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Inhaltsübersicht
Anlage 1 Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange
Anlage 2 Formblatt: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs für die Umweltprüfung (§ 4 Absatz 1 BauGB)
Anlage 3 Formblatt: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an Bauleitplanverfahren und vergleichbaren Satzungsverfahren (§ 4 BauGB)
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach dem Baugesetzbuch im Land Brandenburg (TöB-Runderlass - TöB-RdErl)
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach dem Baugesetzbuch im Land Brandenburg (TöB-Runderlass - TöB-RdErl)
vom 20. Oktober 2020
(ABl./20, [Nr. 46], S.1063)
Vorbemerkung
Zur Behördenbeteiligung nach den §§ 4 bis 4c des Baugesetzbuches (BauGB) wird ergänzend auf die Ausführungen unter den Nummern 3.2 und 3.4 des Mustereinführungserlasses1 zum BauGBÄndG 2017 vom 28. September 2017 und auf Nummer 3.4 des EAG Bau-Einführungserlasses vom 4. April 20052 verwiesen.
1 Rechtliche Grundlagen
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in städtebaulichen Verfahren ist in verschiedenen Vorschriften geregelt:
- Bauleitplanung: §§ 4, 4a, 4b, 4c und 13 BauGB,
- Satzungen zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen: § 22 BauGB,
- Innenbereichssatzungen: § 34 Absatz 6 BauGB,
- Außenbereichssatzungen: § 35 Absatz 6 BauGB,
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen: § 139 Absatz 2 BauGB,
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen: § 165 Absatz 4 BauGB,
- Stadtumbaumaßnahmen: § 171b Absatz 3 BauGB.
Für den elektronischen Austausch von Bauleitplanungsdaten sind folgende Regelungen maßgeblich:
- Entscheidung 2017/37 des IT-Planungsrates vom 5. Oktober 2017 über die verbindliche Anwendung der Standards XPlanung und XBau,
- § 12 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes (BbgEGovG)3.
Auch bei der Aufstellung von Satzungen über örtliche Bauvorschriften kann die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange erforderlich sein (§ 87 Absatz 8 der Brandenburgischen Bauordnung - BbgBO). Für diese Beteiligungen können die folgenden Hinweise sinngemäß herangezogen werden.
2 Adressatenkreis
2.1 Bestimmung des Adressatenkreises: Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
Träger öffentlicher Belange sind Behörden und Stellen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben und Planungen im öffentlichen Interesse zu vertreten oder wahrzunehmen haben und deren Aufgabenbereich durch die gemeindliche Planung berührt werden kann. Zu den Trägern öffentlicher Belange gehören:
- Behörden und sonstige Dienststellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung,
- natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Befugnisse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen sind (sogenannte Beliehene),
- Privatpersonen oder privatrechtliche Unternehmen, die durch staatliche Konzessionen berechtigt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, für die sich der Staat ein Beleihungsrecht vorbehalten hat.
- Behörden und Stellen der Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, werden den Behörden und Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung gleichgestellt.
Träger öffentlicher Belange kann nur die Behörde oder Stelle sein, der die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belangs als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen und mit Wirkung nach außen zugewiesen ist. Nicht zu den Trägern öffentlicher Belange gehören daher Behörden, Stellen, Organisationen und Personen, die nur verwaltungsintern, zum Beispiel gutachterlich oder beratend, tätig werden. Ihre Beteiligung an der Bauleitplanung erfolgt gegebenenfalls durch die Behörde oder Stelle, die gegenüber der Gemeinde die Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Belangs zu vertreten hat.
Verwaltungseinheiten, die Teil der Gemeinde sind, gehören mangels Selbstständigkeit nicht zu den Trägern öffentlicher Belange, auch wenn sie in ihren Entscheidungen selbstständig sind (zum Beispiel Umlegungsausschüsse). Diese Stellen werden gemeindeintern beteiligt.
Den Gemeinden wird empfohlen, frühzeitig den Gutachterausschuss des jeweiligen Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt einzubinden. Dieser zählt zwar nicht zu den Trägern öffentlicher Belange. Die Datensammlungen des Gutachterausschusses sind jedoch Basis für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten.
Ebenfalls kein Träger öffentlicher Belange sind private Vereine und Organisationen (zum Beispiel Fremdenverkehrs- und Heimatvereine) oder Beiräte. Die Gemeinde ist jedoch nicht gehindert, sie zu beteiligen, wenn sie sich von ihnen sachdienliche Anregungen erwartet.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ersetzt nicht gegebenenfalls bestehende Mitteilungspflichten. Träger öffentlicher Belange sind nur zu beteiligen, wenn deren sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich durch die Planung konkret betroffen ist oder eine Betroffenheit möglich erscheint. Eine generelle Betroffenheit gibt es nicht. Eine formale Beteiligung aller nur denkbaren Stellen ist zu vermeiden, da dadurch das (Bauleitplan-)Verfahren unnötig erschwert wird. Regt ein Träger öffentlicher Belange von sich aus die Beteiligung an und ist dieser von der Planung berührt, so soll die Beteiligung erfolgen.
