige der Schiedsperson und entscheidet darüber, ob die angezeigten Gründe genügen, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
14.7 Unaufschiebbare Amtshandlungen darf die Schiedsperson bis zur Erledigung des Ablehnungsgesuchs vornehmen. Dazu kann die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung gehören, wenn der geltend gemachte Anspruch zu verjähren droht. Mit Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags wird die Verjährung gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a BGB).
15 VV zu § 15 Ablehnung der Amtsausübung
15.1 Notariell zu beurkundende Vereinbarungen
Notariell zu beurkundende Vereinbarungen im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 1 BbgSchGG sind zum Beispiel alle Verträge, die zum Erwerb von Grundstücken abgeschlossen werden.
15.2.1 Bei Beginn der Schlichtungsverhandlung hat sich die Schiedsperson davon zu überzeugen, dass die Parteien und ihre Vertretung diejenigen sind, für die sie sich ausgeben. Kennt sie die Parteien und ihre Vertretung nicht, so müssen diese ihre Angaben zur Person nachweisen. Dies kann durch einen Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder ähnliche Urkunden mit Lichtbild geschehen. Bei ungenügendem Nachweis hat die Schiedsperson die Ausübung ihres Amtes abzulehnen.
15.2.2 Bei Schlichtungsverfahren in Strafsachen (Sühneversuch) ist die Amtsausübung nur dann abzulehnen, wenn der Schiedsperson die antragstellende Partei oder ihre Vertretung nicht bekannt ist und deren Identität nicht nachgewiesen wird (vgl. § 33 BbgSchGG).
Die Schiedsperson lehnt die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung ab, wenn Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit einer Partei bestehen und diese Partei nicht gesetzlich vertreten ist. Zur Geschäftsfähigkeit vgl. VV Nr. 18.1.1.
15.4 Nachweis der Legitimation der Vertretung
15.4.1 Zur Vertretung vgl. VV Nr. 18.
15.4.2 Tritt für eine Person ein Betreuer oder eine Betreuerin, ein Vormund oder ein Ergänzungspfleger auf, so ist die Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer Bestallungsurkunde nachzuweisen.
15.4.3 Bei juristischen Personen oder Gesellschaften sind Urkunden vorzulegen, aus denen sich die Vertretungsbefugnis ergibt (zum Beispiel Handelsregisterauszug, Vereinssatzung etc.).
15.4.4 Tritt für unter elterlicher Sorge stehende Minderjährige nur ein Elternteil auf, so muss dieser der Schiedsstelle eine von dem anderen Elternteil ausgestellte schriftliche Vollmacht vorlegen, aus der sich ergibt, dass der erschienene Elternteil den anderen Elternteil vertreten darf, oder nachweisen, dass ihm die elterliche Sorge allein zusteht.
15.4.5 Bestehen Zweifel, ob die Person, die als gesetzliche Vertretung auftritt, zur Vertretung befugt ist, so ist die Amtsausübung abzulehnen, sofern der Zweifel nicht durch Nachfrage bei der Leitung des Amtsgerichts beseitigt werden kann.
15.5 Anderweitige Anhängigkeit der Streitigkeit
15.5.1 Die Schiedsperson soll die antragstellende Partei eines bürgerlich-rechtlichen Schlichtungsverfahrens schon bei der Antragstellung befragen, ob in derselben Angelegenheit ein Rechtsstreit vor einem Gericht anhängig ist oder ein Verfahren vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt (vgl. § 5 Nummer 7 BbgSchGG), anhängig oder bereits durchgeführt worden ist. Eine Angelegenheit wird bei Gericht mit der Einreichung einer Klage oder sonstigen Antragsschrift anhängig.
15.5.2 Bejahendenfalls wird die Schiedsperson nur tätig, wenn es sich um eine Streitigkeit der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung (§§ 4 und 5 BbgSchGG) handelt oder beide Parteien mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor der Schiedsstelle einverstanden sind. Ist das Einverständnis beider Parteien erforderlich, hat die Schiedsperson die antragstellende Partei darauf hinzuweisen, dass sie zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erst befugt ist, wenn beide Parteien ihr Einverständnis erklärt haben. Das Einverständnis kann auch formfrei erklärt werden. Terminbestimmung und Ladung erfolgen in diesem Fall erst, wenn die Einverständniserklärungen vorliegen.
16 VV zu § 16 Terminbestimmung, Zustellung der Ladung
16.1.1 Vor der Terminbestimmung prüft die Schiedsstelle, ob sie örtlich und sachlich zuständig ist und ob Ausschließungs- oder Ablehnungsgründe (§§ 13 bis 15 BbgSchGG) vorliegen. Von der antragstellenden Partei ist ein angemessener Kostenvorschuss einzuziehen.
16.1.2 Bei der Terminbestimmung ist darauf zu achten, dass die zweiwöchige Frist zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termin gewahrt wird. Macht die antragstellende Partei Tatsachen für die Dringlichkeit der Angelegenheit glaubhaft, kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist darf die Schiedsperson nur dann vornehmen, wenn beide Parteien gegenüber der Schiedsperson ihre Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmung kann formlos erklärt werden.
16.2.1 Die Zustellung der Ladung erfolgt dadurch, dass die Schiedsstelle die Ladung gegen Empfangsbekenntnis selbst aushändigt oder gegen Zustellungsurkunde durch einen nach § 33 Absatz 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) zustellen lässt. Auf dem zuzustellenden Schriftstück und auf dem Empfangsbekenntnis oder der Zustellungsurkunde vermerkt die Schiedsperson die laufende Nummer des Vorblatts zum Protokollbuch, unter der die Sache eingetragen ist. Ferner trägt die Schiedsperson zur weiteren Kennzeichnung des zuzustellenden Schriftstücks auf dem Empfangsbekenntnis oder der Zustellungsurkunde Folgendes ein: „Ladung zum ...“ (mit Angabe des Datums der Schlichtungsverhandlung). Als Nachweis der Zustellung dient das Empfangsbekenntnis oder die Zustellungsurkunde.
16.2.2 Mit der Ladung erhält die Gegenpartei eine Abschrift des Antrags, damit sie Gelegenheit hat, sich auf die Schlichtungsverhandlung vorzubereiten.
16.3.1 In der Ladung weist die Schiedsperson auf Folgendes hin:
- die grundsätzliche Pflicht zum persönlichen Erscheinen (§ 17 Absatz 1, 2 BbgSchGG),
- die Möglichkeit, sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen, die unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist, dass sie zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist (§ 18 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 BbgSchGG),
- die Möglichkeit, dass sich mehrere Personen, denen die gesetzliche Vertretung obliegt, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in der Schlichtungsverhandlung gegenseitig vertreten können (§ 18 Absatz 2 Satz 2 BbgSchGG),
- die Pflicht, Verhinderungsgründe unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen (§ 16 Absatz 5 Satz 2 BbgSchGG),
- die Folgen des Nichterscheinens der Parteien (vgl. VV Nr. 16.3.2 und 16.3.3),
- die Notwendigkeit, die Angaben zur Person in der Schlichtungsverhandlung nachweisen zu müssen (vgl. VV Nr. 15.2).
16.3.2 Erscheint die antragstellende Partei oder ihre zulässige Vertretung nicht zum Termin, so ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Ruht das Verfahren länger als sechs Monate, so gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 17 Absatz 3 BbgSchGG).
16.3.3 Erscheint die Gegenpartei oder ihre zulässige Vertretung unentschuldigt nicht zum Termin, ist die Schlichtungsverhandlung beendet (§ 17 Absatz 4 Satz 1 BbgSchGG). Die Gegenpartei hat die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu tragen, wenn die Verhandlung allein wegen ihres unentschuldigten Ausbleibens nicht durchgeführt werden konnte (§ 38 Absatz 2 Nummer 1 BbgSchGG). Bei einem Sühneversuch, der in derselben Gemeinde stattfinden soll, in der beide Parteien wohnen, gilt die Besonderheit, dass die Sühneverhandlung erst beendet ist, wenn die beschuldigte Partei auch in einem zweiten Termin ausbleibt (§ 36 Absatz 1 Nummer 2 BbgSchGG).
Die Parteien des Schlichtungsverfahrens (antragstellende Partei und Gegenpartei) sind zum Termin zu laden.
16.5 Ladung bei gesetzlicher Vertretung
16.5.1 Wird eine Partei gesetzlich vertreten (vgl. VV Nr. 18.1), so ist die gesetzliche Vertretung zum Termin zu laden.
16.5.2 Steht eine minderjährige Partei unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, so ist die Ladung beiden Elternteilen oder dem Vormund zuzustellen. Eltern mit gemeinsamer Wohnanschrift als gesetzliche Vertreter ihres Kindes können zusammen geladen werden. In diesem Fall ist die Ladung an „Herrn und Frau (Familienname) als gesetzliche Vertreter des Kindes (Vorname Familienname)“ zu adressieren. Bei ausländischen Parteien ist zu beachten, dass der Eintritt der Volljährigkeit vom deutschen Recht abweichen kann. Auskünfte dazu können bei der Leitung des Amtsgerichts eingeholt werden. Die Schiedsperson kann nach § 17 Absatz 5 BbgSchGG auch das persönliche Erscheinen der minderjährigen Partei anordnen, wenn dies zur Beilegung des Streits geboten erscheint.
16.5.3 Ist für eine volljährige Partei eine Betreuung eingerichtet, so ist die Ladung grundsätzlich der betreuten Person selbst zuzustellen. Die Schiedsperson soll in der Ladung die unter Betreuung stehende Person bitten, mit ihrer Betreuerin oder ihrem Betreuer zum Termin zu erscheinen, wobei die von dem Betreuungsgericht ausgestellte Bestallungsurkunde vorgelegt werden soll. Die Ladung ist zusätzlich auch der Betreuerin oder dem Betreuer zuzustellen, wenn die Streitigkeit vom Aufgabenkreis der Betreuung umfasst ist (vgl. VV Nr. 18.1.3.1).
16.5.4 In Strafsachen sind § 34 Satz 1 BbgSchGG und die VV Nr. 34 zu beachten.
16.6 Entschuldigtes Ausbleiben einer Partei
16.6.1 Die Anzeige, zu dem anberaumten Termin nicht erscheinen zu können, hat die Partei zu begründen. Die Entschuldigungsgründe können durch Vorlage von Urkunden (zum Beispiel ärztliches Attest, Arbeitgeberbescheinigung, Fahrkarte oder Flugschein) oder Erklärungen Dritter glaubhaft gemacht werden.
16.6.2 Durch die rechtzeitige und begründete Entschuldigung der Partei, zu dem anberaumten Termin nicht erscheinen zu können, wird die Schiedsstelle in die Lage versetzt, den Termin aufzuheben oder zu verlegen.
17 VV zu § 17 Persönliches Erscheinen der Parteien
17.1 Die Parteien des Schlichtungsverfahrens haben zu dem anberaumten Schlichtungstermin grundsätzlich persönlich zu erscheinen, es sei denn, es liegt ein Fall einer gesetzlichen Vertretung oder einer zulässigen Bevollmächtigung vor.
17.2.1 Wird eine Partei gesetzlich vertreten (vgl. VV Nr. 18.1), ist die gesetzliche Vertretung zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Gibt es mehrere gesetzliche Vertreter, ist eine gegenseitige schriftliche Bevollmächtigung zulässig (§ 18 Absatz 2 Satz 2 BbgSchGG), so dass es genügt, wenn die Vertretung durch eine Person wahrgenommen wird.
