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Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellengesetz

Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellengesetz
vom 27. August 2019
(ABl./19, [Nr. 36], S.871)

Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Amtsausübung der Schiedsstellen ergeht nachfolgende Allgemeine Verfügung. Die in dieser Allgemeinen Verfügung ohne nähere Angaben aufgeführten Paragrafen beziehen sich auf das Schiedsstellengesetz (SchG).

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Allgemeinen Verfügung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Erster Abschnitt
Die Schiedsstelle

VV zu § 1 (Einrichtung von Schiedsstellen)

1 Zuständig für die Einrichtung von Schiedsstellen sind die Gemeinden.

Haben Gemeinden eine Verbandsgemeinde gebildet, ist die Verbandsgemeinde nach § 4 Absatz 2 Nummer 6 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22) anstelle der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden (Ortsgemeinden) Trägerin der Aufgaben nach dem Schiedsstellengesetz.

Werden nicht in allen amtsangehörigen Gemeinden Schiedsstellen gebildet, so richtet das Amt in Anwendung des § 135 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für die übrigen Gemeinden Schiedsstellen ein. In diesen Fällen unterhält das Amt die Schiedsstellen und bestimmt auch deren Zuständigkeitsbereiche.

2 Die Grenzen eines Schiedsamtsbezirks können auch während der Amtszeit der Schiedsstelle geändert werden. Sie dürfen die Grenzen des Geschäftsbereichs des jeweils zuständigen Amtsgerichts nicht überschreiten.

3 Es empfiehlt sich, die Einrichtung und die Änderung einer Schiedsstelle und deren Zuständigkeitsbereich öffentlich bekannt zu machen. Der Direktor oder der Präsident des Amtsgerichts (Leitung des Amtsgerichts) ist hierüber zu unterrichten.

4 Die Tätigkeit der Gemeinden, der Verbandsgemeinden und der Ämter bei der Einrichtung und Unterhaltung der Schiedsstellen unterliegt der Rechtsaufsicht (Kommunalaufsicht).

VV zu § 2 (Besetzung der Schiedsstelle, Stellvertretung)

1 Amtsbezeichnung, Dienstsiegel, Amtsschild

1.1 Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Schiedsfrauen und Schiedsmännern (Schiedspersonen) wahrgenommen, diese sind ehrenamtlich tätig.

1.2 Die Schiedsstelle ist Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (vgl. § 1 des Brandenburgischen Gütestellengesetzes vom 5. Oktober 2000 [GVBl. I S. 134, 135], das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 [GVBl. I Nr. 4] geändert worden ist) und Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO).

1.3 Die Schiedsperson führt das kleine Landessiegel als Farbdrucksiegel mit der Umschrift „Schiedsstelle“ und einen auf die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder auf den Amtsbezirk hinweisenden Zusatz (§ 5 Absatz 5 der Hoheitszeichenverordnung vom 20. April 2007 [GVBl. II S. 106], die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2013 [GVBl. II Nr. 62] geändert worden ist). Das Siegel darf nur im Rahmen der Amtstätigkeit benutzt werden.

1.4 Die Schiedsperson hat das Siegel so aufzubewahren, dass Unbefugte es nicht benutzen können. Bei Verlust hat sie die Leitung des Amtsgerichts und den hauptamtlichen Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder den Amtsdirektor unverzüglich zu unterrichten.

1.5 Es wird empfohlen, das Gebäude, in dem die Aufgaben der Schiedsstelle wahrgenommen werden, durch ein Amtsschild kenntlich zu machen, welches - wie das Dienstsiegel - das Landeswappen und darunter die Bezeichnung „Schiedsstelle“ mit einem auf die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder auf den Amtsbezirk hinweisenden Zusatz zeigt. In diesem Fall ist im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden unter dem Amtsschild in deutscher Sprache ein Zusatzschild anzubringen, das die Aufschrift „Schiedsstelle“ auch in niedersorbischer Sprache trägt.

1.6 Das Dienstsiegel und das Amtsschild stellen die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder das Amt.

2 Stellvertretung

Die Schiedsperson, die durch Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist, hat unverzüglich die stellvertretende Schiedsperson zu verständigen. Dieser sind bei Eintritt des Vertretungsfalles die amtlichen Bücher und das Dienstsiegel der Schiedsstelle zu übergeben. Die Übergabe und die Rückgabe nach Beendigung der Vertretung sind jeweils zu quittieren. Ist auch die stellvertretende Schiedsperson verhindert, so sind die Leitung des Amtsgerichts und der hauptamtliche Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder der Amtsdirektor zu unterrichten.

3 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Die Schiedsperson unterliegt den für Amtsträger geltenden besonderen Strafvorschriften, weil sie als ehrenamtlich Tätige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Strafgesetzbuchs [StGB]).

VV zu § 3 (Eignung für das Schiedsamt)

1 Anforderungen an die Schiedsperson

1.1 Die Schiedsperson soll im Wohngebiet bekannt sein, Autorität besitzen und fähig sein, den Streitparteien vorurteilsfrei, sachlich und besonnen zu begegnen. Sie soll einen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ausreichenden Bildungsgrad aufweisen und über die für die Amtsgeschäfte erforderliche Zeit verfügen. Sie hat sich mit den für ihren Aufgabenbereich geltenden Gesetzen und Vorschriften vertraut zu machen.

1.2 Schiedsperson kann nicht sein, wer

  1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  2. unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht.

2 Wohnsitz der Schiedsperson

Der Begriff „Wohnsitz“ ist im Sinne des § 7 BGB auszulegen. Maßgeblich ist, dass die Schiedsperson den räumlichen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Amtsbezirk der Schiedsstelle hat.

VV zu § 4 (Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer)

1 Um möglichst viele Einwohner zu erreichen, sollten die Gemeinden, die Verbandsgemeinden oder die Ämter das Ehrenamt zur Bewerbung öffentlich ausschreiben. Die Schiedsperson wird von der Gemeindevertretung der jeweiligen Gebietskörperschaft oder dem Amtsausschuss auf fünf Jahre gewählt. Für den Ablauf der Wahlperiode ist der Tag der Wahl maßgebend, für die Aufnahme des Amtes - und damit als Stichtag für langjährige Tätigkeit in diesem Amt - der Tag der Verpflichtung (§ 6) durch die Leitung des Amtsgerichts.

