Link zur Hilfe-Seite

Verwaltungsvorschrift zur Auskunft aus der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte im Land Brandenburg (VV Auskunft KPS)

Verwaltungsvorschrift zur Auskunft aus der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte im Land Brandenburg (VV Auskunft KPS)
vom 25. November 2025

geändert durch Erlass vom 26. August 2026

1 Zweck und Anwendungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift regelt die Erteilung von Auskünften aus den Kaufpreissammlungen der regionalen Gutachterausschüsse für Grundstückswerte im Land Brandenburg sowie die Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung durch den Oberen Gutachterausschuss.

In § 195 Baugesetzbuch (BauGB) wird die Führung, Übermittlung und Auskunft aus der Kaufpreissammlung bundesrechtlich geregelt. Entsprechend § 195 Absatz 3 i. V. m. § 199 Absatz 2 Nummer 4 BauGB dürfen Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe des Landesrechts erteilt werden. Im § 11 der Brandenburgischen Gutachterausschussverordnung (BbgGAV) sind die Maßgaben für die Auskünfte aus der Kaufpreissammlung landesrechtlich geregelt. Danach können bestimmte privilegierte Nutzer grundstücksbezogene Auskünfte erhalten. Allen anderen Personen und Stellen werden die Daten der Kaufpreissammlung in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt.

Ein allgemeines (unbeschränktes) Einsichtsrecht in die Kaufpreissammlung besteht nicht. Hiervon unberührt bleiben die Übermittlung von Daten an andere Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss (§ 15 BbgGAV) sowie Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind (§ 195 Absatz 2 Satz 2 BauGB). Der BGH hat in seiner Rechtsprechung den vom Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen ein Einsichtsrecht in die Kaufpreissammlung zuerkannt (siehe Punkt 4.3)1. In der Praxis wird dieses in der Regel durch eine grundstücksbezogene Auskunft aus der Kaufpreissammlung realisiert.

2 Erteilung der Auskunft

2.1 Antrag

Die Auskunft wird auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig. Der Antrag muss das Objekt, für dessen Wertermittlung die Auskunft beantragt wird, benennen und hinsichtlich der wertrelevanten Merkmale beschreiben (Selektionskriterien).

Für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus der Kaufpreissammlung sollen die Online-Formulare auf der Homepage der Gutachterausschüsse verwendet werden.

Vertrauenswürdigen antragstellenden Personen, wie beispielsweise Sachverständigen, die regelmäßig bei der Geschäftsstelle Auskünfte beantragen, kann die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Anträge formlos per E-Mail (ohne Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) zu stellen.

2.2 Erteilung

Eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung ist einzelfallbezogen zu erteilen, wenn für die Selektionskriterien entsprechende Kauffälle vorhanden sind.

Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung können in schriftlicher oder elektronischer Form erteilt werden. Zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte der betroffenen Personen ist sicherzustellen, dass bei der elektronischen Übermittlung durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen die personenbezogenen Daten nicht von Unbefugten zur Kenntnis genommen, verändert oder gelöscht werden können.

Zur Übermittlung der grundstücksbezogenen Auskunft an die Finanzverwaltung soll das sichere elektronische Übertragungsverfahren von Steuerdaten, ELektronische STeuerERklärung (ELSTER)2 genutzt werden. Für die Übermittlung ist eine einheitliche Betreffzeile zu verwenden, die wie folgt zu bilden ist: „Auskunft KPS, Az.: (Aktenzeichen der Finanzbehörde).

Anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung können in schriftlicher oder einfacher elektronischer Form (E-Mail) erteilt werden.

2.3 Form

Für die Auskunft aus der Kaufpreissammlung sollen die entsprechenden Module der Automatisierten Kaufpreissammlung AKS-Niedersachsen verwendet werden.

2.4 Inhalt

Gegenstand der Auskunft sind Kaufpreise für Vergleichsgrundstücke und ihre wert- bzw. preisbeeinflussenden Merkmale sowie ggf. weitere der Wertermittlung dienende Informationen zum Kauffall (Stichprobe). Die Auskunft umfasst alle für die Wertermittlung im Einzelfall erforderlichen Elemente und kann daher alle zum Kauffall erfassten Daten enthalten, soweit keine datenschutzrechtlichen Belange die Abgabe einzelner Informationen einschränken. Die Mindestmerkmale (Grundstücks- und Gebäudemerkmale) für eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Grundstücksart in der Anlage festgelegt. Sie sind, wenn sie erfasst sind, immer mitzuteilen.