17.2.2 Hat die Schiedsperson im Falle einer gesetzlichen Vertretung auch das persönliche Erscheinen der vertretenen Person nach § 17 Absatz 5 BbgSchGG angeordnet, ist deren Nichterscheinen folgenlos.
17.2.3 In Strafsachen ist § 34 Absatz 1 Satz 2 BbgSchGG zu beachten.
17.3 Vertretung durch Bevollmächtigte
17.3.1 Eine Partei gilt auch dann als erschienen, wenn sie eine bevollmächtigte Person zu dem Termin entsandt hat, diese zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage ist und einen Vergleich abschließen darf (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 BbgSchGG). Die schriftliche Vollmacht ist als Anlage zum Protokoll zu nehmen.
17.3.2 In Strafsachen ist § 35 BbgSchGG zu beachten.
18 VV zu § 18 Vertretung
18.1.1 Gesetzliche Vertretung geschäftsunfähiger Personen
Geschäftsunfähig sind Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nummer 2 BGB). Sie können nur durch eine gesetzliche Vertretung rechtswirksame Handlungen vor der Schiedsstelle vornehmen. Hierunter fällt auch der Abschluss eines Vergleichs. Drängen sich Zweifel an der Geschäftsfähigkeit auf, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die jeweilige Person für den konkret abzuschließenden Vergleich geschäftsunfähig ist.
18.1.2 Gesetzliche Vertretung von Minderjährigen
18.1.2.1 Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Minderjährige), kann vor der Schiedsstelle nur durch deren gesetzliche Vertretung ein Vergleich abgeschlossen werden.
18.1.2.2 Minderjährige, die unter elterlicher Sorge stehen, werden im Regelfall von beiden Elternteilen gemeinschaftlich vertreten (§ 1626, § 1629 Absatz 1 BGB). Die elterliche Sorge kann aber auch einem Elternteil allein zustehen; das ist zum Beispiel der Fall, wenn
- ein Elternteil verstorben ist (§ 1680 BGB),
- die elterliche Sorge eines Elternteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ruht (§§ 1673 bis 1675, 1678 BGB),
- das Gericht die elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung der Ehe der Eltern oder im Falle des Getrenntlebens einem Elternteil übertragen hat (§ 1671 BGB),
- die elterliche Sorge einem Elternteil ganz oder teilweise entzogen worden ist (§§ 1666, 1680 BGB) oder
- im Einzelfall oder für eine bestimmte Art von Angelegenheiten einem Elternteil das Entscheidungsrecht vom Gericht übertragen worden ist (§ 1628 BGB).
18.1.2.3 Sind beide Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert, so werden Minderjährige von dem durch das Gericht bestellten Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB) vertreten.
18.1.2.4 Waren die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht beiden Elternteilen die elterliche Sorge und Vertretung gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam ausüben wollen, einander geheiratet haben oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam übertragen hat (§ 1626a Absatz 1 BGB). Die Sorgeerklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Andernfalls unterstehen Minderjährige der elterlichen Sorge allein der Mutter und werden von ihr allein vertreten (§ 1626a Absatz 3 BGB).
18.1.2.5 Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, werden durch den Vormund vertreten.
18.1.3 Gesetzliche Vertretung volljähriger Personen (Betreuung, Einwilligungsvorbehalt)
18.1.3.1 Bei einer volljährigen Person, für die eine Betreuung angeordnet ist, nimmt die Betreuerin oder der Betreuer deren gesetzliche Vertretung im Rahmen der übertragenen Angelegenheiten (§ 1823 BGB) wahr. Der Aufgabenkreis der Betreuung ergibt sich aus dem Beschluss des Betreuungsgerichts, durch den die Betreuung angeordnet worden ist.
18.1.3.2 Die Anordnung der Betreuung führt nicht zum Wegfall der Geschäftsfähigkeit der betreuten Person. Die unter Betreuung stehende Person kann also grundsätzlich am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilnehmen und einen Vergleich selbstständig vollwirksam abschließen. Ist die betreute Person jedoch geschäftsunfähig, kann ausschließlich die für sie bestellte Betreuungsperson rechtswirksam handeln.
18.1.3.3 Ist für die betreute Person ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet (§ 1825 BGB), so ist für die Eingehung einer rechtlichen Verpflichtung (zum Beispiel bei Abschluss eines Vergleichs) die Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers erforderlich, soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, auf die sich der Einwilligungsvorbehalt erstreckt. Die Reichweite des Einwilligungsvorbehalts ergibt sich aus dem Anordnungsbeschluss des Betreuungsgerichts.
18.1.4 Ausschluss der Vertretungsmacht bei minderjährigen und volljährigen Personen
Bei Rechtsgeschäften zwischen der Vertretungsperson, ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner oder einem ihrer Verwandten in gerader Linie auf der einen Seite und der vertretenen natürlichen Person auf der anderen Seite kann die Vertretungsperson in der Regel nicht handeln. In solchen Fällen ist der vertretenen Person, wenn sie minderjährig ist, durch das Familiengericht ein Ergänzungspfleger (§ 1809 Absatz 1 BGB) oder, wenn sie volljährig ist, durch das Betreuungsgericht für diese Angelegenheit ein Ergänzungsbetreuer (§ 1817 Absatz 5 BGB) zu bestellen.
18.1.5 Gesetzliche Vertretung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaften und Vereinen
18.1.5.1 Juristische Personen des Privatrechts sind insbesondere rechtsfähige Vereine (zum Beispiel eingetragene Vereine - e. V., Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit), Stiftungen, Handelsgesellschaften mit selbstständiger Rechtspersönlichkeit (insbesondere Aktiengesellschaften - AG, Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbH, eingetragene Genossenschaften - eG).
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und Kirchengemeinden.
Für juristische Personen handeln deren Organe. Bei juristischen Personen des Privatrechts sind in der Regel der Vorstand oder der Geschäftsführer die organschaftlichen Vertreter.
18.1.5.2 Personenhandelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaft - OHG, Kommanditgesellschaft - KG, GmbH & Co. KG), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz werden in der Regel durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten.
18.1.5.3 Ein nicht rechtsfähiger Verein kann als Antragsteller und Antragsgegner auftreten. Er wird von seinem Vorstand vertreten.
18.2 Vertretung durch Bevollmächtigte
18.2.1 Außerhalb der Schlichtungsverhandlung (zum Beispiel bei der Antragstellung) ist eine Vertretung durch Bevollmächtigte zulässig.
18.2.2 In der Schlichtungsverhandlung ist eine Vertretung durch Bevollmächtigte nur zulässig, wenn die bevollmächtigte Person - wie die Partei - Angaben zum Sachverhalt machen kann und zum Vergleichsabschluss ermächtigt ist. Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten muss die Vertretungsmacht durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, die als Anlage zum Protokoll zu nehmen ist.
18.2.3 In der Sühneverhandlung ist eine Vertretung durch Bevollmächtigte unzulässig, wenn kein gerichtlicher Gestattungsbeschluss nach § 32 Absatz 1 Satz 2 BbgSchGG vorliegt (§ 35 BbgSchGG).
19 VV zu § 19 Beistand
19.1 Beistand ist eine Person, die neben der persönlich erschienenen Partei zu deren Unterstützung in der Schlichtungsverhandlung anwesend ist.
19.2 Mitglieder der Rechtsanwaltskammer dürfen grundsätzlich nicht zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht für Rechtsbeistände, auch wenn sie nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.
19.3 Auch der Beistand einer lese- oder schreibunkundigen Person oder einer Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig oder blind, taub oder stumm ist, darf grundsätzlich nicht zurückgewiesen werden.
19.4 Ein aktiv störendes Verhalten eines sonstigen Beistandes berechtigt zur Zurückweisung.
20 VV zu § 20 Verhandlungsgrundsätze
20.1 Die Schlichtungsverhandlung ist nicht öffentlich, um den Parteien oder ihrer Vertretung die Möglichkeit zu einer beiderseits offenen Aussprache ohne Rücksichtnahme auf unbeteiligte Dritte zu gewähren.
20.2 Nur die Parteien, ihre gesetzliche Vertretung, ihre Bevollmächtigten, Beistände, etwa zugezogene Dolmetscherinnen und Dolmetscher, zu vernehmende Zeugen und anzuhörende Sachverständige sowie die Leitung des Amtsgerichts und von ihr beauftragte Richterinnen und Richter können an der Verhandlung teilnehmen.
20.3 Mit Zustimmung der Parteien kann die Teilnahme weiteren Personen gestattet werden, zum Beispiel zur Einarbeitung neu gewählter Schiedspersonen.
21 VV zu § 21 Verfahrenssprache
21.1 Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu führen. Demgemäß findet nicht nur die mündliche Verhandlung in deutscher Sprache statt. Auch außerhalb der Verhandlung sind schriftlich oder mündlich abzugebende Erklärungen der Parteien in deutscher Sprache zu verfassen.
21.2 Mit Einverständnis der Parteien kann die Schlichtungsverhandlung ganz oder zum Teil in einer anderen Sprache geführt werden, wenn die Schiedsperson die fremde Sprache beherrscht. Das Protokoll ist in deutscher Sprache zu verfassen (§ 24 Absatz 1 BbgSchGG).
21.3 Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden haben Sorben/Wenden das Recht, vor der Schiedsstelle die sorbische/wendische Sprache in Wort und Schrift zu gebrauchen. Ist zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Sprachübertragung erforderlich, so werden die Kosten für eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher oder eine Übersetzerin oder einen Übersetzer von der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt getragen. Insoweit gilt VV Nr. 21.5.2 nicht. Die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten kann die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder das Amt nach § 13a des Sorben/Wenden-Gesetzes und der SWG-Kostenerstattungsverordnung gegenüber dem Land geltend machen.
21.4 Eine Person, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, kann einen sprachkundigen Beistand hinzuziehen. Sprachkundiger Beistand können auch Familienangehörige oder sonst der Partei nahestehende Personen sein.
21.5 Zuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers
21.5.1 Eine sprachunkundige Partei hat das Recht auf Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers. Die Schiedsstelle wählt die Dolmetscherin oder den Dolmetscher aus. Sie kann sich dabei der im Internet auf dem Justizportal des Bundes und der Länder veröffentlichten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (www.justiz-dolmetscher.de) bedienen, eine Anfrage an die Leitung des Amtsgerichts richten oder eine andere zum Dolmetschen befähigte Person auswählen.
21.5.2 Die Schiedsstelle hat grundsätzlich die Zuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers davon abhängig zu machen, dass gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 BbgSchGG ein ausreichender Kostenvorschuss entrichtet wird. Zu beachten ist dabei VV Nr. 21.3 (Sorben/Wenden).
21.5.3 Wird der Antrag auf Zuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers erst in der Schlichtungsverhandlung gestellt, so ist diese zu unterbrechen und ein neuer Termin anzuberaumen, sobald von der Schiedsstelle eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher ausgewählt und der Auslagenvorschuss gezahlt wurde.
22 VV zu § 22 Beweiserhebung
22.1 Zur Aufklärung der Streitsache darf die Schiedsstelle mit Ausnahme der Einnahme des Augenscheins auch ohne Zustimmung der Parteien Beweis erheben. Sie soll aber von der Möglichkeit der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen, weil die gerichtsförmige Feststellung des Sachverhalts nicht zu ihren Aufgaben gehört.