2 Auch nach Ablauf der Wahlperiode bleibt die bisherige Schiedsperson tätig, bis das Amt wieder neu besetzt wird, das heißt bis eine neue Schiedsperson gewählt und diese durch die Leitung des Amtsgerichts bestätigt und in ihr Amt berufen und verpflichtet ist.

3 Vor der Wiederwahl einer Schiedsperson soll die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder das Amt eine Stellungnahme der Leitung des Amtsgerichts einholen.

4 Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig mit Auflösung der Schiedsstelle. Die Schiedsstelle ist durch Beschluss der Gemeindevertretung der jeweiligen Gebietskörperschaft oder des Amtsausschusses aufzulösen.

VV zu § 5 (Bestätigung der Wahl)

1 Um eine zeitgerechte Bestätigung zu gewährleisten, sollte der hauptamtliche Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder der Amtsdirektor, sobald die Schiedsperson gewählt ist, an die Leitung des Amtsgerichts unverzüglich die Protokolle über die Wahl zusammen mit den übrigen Wahlunterlagen sowie gegebenenfalls weitere Unterlagen übersenden, aus denen sich Alter und Wohnsitz der gewählten Person sowie deren aktives Wahlrecht ergeben.

2 Die Leitung des Amtsgerichts hat vor der Bestätigung zu prüfen, ob bei der Wahl alle gesetzlichen Vorschriften nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 3 Absatz 2 beachtet worden sind.

Die Verfügung, durch die eine Bestätigung versagt wird, ist schriftlich zu begründen und dem Gewählten sowie dem hauptamtlichen Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder dem Amtsdirektor mitzuteilen. Um die Besetzung der Schiedsstelle nicht zu gefährden, sollte unverzüglich eine Neuwahl veranlasst werden.

VV zu § 6 (Verpflichtung der Schiedsperson)

1 Die Wahl begründet noch nicht die Befugnis zur Amtsausübung. Dazu bedarf es der Berufung in das Amt und der Verpflichtung durch die Leitung des Amtsgerichts. Die Schiedsperson wird nur verpflichtet, nicht vereidigt.

2 Vor der Verpflichtung belehrt die Leitung des Amtsgerichts die Schiedsperson in angemessener Weise über ihre Aufgaben und Pflichten. Anschließend verpflichtet sie die Schiedsperson, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahrzunehmen und über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

3 Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

4 Die Leitung des Amtsgerichts teilt dem hauptamtlichen Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder dem Amtsdirektor die Verpflichtung mit. Der Name der Schiedsperson sowie Ort und Zeit der Sprechstunden sollten öffentlich bekannt gemacht werden.

5 Wird eine Schiedsperson wieder gewählt und übt sie ihr Amt ohne Unterbrechung weiter aus, so bedarf es keiner erneuten Verpflichtung. Die Leitung des Amtsgerichts ist über die Wiederwahl zu unterrichten.

VV zu § 7 (Ablehnung und Niederlegung des Amtes)

1 Die Ablehnung oder Niederlegung des Amtes ist dem hauptamtlichen Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder dem Amtsdirektor und der Leitung des Amtsgerichts gegenüber schriftlich oder zu Protokoll unter Angabe der Gründe anzuzeigen.

2 Die Entscheidung der Leitung des Amtsgerichts über die Ablehnung oder Niederlegung des Amtes ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen und dem hauptamtlichen Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder dem Amtsdirektor mitzuteilen.

3 Bis zur Entscheidung der Leitung des Amtsgerichts über die Berechtigung zur Niederlegung hat die Schiedsperson ihr Amt weiterzuführen.

VV zu § 8 (Amtsenthebung)

Die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ist schriftlich zu begründen. Sie ist der Schiedsperson, dem hauptamtlichen Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder dem Amtsdirektor und der Leitung des Amtsgerichts mitzuteilen.

VV zu § 9 (Aufsicht)

1 Aufsicht

1.1 Die der Justizverwaltung zustehende Fachaufsicht erstreckt sich auf die Amtsführung der Schiedspersonen, sofern diese im Rechtspflegebereich tätig werden und damit Aufgaben des Landes wahrnehmen. Die Fachaufsicht wird von der Leitung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, wahrgenommen.

Zur Fachaufsicht zählen insbesondere

  1. die Prüfung der amtlichen Bücher,
  2. die Durchführung von Dienstbesprechungen.

1.2 Die Prüfung der amtlichen Bücher ist zu Beginn eines jeden Jahres vorzunehmen. Die Schiedsperson ist verpflichtet, das Protokollbuch, das Kassenbuch und die Sammlung der Kostenrechnungen der Leitung des Amtsgerichts vorzulegen. Diese hat über die Prüfung eine Niederschrift mit den wesentlichen Ergebnissen der Prüfung zu fertigen. Beanstandungen von größerem Gewicht sind in der Niederschrift aufzuführen. Kleinere Beanstandungen können im Laufe der Prüfung durch mündliche Absprachen erledigt werden. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Schiedsstelle auszuhändigen. Außerordentliche Prüfungen sind jederzeit zulässig.

1.3 Die Leitung des Amtsgerichts soll mindestens einmal im Jahr eine Dienstbesprechung mit den Schiedspersonen ihres Bereichs durchführen. Die Schiedspersonen sind zur Teilnahme an den Dienstbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet.

1.4 Die Schiedsstelle wendet sich in allen Zweifelsfragen, die die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren betreffen, an die Leitung des Amtsgerichts. Bei dieser sind auch Anträge an die höhere Aufsichtsbehörde zur Weiterleitung einzureichen.

1.5 In allen übrigen Angelegenheiten, insbesondere wegen der erforderlichen Sachmittel und der Beitreibung der Kosten, wendet sich die Schiedsstelle an die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder das Amt. An diese sind als Kostenträger auch Anträge auf Erteilung der Genehmigung einer Dienstreise außerhalb eines Schlichtungsverfahrens (zum Beispiel zur Verpflichtung nach § 6, zur Vorlage der Bücher zum Zwecke der Prüfung, zu Dienstbesprechungen beim Amtsgericht und zu Fortbildungsveranstaltungen) zu richten (zur Kostenerstattung vgl. VV Nr. 1 Buchstabe d zu § 12). Insofern nimmt der hauptamtliche Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder der Amtsdirektor die Dienstaufsicht wahr.