Der Begriff des „öffentlichen Belangs“ bezieht sich auf alle öffentlichen Interessen, die sich aus der Bodennutzung innerhalb des Planungsgebietes ergeben und damit für die Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB von Bedeutung sein können.
Bei den „öffentlichen Belangen“ braucht es sich nicht um öffentliche Planungsaufgaben oder Planungsbefugnisse zu handeln. Zu den öffentlichen Belangen können auch die Belange der vermögensverwaltenden Stellen des Bundes, des Landes oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts gehören, wenn im Bauleitplan Darstellungen oder Festsetzungen für öffentliche Bauten oder Anlagen beabsichtigt sind. Der Begriff des Trägers öffentlicher Belange ist weitergehend als der des öffentlichen Planungsträgers nach § 7 oder § 205 Absatz 1 BauGB. Öffentliche Planungsträger sind jedoch in jedem Falle Träger öffentlicher Belange.
Bei Planungen im grenznahen Bereich sind auch die betroffenen Träger öffentlicher Belange anderer Bundesländer zu beteiligen.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf die Republik Polen haben können, richtet sich die Unterrichtungs- und Abstimmungspflicht nach § 4a Absatz 5 BauGB4.
Soweit es sich um ein UVP5-pflichtiges Projekt beziehungsweise um einen SUP6-pflichtigen Plan handelt, sind nach der Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung7 beziehungsweise nach der Deutsch-Polnischen Vereinbarung über Umweltprüfungen8 besondere Beteiligungs- beziehungsweise Informationspflichten zu beachten. So haben zum Beispiel die deutschen Behörden bei einer grenzüberschreitenden Beteiligung Warschau (früher das polnische Umweltministerium, jetzt die Generaldirektion) und auch das Bundesumweltministerium zu benachrichtigen.
Eine Pflicht zur Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes9 (BNatSchG) in Verbindung mit § 36 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG)10 besteht im Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen in der Regel nicht. Den vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen ist jedoch gemäß § 36 BbgNatSchAG im Rahmen der Vorhabenzulassung vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; gegen eine erteilte Ausnahme oder Befreiung können sie gemäß § 64 BNatSchG in Verbindung mit § 37 BbgNatSchAG Rechtsbehelfe einlegen. Wenn für die Gemeinde absehbar ist, dass in die „Ausnahme- oder Befreiungslage“ hineingeplant werden soll, ist daher zu empfehlen, die anerkannten Naturschutzvereinigungen frühzeitig einzubinden.
Soll ein Bebauungsplan eine Planfeststellung ersetzen, ist § 63 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG zu beachten. Danach ist anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit das Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist.
2.2 Benachbarte Gemeinden als Träger öffentlicher Belange
Nachbargemeinden gehören zu den Trägern öffentlicher Belange. Dabei sind nicht nur die unmittelbar angrenzenden Gemeinden einzubeziehen, sondern alle Städte und Gemeinden, auf die sich die jeweilige Bauleitplanung oder Satzung auswirken kann. Die zu beteiligende Gemeinde hat gegenüber der planenden Gemeinde ihre Betroffenheit substantiiert darzulegen. Finden die §§ 203 ff. BauGB Anwendung, so ist dies im Beteiligungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen. Die Beteiligung der Nachbargemeinden als Träger öffentlicher Belange steht neben dem materiell-rechtlichen Abstimmungsgebot nach § 2 Absatz 2 BauGB. Verfahrensrechtlich ist die Beteiligung der Nachbargemeinden zwar ein Unterfall der Behördenbeteiligung im Sinne des § 4 BauGB. Materiell-rechtlich unterscheidet sich deren Stellung jedoch wesentlich von derjenigen anderer Träger öffentlicher Belange, weil das Abstimmungsgebot des § 2 Absatz 2 BauGB Ausdruck ihrer Planungshoheit ist.11
2.3 Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange (Anlage 1)
Eine nicht abschließende Auflistung von öffentlichen Belangen mit den jeweils zuständigen Trägern ist als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus können auch andere, nicht aufgeführte öffentliche Belange im Einzelfall berührt sein. Die Aufnahme in die Liste begründet nicht die Eigenschaft, Träger öffentlicher Belange zu sein. Es steht den Gemeinden frei, die Auflistung der Anlage 1 im Einzelfall zu ergänzen beziehungsweise ein eigenes Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange zu führen.
3 Beteiligungsverfahren
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, soll möglichst frühzeitig erfolgen. Das Beteiligungsverfahren darf also nicht erst dann einsetzen, wenn die Planung so verfestigt ist, dass die Belange der von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange nicht mehr in einer dem Abwägungsgebot des § 1 Absatz 7 BauGB genügenden Weise berücksichtigt werden können.
Welche Stellen jeweils aufgrund einer Entscheidung der Gemeinde zu beteiligen sind, hängt im Einzelfall von den zu erwartenden unterschiedlichen Auswirkungen des Bauleitplans ab. Im Einzelfall kann es möglich sein, dass nur wenige Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind, unter Umständen sogar überhaupt keiner.12 Eine formelle Beteiligung aller nur denkbaren Stellen ist zu vermeiden, da dadurch das Bauleitplanverfahren unnötig erschwert werden könnte.