22.2 Mittel der Beweiserhebung im Schlichtungsverfahren sind:
- die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen,
- die Einnahme des Augenscheins mit Zustimmung der Parteien und
- das Verlesen von vorgelegten Urkunden.
22.3 Die Einnahme des Augenscheins ist auch außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle zulässig (§ 23 BbgSchGG).
22.4 Gegen Zeugen und Sachverständige darf kein Zwang zum Erscheinen und zur Aussage oder zur Gutachtenerstattung ausgeübt werden.
22.5 Sollen Zeugen oder Sachverständige ausnahmsweise vernommen werden, erfolgt deren Ladung mündlich oder durch einfachen Brief. Sie werden mit der Ladung darauf hingewiesen, dass sie weder zum Erscheinen noch zur Aussage oder zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet sind und dass sie keinen Anspruch auf Entschädigung oder Vergütung haben (vgl. § 22 Absatz 3 BbgSchGG). Ist bei der Schiedsstelle von einer Partei dennoch ein Betrag für die Entschädigung eines Zeugen oder für die Vergütung eines Sachverständigen eingezahlt worden (vgl. VV Nr. 39.2), so wird in der Ladung darauf hingewiesen und die Höhe des eingezahlten Betrages angegeben.
22.6 In das Protokoll werden Angaben über eine Beweiserhebung nicht aufgenommen.
22.7 Die Schiedsstelle ist zur Abnahme eines Eides oder zur Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung nicht befugt.
23 VV zu § 23 (nicht belegt)
24 VV zu § 24 Protokoll
24.1 Form und Inhalt des Protokolls
24.1.1 Das Protokoll ist nach dem Muster in der Anlage 2 zu fertigen.
24.1.2 Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in das Protokollbuch eingeschrieben oder eingeheftet und mit der fortlaufenden Protokoll-Nummer versehen, die auch im Vorblatt zum Protokollbuch (Anlage 13) eingetragen ist.
24.1.3 Die Parteien sind so genau zu bezeichnen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Zur Unterscheidung häufig vorkommender Namen können der Geburtsname, der Geburtstag und der Geburtsort angegeben werden.
24.1.4 Die gesetzliche Vertretung (zum Beispiel die Betreuerin oder der Betreuer, das Vertretungsorgan einer juristischen Person, der vertretungsberechtigte Gesellschafter) und Bevollmächtigte sind im Protokoll bei der vertretenen Partei anzugeben. Eine schriftliche Vollmacht ist als Anlage zum Protokoll zu nehmen.
24.1.5 Angaben über Zeugen sind nicht erforderlich.
24.1.6 Kennt die Schiedsperson die vor ihr auftretenden Personen oder deren Vertretung nicht, so muss sie im Protokoll angeben, wie sie sich Gewissheit über deren Identität verschafft hat. Urkunden, auf denen die Gewissheit beruht, sind genau zu bezeichnen (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder ähnliche Urkunden mit Lichtbild).
24.1.7 Erklärungen, die die Parteien bei Durchführung des Sühneversuchs - insbesondere zum Gegenstand der Beschuldigung - abgegeben haben, gehören nicht ins Protokoll.
24.1.8 Hat die antragstellende Partei einen schriftlichen Antrag eingereicht, aus dem ihr Anliegen deutlich hervorgeht, kann im Protokoll zur Bezeichnung des Gegenstandes des Streits auch auf den Antrag Bezug genommen werden. Der Antrag ist dann als Anlage zum Protokoll zu nehmen.
24.2 Protokollierung von Erklärungen und Verträgen
Erklärungen der Parteien wie etwa Schuldverschreibungen aller Art, Anerkenntnisse, Bürgschaften, Hypotheken- und Grundschuldbestellungen, Abtretungserklärungen, Vollmachten, Quittungen, Kauf-, Tausch-, Pacht- und Mietverträge darf die Schiedsperson grundsätzlich nicht protokollieren. Sind solche Erklärungen oder Verträge jedoch Teile eines aufzunehmenden Vergleichs, dürfen diese zu Protokoll genommen werden. Das gilt nicht, wenn für diese zu ihrer Gültigkeit die notarielle Form vorgeschrieben ist (zum Beispiel bei einem Grundstückskaufvertrag nach § 311b Absatz 1 BGB).
24.3 Fassung des Vergleichs oder Feststellung, dass ein Vergleich nicht zustande gekommen ist
24.3.1 Der Vergleich ist ein Vertrag, durch den der Streit der Parteien durch gegenseitiges Nachgeben bereinigt wird. Das Nachgeben kann dabei auch geringfügig sein (zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung oder Stundung oder durch Übernahme von Kosten). In Strafsachen gibt die antragstellende Partei immer dann nach, wenn sie auf das Recht verzichtet, Privatklage zu erheben. Kein Vergleich liegt vor, wenn eine Partei nur Ansprüche anerkennt oder darauf verzichtet.
24.3.2 Aus dem Protokoll muss sich ergeben, worauf sich die Parteien geeinigt haben, insbesondere was die eine Partei der anderen zu welchem Zeitpunkt zu leisten oder zu gestatten hat.
24.3.3 Werden Teilleistungen (Ratenzahlungen) vereinbart, so sind auch Höhe und Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen anzugeben. Ferner sollte klargestellt werden, ob - falls die Schuldnerin oder der Schuldner mit einer Teilleistung in Verzug gerät - der Vergleich insgesamt hinfällig sein soll (bedingter Vergleich) oder ob in diesem Fall die gesamte Restsumme zur sofortigen Zahlung fällig sein soll (Verfallklausel).
24.3.4 Im Vergleich sollten die Parteien auch eine Regelung darüber treffen, wer die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu tragen hat. Wird keine Vereinbarung über die Kostentragung getroffen, trägt nach § 38 Absatz 3 BbgSchGG jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte (vgl. VV Nr. 38.3).
24.3.5 Ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, hat die Schiedsperson dies im Protokoll festzuhalten.
25 VV zu § 25 Genehmigung und Unterzeichnung des Protokolls
Ein in einer Schlichtungsverhandlung geschlossener Vergleich ist erst rechtsverbindlich, wenn das Protokoll von den Parteien und der Schiedsperson unterschrieben worden ist. Die Schiedsperson hat deshalb darauf hinzuwirken, dass die Unterschriften am Schluss der Schlichtungsverhandlung geleistet werden. Soweit ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, muss das Protokoll nur von der Schiedsperson unterschrieben werden.
26 VV zu § 26 Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls
26.1 Rechtsnachfolger sind Personen, auf die der in dem Vergleich genannte Anspruch nach Abschluss des Vergleichs durch Gesamtrechtsnachfolge (zum Beispiel Erbschaft) oder in Form der Einzelrechtsnachfolge (zum Beispiel durch Abtretung oder Pfändung und Überweisung des Anspruchs) übergegangen ist.
26.2 Jede Partei kann - gegen Zahlung der Dokumentenpauschale (§ 42 Absatz 1 Nummer 1 BbgSchGG) - eine oder mehrere Abschriften des Protokolls verlangen. Über die Erteilung von Abschriften braucht die Schiedsperson keinen Vermerk im Protokoll oder im Vorblatt zum Protokollbuch zu machen.
26.3 Die Ausfertigung des Protokolls dient der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung. Sie kann - gegen Zahlung der Dokumentenpauschale (§ 42 Absatz 1 Nummer 1 BbgSchGG) - von der Partei verlangt werden, die die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich (§ 27 BbgSchGG) betreiben will. Die Erteilung einer Ausfertigung muss am Schluss der Urschrift des Protokolls vermerkt werden (vgl. Anlage 2).
26.4 Die Ausfertigung des Protokolls besteht aus einer wörtlichen Abschrift des Protokolls mit allen dazugehörigen Vermerken und einer Abschrift der Kostenrechnung. Unter die Abschrift des Protokolls wird folgender Ausfertigungsvermerk gesetzt:
„Die vorstehende, in dem Protokollbuch unter Nummer ... eingetragene Verhandlung wird ausgefertigt für ... (Bezeichnung der Partei oder des Rechtsnachfolgers).
(Ort und Datum, Unterschrift mit Amtsbezeichnung und Dienstsiegel der Schiedsstelle).“
Mehrere Blätter einer Ausfertigung sind fest miteinander zu verbinden. Die Verbindung ist mit dem Dienstsiegel zu versehen.
27 VV zu § 27 Vollstreckung aus dem Vergleich
27.1 Um die Zwangsvollstreckung aus einem vor einer Schiedsstelle geschlossenen Vergleich betreiben zu können, bedarf es der Erteilung der Vollstreckungsklausel (vollstreckbare Ausfertigung). Die Vollstreckungsklausel wird durch das für die Schiedsstelle zuständige Amtsgericht erteilt.
27.2 Beantragt eine Partei eine vollstreckbare Ausfertigung bei der Schiedsstelle, so verweist die Schiedsperson die Partei mit der nach § 26 BbgSchGG hergestellten Ausfertigung des Protokolls an das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Die Schiedsstelle selbst kann die vollstreckbare Ausfertigung weder erteilen noch beantragen.
27.3 Das Amtsgericht benachrichtigt die Schiedsstelle von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht selbst verwahrt. Die Schiedsstelle vermerkt diese Mitteilung des Amtsgerichts auf der Urschrift des Protokolls (vgl. Anlage 2).
Unterabschnitt 3
Verfahren vor anerkannten Gütestellen
28 VV zu § 28 (nicht belegt)
29 VV zu § 29 (nicht belegt)
(Die §§ 28 und 29 BbgSchGG regeln das Güteverfahren und betreffen nicht die Tätigkeit von Schiedspersonen.)
Abschnitt 3
Schlichtungsverfahren in Strafsachen
30 VV zu § 30 Zuständigkeit
30.1.1 Privatklagedelikte nach § 380 Absatz 1 StPO
In Strafsachen wird die Schiedsstelle als Vergleichsbehörde bei den in § 380 Absatz 1 in Verbindung mit § 374 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 bis 5 und 6 StPO genannten Straftaten tätig. Dabei handelt es sich um die folgenden Vergehen:
- Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuchs – StGB),
- Beleidigung (§§ 185 bis 189 StGB),
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),
- Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB),
- Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 StGB),
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB),
- Vollrausch (§ 323a StGB), wenn die im Rausch begangene Tat ein zuvor genanntes Vergehen ist.
Bei anderen Straftaten, insbesondere auch bei den anderen in § 374 Absatz 1 StPO aufgeführten Privatklagedelikten, findet kein Sühneversuch statt. Bilden andere Straftaten mit den in § 380 Absatz 1 StPO genannten Straftaten einen einheitlichen Lebensvorgang (einheitliche Tat im Sinne von § 264 StPO), scheidet ein Sühneversuch insgesamt aus. Im Hinblick auf vorgetragene andere Straftaten gibt die Schiedsstelle der antragstellenden Partei anheim, bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder dem Amtsgericht Strafanzeige zu erstatten (§ 158 StPO).
30.1.3 Abgrenzung zu bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Geht es der antragstellenden Partei nicht um die Bestrafung der Täterin oder des Täters, sondern um den Ersatz des Schadens oder um den Widerruf oder die Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen, so handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (vgl. auch VV Nr. 7.1). Hierzu gehört auch der Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Absatz 2 BGB). Das Verfahren richtet sich dann allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des Gesetzes (Verfahren der außergerichtlichen Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, §§ 4 ff. BbgSchGG).