1.6 Die Leitung des Amtsgerichts und der Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder der Amtsdirektor unterrichten sich gegenseitig über Wahrnehmungen, die die Annahme begründen, dass ein dienstaufsichtliches Einschreiten gegen die Schiedsperson geboten ist.

2 Jahresübersicht

2.1 Die Schiedsstelle reicht der Leitung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Geschäfte des Vorjahres nach dem Muster der Anlage 1 ein.

2.2 Die Ergebnisse sind beim Amtsgericht in eine nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigende Übersicht aufzunehmen. Die Leitung des Amtsgerichts legt diese Übersicht bis zum 28. Februar des betreffenden Jahres dem Präsidenten des Landgerichts vor.

2.3 Der Präsident des Landgerichts stellt für seinen Bezirk die Übersichten in gleicher Weise zusammen. Er vermerkt zusätzlich die Zahl der am Jahresschluss vorhandenen Schiedsstellen und Schiedspersonen.

2.4 Der Präsident des Landgerichts und der Präsident des Amtsgerichts legen ihre Übersichten bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vor. Dieser legt eine umfassende Gesamtübersicht jeweils bis zum 30. April dem für Justiz zuständigen Ministerium vor.

VV zu § 10 (Geschäftsunterlagen der Schiedsstelle)

1 Amtliche Bücher

Die Schiedsperson führt ein Protokollbuch mit einem dazugehörigen Vorblatt, ein Kassenbuch und eine Sammlung der Kostenrechnungen.

1.1 Das Protokollbuch und das Kassenbuch sollten als Loseblattbücher angelegt werden. Die einzelnen Blätter sind fortlaufend zu nummerieren.

1.2 Die Bücher beschafft die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder das Amt, in der oder in dem die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Auf dem Vorblatt des Protokollbuchs und auf der ersten Seite des Kassenbuchs sollte der hauptamtliche Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder der Amtsdirektor folgenden Vermerk eintragen:

„Protokollbuch mit Vorblatt/Kassenbuch der Schiedsstelle … (genaue Bezeichnung) 

Dem Schiedsmann/Der Schiedsfrau … in … zum amtlichen Gebrauch übergeben.  

(Ort und Datum, Dienstsiegel und Unterschrift)“.

Wird diese Eintragung von der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt nicht vorgenommen, so sind die Bücher der Leitung des Amtsgerichts zum Zwecke der Eintragung vorzulegen.

1.3 Die Schiedsstelle hat die amtlichen Bücher sorgfältig zu führen und sicher aufzubewahren. Blätter dürfen aus den Büchern nicht entfernt werden. Es darf nicht radiert werden. Durchstreichungen sind so vorzunehmen, dass das Durchgestrichene noch lesbar bleibt. Die Durchstreichungen sind als solche zu kennzeichnen und zu unterschreiben.

1.4 Die Schiedsperson hat ein abgeschlossenes Buch unverzüglich der Leitung des Amtsgerichts zu übergeben; sie erhält darüber eine Quittung. Die amtlichen Bücher sind spätestens mit Ablauf der Wahlperiode der Schiedsperson abzuschließen. Endet das Amt der Schiedsperson vorzeitig, sollen die Bücher bei Beendigung des Amtes abgeschlossen werden. Soweit laufende Verfahren bei vorzeitiger Beendigung des Amtes von einem Nachfolger fortgeführt werden, sollen ein Übergabevermerk gefertigt und die amtlichen Bücher nach Beendigung dieser Verfahren abgeschlossen werden.

1.5 Nach Abschluss des Protokollbuchs oder des Kassenbuchs hat die Leitung des Amtsgerichts hinter der letzten Eintragung im Vorblatt zum Protokollbuch oder im Kassenbuch folgenden Vermerk einzutragen:

„Protokollbuch mit Vorblatt/Kassenbuch abgeschlossen

(Ort und Datum, Dienstsiegel und Unterschrift)“.

2 Protokollbuch

2.1 Das Protokollbuch enthält die einzelnen Protokolle zu durchgeführten Schlichtungsverhandlungen. In das Protokoll sind aufzunehmen:

  1. Vergleiche (§ 28 Absatz 1 und 2),
  2. Vermerke über die Erteilung von Ausfertigungen (§ 30 Absatz 3 Satz 2),
  3. Vermerke über die Erteilung von Vollstreckungsklauseln (§ 31 Absatz 3),
  4. Vermerke über die Ausstellung von Bescheinigungen über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs (§ 28 Absatz 2 und 3),
  5. Vermerke über erfolglos gebliebene Schlichtungsverhandlungen und Sühneversuche in Strafsachen (siehe VV zu § 36).

Nähere Angaben zur Führung des Protokolls ergeben sich aus der VV zu § 28.

2.2 Dem Protokollbuch ist ein Vorblatt vorzuheften, das fortlaufend nach dem Muster der Anlage 3 zu führen ist. In das Vorblatt sind insbesondere Vermerke über erfolglose Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 28 Absatz 3) einzutragen.

3 Kassenbuch und Sammlung der Kostenrechnungen

Nähere Angaben über die Führung des Kassenbuchs und zur Sammlung der Kostenrechnungen ergeben sich aus der VV zu § 38.

4 Sammelordner

Alle übrigen Schriftstücke, insbesondere Anträge auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, Ladungen, Zustellungsurkunden sowie der Schriftverkehr der Angelegenheit im Übrigen, werden, nach Vorgängen und in zeitlicher Reihenfolge geordnet, in Sammelordnern verwahrt.

5 Aufbewahrungsfristen

Das für den jeweiligen Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht bewahrt die amtlichen Bücher sowie die Sammelordner der Schiedsstelle nach deren Abschluss auf.

Das Amtsgericht kann 

  1. nach fünf Jahren die Sammelordner, in denen der Schriftverkehr zu den einzelnen Anträgen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens verwahrt wird,
  2. nach zehn Jahren das Kassenbuch,
  3. nach dreißig Jahren das Protokollbuch mit Vorblatt und die Sammlung der Kostenrechnungen

vernichten.