Fotografien sind kein Bestandteil der Auskunft aus der Kaufpreissammlung. Eine Abgabe von Fotografien ist in der Regel nicht zulässig, da der Weitergabe eine Reihe von rechtlichen und anderen Gründen entgegenstehen kann, wie zum Beispiel das Urheberrecht, eine unbekannte Quelle, ein unbekannter Zeitpunkt der Aufnahme der Fotografie, datenschutzrechtliche Aspekte und das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

2.5 Negativauskunft

Können der antragstellenden Person keine den Selektionskriterien entsprechenden Vergleichsfälle bereitgestellt werden, so ist eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung nicht möglich. Dies soll der antragstellenden Person mitgeteilt werden, um gegebenenfalls in Absprache die Selektionskriterien so anzupassen, dass nach weiteren Vergleichsfällen gesucht werden kann.

In Fällen, in denen das nicht gewünscht oder nicht möglich ist, erteilt die Geschäftsstelle der antragstellenden Person eine abschließende Auskunft darüber, dass keine Vergleichsfälle vorhanden sind. Für diese abschließende, i. d. R. schriftliche Auskunft wird der Begriff »Negativauskunft« verwendet.

3 Anonymisierte Auskunft

3.1 Voraussetzungen für die anonymisierte Auskunft

Entsprechend § 195 Absatz 3 BauGB regelt § 11 Absatz 1 BbgGAV, dass anonymisierte Auskünfte zu erteilen sind, wenn von der antragstellenden Person oder Stelle ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Werden die Daten von

  • wissenschaftlichen Institutionen (insbesondere Hochschulen und Universitäten) für Forschungsprojekte mit Bezug zum Grundstücksmarkt,
  • Sachverständigen, Banken und öffentlichen Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Wertermittlung

beantragt, kann vom Vorliegen des berechtigten Interesses ausgegangen werden. Bei Grundstückskaufverhandlungen ist das berechtigte Interesse an Vergleichspreisen in der Regel bei den Eigentümern, Kaufinteressenten und ggf. beauftragten Maklern gegeben.

Soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Auskunftserteilung.

3.2 Anforderungen an die anonymisierte Auskunft

Die Auskunft aus der Kaufpreissammlung ist entsprechend § 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) anonymisiert, wenn die personenbezogenen Daten dergestalt verändert wurden, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Anonymisierte Auskünfte sind daher so zu erteilen, dass ein Rückschluss auf einzelne Grundstücke nicht möglich ist. So dürfen die Flurstücksbezeichnung FLUR (106) und die Hausnummer HAUS (109) des Kauffalls sowie die Koordinaten nicht enthalten sein. Die Lagebezeichnung LABE (107) und das Datum des Vertrages DATU (201) sind so abzugeben, dass kein Rückschluss auf die genaue Lage und den Zeitpunkt der Transaktion des Kauffalls möglich ist.

4 Grundstücksbezogene Auskunft

4.1  Voraussetzungen für die grundstücksbezogene Auskunft

Entsprechend § 11 Absatz 2 BbgGAV erhalten privilegierte antragstellende Personen oder Stellen grundstücksbezogene Auskünfte, wenn die Auskunft zur Wertermittlung erforderlich ist. Das berechtigte Interesse ist damit dahingehend konkretisiert und eingegrenzt worden, dass die Auskunft zur Wertermittlung erforderlich sein muss. Dieses ist von den antragstellenden Personen darzulegen.

Die gesetzliche Normierung in der BbgGAV ist hinsichtlich des Personenkreises klar begrenzt und lässt keinen Ermessenspielraum zu. Zu den privilegierten Nutzenden gehören nach § 11 Absatz 2 BbgGAV nur die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die Sachverständigen für Grundstückswertermittlung, die durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17024, Ausgabe November 2012, akkreditierte Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden sowie öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und nach § 2 Absatz 1 BbgDSG.

4.2 Öffentlich bestellte und zertifizierte Sachverständige

Die öffentliche Bestellung und die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle3 beinhalten den Nachweis einer besonderen Qualifikation, die insbesondere gegenüber sonstigen Sachverständigen die besondere Sachkunde und die Unparteilichkeit dokumentiert und ein herausgehobenes Vertrauen rechtfertigt. Sie ist durch Siegelaufdruck oder Sachverständigenausweis nachzuweisen. Diese Sachverständigen unterliegen der Schweigepflicht.