Die erste Stufe der Beteiligung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BauGB kann - anders als bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB - nicht durch eine Beteiligung an einem anderen Verfahren ersetzt werden.
3.2 Beteiligung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung
Beabsichtigt die Gemeinde, einen Bauleitplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, hat sie dies gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Landesplanungsvertrages13 (LPlV) der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung frühzeitig unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mitzuteilen und anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planbereich bestehen.14
Die Anfrage nach Artikel 12 LPlV ersetzt nicht das Beteiligungsverfahren nach § 4 BauGB. Dies gilt auch dann, wenn offensichtlich keine Widersprüche zwischen den Zielen der Raumordnung und dem Bauleitplanentwurf bestehen.
3.3 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange vor dem formellen Verfahren
Ist schon zu Beginn der Planung ersichtlich, dass einzelne Träger öffentlicher Belange in besonderem Maße in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben berührt sein werden, empfiehlt es sich, die Planung so früh wie möglich mit diesen Trägern abzustimmen. Die Gemeinde kann dadurch auch frühzeitig Hinweise erhalten, zu welchen Belangen unter Umständen weiteres Abwägungsmaterial zu beschaffen ist, damit eine fachlich fundierte Grundlage für die Planung entsteht. Diese Abstimmung kann auch vor der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgen. Die Gemeinde kann die Abstimmung in Papierform (postalisch), elektronisch oder in einem Erörterungstermin herbeiführen. Es ist nicht erforderlich, dass bereits fertige Vorentwürfe vorliegen.
Auf die Mitteilungspflicht für raumbedeutsame Maßnahmen nach Artikel 20 LPlV wird hingewiesen.
3.4 Frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB
Die Träger öffentlicher Belange sind durch die Gemeinde über die Ziele und Zwecke der Planung, über die grundlegenden Alternativen und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und zur Äußerung aufzufordern. Im Rahmen dessen dient die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB auch der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung. Die Gemeinde soll Informationen über die für eine sachgerechte Planung erforderlichen Ermittlungen erhalten.
Der Verfahrensschritt dient nicht nur der Vorbereitung der Umweltprüfung für eine konkrete Planung, sondern wegen der vom Baugesetzbuch gewollten Abschichtung von Umweltprüfungen auf verschiedenen Planungsstufen auch der sachgerechten Aufteilung des Gesamtuntersuchungsaufwands.
Die beteiligten Fachbehörden haben daher die Gemeinden über die auf der jeweiligen Planungsstufe erforderlichen Untersuchungen zu beraten; das gilt insbesondere, wenn eine Gemeinde auf einer Planungsstufe (zum Beispiel Flächennutzungsplan) Untersuchungen vorsieht, die sinnvollerweise erst in einer darauf aufbauenden Stufe (Bebauungsplan, Baugenehmigung) erfolgen sollten.
Bei der Stellungnahme von Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung in Papierform soll das Formblatt nach Anlage 2 verwendet werden. Bei einer frühzeitigen Beteiligung in elektronischer Form ist den Ausführungen in Nummer 6 zu folgen.
3.5 Förmliche Behördenbeteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB
Den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange sind ausgearbeitete Entwürfe des Bauleitplans mit dazugehöriger Begründung (einschließlich eines gegebenenfalls erforderlichen Umweltberichts) zur Stellungnahme zuzuleiten. Der Entwurf muss alle wesentlichen Darstellungen oder Festsetzungen enthalten und damit so hinreichend konkretisiert sein, dass die Träger öffentlicher Belange erkennen können, ob und inwieweit ihre Belange von der gemeindlichen Planung berührt werden. Eine präzise und im Regelfall im gesamten Bebauungsplan beizubehaltende „kongruente“ Bezeichnung des Plans oder der Satzung ist erforderlich.
Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Beteiligung geändert oder ergänzt und werden dadurch öffentliche Belange neu oder anders berührt, sind die Träger öffentlicher Belange nach § 4a Absatz 3 Satz 1 BauGB erneut zu beteiligen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden (siehe Nummer 5.3).
Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden (§ 4a Absatz 3 Satz 2 bis 4 BauGB).
3.6 Beteiligung einer Behörde in mehrfacher Hinsicht
Ist eine Behörde (zum Beispiel ein Landrat oder eine Landrätin) in mehrfacher Hinsicht Träger öffentlicher Belange, ist sie einheitlich unter Angabe der Funktionen, in denen sie als Träger öffentlicher Belange Stellung zu nehmen hat, zu beteiligen. Gegebenenfalls sind - im Fall einer Beteiligung in Papierform - zusätzliche Exemplare zu übersenden, um das Verfahren zu beschleunigen. Die Beteiligung der Behörde erstreckt sich immer auf alle von ihr zu vertretenden öffentlichen Belange.
Träger, die für mehrere Belange zuständig sind, sollen der Gemeinde alle abwägungsbedeutsamen Informationen mitteilen. Eine Vorwegabwägung durch die Träger öffentlicher Belange selbst ist unzulässig, da sie zu einer Beschneidung des Abwägungsmaterials für die Gemeinde und damit möglicherweise zur Angreifbarkeit der Planung selbst führt. Auf die Ausführungen im letzten Absatz unter Nummer 4.2 wird verwiesen.