Die Frist beginnt mit dem auf die letzte Eintragung folgenden Tag.

VV zu § 11 (Verschwiegenheitspflicht)

1 Umfang, Aussagegenehmigung

1.1 Die Schiedsperson muss über die ihr bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren. Eine Ausnahme besteht nur für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht grundsätzlich auch im Verhältnis zur anderen Partei. So darf zum Beispiel ein ärztliches Zeugnis, mit dem ein Beteiligter sein Nichterscheinen entschuldigt, der anderen Partei nicht zugänglich gemacht werden.

Die Schiedsperson hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die amtlichen Bücher und sonstigen Unterlagen keinem unbefugten Dritten zur Kenntnis gelangen.

1.2 Ohne Genehmigung der Leitung des Amtsgerichts darf die Schiedsperson über Angelegenheiten, auf die sich ihre Verschwiegenheitspflicht bezieht, weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen machen oder sonst mündliche oder schriftliche Erklärungen abgeben.

1.3 Die Pflicht zur Verschwiegenheit steht der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen. Die Schiedsperson, die ein Amtshilfeersuchen einer Behörde des Bundes oder der Länder erhält, wird dieses zweckmäßigerweise der Leitung des Amtsgerichts zur Entscheidung vorlegen.

2 Nutzung privater Computer

Für die Schiedstätigkeit darf ein privater Computer genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Dabei sind insbesondere die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu beachten. In den Computer eingegebene Daten sind vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Datenträger sind sicher zu verwahren.

VV zu § 12 (Sachkosten, Haftung)

1 Zu den Sachkosten im Sinne von § 12 Absatz 1 gehören insbesondere:

  1. die Zurverfügungstellung eines geeigneten Raumes, die Entschädigung oder Aufwendung für den Amtsraum einschließlich der Kosten für eine gegebenenfalls erforderliche Haftpflichtversicherung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht;
  2. die Ausgaben für die Beschaffung der amtlichen Bücher, des Dienstsiegels, des Amtsschildes, der zur Geschäftsführung notwendigen Vordrucke und Bücher sowie die Kosten für den Bezug der Schiedsamtszeitung;
  3. die Auslagen für den dienstlichen Schriftverkehr mit Behörden, insbesondere mit der Leitung des Amtsgerichts und der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt;
  4. die Kosten für Dienstreisen außerhalb eines Schlichtungsverfahrens (vgl. VV Nr. 1.5 zu § 9); diese Kosten umfassen die Erstattung für Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie die Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften;
  5. die Aufwendungen, die für Maßnahmen entstehen, die dazu dienen, die Schiedsperson mit ihren Aufgaben vertraut zu machen, wozu auch der Beitrag für eine Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen und die Aus- und Weiterbildung der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, zählt;
  6. nicht beitreibbare oder gemäß § 44 nicht erhobene Auslagen der Schiedsperson.

2 Zu den Sachkosten im Sinne von § 12 Absatz 2 gehören

  1. der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, wenn der Schaden in Ausübung des Dienstes durch ein auf äußere Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis eingetreten ist, ohne dass gleichzeitig ein Körperschaden verursacht wurde;
  2. die Aufwendungen für den Versicherungsschutz gegen Personenschäden, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - gewährt wird.

Zweiter Abschnitt
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

VV zu § 13 (Sachliche Zuständigkeit)

1 Aufgaben der Schiedsstelle

1.1 Aufgabe der Schiedsstelle ist die gütliche Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten. Sie ist kein Schiedsgericht und zu einer Entscheidung irgendwelcher Art nicht berufen. Zwang zur Einigung darf sie nicht ausüben. Die Schiedsperson erörtert mit den Parteien deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Regelung der Streitsache.

1.2 Als Organ der Rechtspflege muss die Schiedsperson in und außerhalb der Schlichtungsverhandlung stets unparteiisch sein. Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die geduldige Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre sowie zurückhaltendes Auftreten der Schiedsperson sind notwendige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit.

2 Sachliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

2.1 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind Streitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den ordentlichen Gerichten (Amts- und Landgerichten) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung entschieden werden müssten. Hierzu gehören insbesondere

  1. bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, bei denen die Zulässigkeit einer Klage gemäß §§ 1, 2 des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes vom 5. Oktober 2000 (GVBl. I S. 134), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. März 2018 (GVBl. I Nr. 4) geändert worden ist, von der vorherigen Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung abhängt (obligatorische Streitschlichtung);
  2. vermögensrechtliche Streitigkeiten, also solche, die auf Zahlung von Geld oder auf eine in Geld schätzbare Leistung gerichtet sind oder auf einem Rechtsverhältnis beruhen, das die Leistung von Geld oder geldwerten Sachen oder Rechten zum Gegenstand hat (zum Beispiel Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, Beseitigung, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher Belange);
  3. nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, bei denen es um nicht in Presse und Rundfunk begangene Verletzungen der persönlichen Ehre geht (zum Beispiel Ehrverletzungen im sozialen Nahbereich, die häufig auch ein Privatklagedelikt darstellen, so dass die Schiedsperson zugleich im strafrechtlichen Bereich für den Sühneversuch gemäß § 380 Absatz 1 StPO zuständig ist; zu den gemischten Streitigkeiten vgl. VV Nr. 2 zu § 32).

2.2 Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in

  1. Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen (zum Beispiel Streitigkeiten, die eine durch Ehe, Lebenspartnerschaft oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, den Familienstand oder Personenrechte betreffen wie Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen, Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern, Namensstreitigkeiten),
  2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (zum Beispiel Betreuungs-, Testaments- und Nachlasssachen, registerrechtliche und grundbuchrechtliche Angelegenheiten) und
  3. Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus den zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverträgen, die insoweit in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen.

2.3 Erklärungen der Parteien wie etwa Schuldverschreibungen aller Art, Anerkenntnisse, Bürgschaften, Hypotheken- und Grundschuldbestellungen, Abtretungserklärungen, Vollmachten, Quittungen, Kauf-, Tausch-, Pacht- und Mietverträge darf die Schiedsperson grundsätzlich nicht protokollieren.