Die grundstücksbezogene Auskunft aus der Kaufpreissammlung für öffentlich bestellte und zertifizierte Sachverständige ist personengebunden. Der Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung ist daher persönlich durch die sachverständige Person zu stellen. Die sachverständige Person muss mit der Wertermittlung selbst befasst sein und darf die grundstücksbezogene Auskunft nur für eigene Wertermittlungen verwenden. Die Auskunft aus der Kaufpreissammlung ist an die sachverständige Person zu übermitteln.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der Landwirtschaft und Forstwirtschaft für die Bewertung von Einzelgrundstücken gelten als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Grundstückswertermittlung. Für landwirtschaftliche Grundstücke kann die Auskunft daher grundstücksbezogen erteilt werden, auch für die zur Landwirtschaft gehörenden Wohn- und Betriebsgrundstücke.

Öffentlich bestellte Sachverständige für andere Sachgebiete [zum Beispiel eine landwirtschaftliche Sachverständige für die Bewertung/Beurteilungen von wirtschaftlichen Beschränkungen (durch Natur-, Wasser- und Denkmalschutz, Emissionen und Immissionen)], die außerhalb ihrer öffentlichen Bestellung auch noch als freie Sachverständige für Grundstückswertermittlung tätig sind, bekommen in dieser Eigenschaft keine grundstücksbezogene Auskunft.

Der Beleihungsbereich der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI) erstreckt sich nicht auf die Wertermittlung von Grundstücken – deshalb können ÖbVI den öffentlich bestellten Sachverständigen nicht gleichgestellt werden, noch gelten sie außerhalb ihres Beleihungsbereiches als öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 1 BbgDSG. Sie erhalten daher keine grundstücksbezogene Auskunft.

4.3 Gerichtlich bestellte Sachverständige

Die oder der vom Gericht beauftragte Sachverständige hat bei gerichtlichen Auseinandersetzungen in Rechtsstreitigkeiten nach Zivilprozessordnung (ZPO), Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und Strafprozessordnung (StPO) ein fallbezogenes Einsichtsrecht in die Kaufpreissammlung und unterscheidet sich damit von den übrigen Privatgutachterinnen und Privatgutachtern.4 Dem entsprechend kann den vom Gericht zur Beweismittelerhebung beauftragten Sachverständigen eine grundstücksbezogene Auskunft aus der Kaufpreissammlung erteilt oder eine fallbezogene Einsicht gewährt werden. Die Beauftragung ist durch die oder den Sachverständigen nachzuweisen.

4.4 Öffentliche Stellen

Zu den öffentlichen Stellen nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 BbgGAV gehören insbesondere Behörden des Landes Brandenburg (z. B. Finanzämter, Arbeitsagenturen, Enteignungsbehörde, Flurbereinigungsbehörden), Behörden des Bundes, Einrichtungen und sonstige Stellen des Bundes (z. B. die BIMA) sowie Gemeinden oder Gemeindeverbände, die diese Auskünfte für eigene Wertermittlungen benötigen.

Sachverständige, die von den öffentlichen Stellen nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 BbgGAV beauftragt sind, erhalten die zur Auftragserfüllung erforderlichen grundstücksbezogenen Auskünfte. Die Beauftragung ist durch die oder den Sachverständigen nachzuweisen.

Sparkassen werden nach dem BbgDSG grundsätzlich wie nichtöffentliche Stellen behandelt (§ 2 Abs. 3 BbgDSG), wenn diese die Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Eine grundstücksbezogene Auskunft an Sparkassen ist demnach in der Regel nicht zulässig.

11 Absatz 2 BbgGAV regelt abschließend, wem grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen sind. Behörden, Einrichtungen und sonstige Stellen anderer Bundesländer sind keine öffentlichen Stellen nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 BbgGAV oder nach § 2 Absatz 1 BDSG.

5 Verwendung und Datenschutz

5.1 Zweckbindung

Hinsichtlich der Verwendung der aus der Kaufpreissammlung übermittelten Daten wird in § 11 Absatz 3 BbgGAV aus datenschutzrechtlichen Gründen eine strenge Zweckbindung bestimmt. Die Daten der grundstücksbezogenen Auskunft dürfen im Rahmen der Zweckbindung in der Regel nur anonymisiert weitergegeben werden. Als Ausnahme für die Weitergabe nichtanonymisierter Daten in Gutachten ist § 10 Absatz 3 BbgGAV maßgebend.