30.1.4 Gemischte Streitigkeiten
Macht die antragstellende Partei in einer Strafsache zugleich auch einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch (zum Beispiel Schadensersatz, Widerruf oder Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen, vgl. VV Nr. 7.1) geltend, so verfährt die Schiedsstelle nach den Vorschriften des dritten Abschnitts des Gesetzes (Schlichtungsverfahren in Strafsachen, §§ 30 ff. BbgSchGG).
Soweit die in § 380 Absatz 1 StPO aufgeführten Straftaten nur auf Antrag verfolgbar sind, muss die oder der Antragsberechtigte innerhalb einer Frist von drei Monaten bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht einen Strafantrag stellen (§ 77b Absatz 1 StGB und § 158 Absatz 2 StPO). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die oder der Antragsberechtigte von der Tat und der Person der Täterin oder des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b Absatz 2 Satz 1 StGB). Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Schlichtungsantrag bei der Schiedsstelle eingeht, und zwar bis zur Ausstellung der Sühnebescheinigung (§ 77b Absatz 5 StGB). Der Strafantrag ist keine Voraussetzung für die Durchführung des Sühneverfahrens.
30.2 Die einzelnen Privatklagedelikte
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) begeht, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt.
Ein Sühneversuch ist unzulässig, wenn der Hausfriedensbruch dadurch begangen wird, dass eine öffentlich zusammengerottete Menschenmenge in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die geschützten Räumlichkeiten des Berechtigten widerrechtlich eindringt (schwerer Hausfriedensbruch - § 124 StGB), weil es sich hierbei nicht um ein Privatklagedelikt im Sinne von § 380 Absatz 1 StPO handelt.
Unter Beleidigung im Sinne von § 374 Absatz 1 Nummer 2, § 380 Absatz 1 StPO sind folgende Straftaten zu verstehen:
- Beleidigung nach § 185 StGB,
- üble Nachrede nach § 186 StGB,
- Verleumdung nach § 187 StGB,
- gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung nach § 188 StGB,
- Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB.
Unter den Begriff der Beleidigung (§ 185 StGB) fallen beispielsweise ehrverletzende Werturteile, aber auch das Behaupten unwahrer ehrenrühriger Tatsachen gegenüber der betroffenen Person. Die Beleidigung kann auch mittels einer Tätlichkeit (zum Beispiel Ohrfeige, Anspucken) begangen werden.
Eine üble Nachrede (§ 186 StGB) begeht, wer in Beziehung auf einen anderen eine nicht erweislich wahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist.
Eine Verleumdung (§ 187 StGB) begeht, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.
Um eine gegen Personen des öffentlichen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung (§ 188 StGB) handelt es sich, wenn gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Absatz 3 StGB (zum Beispiel in Schriften, auf Ton- und Datenträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen) eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung aus Beweggründen begangen wird, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und die Tat geeignet ist, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.
Zur Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) durch eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung zählen die Pietät schwer verletzende Angriffe auf die Ehre eines Verstorbenen.
Für einen Sühneversuch ist kein Raum bei
- einer Beleidigung, die gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft (zum Beispiel Stadt- oder Gemeinderat, Kreistag) gerichtet ist (§ 374 Absatz 1 Nummer 2 StPO, § 194 Absatz 4 StGB),
- einer Beleidigung, wenn sie gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, einen Soldaten der Bundeswehr oder einen Träger eines Amtes der Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen ist oder sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder gegen eine Behörde der Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts richtet (§ 380 Absatz 3 StPO, § 194 Absatz 3 StGB).
30.2.3 Verletzung des Briefgeheimnisses
Das Briefgeheimnis verletzt in strafbarer Weise (§ 202 StGB), wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft. Das Briefgeheimnis verletzt auch, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat. Einem Schriftstück steht eine Abbildung gleich.
Ein Sühneversuch ist unzulässig, wenn eine Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses gemäß § 206 StGB vorliegt. Bei diesem Delikt handelt es sich nicht um ein Privatklagedelikt. Das Post- und Fernmeldegeheimnis verletzt, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder unterdrückt oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft oder einem anderen eine solche Handlung gestattet oder ihm dabei wissentlich Hilfe leistet.
Ein Sühneversuch ist auch bei einem Verwahrungsbruch gemäß § 133 StGB unzulässig. Einen Verwahrungsbruch begeht, wer ein in dienstlicher Verwahrung befindliches Schriftstück zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht.
Eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) begeht, wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt und dies weiß und will oder zumindest billigend in Kauf nimmt.
Ein Sühneversuch ist auch dann notwendig, wenn die vorsätzliche Körperverletzung nur versucht worden ist (§ 223 Absatz 2 StGB).
Eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und dadurch die Körperverletzung herbeiführt.
Ein Sühneversuch ist unzulässig,
- bei vorsätzlicher Körperverletzung, die durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (insbesondere eines Messers) oder mittels eines hinterlistigen Überfalls oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen worden ist (gefährliche Körperverletzung - § 224 StGB),
- bei vorsätzlicher Körperverletzung, wenn sie durch Quälen, rohe Misshandlung oder böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht gegen eine Person unter 18 Jahren oder gegen eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person begangen worden ist, wobei die Person entweder der Fürsorge oder Obhut des Täters unterstehen, seinem Hausstand angehören, von dem Fürsorgeberechtigten der Gewalt des Täters überlassen sein oder dem Täter im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sein muss (Misshandlung von Schutzbefohlenen - § 225 StGB),
- bei vorsätzlicher Körperverletzung, durch die die verletzte Person das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat, ein wichtiges Glied des Körpers verloren hat oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder in erheblicher Weise dauernd entstellt worden oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfallen ist (schwere Körperverletzung - § 226 StGB),
- bei vorsätzlicher Körperverletzung, die durch die Verstümmelung der äußeren Genitalien einer weiblichen Person begangen worden ist (Verstümmelung weiblicher Genitalien - § 226a StGB),
- bei vorsätzlicher Körperverletzung, die den Tod der verletzten Person zur Folge gehabt hat (Körperverletzung mit Todesfolge - § 227 StGB),
- bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, einen Soldaten der Bundeswehr oder einen Träger eines Amtes der Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts, die während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen worden ist (§ 380 Absatz 3 StPO, § 230 Absatz 2 StGB).
Eine Bedrohung (§ 241 StGB) begeht, wer einen anderen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht. Unter diesen Tatbestand fällt beispielsweise das Drohen mit Vergehen wie Sexualstraftaten nach § 177 Absatz 1 oder 2 StGB, Freiheitsberaubungen nach § 239 StGB, Körperverletzungen nach § 223 StGB oder Beschädigungen wertvoller Gegenstände nach § 303 StGB.
Eine Bedrohung nach § 241 StGB verwirklicht auch, wer einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht. Verbrechen sind Delikte, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsehen, zum Beispiel Mord, Totschlag, Brandstiftung oder Raub.
Eine Bedrohung begeht ferner, wer wider besseres Wissen einem anderen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Ein Sühneversuch ist unzulässig bei einer Nötigung oder einem Nötigungsversuch. Eine Nötigung nach § 240 StGB begeht, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
Eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) begeht, wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Ein Sühneversuch ist bei einer Sachbeschädigung auch dann notwendig, wenn sie nur versucht worden ist (§ 303 Absatz 3 StGB).
Ein Sühneversuch ist unzulässig,
- wenn Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, die in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt, zerstört oder unbefugt das Erscheinungsbild einer solchen Sache oder eines solchen Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert werden (gemeinschädliche Sachbeschädigung - § 304 StGB),
- wenn ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, ein Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk ganz oder teilweise zerstört wird (Zerstörung von Bauwerken - § 305 StGB).
Einen Vollrausch (§ 323a StGB), der einen Sühneversuch nach § 380 Absatz 1 StPO erforderlich macht, begeht, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand einen Hausfriedensbruch, eine Beleidigung, eine Verletzung des Briefgeheimnisses, eine Körperverletzung, eine Bedrohung oder eine Sachbeschädigung begeht und deswegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
Rausch ist der durch Alkohol oder andere berauschende Mittel hervorgerufene Zustand der akuten Intoxikation.
Schuldunfähig infolge des Rausches ist, wer bei Begehung der Tat wegen einer durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel hervorgerufenen vorübergehenden Bewusstseinsstörung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Regelung des § 323a StGB erfasst auch solche Fälle, in denen die Schuldunfähigkeit infolge des Rausches nicht auszuschließen ist.
30.3 Die Parteien des Sühneverfahrens
30.3.1 Die antragstellende Partei
Antragsberechtigt ist die verletzte Person oder wer nach den Strafgesetzen berechtigt ist, einen Strafantrag zu stellen (§ 374 Absatz 1 und 2 StPO).
Sind Verletzte natürliche Personen, die unter elterlicher Sorge, unter Vormundschaft oder in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens unter Betreuung oder Pflegschaft stehen, juristische Personen, Gesellschaften oder andere Personenvereinigungen, wird der Antrag von deren gesetzlichen Vertretung gestellt (§ 374 Absatz 3 StPO, vgl. auch VV Nr. 18.1).
Gegenpartei in Strafsachen kann nur eine natürliche, nicht jedoch eine juristische Person sein.
Ein Sühneversuch ist nicht zulässig, wenn sich der Antrag gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt war. Entsprechendes gilt bei einer volljährigen Person, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung schuldunfähig war, sofern nicht ein Fall des § 323a StGB (Vollrausch) vorliegt. In diesen Fällen kann aber - auch bei zur Tatzeit Minderjährigen - wegen privatrechtlicher Ansprüche (zum Beispiel Schadensersatz) ein Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes in Betracht kommen.
Gegenpartei können auch Heranwachsende sein, das heißt Personen, die zur Zeit der Begehung der Tat das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.
31 VV zu § 31 (nicht belegt)
32 VV zu § 32 (nicht belegt)
33 VV zu § 33 Beschränkte Ablehnung der Amtsausübung
Zum Nachweis der Identität vgl. VV Nr. 15.2.
Weigert sich lediglich die Gegenpartei, ihre Identität nachzuweisen, ist dennoch ein Sühneversuch durchzuführen, um es der antragstellenden Partei zu ermöglichen, eine Sühnebescheinigung zu erhalten und Privatklage zu erheben. Kann die Identität der Gegenpartei nicht festgestellt werden oder liegt ein sonstiger Ablehnungsgrund nach § 15 Absatz 1 BbgSchGG vor, ist dies im Protokoll zu vermerken.
34 VV zu § 34 Gesetzliche Vertretung der Gegenpartei
34.1 Gesetzliche Vertretung auf Seiten der Gegenpartei
34.1.1 In Strafsachen ist die Gegenpartei zum Sühneversuch zu laden und zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Es genügt, der gesetzlichen Vertretung eine Terminsnachricht zu übersenden, damit sie Gelegenheit erhält, gegebenenfalls am Termin als Beistand teilzunehmen. Praktisch relevant ist dies nur in Fällen, in denen für die Gegenpartei eine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist. Die unter Betreuung stehende Person muss im Schlichtungstermin persönlich erscheinen. Die Betreuerin oder der Betreuer darf als Beistand auftreten.