2.4 Sind Erklärungen und Verträge nach VV Nr. 2.3 Teile eines aufzunehmenden Vergleichs, dürfen diese zu Protokoll genommen werden. Das gilt nicht, wenn für diese zu ihrer Gültigkeit die notarielle Form vorgeschrieben ist (zum Beispiel Grundstückskaufvertrag, § 311b Absatz 1 BGB).

2.5 Die Schiedsperson darf Unterschriften nicht beglaubigen. Bescheinigungen darf sie nur im Rahmen ihrer durch dieses Gesetz gegebenen Zuständigkeit ausstellen. Zur Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde ist die Schiedsperson nur befugt, wenn es sich um eine Urkunde handelt, die sie selbst oder die eine Schiedsstelle ausgestellt hat, deren Bücher sie verwahrt.

3 Parteien und gesetzliche Vertretung

3.1 Parteien des Schlichtungsverfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die antragstellende Partei und die Gegenpartei.

3.2 Die Schiedsperson führt die Schlichtungsverhandlung mit den anwesenden Parteien oder, soweit eine Vertretung zulässig ist (vgl. VV Nr. 1 und 2 zu § 23), mit den erschienenen Vertretern. Für natürliche Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, handeln deren gesetzliche Vertreter. Für Handelsgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz handeln die vertretungsberechtigten Gesellschafter, für juristische Personen deren Organe.

Der gesetzliche Vertreter einer Partei, vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz sowie Organe juristischer Personen haben in dem Verfahren vor der Schiedsperson dieselbe Stellung wie die Partei.

3.3 Vor Eintritt in die Schlichtungsverhandlung hat sich die Schiedsperson nach Maßgabe von VV Nr. 4 zu § 13 und VV Nr. 2 zu § 24 über die Identität, die Geschäftsfähigkeit und die Vertretungsbefugnis der Erschienenen zu vergewissern.

Bestehen Zweifel, ob die Person, die als gesetzlicher Vertreter auftritt, die Befugnis überhaupt oder für den besonderen Fall besitzt, so ist die Aufnahme eines Vergleichs abzulehnen, sofern der Zweifel nicht durch Nachfrage bei der Leitung des Amtsgerichts beseitigt werden kann.

3.4 Jede Partei kann sich eines Rechtsanwalts sowie eines sonstigen Beistands bedienen (§ 26). 

4 Geschäftsfähigkeit und gesetzliche Vertretung volljähriger Personen (Betreuung, Einwilligungsvorbehalt)

4.1 Mit Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (Geschäftsunfähigkeit) befinden, darf die Schiedsperson nicht verhandeln. 

4.2 Bei einer volljährigen Person, für die eine Betreuung angeordnet ist, ist gesetzlicher Vertreter deren Betreuer im Rahmen der ihm übertragenen Angelegenheiten (§ 1902 BGB). Der Aufgabenkreis, für den der Betreuer bestellt ist, ergibt sich aus dem Beschluss des Betreuungsgerichts, durch den die Betreuung angeordnet worden ist.

4.3 Die Anordnung der Betreuung führt nicht zum Wegfall der Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Die unter Betreuung stehende Person kann also grundsätzlich am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilnehmen und einen Vergleich selbstständig vollwirksam abschließen. Drängen sich jedoch Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit auf, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sie für den konkret abzuschließenden Vergleich geschäftsunfähig ist.

4.4 Ist für die betreute Person ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet (§ 1903 BGB), so ist die Zustimmung des Betreuers erforderlich, soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, für die der Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Die Reichweite des Einwilligungsvorbehalts ergibt sich aus dem Anordnungsbeschluss des Betreuungsgerichts.

5 Gesetzliche Vertretung von Minderjährigen

5.1 Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Minderjährige), können vor der Schiedsperson nur deren gesetzliche Vertreter einen Vergleich schließen.

5.2 Minderjährige, die unter elterlicher Sorge stehen, werden im Regelfall von beiden Elternteilen gemeinschaftlich vertreten (§ 1626, § 1629 Absatz 1 BGB). Die elterliche Sorge kann aber auch einem Elternteil allein zustehen; das ist zum Beispiel der Fall, wenn

  1. ein Elternteil verstorben ist (§ 1680 BGB),
  2. die elterliche Sorge eines Elternteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ruht (§§ 1673 bis 1675, 1678 BGB),
  3. das Gericht die elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung der Ehe der Eltern oder im Falle des Getrenntlebens einem Elternteil übertragen hat (§ 1671 BGB),
  4. die elterliche Sorge einem Elternteil ganz oder teilweise entzogen worden ist (§§ 1666, 1680 BGB) oder
  5. im Einzelfall oder für eine bestimmte Art von Angelegenheiten einem Elternteil das Entscheidungsrecht vom Gericht übertragen worden ist (§ 1628 BGB).

Sind beide Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert, so werden Minderjährige von dem durch das Gericht bestellten Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) vertreten.

5.3 Waren die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht beiden Elternteilen die elterliche Sorge und Vertretung gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam ausüben wollen, einander geheiratet haben oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam übertragen hat (§ 1626a Absatz 1 BGB). Die Sorgeerklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Andernfalls unterstehen Minderjährige der elterlichen Sorge allein der Mutter und werden von ihr allein vertreten (§ 1626a Absatz 3 BGB).

5.4 Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, werden durch den Vormund vertreten. Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden.

6 Ausschluss der Vertretungsmacht bei minderjährigen und volljährigen Personen

Bei Rechtsgeschäften zwischen dem gesetzlichen Vertreter, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und der vertretenen natürlichen Person andererseits kann der gesetzliche Vertreter in der Regel nicht für die vertretene Person handeln. In solchen Fällen ist der vertretenen Person, wenn sie minderjährig ist, durch das Familiengericht ein Ergänzungspfleger (§ 1909 Absatz 1 BGB) oder, wenn sie volljährig ist, durch das Betreuungsgericht für diese Angelegenheit ein Ergänzungsbetreuer (§ 1899 Absatz 4 BGB) zu bestellen.