3.7 Zeitpunkt der förmlichen Beteiligung und Zusammenfassung von Verfahrensschritten
Das förmliche Verfahren nach § 4 Absatz 2 BauGB sollte vor der öffentlichen Auslegung des Bauleitplans nach § 3 Absatz 2 BauGB erfolgen, um zu vermeiden, dass aufgrund von Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange notwendige Planänderungen eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich machen. Dies kann unter Umständen unnötige zeitliche Verzögerungen zur Folge haben. Soweit sich die jeweilige Planung dafür eignet, kann allerdings gemäß § 4a Absatz 2 BauGB die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung erfolgen.
3.8 Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange über die Öffentlichkeitsbeteiligung
Über die öffentliche Auslegung der Bauleitpläne sollen die beteiligten Träger öffentlicher Belange benachrichtigt werden (§ 3 Absatz 2 Satz 3 BauGB). Es ist hier anzugeben unter welcher Adresse die Pläne im Internet beziehungsweise im zentralen Landesportal einsehbar sind.
4 Sonderthemen
4.1 Eingeschränkte Beteiligung nach § 33 Absatz 3 BauGB
In den Fällen des § 33 Absatz 3 BauGB kann der Kreis der Beteiligten eingeschränkt werden, und zwar auf die betroffene Öffentlichkeit und die berührten Träger öffentlicher Belange. Diesen ist vor Erteilung der Baugenehmigung während der Planaufstellung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Dauer hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Sie richtet sich unter anderem nach Umfang und Bedeutung der Planung sowie der Intensität der betroffenen Interessen. Reicht eine zur Stellungnahme gesetzte Frist nicht aus, können die Beteiligten um Fristverlängerung bitten. Die Gemeinde darf nicht davon ausgehen, dass die Interessen der Beteiligten unberührt bleiben.15
4.2 Einschaltung eines Dritten
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann auch durch einen nach § 4b BauGB beauftragten Dritten erfolgen. Diesem dürfen jedoch nur die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten im Rahmen der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange übertragen werden. Nicht ausgeschlossen ist, dass der Dritte die aus der Beteiligung erhaltenen Informationen zur Arbeitserleichterung in Form einer Zusammenstellung oder eines Protokolls bündelt und die Abwägungsentscheidung vorbereitet. Die Bewertung der vorgetragenen Belange im Rahmen der Abwägung ist jedoch Aufgabe der Gemeindevertretung. Es bleibt trotz Einschaltung eines Dritten bei der Letztverantwortung der Gemeinde.
Soweit ein Dritter die Beteiligung durchführt, muss er gegenüber den Trägern deutlich machen, dass er im Auftrag der Gemeinde handelt.
4.3 Innergemeindliche Abstimmung
Öffentliche Aufgaben, die von der Gemeinde selbst wahrgenommen werden (zum Beispiel die Trägerschaft für Schulen, Bau und Unterhaltung von Gemeindestraßen), sind ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen. Die Beteiligung der dafür jeweils zuständigen Stellen innerhalb der Gemeinde fällt nicht unter die Behördenbeteiligung im Sinne des § 4 BauGB, sondern ist Gegenstand der innergemeindlichen Koordinierungspflicht.
4.4 Vereinfachtes Bauleitplanverfahren nach § 13 BauGB
Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines in Kraft getretenen Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird ein „bestandssichernder“ Bebauungsplan im bisherigen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB aufgestellt, enthält § 13 Absatz 2 BauGB Sonderregelungen auch zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Diese gelten aufgrund entsprechender Verweise auch für die Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung (§ 13a Absatz 2 Nummer 1 BauGB), für die Einbeziehung bestimmter Außenbereichsflächen (§ 13b BauGB) sowie für die Aufstellung von Innenbereichssatzungen (§ 34 Absatz 6 BauGB) und Außenbereichssatzungen (§ 35 Absatz 6 BauGB).
Nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BauGB kann - sofern die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 BauGB erfüllt sind - auf die frühzeitige Behördenbeteiligung des § 4 Absatz 1 BauGB verzichtet werden.
Bei der förmlichen Behördenbeteiligung hat die Gemeinde nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BauGB ein Wahlrecht. Sie kann entweder die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB durchführen oder den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist geben. Damit wird faktisch eine § 4a Absatz 3 BauGB entsprechende Beteiligung ermöglicht. Die Bestimmung, dass die „berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ zu beteiligen sind, bedeutet keine Einschränkung gegenüber der normalen Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB, da danach ebenfalls nur die Stellen zu beteiligen sind, die in ihrem Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden können.
5 Stellungnahme
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Hierbei ist es den beteiligten Trägern öffentlicher Belange allerdings weitgehend freigestellt, ihre Stellungnahme auf herkömmlichem Weg in Papierform (postalisch) oder elektronisch abzugeben. Die Abgabe einer elektronischen Stellungnahme wird - bei Vorlage der entsprechenden technischen Voraussetzungen - empfohlen.
Bei der Stellungnahme eines Trägers öffentlicher Belange in Papierform soll das als Anlage 3 beigefügte Formblatt verwendet werden. Bei einer Stellungnahme in elektronischer Form ist den Ausführungen in Nummer 6 zu folgen.