34.1.2 Macht die antragstellende Partei schon im Schlichtungsantrag einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch mit geltend (gemischte Streitigkeit, vgl. VV Nr. 30.1.4), so soll die Schiedsperson die unter Betreuung stehende Person in der Ladung bitten, mit ihrer Betreuerin oder ihrem Betreuer zum Termin zu erscheinen, wobei die vom Betreuungsgericht ausgestellte Bestallungsurkunde vorgelegt werden soll. Die Ladung ist auch der Betreuerin oder dem Betreuer zuzustellen, wenn die Streitigkeit vom Aufgabenkreis der Betreuung umfasst ist (vgl. VV Nr. 18.1.3.1).
34.1.3 Wird ein Vergleich geschlossen, der eine nicht geschäftsfähige Partei (vgl. VV Nr. 18.1.1) zu einer geldwerten Leistung - sei es auch nur zur Übernahme der Kosten des Schlichtungsverfahrens - verpflichten soll, so muss die Betreuerin oder der Betreuer mitwirken, wenn der Gegenstand des Vergleichs zum Aufgabenbereich der Betreuung gehört. Ist für die geschäftsunfähige Person keine gesetzliche Betreuung eingerichtet, so ist der Vergleich zwar zu protokollieren. Er ist jedoch nicht vollstreckbar. Dies ist im Protokoll zu vermerken.
34.2 Gesetzliche Vertretung auf Seiten der antragstellenden Partei
Wird die antragstellende Partei gesetzlich vertreten, verbleibt es für diese Partei bei den für das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Regelungen (§ 31 Satz 2 BbgSchGG): Die Ladung ist der gesetzlichen Vertretung zuzustellen (§ 16 Absatz 4 Satz 3 BbgSchGG und VV Nr. 16.5). Die gesetzliche Vertretung der antragstellenden Partei ist zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (§ 17 Absatz 2 BbgSchGG und VV Nr. 17.2).
35 VV zu § 35 (nicht belegt)
36 VV zu § 36 Sühnebescheinigung
36.1 In der Regel wird lediglich der antragstellenden Person eine Sühnebescheinigung zu erteilen sein. Ausnahmsweise ist auf Antrag auch der Gegenpartei eine Sühnebescheinigung auszustellen, wenn sie im Sühneverfahren einen Gegenantrag gestellt hat und die darin vorgeworfene Straftat im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Antrag steht (zum Beispiel bei wechselseitigen Körperverletzungen).
36.2 Die Sühnebescheinigung ist nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Die Erteilung der Sühnebescheinigung ist auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken (vgl. Anlage 2).
36.3 Für die Ausstellung einer Sühnebescheinigung wird eine Dokumentenpauschale erhoben (§ 42 Absatz 1 Nummer 1 BbgSchGG).
Abschnitt 4
Kosten
Unterabschnitt 1
Verfahren vor Schiedsstellen
37 VV zu § 37 Kostenerhebung
Andere als die in diesem Unterabschnitt aufgeführten Kosten (Verfahrens- und Vergleichsgebühr, Dokumentenpauschale, notwendige Auslagen sowie Dolmetschervergütung) darf die Schiedsstelle nicht erheben.
38 VV zu § 38 Kostenhaftung
38.1 Die Vorschrift regelt, wer Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist. Nach § 38 Absatz 1 Satz 1 BbgSchGG haftet die antragstellende Partei, die die Tätigkeit der Schiedsstelle durch ihren Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens veranlasst hat, für alle Kosten, die durch die Tätigkeit der Schiedsstelle entstehen (Veranlasserhaftung).
38.2 § 38 Absatz 2 BbgSchGG bestimmt, dass neben der antragstellenden Partei auch noch weitere Personen für die entstandenen Kosten haften können. Das Wort „ferner“ stellt klar, dass die Kostenhaftung nach Absatz 2 die Kostenhaftung nach Absatz 1 nicht berührt.
38.3 Ist im Vergleich ausnahmsweise keine Kostenregelung vorgesehen, werden die hälftigen Beträge mit entsprechenden Kostenrechnungen von jeder Partei eingefordert (§ 38 Absatz 3 BbgSchGG).
38.4 Dass mehrere Personen nach § 38 Absatz 4 Satz 1 BbgSchGG als Gesamtschuldner haften, bedeutet, dass die Schiedsstelle die Zahlung der Kosten nur einmal fordern kann, es aber in der Regel in ihrem Ermessen steht, von welcher Person sie die Zahlung verlangt. Sie kann die Zahlung aller Kosten von einer Person verlangen oder aber mehrere Personen zu Teilbeträgen heranziehen. Bis zur vollständigen Zahlung der Kosten bleiben sämtliche Personen verpflichtet (§ 421 BGB).
38.5 In den in § 38 Absatz 4 Satz 2 BbgSchGG genannten Fällen ist die Veranlasserhaftung nach Absatz 1 nachrangig. Die vorrangige Haftung nach § 38 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 3 BbgSchGG gilt jedoch nur insoweit, als der Vorschuss noch nicht entrichtet worden ist.
39 VV zu § 39 Fälligkeit, Kostenvorschuss, Zurückbehaltungsrecht
39.1 Die Schiedsstelle ist im Regelfall gehalten, einen die voraussichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) deckenden Vorschuss einzufordern. Sie darf hiervon nur dann absehen, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles gerechtfertigt ist. Dabei hat sie zu beachten, dass der Vorschuss dazu dient, der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt das kostenaufwendige Beitreibungsverfahren zu ersparen. Erst nach Einzahlung des Vorschusses wird der Antrag aufgenommen, ein Verhandlungstermin bestimmt, die Ladung der Parteien veranlasst oder eine Abschrift der Ausfertigung erteilt.
39.2 Eine Partei, die die Anhörung eines Zeugen oder Sachverständigen beantragt hat, kann einen Kostenvorschuss für die Entschädigung des Zeugen oder die Vergütung des Sachverständigen bei der Schiedsstelle einzahlen.
39.3 Eingegangene Vorschüsse sind unverzüglich in Spalte 4 des Vorblatts zum Protokollbuch (Anlage 13) einzutragen.
40 VV zu § 40 Einforderung und Beitreibung
40.1 Die Kostenrechnungen bestehen aus der Urschrift und mehreren Abschriften. Sämtliche Kostenrechnungen, die nach dem Muster der Anlagen 4 bis 7 gefertigt sind, müssen von der Schiedsperson unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen werden.
40.2 Eine Abschrift der Kostenrechnung (Anlagen 5 und 6) übergibt die Schiedsperson der kostenpflichtigen Person oder übersendet sie mit der Post. Gleichzeitig fordert sie die kostenpflichtige Person zur Zahlung binnen eines Monats auf und weist darauf hin, dass bei nicht fristgerechter Zahlung das Beitreibungsverfahren eingeleitet wird. Handelt es sich bei der kostenpflichtigen Person um die antragstellende Partei, erfolgt die Zahlungsaufforderung nur hinsichtlich des nach Verrechnung des eingezahlten Vorschusses verbleibenden Betrages, falls der erhobene Vorschuss zu gering war.
40.3 Zahlt die kostenpflichtige Person nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, so leitet die Schiedsstelle das Beitreibungsverfahren ein, indem sie eine Abschrift der Kostenrechnung an die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder das Amt übersendet und um Beitreibung des noch zu zahlenden Betrages bittet (Anlage 7).
40.4 Nicht verbrauchte Vorschüsse zahlt die Schiedsperson an die antragstellende Partei zurück. Bei vollständiger Abrechnung am Schluss einer Schlichtungsverhandlung lässt sich die Schiedsperson die Rückzahlung des nicht verbrauchten Vorschusses von der antragstellenden Partei auf der Urschrift der Kostenrechnung (vgl. Anlage 4) quittieren.
41 VV zu § 41 Höhe der Gebühren
41.1 Die Gebühr wird nicht für die Schlichtungsverhandlung, sondern für das Schlichtungsverfahren erhoben. Dieses beginnt regelmäßig mit der Aufnahme oder dem Eingang des Schlichtungsantrags.
41.2 Die Voraussetzungen, unter denen wegen des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles die Gebühr erhöht werden darf, können neben den Fällen des § 41 Absatz 3 Satz 1 BbgSchGG auch dann gegeben sein, wenn mehrere Schlichtungstermine notwendig sind oder der einzige Schlichtungstermin ungewöhnlich viel Zeit in Anspruch nimmt. Die Gebührenerhöhung ist im Kassenbuch kurz zu begründen.
42 VV zu § 42 Auslagen
42.1.1 Die Dokumentenpauschale beträgt nach Nummer 31000 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3 für die ersten 50 Seiten in Schwarz-Weiß 0,50 Euro je Seite, in Farbe 1,00 Euro je Seite und für jede weitere Seite in Schwarz-Weiß 0,15 Euro je Seite, in Farbe 0,30 Euro je Seite. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welcher Form (Abschrift, Durchschrift, Ablichtung, Ausdruck, Formular) das Dokument hergestellt wird.
42.1.2 Die Dokumentenpauschale wird erhoben:
- für die Aufnahme eines zu Protokoll der Schiedsstelle gestellten Antrags,
- für die an die Parteien gerichteten Schreiben sowie für den Schriftverkehr, den die Schiedsstelle zur sachgerechten Durchführung des Schlichtungsverfahrens an Dritte richtet und der den Parteien mitzuteilen ist,
- für Ausfertigungen und Abschriften von Vergleichen, für Erfolglosigkeits- und Sühnebescheinigungen,
- für Ladungen und Terminsnachrichten.
42.1.3 Unzulässig ist die Erhebung der Dokumentenpauschale für die vorgeschriebenen Eintragungen in die amtlichen Bücher, einschließlich der Fertigung des Protokolls, für die von Amts wegen zu erstellenden Kostenrechnungen sowie für den Schriftverkehr mit der Leitung des Amtsgerichts, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor.
Zu den zu erhebenden notwendigen Auslagen nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 BbgSchGG gehören insbesondere die Portoauslagen für den Schriftverkehr (einschließlich der Kosten einer förmlichen Zustellung), den die Schiedsstelle mit den Parteien oder sonst in deren Interesse führt, und die Auslagen für die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens geführten Telefongespräche. Ferner zählen dazu Fahrtkosten, die der Schiedsperson im Zusammenhang mit der Einnahme des Augenscheins oder bei einer Verhandlung außerhalb des Amtsraumes entstehen. Fahrtkosten im Zusammenhang mit der persönlichen Aushändigung einer Ladung gegen Empfangsbekenntnis sind nur insoweit notwendig, als sie die Kosten für die Zustellung mittels Zustellungsurkunde nicht überschreiten.
42.3.1 Eine Vergütung steht nur Dolmetscherinnen und Dolmetschern zu, die von der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind. Wenn eine Partei lediglich einen sprachkundigen Beistand zur Schlichtungsverhandlung mitgebracht hat, steht diesem keine Dolmetschervergütung zu.
42.3.2 Die Schiedsstelle sollte zunächst versuchen, wegen der Höhe der Vergütung eine Einigung zwischen den Parteien und der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher zu erzielen. Dadurch würde sich eine Festsetzung der Vergütung durch das Amtsgericht erübrigen.
42.3.3 Wird ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung gestellt, hat die Schiedsstelle dem Gericht eine Abschrift des Protokolls und etwa vorhandene, die Entschädigung der Dolmetscherin oder des Dolmetschers betreffende schriftliche Erklärungen der Parteien vorzulegen.