7 Gesetzliche Vertretung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaften und Vereinen

7.1 Für juristische Personen (rechtsfähige Vereine - insbesondere eingetragene Vereine - e. V., Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; Stiftungen; Handelsgesellschaften mit selbstständiger Rechtspersönlichkeit - insbesondere Aktiengesellschaften - AG, Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbH; eingetragene Genossenschaften - eG, Körperschaften des öffentlichen Rechts - insbesondere Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise, Kirchengemeinden) handeln deren Organe. Bei juristischen Personen des Privatrechts ist das in der Regel der Vorstand oder der Geschäftsführer. Personenhandelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaft - OHG, Kommanditgesellschaft - KG, GmbH & Co. KG), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz werden in der Regel durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten.

7.2 Ein nicht rechtsfähiger Verein kann vor der Schiedsperson als Antragsteller und Antragsgegner auftreten. Er wird von seinem Vorstand vertreten.

VV zu § 14 (Zweck des Verfahrens)

Zum Vergleich siehe VV Nr. 2 zu § 28.

VV zu § 15 (Örtliche Zuständigkeit)

1 Für die örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle kommt es darauf an, in welchem Bereich (Schiedsamtsbezirk) die Gegenpartei wohnt oder sich nicht nur ganz kurzfristig aufhält. Als nicht nur ganz kurzfristig kann ein Aufenthalt aus Anlass einer Montagetätigkeit, einer Kur, der Leistung von Bundesfreiwilligendienst, des Studiums oder der saisonale Aufenthalt in einer Kleingartenanlage angesehen werden. Es ist unerheblich, ob die Gegenpartei dort auch einen Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 BGB begründet hat.

2 Eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung ist unzulässig.

3 Wohnt die Gegenpartei nicht im Bereich der Schiedsstelle, so kann diese nur tätig werden, wenn die Beteiligten ihre Zuständigkeit ausdrücklich vereinbaren. Sie können ihr Einverständnis mit einer Verhandlung vor der an sich nicht zuständigen Schiedsstelle persönlich zu Protokoll geben oder schriftlich erklären. Im letzteren Fall muss die antragstellende Partei der Schiedsstelle die schriftliche Zustimmung der Gegenpartei vorlegen. Diese Zustimmung kann sich aus einer entsprechenden schriftlichen Erklärung oder aus einem Brief ergeben. Ohne die schriftliche Einverständniserklärung der Gegenpartei darf kein Termin anberaumt werden.

VV zu § 16 (Verfahrenssprache)

1 Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu führen. Demgemäß findet nicht nur die mündliche Verhandlung in deutscher Sprache statt. Auch außerhalb der Verhandlung sind schriftlich oder mündlich abzugebende Erklärungen der Parteien in deutscher Sprache zu verfassen. Wird mit Einverständnis der Parteien die Schlichtungsverhandlung ganz oder zum Teil in einer anderen Sprache geführt und beherrscht die Schiedsperson die fremde Sprache der Parteien, so ist das Protokoll gleichwohl in deutscher Sprache zu fertigen.

2 Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden haben Sorben/Wenden das Recht, vor der Schiedsstelle die niedersorbische Sprache in Wort und Schrift zu gebrauchen.

Ist zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens ein Dolmetscher oder Übersetzer für Niedersorbisch erforderlich, so werden die Kosten für diesen von der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt getragen. Insoweit gilt VV Nr. 3.2 nicht. Die Erstattung der für die Entschädigung des Dolmetschers oder Übersetzers entstehenden Kosten kann die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder das Amt nach § 13a des Sorben/Wenden-Gesetzes vom 7. Juli 1994 (GVBl. I S. 294), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 23) geändert worden ist, und der Verordnung über die Erstattung des Zusatzaufwandes aus der Anwendung des Sorben/Wenden-Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GVBl. II Nr. 57) gegenüber dem Land geltend machen.

3 Zuziehung eines Dolmetschers

3.1 Eine Partei, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist und sich daher an der Verhandlung nicht beteiligen kann, hat das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers.

Die Schiedsstelle wählt den Dolmetscher aus. Sie kann sich dabei eines Dolmetschers oder Übersetzers aus dem gemäß § 6 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 252), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geführten Verzeichnis bedienen. Das Verzeichnis ist im Internet auf dem Justizportal des Bundes und der Länder veröffentlicht (www.justiz-dolmetscher.de). Die Schiedsstelle kann auch eine Anfrage an die Leitung des Amtsgerichts richten oder eine andere zum Dolmetschen befähigte Person auswählen.

3.2 Die Schiedsstelle hat grundsätzlich die Zuziehung eines Dolmetschers davon abhängig zu machen, dass die antragstellende Partei gemäß § 40 Absatz 2 einen ausreichenden Auslagenvorschuss entrichtet (§ 43 Absatz 2).

Wer die Kosten für den Dolmetscher zu tragen hat, bestimmt sich nach § 39. Zu beachten ist dabei VV Nr. 2.

3.3 Wird der Antrag auf Zuziehung eines Dolmetschers erst in der Schlichtungsverhandlung gestellt, so ist diese zu unterbrechen und ein neuer Termin anzuberaumen, sobald von der Schiedsstelle ein Dolmetscher ausgewählt und der Auslagenvorschuss gezahlt wurde.

VV zu § 17 (Ausschluss von der Amtsausübung)

1 Bevor die Schiedsperson ihre Amtstätigkeit aufnimmt, hat sie zu prüfen, ob sie von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Ist das der Fall, so darf sie nicht tätig werden. Das Verfahren ist von ihrem Vertreter durchzuführen. Im Übrigen gelten die Ausführungen in VV Nr. 2 zu § 2.

2 Verwandtschaft

2.1 Über Verwandtschaft trifft § 1589 BGB folgende Bestimmung:

„Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.“

2.2 Verwandte in gerader Linie sind danach Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.

2.3 Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grade sind zum Beispiel Geschwister und deren leibliche Kinder, Adoptivkinder sowie Geschwister der Eltern.

2.4 Die Adoption eines Minderjährigen bewirkt die rechtliche Verwandtschaft zum Annehmenden und dessen Verwandten (zu dessen Eltern, leiblichen und anderen Adoptivkindern etc.).

3 Schwägerschaft

3.1 Über Schwägerschaft bestimmt § 1590 BGB Folgendes:

„(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.