Die Träger öffentlicher Belange sind zur Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Gemeinde oder einem nach § 4b BauGB beauftragten Dritten verpflichtet. Sie sollen die Gemeinden unterstützen, dem Recht und der Pflicht zur Planung nach dem Baugesetzbuch nachzukommen.
Sie haben daher nach § 4 Absatz 2 Satz 4 BauGB der Gemeinde vorliegende Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind. Dazu können nicht nur Angaben über den derzeitigen Zustand der Umwelt gehören, sondern zum Beispiel auch Erkenntnisse über durch ein bestimmtes Vorhaben voraussichtlich verursachte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sowie die Eignung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung derartiger Auswirkungen.
In den Stellungnahmen sollen sich die Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 Satz 3 BauGB nur zu den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben oder Belangen äußern, die durch die Planung der Gemeinde konkret betroffen werden. Sind für die Umsetzung der Planungen Zustimmungen oder Genehmigungen anderer Behörden erforderlich, so hat der Träger öffentlicher Belange in seiner Stellungnahme darauf hinzuweisen.
In ihrer Stellungnahme haben die Träger öffentlicher Belange der Gemeinde auch Aufschluss über die von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und sonstigen Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, soweit diese Angaben für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes bedeutsam sein können. Diese Mitteilung über eigene Planungsabsichten hat auch für den Träger öffentlicher Belange wesentliche Bedeutung, da er unter Umständen Gefahr läuft, seine Fachplanung nach § 7 BauGB einem unwidersprochen hingenommenen Flächennutzungsplan anpassen zu müssen.
Durch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird die Gemeinde nicht von ihrer Pflicht entbunden, sich alle abwägungserheblichen Informationen zu beschaffen. Auch zustimmende Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange befreien die Gemeinde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, sich selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen.16
Bei der Abgabe der Stellungnahme soll dargestellt werden, inwieweit durch rechtliche Vorgaben, die durch Abwägung nicht überwunden werden können (beispielsweise Lage des Plangebietes in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten), eine Änderung oder Aufgabe der Planung erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Regel Anforderungen aus Fachgesetzen nicht unmittelbar gelten, sondern in die Abwägung einfließen. Eine der Abwägung nicht zugängliche Bindungswirkung ist daher nur unter engen Voraussetzungen gegeben.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen aus Fachgesetzen oder raumbedeutsamen Planungen handelt es sich um öffentliche Belange, die die Gemeinde umfassend zu ermitteln hat. Drängt sich ihre Betroffenheit nicht auf, ist die Gemeinde auf Hinweise der Fachbehörden angewiesen. Diese Hinweise sollen möglichst konkret und auf das Plangebiet bezogen sein.
Eine allgemeine Aufzählung von einschlägigen Rechtsvorschriften ohne Ausführungen zu der Frage, was diese Rechtsvorschriften in Bezug auf die jeweilige Planung bedeuten, wird dem Wesen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange nicht gerecht und kann überdies den Eindruck vermitteln, dass eine konkrete Betroffenheit des Trägers nicht vorliegt.
Ist eine Behörde in mehrfacher Hinsicht Träger öffentlicher Belange, hat sie alle von ihr zu vertretenden öffentlichen Belange einzeln darzustellen und grundsätzlich zusammengefasst zu übermitteln. Hierbei sind jedoch auch die Ausführungen unter Nummer 3.6 zu beachten, das heißt, eine Vorwegabwägung darf nicht erfolgen.
5.3 Frist für die Stellungnahme
Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 BauGB haben die Träger öffentlicher Belange ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats (Frist darf die Dauer von 30 Tagen nicht unterschreiten) abzugeben. Die Frist und die Rechtsfolgen gelten kraft Gesetzes. Die Gemeinde muss daher zwar weder eine Frist setzen noch auf die Rechtsfolgen hinweisen, sollte dies im Interesse der Klarheit aber dennoch tun. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme bei dem jeweiligen Träger öffentlicher Belange, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzuzählen ist.
Die Gemeinde soll die Frist angemessen verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Allgemeine Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe, auch urlaubs- oder krankheitsbedingt, reichen hierfür nicht aus. Bei der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kommt es insbesondere auf den Schwierigkeitsgrad der Planung, den Umfang der gegebenenfalls noch vorzunehmenden Untersuchungen und den Grad der Betroffenheit des jeweiligen öffentlichen Belangs an. Auch die erforderliche Beteiligung weiterer Dienststellen oder Gremien kann einen wichtigen Grund darstellen.
Eine Fristverlängerung erfordert zwar keinen formellen Antrag. Da die einen wichtigen Grund begründenden Umstände jedoch häufig im Bereich der beteiligten Träger öffentlicher Belange liegen, sollte ein entsprechendes Begehren im Regelfall von dem jeweils betroffenen Träger öffentlicher Belange unter Angabe der den wichtigen Grund begründenden Tatsachen an die Gemeinde gerichtet werden.
Die Verlängerung der Frist muss angemessen sein, wobei für deren Bemessung der zugrunde liegende wichtige Grund zu berücksichtigen ist.
Die Fristverlängerung gilt in jedem Fall nur für den Träger öffentlicher Belange, bei dem der wichtige Grund vorliegt, und nicht gegenüber anderen Trägern.