5.2 Mit der Auskunft verbundene Pflichten

Alle Antragstellenden sind von der Geschäftsstelle darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zum angegebenen Zweck verwendet werden dürfen.

Die Antragstellenden auf grundstücksbezogene Auskünfte sind darüber hinaus mit folgenden Formulierungen auf ihre Pflichten hinzuweisen:

  • „Alle erhaltenen Angaben sind vertraulich zu behandeln und dürfen zu keinem anderen als dem zur sachgerechten Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeitet oder zugänglich gemacht werden.
  • Entsprechend § 11 Absatz 3 BbgGAV sind die übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbindung in der Regel nur anonymisiert (zum Beispiel ohne Flurstücks- und Hausnummer) weiterzugeben. Bei der Verwendung der Daten in Gutachten ist § 10 Abs. 3 BbgGAV zu beachten.
  • Die Daten sind bis zu ihrer Vernichtung so aufzubewahren, dass Unbefugte keine Kenntnis davon erhalten.
  • Die zur Verfügung gestellten Daten sind nach Auswertung (zum Beispiel in einem Gutachten) zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu vernichten; diese Verpflichtung ist auch dann erfüllt, wenn der Sachverständige in Kenntnis eines bevorstehenden Gerichtsverfahrens die Daten erst nach Rechtskraft des Urteils/Vergleichs vernichtet.“

Zusätzlich kann die antragstellende Person mit folgender Formulierung darauf hingewiesen werden, dass Verstöße gegen die genannten Pflichten eine Verletzung (insbesondere) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie anderer Rechtsvorschriften (hier der BbgGAV) darstellen, die gemäß Art. 83 DSGVO i. V. m. § 41 BDSG, §§ 42, 43 BDSG sowie ggf. §§ 32, 33 BbgDSG geahndet werden können:

„Verstöße gegen die vorgenannten Pflichten stellen eine Verletzung der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-tung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) sowie der BbgGAV dar und können nach Art. 83 DSGVO i. V. m. § 41 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nach §§ 42, 43 BDSG sowie ggf. nach den §§ 32 33 BbgDSG geahndet werden.“

6 Bereitstellung von Daten aus der Kaufpreissammlung durch den Oberen Gutachterausschuss

Gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 1 BbgGAV soll der Obere Gutachterausschuss Daten von Objekten, die bei den Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden sind, sammeln, auszuwerten und bereitstellen. Da keine gesonderten Regelungen zur Bereitstellung dieser Daten in der BbgGAV enthalten sind, sind gemäß § 26 BbgGAV die Vorschriften über die Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden. Entsprechend § 11 BbgGAV können daher unter den dort genannten Voraussetzungen auch durch den Oberen Gutachterausschuss anonymisierte und grundstücksbezogene Daten aus der Kaufpreissammlung bereitgestellt werden. Die Regelungen der Nummern 1 bis 5 sind daher entsprechend anzuwenden.

Die antragstellende Person ist darauf hinzuweisen, dass es sich um Daten handelt, die aus den Datenbanken der Kaufpreissammlungen der regionalen Gutachterausschüsse zu einem bestimmten Stichtag abgeleitet wurden. Der Stichtag ist in der Auswertung anzugeben.

7 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift zur Auskunft aus der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte im Land Brandenburg (AuskunftKPSVV) vom 29. Juni 2018, die durch Erlass vom 4. November 2019 geändert worden ist, außer Kraft.

1 BGH Urteil vom 27.09.1990 – III ZR 97/89, (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Kleiber, 158. EL Februar 2025, BauGB § 195 Rn. 66, beck-online)

2 Direkter Link zum ELSTER-Kontaktformular: https://www.elster.de/finanzamt oder über den Link der Finanzämter des Landes Brandenburg (ohne Registrierung): https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/kontakt-zu-ihrem-finanzamt/

3 Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat eine Datenbank der akkreditierten Stellen mit dem Link: https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suche.html

4 BGH Urteil vom 27.9.1990 – III ZR 97/89 (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Kleiber, 158. EL Februar 2025, BauGB § 195 Rn. 66, beck-online)

Anlagen