(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.“

3.2 Im Fall einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bestimmt § 11 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes Folgendes:

„Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.“

3.3 In gerader Linie verschwägert sind oder als verschwägert gelten daher die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern sowie die - nicht gemeinsamen - Kinder des Ehegatten oder des Lebenspartners und deren Abkömmlinge.

3.4 In der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder als verschwägert gelten die Geschwister des Ehegatten oder des Lebenspartners im Verhältnis zum anderen Ehegatten oder Lebenspartner.

VV zu § 18 (Ablehnung der Amtsausübung)

1 Vereinbarungen im Sinne von § 18 Absatz 1 erster Aufzählungspunkt sind zum Beispiel alle Verträge, die zum Erwerb von Grundstücken abgeschlossen werden sollen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

2 Zum Nachweis der Identität vgl. VV Nr. 2 zu § 24.

3 Zur Geschäftsfähigkeit vgl. VV Nr. 4 zu § 13.

4 Zur Vertretung vgl. VV Nr. 3 bis 7 zu § 13 (gesetzliche Vertretung) und VV Nr. 2 zu § 23 (Bevollmächtigung).

5 Die Schiedsperson sollte die antragstellende Partei eines bürgerlich-rechtlichen Schlichtungsverfahrens schon bei der Antragstellung befragen, ob in derselben Angelegenheit ein Rechtsstreit vor einem Gericht anhängig ist. Eine Angelegenheit wird mit der Einreichung einer Klage oder sonstigen Antragsschrift bei Gericht anhängig. Bejahendenfalls hat sich die Schiedsperson bei der antragstellenden Partei weiter zu erkundigen, ob sie das Schlichtungsverfahren nur deshalb beantragt, weil die Klage erst zulässig ist, nachdem versucht wurde, die Streitigkeit vor einer Gütestelle einvernehmlich zu regeln (§§ 1, 2 des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes). Wird diese Frage verneint, so hat die Schiedsperson jedes Tätigwerden abzulehnen und die antragstellende Partei darauf hinzuweisen, dass sie in diesem Falle nur bei Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärungen beider Parteien zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens befugt ist.

6 Ferner muss die Schiedsperson die antragstellende Partei bei der Antragstellung befragen, ob in derselben Angelegenheit ein Schlichtungsverfahren vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt (vgl. § 1 Absatz 3 des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes), anhängig oder bereits durchgeführt worden ist. Wird diese Frage bejaht, so hat die Schiedsperson ebenfalls jedes Tätigwerden abzulehnen und die antragstellende Partei darauf hinzuweisen, dass sie in diesem Falle nur bei Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärungen beider Parteien zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens befugt ist.

7 In beiden Fällen darf die Schiedsperson erst einen Termin bestimmen und die Gegenpartei laden, wenn die Einverständniserklärungen vorliegen.

VV zu § 19 (Ort der amtlichen Tätigkeit)

Die Schiedsperson muss nicht in ihrem Amtsraum tätig werden; sie ist aber an die Grenzen ihres Amtsbezirks gebunden. Das Verfahren kann zum Beispiel auch in der Wohnung der Schiedsperson durchgeführt werden.

VV zu § 20 (Antrag auf Verfahrenseinleitung, Rücknahme des Antrags)

Jedes erfolglose Schlichtungsverfahren (Antragsrücknahme, kein Abschluss einer den Streit beendenden Vereinbarung, Ausbleiben einer Partei im Schlichtungstermin) kann wiederholt werden, allerdings verbunden mit dem Anfall einer neuen Gebühr und nur mit Zustimmung der Gegenpartei.

VV zu § 21 (Form und Inhalt des Antrags)

1 Die Angaben, die der Antrag nach § 21 Absatz 1 enthalten muss, sollen die Schiedsstelle in die Lage versetzen, schon bei Antragstellung die örtliche und sachliche Zuständigkeit zu prüfen sowie festzustellen, ob Ausschließungs- oder Ablehnungsgründe vorliegen. Ist ein schriftlich gestellter Antrag in wesentlichen Punkten unvollständig, hat die Schiedsperson für eine Ergänzung Sorge zu tragen. Dies gilt auch, falls die erforderlichen Abschriften nicht beigefügt sind.

2 Der Antrag muss von der antragstellenden Partei unterzeichnet sein. In den Fällen, in denen eine gesetzliche Vertretung erforderlich ist (vgl. VV Nr. 3 bis 5 und 7 zu § 13), hat der gesetzliche Vertreter zu unterschreiben. In diesem Fall ist in dem Antrag auch die vollständige Anschrift des gesetzlichen Vertreters anzugeben, weil die Zustellung an diesen zu erfolgen hat.

3 Bei einer Bevollmächtigung (vgl. VV Nr. 1 zu § 25, insbesondere bei Rechtsanwälten) kann der Antrag auch vom Bevollmächtigten unterschrieben werden, der gleichzeitig seine Vollmacht nachweisen muss.

4 Der Antrag ist ordnungsgemäß gestellt, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen und darüber hinaus der geforderte Kostenvorschuss vollständig eingezahlt worden ist. Erst danach beginnt die Frist von drei Monaten nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes zu laufen.

5 Wohnen die Parteien nicht in demselben Amtsbezirk der Schiedsstelle, so kann die antragstellende Partei sich wegen ihres Antrags an die für ihren Wohnort zuständige Schiedsstelle wenden. Diese hat den Antrag im Wege der Amtshilfe aufzunehmen und ihn unverzüglich mitsamt einem etwa bereits gezahlten Kostenvorschuss an die zuständige Schiedsstelle zu übersenden.

6 Ist die Schiedsperson für die Angelegenheit sachlich nicht zuständig (vgl. VV Nr. 2 zu § 13) oder liegen Ablehnungsgründe (§ 18) vor, so weist sie die antragstellende Partei hierauf hin und nimmt den Antrag nicht auf. Liegen Ausschließungsgründe (§ 17) vor, so übernimmt die zur Vertretung bestimmte Schiedsperson die Streitsache.

VV zu § 22  (Terminsbestimmung, Zustellung der Ladung)

1 Terminsbestimmung

1.1 Vor der Terminsbestimmung prüft die Schiedsstelle, ob sie örtlich und sachlich zuständig ist und ob Ausschließungs- oder Ablehnungsgründe vorliegen. Von der antragstellenden Partei ist ein angemessener Kostenvorschuss einzuziehen.