Erfolgt eine erneute Beteiligung nach Änderung des Planentwurfs, kann die Frist der erneuten Beteiligung nach § 4a Absatz 3 Satz 3 BauGB angemessen verkürzt werden.
5.4 Keine Gebührenerhebung für Abgabe einer Stellungnahme
Ein Träger öffentlicher Belange oder von ihm beauftragte Dritte/Subunternehmer dürfen für die Abgabe einer Stellungnahme keine Gebühr von der planenden Gemeinde erheben.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB soll die Gemeinde in die Lage versetzen, alle abwägungserheblichen Belange zu ermitteln. Die Stellungnahme eines Trägers öffentlicher Belange erfolgt vor diesem Hintergrund als Leistung im Dienste des jeweiligen Gemeinwohlbelangs und nicht als Leistung an die Gemeinde im Rahmen einer Leistungs-Gegenleistungs-Beziehung. Da eine Zurechenbarkeit der betreffenden Leistung zum Gebührenschuldner im letztgenannten Sinne aber wesentliche Voraussetzung einer Gebührenerhebung nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)17 ist, scheidet eine solche für die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung nach § 4 BauGB aus.18
Auch das Baugesetzbuch als Fachgesetz bietet keine kostenrechtliche Anspruchsgrundlage.
6 Nutzung elektronischer Informationstechnologien
Nach § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen. Die Verpflichtung gilt aufgrund der Verweisung in § 34 Absatz 6 Satz 1 und § 35 Absatz 6 Satz 5 BauGB auf § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauGB auch für Innen- und Außenbereichssatzungen, wenn eine Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB durchgeführt wird.
Sind die Unterlagen danach ins Internet eingestellt, kann auch die Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange auf elektronischem Weg erfolgen. So können nach § 4a Absatz 4 Satz 2 BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB und der Internetadresse, unter der die Inhalte im Internet eingesehen werden können, eingeholt werden. Die Mitteilung kann elektronisch übermittelt werden, sofern die zu beteiligende Stelle hierfür einen elektronischen Zugang eröffnet hat.
Für den elektronischen Austausch der Inhalte von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen hat der IT-Planungsrat am 5. Oktober 2017 die verbindliche Anwendung des IT-Standards XPlanung beschlossen (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 1. Februar 2018). Dieser Beschluss bindet mit Ablauf der festgelegten Fristen gemäß § 12 BbgEGovG auch die kreisfreien Städte, Ämter, Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Brandenburg.
Bei der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange nach § 4 BauGB wird empfohlen den elektronischen Informationsaustausch als Regelverfahren einzusetzen. Da der Entwurf der Planzeichnung einschließlich Begründung sowie begleitende Gutachten und Untersuchungen in der Regel IT-gestützt erstellt werden, ist zur Förderung einer medienbruchfreien Verknüpfung von Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und damit verbundenen Fachinformationen die elektronische Beteiligung sinnvoll.
Sollte die Beteiligung ausschließlich elektronisch erfolgen, ist die Gemeinde als Verfahrensträgerin verpflichtet, die nachfolgenden (Mindest-)Standards19 zu gewährleisten:
- Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz,
- Authentizität, Integrität und Verfügbarkeit der Daten für die Dauer der Beteiligung,
- Bereitstellung von sichereren (geschützten) Kommunikationswegen zur Abgabe einer Stellungnahme, die die Echtheit der versandten Informationen gewährleisten.
Auch bei einer Behördenbeteiligung auf elektronischem Weg muss sichergestellt sein, dass den zu beteiligenden Stellen eine hinreichende Grundlage für ihre Beurteilung zur Verfügung steht. Dies setzt voraus, dass die Planung überhaupt bei einer Anzeige auf einem Monitor beurteilt werden kann. Insbesondere für Fälle, in denen dies nicht möglich ist, besteht für die Träger öffentlicher Belange nach § 4a Absatz 4 Satz 3 BauGB die Möglichkeit, die Zusendung des Entwurfs des Bauleitplans und der Begründung (in Papierform) zu verlangen. Dieses Verlangen sollte allerdings nicht darauf abzielen, möglichst umfassende Unterlagen für die eigenen Akten zu erhalten, sondern nur erfolgen, wenn eine Beurteilung der Betroffenheit beziehungsweise eine Stellungnahme andernfalls nicht sachgerecht möglich ist. Der Bedarf nach Übersendung der Unterlagen in Papierform ist der Gemeinde innerhalb einer Woche mitzuteilen.
Die Gemeinde hat diesem Verlangen nachzukommen. Die Frist für die Stellungnahme beginnt dann nach Eingang der beurteilungsfähigen Unterlagen.
6.1 Nutzung einer kommunalen IT-Lösung
Die Gemeinde kann für die Bereitstellung der Daten einen kommunalen Server verwenden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erhalten dann im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 BauGB idealerweise eine elektronische Mitteilung (in der Regel per E-Mail), in welcher sie Informationen über den Zugangsweg zu zur Verfügung stehenden Unterlagen (gegebenenfalls Link/Internetadresse) sowie ein individuelles Passwort zum Informationsabruf erhalten.