43 VV zu § 43 Absehen von der Kostenerhebung
43.1 Von der Befugnis, die Gebühren zu ermäßigen oder von der Gebühren- und Auslagenerhebung ganz oder teilweise abzusehen, soll die Schiedsstelle in der Regel nur Gebrauch machen, wenn die kostenpflichtige Person glaubhaft macht, dass sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten nicht zahlen kann. Zur Glaubhaftmachung dienen eine aktuelle Verdienstbescheinigung, ein Rentenbescheid, ein Bescheid über den Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder andere geeignete Unterlagen.
43.2 Die Schiedsperson vermerkt in der Spalte „Bemerkungen“ der Kostenrechnung, wenn sie Kosten ermäßigt oder von der Kostenerhebung ganz oder teilweise absieht.
43.3 Wird von der Kostenerhebung ganz abgesehen, so bleibt die für die kostenpflichtige Person bestimmte Abschrift der Kostenrechnung mit der Urschrift bei der Sammlung der Kostenrechnungen.
43.4 Von der Befugnis, die Gebühren zu ermäßigen oder von der Gebühren- und Auslagenerhebung ganz oder teilweise abzusehen, bleibt das Recht der Schiedsstelle unberührt, im Einzelfall eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
44 VV zu § 44 Einwendungen gegen den Kostenansatz
44.1 Werden gegen den Kostenansatz Einwendungen bei der Schiedsstelle erhoben, so hat diese sie unverzüglich mit einer eigenen Stellungnahme und einer Abschrift des Protokolls und mit etwa vorhandenen weiteren, das Schlichtungsverfahren betreffenden Schriftstücken dem Amtsgericht zuzuleiten.
44.2 Einer im Rahmen des Einwendungsverfahrens an die Schiedsstelle ergehenden Aufforderung des Gerichts zur Stellungnahme und zur Vorlage von Akten ist unverzüglich nachzukommen.
45 VV zu § 45 Aufteilung und Abrechnung über die Kosten, Aufwandsentschädigung
45.1 Die Vorschriften des § 45 BbgSchGG sind zwingend und können nicht durch Vereinbarungen zwischen der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt und der Schiedsstelle abgeändert werden.
45.2 Die Schiedsstelle hat mindestens einmal jährlich gegenüber der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt über die erhobenen Gebühren und Auslagen abzurechnen. Im Übrigen kann die Schiedsstelle mit der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt eine Vereinbarung darüber treffen, wie und zu welcher Zeit die Schiedsstelle wegen der Einkünfte abzurechnen hat. Bei der Abrechnung kann die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder das Amt die Vorlage des Kassenbuchs, der Sammlung der Kostenrechnungen sowie des Protokollbuchs nebst Vorblatt verlangen.
45.3 Die Schiedsstelle hat amtliche Gelder, die bei ihr eingehen, abgesehen von der Dokumentenpauschale und von aus eigenen Mitteln vorgestreckten Auslagen, bis zur Abrechnung mit der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt gesondert von sonstigen Geldbeständen zu verwahren. Erst nach erfolgter Abrechnung dürfen diese Gelder von der Schiedsperson verwendet werden, soweit sie ihr aufgrund der Abrechnung zustehen.
Unterabschnitt 2
Verfahren vor anerkannten Gütestellen
46 VV zu § 46 (nicht belegt)
(§ 46 BbgSchGG verhält sich zu den Kosten des Güteverfahrens und betrifft nicht die Tätigkeit von Schiedspersonen.)
Abschnitt 5
Schiedsstellen
47 VV zu § 47 Einrichtung von Schiedsstellen
47.1.1 Zuständig für die Einrichtung und Unterhaltung von Schiedsstellen sind die amtsfreien und amtsangehörigen Gemeinden.
47.1.2 Haben Gemeinden eine Verbandsgemeinde gebildet, ist die Verbandsgemeinde nach § 4 Absatz 2 Nummer 6 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes (VgMvG) anstelle der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden (Ortsgemeinden) zuständig.
47.1.3 Haben mehrere amtsangehörige Gemeinden die Aufgabe nach § 135 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) auf das Amt übertragen, so kann das Amt auch gemeinsame Schiedsstellen einrichten.
47.2.1 Im Rahmen freiwilliger Zusammenarbeit können Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) bei der Einrichtung und Unterhaltung einer Schiedsstelle zusammenarbeiten und insoweit auch eine gemeinsame Schiedsstelle einrichten.
47.2.2 Dabei sind die Regelungen des § 47 BbgSchGG zu beachten. Der Bereich der gemeinsamen Schiedsstelle soll in der Regel nicht mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen und muss sich innerhalb der Grenzen eines Amtsgerichtsbezirks befinden (§ 47 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 BbgSchGG).
47.2.3 Für eine Zusammenarbeit nach dem GKGBbg stehen grundsätzlich alle im GKGBbg geregelten Kooperationsformen zur Verfügung. Mit Blick auf die Besonderheiten der Aufgabenart wird bei der Einrichtung und Unterhaltung einer gemeinsamen Schiedsstelle in der kommunalen Praxis insbesondere eine delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GKGBbg in Frage kommen.
47.2.4 Eine delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist durch die Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden zu beschließen (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24 BbgKVerf) und bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde (§ 41 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 und 3 GKGBbg). Im Genehmigungsverfahren ist durch die Genehmigungsbehörde nach § 41 Absatz 4 GKGBbg auch die Leitung des Amtsgerichts zu beteiligen, weil dieser die Aufsicht über die Tätigkeit der Schiedspersonen im Schlichtungsverfahren obliegt (§ 55 BbgSchGG). Die Vereinbarung ist durch alle beteiligten Kommunen nach den für ihre Bekanntmachungen jeweils geltenden Vorschriften (Hauptsatzungen) öffentlich bekannt zu machen (§ 8 GKGBbg).
47.2.5 Wird die Aufgabe zur Einrichtung und Unterhaltung einer Schiedsstelle im Rahmen einer delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf eine andere Gemeinde übertragen, geht die Zuständigkeit für die Einrichtung und Unterhaltung der gemeinsamen Schiedsstelle auf diese Gemeinde über (§ 3 Absatz 3 GKGBbg). Die Schiedsperson und die stellvertretende Schiedsperson werden von der Gemeindevertretung der Gemeinde, der die Aufgabe übertragen worden ist, gewählt. In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kann der übertragenden Gemeinde ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe eingeräumt werden (§ 7 Absatz 3 GKGBbg), insbesondere können hier Regelungen über die Mitwirkung der Gemeindevertretung der übertragenden Kommune getroffen werden.
47.3 Die Grenzen eines Schiedsamtsbereichs können auch während der Amtszeit der Schiedsstelle geändert werden. Sie dürfen die Grenzen des Geschäftsbereichs des jeweils zuständigen Amtsgerichts nicht überschreiten.
47.4 Es empfiehlt sich, die Einrichtung und die Änderung einer Schiedsstelle und deren Zuständigkeitsbereich öffentlich bekannt zu machen. Die Leitung des Amtsgerichts ist hierüber zu unterrichten.
47.5 Die Tätigkeit der Gemeinden, der Verbandsgemeinden und der Ämter bei der Einrichtung und Unterhaltung der Schiedsstellen unterliegt der Rechtsaufsicht (Kommunalaufsicht).
47.6.1 Das Dienstsiegel und das Amtsschild werden von der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 BbgSchGG vom Amt gestellt.
47.6.2 Die Schiedsperson führt das kleine Landessiegel als Farbdrucksiegel mit der Umschrift „Schiedsstelle“ und einem auf die Gemeinde, die Verbandsgemeinde, das Amt oder auf den Schiedsstellenbereich hinweisenden Zusatz (§ 5 Absatz 5 der Hoheitszeichenverordnung). Das Siegel darf nur im Rahmen der Amtstätigkeit benutzt werden.
47.6.3 Die Schiedsperson hat das Siegel so aufzubewahren, dass Unbefugte es nicht benutzen können. Bei Verlust hat sie die Leitung des Amtsgerichts und die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 BbgSchGG die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor unverzüglich zu unterrichten.
47.6.4 Es wird empfohlen, das Gebäude, in dem die Aufgaben der Schiedsstelle wahrgenommen werden, durch ein Amtsschild kenntlich zu machen, welches - wie das Dienstsiegel - das Landeswappen und darunter die Bezeichnung „Schiedsstelle“ mit einem auf die Gemeinde, die Verbandsgemeinde, das Amt oder auf den Schiedsstellenbereich hinweisenden Zusatz zeigt. In diesem Fall ist im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden unter dem Amtsschild in deutscher Sprache ein Zusatzschild anzubringen, das die Aufschrift „Schiedsstelle“ auch in sorbischer/wendischer Sprache trägt.
48 Zu § 48 Besetzung der Schiedsstelle, Stellvertretung
48.1 Aufgaben der Schiedsstelle
48.1.1 Aufgabe der Schiedsstelle ist die gütliche Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten. Sie ist kein Schiedsgericht und zu einer Entscheidung der Streitigkeit nicht berufen. Sie darf keinen Zwang zur Einigung ausüben.
48.1.2 Die Schiedsperson ist ein Organ der Rechtspflege. Sie muss innerhalb und außerhalb der Schlichtungsverhandlung stets unparteiisch auftreten. Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die geduldige Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre sowie zurückhaltendes Auftreten der Schiedsperson sind notwendige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit.
48.1.3 Schiedspersonen sind verpflichtet, sich mit den für ihren Aufgabenbereich geltenden Gesetzen und Vorschriften vertraut zu machen und sich darin fortzubilden.
48.2.1 Die Schiedsperson, die durch Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist, hat unverzüglich die stellvertretende Schiedsperson zu verständigen.
48.2.2 Übernimmt beim Eintritt des Vertretungsfalles die stellvertretende Schiedsperson die Amtstätigkeit, so sind ihr die amtlichen Bücher und das Dienstsiegel der Schiedsstelle zu übergeben. Die Übergabe und die Rückgabe nach Beendigung der Vertretung sind jeweils zu quittieren.
48.2.3 Ist auch die stellvertretende Schiedsperson verhindert, so sind die Leitung des Amtsgerichts und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 BbgSchGG die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor zu unterrichten.
48.3 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Schiedspersonen unterliegen den für Amtsträger geltenden besonderen Strafvorschriften, weil sie als ehrenamtlich Tätige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b StGB).
48.4.1 Die Justizverwaltung bringt Schiedspersonen nach Vollendung einer ununterbrochenen zehnjährigen Tätigkeit, nach Vollendung einer ununterbrochenen fünfundzwanzigjährigen Tätigkeit und aus Anlass des Ausscheidens aus dem Amt ihren Dank und ihre Anerkennung durch Überreichen einer Urkunde zum Ausdruck.
48.4.2 Die Dauer der Tätigkeit ist ab dem Tage der Verpflichtung (§ 52 BbgSchGG) zu rechnen. Eine ununterbrochene zehnjährige Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn die Schiedsperson innerhalb dieses Zeitraums für höchstens fünf Jahre stellvertretend tätig war. Eine ununterbrochene fünfundzwanzigjährige Tätigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Schiedsperson innerhalb dieses Zeitraums für höchstens zehn Jahre stellvertretend tätig war.
48.4.3 Von der Aushändigung einer Urkunde kann anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt abgesehen werden, wenn der Schiedsperson innerhalb der letzten zwölf Monate eine Urkunde zur Vollendung der zehnjährigen oder fünfundzwanzigjährigen Tätigkeit ausgehändigt worden ist. In diesem Fall kann es bei der Aushändigung eines Dankschreibens verbleiben.
48.4.4 Die Dankurkunden zur Vollendung der zehnjährigen Tätigkeit und anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts oder des Amtsgerichts, die Dankurkunden zur Vollendung der fünfundzwanzigjährigen Tätigkeit sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu unterzeichnen. Die Aushändigung der Dankurkunden erfolgt durch die Leitung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
48.4.5 Die Leitung des Amtsgerichts soll sich mit der zuständigen Gemeinde oder Verbandsgemeinde oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 BbgSchGG dem zuständigen Amt abstimmen und möglichst darauf hinwirken, dass die Ehrung durch die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder das Amt und durch die Justizverwaltung gleichzeitig vorgenommen wird. Von der bevorstehenden Aushändigung der Urkunde zur Vollendung der fünfundzwanzigjährigen Tätigkeit soll die örtliche Presse verständigt werden.
48.4.6 Die Dankurkunden erhalten die aus den Anlagen 8 bis 10 ersichtlichen Fassungen.
48.4.7 Sofern nicht der Leitung des Amtsgerichts die Ausstellung der Urkunden obliegt, benennt sie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts zwei Monate vor Beendigung einer zehnjährigen Amtszeit und alsbald nach Kenntnis von dem Ausscheiden die zu ehrenden Schiedspersonen. Die anlässlich eines fünfundzwanzigjährigen Jubiläums zu ehrenden Schiedspersonen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts drei Monate vor Beendigung der fünfundzwanzigjährigen Tätigkeit bekannt zu geben. Dem für Justiz zuständigen Ministerium ist rechtzeitig zu berichten, wenn eine Ehrung aus Anlass der Vollendung einer ununterbrochenen dreißig-, vierzig- oder fünfzigjährigen Tätigkeit in Betracht kommt.
48.4.8 Eine Ehrung unterbleibt, wenn die Schiedsperson aufgrund eines unehrenhaften Verhaltens des Amtes enthoben wird (§ 54 BbgSchGG) oder aufgrund eines solchen Tatbestandes das Amt niederlegt.
49 VV zu § 49 Eignung für das Schiedsamt
49.1 Anforderungen an die Schiedsperson
49.1.1 Die Schiedsperson soll im Bereich der zu besetzenden Schiedsstelle bekannt sein, Integrität besitzen und fähig sein, den Streitparteien vorurteilsfrei, sachlich und besonnen zu begegnen. Sie soll einen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte hinreichenden Bildungsgrad aufweisen und über die für die Amtsgeschäfte erforderliche Zeit verfügen.
49.1.2 Schiedsperson kann nicht sein, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 45 StGB). Der Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter tritt für die Dauer von fünf Jahren als Nebenfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 12 Absatz 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kraft Gesetzes ein (§ 45 Absatz 1 StGB). In diesen Fällen ist die Fähigkeit für die Dauer von fünf Jahren verloren, ohne dass es einer ausdrücklichen Entscheidung im Urteil bedarf. Daneben kann das Strafgericht in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen neben einer Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für die Dauer von zwei bis fünf Jahren aberkennen (§ 45 Absatz 2 StGB). Der Eintritt und die Berechnung des Verlustes bestimmen sich nach § 45a StGB. Die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter kann vorzeitig unter den Voraussetzungen des § 45b StGB wiederverliehen werden.
49.1.3 Die Anforderungen an die Schiedsperson gelten für die zu wählende stellvertretende Schiedsperson entsprechend.
49.2 Wohnsitz der Schiedsperson
Der Begriff „Wohnsitz“ ist im Sinne des § 7 BGB auszulegen. Maßgeblich ist, dass die Schiedsperson bei ihrer Wahl den räumlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Bereich der Schiedsstelle hat.
49.3 Der spätere Wegzug aus dem Bereich der Schiedsstelle begründet keine Amtsenthebung nach § 54 Absatz 1 Satz 1 BbgSchGG, es sei denn, es liegt zugleich ein wichtiger Grund nach § 54 Absatz 1 Satz 2 BbgSchGG vor.
Zum Nachweis der Eignungsvoraussetzungen können insbesondere dienen:
- Meldebescheinigung,
- Auszug aus dem Zentralregister (Führungszeugnis),
- Einsicht in das Schuldnerverzeichnis auf der Internetseite des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder und
- Einsicht in die im Internet veröffentlichten Insolvenzbekanntmachungen auf dem Justizportal des Bundes und der Länder.
50 VV zu § 50 Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer
50.1 Um möglichst viele interessierte Personen zu erreichen, sollten die Gemeinden, die Verbandsgemeinden oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 BbgSchGG die Ämter eine bevorstehende Wahl öffentlich bekannt machen und zur Bewerbung für das Ehrenamt auffordern.
50.2 Die Schiedsperson wird von der Gemeindevertretung, bei einer Verbandsgemeinde von der Verbandsgemeindevertretung oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 BbgSchGG vom Amtsausschuss für fünf Jahre gewählt. Für den Ablauf der Wahlperiode ist der Tag der Wahl maßgebend, für die Aufnahme des Amtes - und damit als Stichtag für langjährige Tätigkeit in diesem Amt - der Tag der Verpflichtung durch die Leitung des Amtsgerichts (§ 52 BbgSchGG).
50.3 Auch nach Ablauf der Wahlperiode bleibt die bisherige Schiedsperson tätig, bis das Amt wieder neu besetzt wird, das heißt bis eine neue Schiedsperson gewählt und diese durch die Leitung des Amtsgerichts bestätigt und in ihr Amt berufen und verpflichtet worden ist.
50.4 Vor der Wiederwahl einer Schiedsperson soll die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 BbgSchGG das Amt eine Stellungnahme der Leitung des Amtsgerichts einholen.
50.5 Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig mit Auflösung der Schiedsstelle. Die Schiedsstelle kann durch Beschluss der Gemeindevertretung der jeweiligen Gebietskörperschaft oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 BbgSchGG durch Beschluss des Amtsausschusses aufgelöst werden.
51 VV zu § 51 Bestätigung der Wahl
51.1 Um eine zeitgerechte Bestätigung der Wahl zu gewährleisten, sollte die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 BbgSchGG die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor an die Leitung des Amtsgerichts unverzüglich die Protokolle über die Wahl zusammen mit den übrigen Wahlunterlagen sowie gegebenenfalls weitere Unterlagen über das Wahlverfahren und über die gewählte Schiedsperson übersenden.
51.2 Die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung können schriftlich oder elektronisch (durch einen elektronisch erstellten Text ohne Unterschrift) übermittelt werden.
51.3 Bei der Versagung einer Bestätigung sollte unverzüglich eine Neuwahl veranlasst werden, um die Besetzung der Schiedsstelle nicht zu gefährden.
52 VV zu § 52 Verpflichtung der Schiedsperson
52.1 Die Wahl begründet noch nicht die Befugnis zur Amtsausübung. Dazu bedarf es der Berufung in das Amt und der Verpflichtung durch die Leitung des Amtsgerichts. Die Schiedsperson wird nur verpflichtet, nicht vereidigt.
52.2 Vor der Verpflichtung belehrt die Leitung des Amtsgerichts die Schiedsperson in angemessener Weise über ihre Aufgaben und Pflichten. Anschließend verpflichtet sie die Schiedsperson, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahrzunehmen und über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
52.3 Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
52.4 Die Leitung des Amtsgerichts teilt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 BbgSchGG der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor die Verpflichtung mit. Der Name der Schiedsperson sowie Ort und Zeit der Sprechstunden sollten nach Mitteilung über die Verpflichtung von der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt öffentlich bekannt gemacht werden.
52.5 Wird eine Schiedsperson wiedergewählt und übt sie ihr Amt ohne Unterbrechung weiter aus, so bedarf es keiner erneuten Verpflichtung. Die Leitung des Amtsgerichts ist über die Wiederwahl zu unterrichten.
53 VV zu § 53 Ablehnung und Niederlegung des Amtes
53.1 Die Ablehnung oder Niederlegung des Amtes ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 BbgSchGG der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor und der Leitung des Amtsgerichts gegenüber schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe anzuzeigen.
53.2 Die Entscheidung der Leitung des Amtsgerichts über die Ablehnung oder Niederlegung des Amtes ist schriftlich oder elektronisch zu begründen und der Schiedsperson und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 BbgSchGG der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor mitzuteilen.
53.3 Bis zur Entscheidung der Leitung des Amtsgerichts über die Berechtigung zur Niederlegung hat die Schiedsperson ihr Amt weiterzuführen.
54 VV zu § 54 Amtsenthebung
Die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist zu begründen. Sie ist der Schiedsperson und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 BbgSchGG der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor sowie der Leitung des Amtsgerichts mitzuteilen.
55 VV zu § 55 Aufsicht
55.1 Die dienstliche und fachliche Aufsicht der Justizverwaltung erstreckt sich auf die Amtsführung der Schiedspersonen, sofern diese im Rechtspflegebereich tätig werden und damit Aufgaben des Landes wahrnehmen. Zu der der Justizverwaltung zustehenden Aufsicht zählen auch die Prüfung der amtlichen Bücher und die Durchführung von Dienstbesprechungen.
55.2 Die Aufsicht wird von der Leitung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, wahrgenommen.
55.3 Die Schiedsperson wendet sich in allen Zweifelsfragen, die ihre Tätigkeit im Schlichtungsverfahren betreffen, an die Leitung des Amtsgerichts. Bei dieser sind auch Anträge an die höhere Aufsichtsbehörde zur Weiterleitung einzureichen.
55.4 Dienstreisen und Dienstgänge innerhalb eines Schlichtungsverfahrens (zum Beispiel bei einer Verhandlung außerhalb des Amtsraumes, bei einer Augenscheinseinnahme im Rahmen eines Ortstermins oder bei Fahrten zur persönlichen Aushändigung einer Ladung gegen Empfangsbekenntnis) bedürfen keiner Genehmigung. Bei den dadurch entstehenden Kosten handelt es sich um Auslagen, die nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 BbgSchGG als Kosten des Verfahrens erhoben werden können.
55.5 Prüfung der amtlichen Bücher
Die Prüfung der amtlichen Bücher ist zu Beginn eines jeden Jahres vorzunehmen. Die Schiedsperson ist verpflichtet, das Protokollbuch, das Kassenbuch und die Sammlung der Kostenrechnungen der Leitung des Amtsgerichts vorzulegen. Diese hat über die Prüfung eine Niederschrift mit den wesentlichen Ergebnissen der Prüfung zu fertigen. Beanstandungen von größerem Gewicht sind in der Niederschrift aufzuführen. Kleinere Beanstandungen können im Laufe der Prüfung durch mündliche Absprachen erledigt werden. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Schiedsperson auszuhändigen. Außerordentliche Prüfungen sind jederzeit zulässig.
Die Leitung des Amtsgerichts soll mindestens einmal im Jahr eine Dienstbesprechung mit den Schiedspersonen ihres Bezirks durchführen. Die Schiedspersonen sind zur Teilnahme an den Dienstbesprechungen verpflichtet.
55.7.1 Die Schiedsstelle reicht der Leitung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Geschäfte des Vorjahres nach dem Muster der Anlage 11 ein.