Geben eine Behörde beziehungsweise ein sonstiger Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme ausschließlich elektronisch ab, muss die „Echtheit“ beziehungsweise Integrität der enthaltenen Informationen sichergestellt sein. Hierzu gibt es verschiedene technische Möglichkeiten, beispielsweise
- die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (zum Beispiel De-Mail),
- die Bereitstellung eines elektronischen Zugangs durch die Gemeinde (Server, auf den die entsprechenden Informationen, wie beispielsweise Karten und Pläne, erst nach Authentifizierung/Passworteingabe durch den stellungnehmenden Träger öffentlicher Belange hochgeladen werden können).
6.2 Nutzung des zentralen Landesportals (Planungsportal Brandenburg)
Mit dem Planungsportal Brandenburg stellt das Land eine zentrale Anwendung zur Online-Beteiligung in der Bauleitplanung bereit. Die Nutzung durch die Gemeinden erfolgt auf freiwilliger Basis. Der gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsprozess für die Öffentlichkeit, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wird mit einer entsprechenden Softwarelösung digital abgebildet.
Um über das Planungsportal Brandenburg an Beteiligungen in Bauleitplanverfahren teilnehmen zu können, ist eine einmalige Registrierung von Trägern öffentlicher Belange sowie der Gemeinde als Verfahrensträgerin und die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung erforderlich. Sollte die Gemeinde zur Vorbereitung und Durchführung der Beteiligung einen Dritten beauftragen (Nummer 3.10), muss dieser ebenfalls auf dem Planungsportal registriert sein und den Nutzungsbedingungen sowie der Datenschutzerklärung zustimmen.
Zwischen dem Land und jeder teilnehmenden Gemeinde wird eine standardisierte Vereinbarung über die Gemeinsame Verantwortung gemäß Artikel 26 der Datenschutz-Grundverordnung abgeschlossen. Diese regelt unter anderem Fragen der Haftung, der Zuständigkeiten bei der Einhaltung des Datenschutzes und dem Umgang mit personenbezogenen Daten sowie der technischen Weiterentwicklung des Planungsportals Brandenburg.
Das Planungsportal unterstützt die Nutzung des IT-Standards XPlanung gemäß Beschluss des IT-Planungsrates in Verbindung mit § 12 BbgEGovG.
Der Zugang für Träger öffentlicher Belange erfolgt passwortgeschützt und ermöglicht so die eindeutige Zuordnung von Stellungnahmen.
7 Wirkung des Beteiligungsverfahrens
Die Gemeinde ist nicht an die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gebunden. Das Beteiligungsverfahren nach § 4 BauGB zwingt nicht zur Herstellung des Einvernehmens. Die Gemeinde hat die Stellungnahme in ihre Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB einzubeziehen und das Abwägungsergebnis in der Begründung (§ 5 Absatz 5 und § 9 Absatz 8 BauGB) darzulegen. Die Gemeinde kann sich abwägend über Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange hinwegsetzen; dabei darf das Abwägungsergebnis jedoch nicht außer Verhältnis zum objektiven Gewicht des berührten Belangs stehen. Die Gemeinde ist jedoch strikt an die Stellungnahme gebunden, soweit sie auf zwingenden Rechtsvorschriften beruht und ein Abweichen einen Rechtsverstoß bedeuten würde. Auch in Fällen, in denen mit dem Träger öffentlicher Belange über seine Beteiligung hinaus das Einvernehmen hergestellt werden muss, kann sich die Gemeinde nicht über deren Stellungnahme hinwegsetzen.
Der Widerspruch eines öffentlichen Planungsträgers zum Flächennutzungsplan oder zu einzelnen Darstellungen des Flächennutzungsplans hat die Folge, dass der öffentliche Planungsträger nach Maßgabe des § 7 BauGB nicht an den Flächennutzungsplan gebunden ist. Andernfalls bestünde die Verpflichtung zur Anpassung der Fachplanung an den Flächennutzungsplan. Dieser Widerspruch muss jedoch nach § 7 Satz 2 BauGB bis zur abschließenden Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Flächennutzungsplan bei der Gemeinde eingegangen sein. Dabei handelt es sich nicht um einen Widerspruch im Sinne des § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), sondern um eine Art Vorbehalt. Der Widerspruch für sich hindert die Gemeinde nicht, den Flächennutzungsplan unverändert zu beschließen. Erst im Rahmen der späteren Fachplanung durch den widersprechenden Planungsträger ist zu prüfen, ob der Widerspruch zu Recht erhoben wurde beziehungsweise ob sich die Gemeinde darüber hinwegsetzen durfte. Um diese Unsicherheit zu vermeiden, sollte möglichst eine Einigung mit dem Fachplanungsträger erzielt werden.
Unabhängig hiervon soll ein Widerspruch in Papierform oder elektronisch erhoben, begründet und dokumentiert werden. Dabei soll durch den Widerspruchsführenden konkret angegeben werden, welche Planungen beabsichtigt sind beziehungsweise geprüft werden. Ein rein vorsorglicher Widerspruch, um sich jede Art von Planung offenzuhalten, ist dagegen nicht zulässig.