55.7.2 Die Ergebnisse sind beim Amtsgericht in eine nach dem Muster der Anlage 12 zu fertigende Übersicht aufzunehmen. Die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts legt diese Übersicht bis zum 28. Februar des betreffenden Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts vor.
55.7.3 Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts stellt für ihren oder seinen Bezirk die Übersichten in gleicher Weise zusammen und vermerkt zusätzlich die Zahl der am Jahresende vorhandenen Schiedsstellen und Schiedspersonen.
55.7.4 Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts legen ihre Übersichten bis zum 31. März eines jeden Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vor. Diese oder dieser legt eine umfassende Gesamtübersicht jeweils bis zum 30. April dem für Justiz zuständigen Ministerium vor.
55.8 In allen übrigen Angelegenheiten, insbesondere wegen der erforderlichen Sachmittel und der Beitreibung der Kosten, wenden sich die Schiedspersonen an die Gemeinde, an die Verbandsgemeinde oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 BbgSchGG an das Amt. An diese sind als Kostenträger auch Anträge auf Erteilung der Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstgangs außerhalb eines Schlichtungsverfahrens (zum Beispiel zu Fortbildungsveranstaltungen) zu richten (zur Kostenerstattung vgl. VV Nr. 58.1 Buchstabe d). Schiedspersonen kann für die Dauer ihrer Amtszeit eine allgemeine Dienstreisegenehmigung erteilt werden. Dienstgänge und Dienstreisen zur Verpflichtung nach § 52 BbgSchGG, zur Vorlage der amtlichen Bücher zum Zwecke der Prüfung (VV Nr. 55.5) und zu Dienstbesprechungen beim Amtsgericht (VV Nr. 55.6) bedürfen keiner Genehmigung.
55.9 Die Leitung des Amtsgerichts und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 BbgSchGG die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor unterrichten sich gegenseitig über Wahrnehmungen, die die Annahme begründen, dass ein dienstaufsichtliches Einschreiten gegen die Schiedsperson geboten ist.
56 VV zu § 56 Geschäftsunterlagen der Schiedsstelle
56.1.1 Die Schiedsperson führt ein
- Protokollbuch mit einem dazugehörigen Vorblatt,
- ein Kassenbuch und
- eine Sammlung der Kostenrechnungen.
56.1.2 Das Protokollbuch und das Kassenbuch sollten als Loseblattbücher angelegt werden. Die einzelnen Blätter sind fortlaufend zu nummerieren.
56.1.3 Die amtlichen Bücher beschafft die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 BbgSchGG das Amt (VV Nr. 58.1 Buchstabe b). Auf dem Vorblatt des Protokollbuchs und auf der ersten Seite des Kassenbuchs soll die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 BbgSchGG die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor folgenden Vermerk eintragen:
„Protokollbuch mit Vorblatt/Kassenbuch der Schiedsstelle … (genaue Bezeichnung)
Der Schiedsperson … in … zum amtlichen Gebrauch übergeben.
(Ort und Datum, Dienstsiegel und Unterschrift)“.
56.1.4 Wird diese Eintragung von der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt nicht vorgenommen, so sind die Bücher der Leitung des Amtsgerichts zum Zwecke der Eintragung vorzulegen.
56.1.5 Die Schiedsstelle hat die amtlichen Bücher sorgfältig und vollständig zu führen und sicher aufzubewahren. Blätter dürfen aus den Büchern nicht entfernt werden. Es darf nicht radiert werden. Durchstreichungen sind so vorzunehmen, dass das Durchgestrichene noch lesbar bleibt. Die Durchstreichungen sind als solche zu kennzeichnen und zu unterschreiben.
56.1.6 Die amtlichen Bücher umfassen sämtliche Protokolle und Kostenrechnungen einer Wahlperiode und sind spätestens mit Ablauf der Wahlperiode der Schiedsperson abzuschließen. Endet das Amt der Schiedsperson vorzeitig, sollen die Bücher bei Beendigung des Amtes abgeschlossen werden. Soweit laufende Verfahren bei vorzeitiger Beendigung des Amtes von einer anderen Schiedsperson fortgeführt werden, sollen ein Übergabevermerk gefertigt und die amtlichen Bücher nach Beendigung dieser Verfahren abgeschlossen werden.
56.1.7 Die Schiedsperson hat ein abgeschlossenes Buch unverzüglich der Leitung des Amtsgerichts zu übergeben. Sie erhält darüber eine Quittung.
56.1.8 Nach Abschluss des Protokollbuchs oder des Kassenbuchs hat die Leitung des Amtsgerichts hinter der letzten Eintragung im Vorblatt zum Protokollbuch oder im Kassenbuch folgenden Vermerk einzutragen:
„Protokollbuch mit Vorblatt/Kassenbuch abgeschlossen
(Ort und Datum, Dienstsiegel und Unterschrift)“.
Das Protokollbuch enthält die einzelnen Protokolle zu durchgeführten Schlichtungsverhandlungen. Dem Protokollbuch ist ein Vorblatt vorzuheften, das fortlaufend nach dem Muster der Anlage 13 zu führen ist.
Nähere Angaben zur Führung des Protokolls ergeben sich aus der VV Nr. 24.
Die Schiedsstelle hat ein Kassenbuch nach dem Muster der Anlage 14 zu führen. In diesem werden nur die bei der Schiedsstelle tatsächlich eingegangenen Beträge verbucht.
56.4 Sammlung der Kostenrechnungen
Die Kostenrechnungen sind nach dem Muster der Anlagen 4 bis 7 zu fertigen. Die Urschriften der Kostenrechnungen (Anlage 4) sind in einem Ordner zu sammeln und fortlaufend in der Reihenfolge der laufenden Nummer des Vorblatts zum Protokollbuch abzuheften.
Alle übrigen Schriftstücke, insbesondere Anträge auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, Ladungen und Zustellungsurkunden, werden, nach Vorgängen und in zeitlicher Reihenfolge geordnet, in Sammelordnern verwahrt.
56.6.1 Das für den jeweiligen Schiedsstellenbereich zuständige Amtsgericht bewahrt die amtlichen Bücher sowie die Sammelordner der Schiedsstellen nach deren Abschluss auf.
56.6.2 Die Aufbewahrungsfristen betragen
- dreißig Jahre für das Protokollbuch mit Vorblatt und die Sammlung der Kostenrechnungen,
- zehn Jahre für das Kassenbuch und
- fünf Jahre für die Sammelordner, in denen der Schriftverkehr zu den einzelnen Anträgen auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verwahrt wird.
Die Frist beginnt mit dem auf die letzte Eintragung folgenden Tag.
57 VV zu § 57 Verschwiegenheitspflicht
57.1 Umfang und Aussagegenehmigung
57.1.1 Die Schiedsperson muss über die ihr bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren. Eine Ausnahme besteht
- für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr,
- für Tatsachen, die offenkundig sind,
- für Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, und
- soweit durch Rechtsvorschrift etwas anderes geregelt ist (zum Beispiel bei der jedermann treffenden Pflicht zur Anzeige der in § 138 StGB enthaltenen schweren Straftaten).
57.1.2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht grundsätzlich auch im Verhältnis zur anderen Partei. So darf zum Beispiel ein ärztliches Zeugnis, mit dem eine Partei ihr Nichterscheinen entschuldigt, der anderen Partei nicht zugänglich gemacht werden.
57.1.3 Die Schiedsperson hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die amtlichen Bücher und sonstigen Unterlagen keiner unbefugten dritten Person zur Kenntnis gelangen.
57.1.4 Ohne Genehmigung der Leitung des Amtsgerichts darf die Schiedsperson über Angelegenheiten, auf die sich ihre Verschwiegenheitspflicht bezieht, weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen machen oder sonst mündliche oder schriftliche Erklärungen abgeben.
57.1.5 Die Pflicht zur Verschwiegenheit steht der Leistung von Amtshilfe nicht grundsätzlich entgegen. Die Schiedsperson, die ein Amtshilfeersuchen einer Behörde des Bundes oder eines Landes erhält, wird dieses zweckmäßigerweise der Leitung des Amtsgerichts zur Entscheidung vorlegen.
57.2 Nutzung privater Computer
Die Schiedsperson darf für ihre Amtstätigkeit einen privaten Computer nutzen. Voraussetzung ist, dass die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Dabei sind insbesondere die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu beachten. Bei der Nutzung eines privaten Computers hat die Schiedsperson dafür zu sorgen, dass die Daten zu Schlichtungsverfahren vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Datenträger sind sicher und vor dem Zugriff dritter Personen geschützt aufzubewahren.
58 VV zu § 58 Sachkosten, Haftung
58.1 Zu den Sachkosten im Sinne von § 58 Absatz 1 BbgSchGG gehören insbesondere:
- die Zurverfügungstellung eines geeigneten Raumes, die Entschädigung oder Aufwendung für den Amtsraum einschließlich der Kosten für eine gegebenenfalls erforderliche Haftpflichtversicherung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,
- die Ausgaben für die Beschaffung der amtlichen Bücher, des Dienstsiegels, des Amtsschildes, der zur Geschäftsführung notwendigen Vordrucke und Bücher, die Kosten für Fachbücher zur Aus- und Fortbildung sowie die Kosten für den Bezug der Schiedsamtszeitung,
- die Auslagen für den dienstlichen Schriftverkehr mit Behörden, insbesondere mit der Leitung des Amtsgerichts und der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt,
- die Kosten für Dienstreisen außerhalb eines Schlichtungsverfahrens (vgl. VV Nr. 55.8); diese Kosten umfassen die Erstattung für Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie die Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften,
- die Aufwendungen für Maßnahmen, die dazu dienen, die Schiedsperson mit ihren Aufgaben vertraut zu machen, wozu auch der Beitrag für eine Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen und die Aus- und Weiterbildung der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, zählt,
- nicht beitreibbare oder gemäß § 43 BbgSchGG nicht erhobene Auslagen (außer Dokumentenpauschale) der Schiedsperson.
58.2 Zu den Sachkosten im Sinne von § 58 Absatz 2 BbgSchGG gehören:
- der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, wenn der Schaden in Ausübung des Dienstes durch ein auf äußere Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis eingetreten ist, ohne dass gleichzeitig ein Körperschaden verursacht wurde,
- die Aufwendungen für den Versicherungsschutz gegen Personenschäden, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - gewährt wird. Schiedspersonen sind als ehrenamtlich Tätige kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Abschnitt 6
Anerkannte Gütestellen
59 VV zu § 59 bis § 68 (nicht belegt)
bis
68 (Die §§ 59 bis 68 BbgSchGG regeln die Anerkennung von Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO und betreffen nicht die Tätigkeit von Schiedspersonen.)
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
69 VV zu § 69 bis § 72 (nicht belegt)
bis
72
73 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellengesetz vom 27. August 2019 (ABl. S. 871, JMBl. S. 96) sowie die Hinweise zur Weitergeltung der Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellengesetz vom 3. Februar 2023 (ABl. S. 83, JMBl. S. 41) und die Allgemeine Verfügung zur Ehrung von Schiedspersonen vom 25. Juni 2001 (ABl. S. 483, JMBl. S. 152) außer Kraft.
Potsdam, den 16. September 2024
Die Ministerin der Justiz
Susanne Hoffmann
Anlagen
- 1
- 2
- 3
- 4
- 5
- 6
- 7
- 8
- 9
- 10
- 11
- 12
- 13
- 14