7.2 Verspätete oder ausgebliebene Stellungnahmen
Äußert sich ein Träger öffentlicher Belange nicht oder erst nach Ablauf der Frist, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass von diesem Träger wahrzunehmende öffentliche Belange durch den Bauleitplan nicht berührt werden. Verspätet vorgebrachte Belange müssen nach § 4a Absatz 6 BauGB in der Abwägung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Drängen sich der Gemeinde jedoch nicht geäußerte öffentliche Belange auf, sind sie ihr anderweitig bekannt geworden oder ist ihr Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans von Bedeutung, muss sie diesen nachgehen und sie in die Abwägung einstellen.
Der Träger öffentlicher Belange ist nicht gehindert, seine Belange nachträglich vorzutragen. Es können jedoch keine Abwägungsfehler geltend gemacht werden, wenn sich der Gemeinde die Berücksichtigung des Belangs nicht auch ohne Äußerung hätte aufdrängen müssen.
Eine Äußerung liegt auch vor, wenn der Träger öffentlicher Belange ausdrücklich begründet, warum eine Stellungnahme noch nicht abgegeben werden kann, und er deswegen eine Verlängerung der Äußerungsfrist beantragt. Insoweit wird auf die Nummern 4.2 und 4.3 verwiesen.
Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Stellungnahme des Trägers öffentlicher Belange doch öffentliche Belange berührt sein können, hat die Gemeinde den betreffenden Träger öffentlicher Belange unter Bezeichnung des Belangs erneut zur Stellungnahme aufzufordern. Ändert dieser seine Stellungnahme nicht, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Belange nicht berührt sind.
7.3 Folgen der Nichtbeteiligung eines Trägers öffentlicher Belange
Nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a BauGB ist es unbeachtlich, wenn nur einzelne berührte Träger öffentlicher Belange unbeteiligt geblieben sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Die Regelung zur Unbeachtlichkeit greift mithin dann nicht, wenn die Nichtbeteiligung dazu führt, dass öffentliche Belange im Sinne des § 1 Absatz 6 BauGB nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt wurden und somit Abwägungsfehler vorliegen, die zur Nichtigkeit des Plans führen können.
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Zusammenhang mit der Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange ist nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe g BauGB weiterhin unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13 BauGB (auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b BauGB) die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind.
8 Informationspflicht nach Abschluss des Verfahrens
Nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens haben die Behörden nach § 4 Absatz 3 BauGB die Gemeinde zu unterrichten, sofern nach ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Die Informationspflicht dient der nach § 4c BauGB vorgeschriebenen Überwachung der Umweltauswirkungen durch die Gemeinde (Monitoring).
Die der Gemeinde zur Verfügung zu stellenden Informationen können und sollen sich im Regelfall auf unvorhergesehene Auswirkungen beschränken. Vorhergesehene Auswirkungen waren bereits Gegenstand der Abwägungsentscheidung. Ihr Eintreten wird daher im Regelfall keinen Anlass zur Änderung der Planung geben.
Da gerade kleinere Gemeinden mit der Auswertung von umfangreichem Datenmaterial überlastet sein können, soll eine Bewertung der Daten durch die Behörde oder den Träger öffentlicher Belange erfolgen.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Runderlass über die „Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach dem Baugesetzbuch mit Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange“ vom 20. September 2010 (ABl. S. 1809) außer Kraft.
1 Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt und zu weiteren Änderungen des Baugesetzbuchs
(BauGBÄndG 2017 - Mustererlass), beschlossen durch die Fachkommission Städtebau am 28. September 2017.
2 Einführungserlass zum Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien vom 4. April 2005 (ABl. S. 566).
3 Gesetz über die elektronische Verwaltung im Land Brandenburg (Brandenburgisches E-Government-Gesetz - BbgEGovG) vom 23. November 2018 (GVBl. I Nr. 28).
4 Siehe hierzu Nummer 3.4.4.6 des EAG Bau-Einführungserlasses vom 4. April 2005 (ABl. S. 566).
5 Umweltverträglichkeitsprüfung
6 Strategische Umweltprüfung
7 Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 11. April 2006 (BGBl. 2007 II S. 595).
8 Vereinbarung vom 10. Oktober 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz BGBl. 2019 II S. 671)
Hinweis: Die Ratifizierung der Vereinbarung durch Gesetz in Polen steht noch aus. Die Regelungen der beidseitig unterzeichneten Vereinbarung sollen jedoch bereits vor dem Inkrafttreten angewendet werden.
9 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
10 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3), geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5).
11 Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 136. EL 2019, § 2 Rn. 97.
12 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 4/87 -.
13 Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 14).
14 Einzelheiten hierzu enthält der Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zu Anfragen nach den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung, Zielanpassung im Rahmen der Behördenbeteiligung und Auskunftspflicht über das In-Kraft-Treten eines Bauleitplanes vom 10. August 2005 (ABl. S. 946).
15 Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 136. EL 2019, § 33 Rn. 84.
16 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1989 - 4 NB 24/88 -.
17 Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32).
18 Vgl. OVG Weimar, Urt. v. 16.05.2001 - 1 KO 646/99 -.
19 Diese Anforderungen werden durch das zentrale Landesportal (Planungsportal Brandenburg) erfüllt.
Anlagen
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