1.2 Bei der Terminsbestimmung ist darauf zu achten, dass die zweiwöchige Frist zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termin gewahrt wird. Auf Antrag einer Partei kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist darf die Schiedsperson nur dann vornehmen, wenn beide Parteien gegenüber der Schiedsperson ihre Zustimmung mündlich oder schriftlich erklärt haben.

2 Ladung

2.1 Die Zustellung der Ladung erfolgt dadurch, dass die Schiedsstelle die Ladung gegen Empfangsbekenntnis selbst aushändigt oder gegen Zustellungsurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein durch ein nach § 33 des Postgesetzes beliehenes Unternehmen (Post) zustellen lässt. Auf dem zuzustellenden Schriftstück und dem Empfangsbekenntnis oder der Zustellungsurkunde  oder auf dem Rückschein vermerkt die Schiedsperson die laufende Nummer des Vorblatts zum Protokollbuch, unter der die Sache eingetragen ist. Ferner trägt die Schiedsperson unter den Leitwörtern „kurze Bezeichnung des Schriftstücks“ Folgendes ein: „Ladung zum ...“ (mit Angabe des Datums der Schlichtungsverhandlung). Als Nachweis der Zustellung dient das Empfangsbekenntnis, die Zustellungsurkunde oder der Rückschein.

2.2 Mit der Ladung erhält die Gegenpartei eine Abschrift des Antrags, damit sie Gelegenheit hat, sich auf die Schlichtungsverhandlung vorzubereiten. Mit der Ladung weist die Schiedsperson die Parteien auf Folgendes hin:

  1. die grundsätzliche Pflicht zum persönlichen Erscheinen (vgl. § 23 Absatz 1),
  2. die Möglichkeit, sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen, die unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist, dass sie zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist (vgl. VV Nr. 2 zu § 23),
  3. die Pflicht, Verhinderungsgründe unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen (vgl. § 22 Absatz 4 Satz 2),
  4. die Folgen des Nichterscheinens der antragstellenden Partei (vgl. § 23 Absatz 2),
  5. die Notwendigkeit, die Angaben zur Person nachweisen zu müssen (vgl. VV Nr. 2 zu § 24).

2.3 Steht eine Partei unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, so ist die Ladung dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern genügt die Zustellung an einen von ihnen. Eltern als gesetzliche Vertreter ihres Kindes können zusammen geladen werden; in diesem Falle ist die Ladung an „Herrn und Frau N. als gesetzliche Vertreter des Kindes A. N.“ zu adressieren.

Bei ausländischen Parteien ist zu beachten, dass der Eintritt der Volljährigkeit vom deutschen Recht abweichen kann. Auskünfte dazu können bei der Leitung des Amtsgerichts eingeholt werden.

2.4 Steht eine Partei unter Betreuung, so ist die Ladung grundsätzlich dem Betreuten selbst zuzustellen; die Schiedsperson soll in der Ladung die unter Betreuung stehende Person bitten, mit ihrem Betreuer zum Termin zu erscheinen, wobei die von dem Betreuungsgericht ausgestellte Bestallungsurkunde vorgelegt werden soll. Die Ladung ist ferner auch dem Betreuer zuzustellen, wenn die Streitigkeit von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (vgl. VV Nr. 4.2 zu § 13).

2.5 In Strafsachen ist VV zu § 35 zu beachten.

3 Entschuldigtes Ausbleiben einer Partei

Die Anzeige, zu dem anberaumten Termin nicht erscheinen zu können, hat die Partei zu begründen. Die Entschuldigungsgründe können durch Vorlage von Urkunden (zum Beispiel ärztliches Attest, Bescheinigung des Arbeitgebers, Fahrkarte oder Flugschein) oder eine Erklärung eines Dritten glaubhaft gemacht werden.

Durch die rechtzeitige, begründete Entschuldigung der Partei, zu dem anberaumten Termin nicht erscheinen zu können, wird die Schiedsstelle in die Lage versetzt, den Termin aufzuheben oder zu verlegen.

VV zu § 23 (Persönliches Erscheinen der Parteien)

1 Die geladene Partei hat zu dem anberaumten Schlichtungstermin grundsätzlich persönlich zu erscheinen, es sei denn, es handelt sich um eine natürliche Person, die gesetzlich vertreten wird, eine juristische Person, eine Gesellschaft oder einen Verein (zur gesetzlichen Vertretung vgl. VV Nr. 3 bis 5 und 7 zu § 13).

Bei einer Mehrheit gesetzlicher Vertreter ist eine gegenseitige schriftliche Bevollmächtigung zulässig (§ 25 Absatz 1 Satz 2).

2 Eine Partei gilt auch dann als erschienen, wenn sie eine bevollmächtigte Person zu dem Termin entsandt hat, diese zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage ist und einen Vergleich abschließen darf (§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2). Die bevollmächtigte Person ist zu unterscheiden vom Beistand (§ 26). Erforderlich ist, dass die bevollmächtigte Person - wie die Partei - Angaben zum Sachverhalt machen kann. Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten muss die Vertretungsmacht durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, die als Anlage zum Protokoll zu nehmen ist.

3 In Strafsachen ist § 33 Absatz 1 Satz 2 zu beachten.

4 Von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen kann die Partei nur entbunden werden, wenn sie sich aus den in § 22 Absatz 4 Satz 1 genannten Gründen entschuldigt und diese Gründe glaubhaft macht (vgl. VV Nr. 3 zu § 22).

VV zu § 24 (Verhandlungsgrundsätze)

1 Nichtöffentlichkeit der Schlichtungsverhandlung

Die Schlichtungsverhandlung ist nicht öffentlich, damit die Parteien oder ihre Vertreter die Möglichkeit zu einer beiderseits offenen Aussprache ohne Rücksichtnahme auf unbeteiligte Dritte haben. Außer den Parteien, ihren gesetzlichen Vertretern oder Bevollmächtigten, den Betreuern, den Beiständen, etwa zugezogenen Dolmetschern, zu vernehmenden Zeugen und anzuhörenden Sachverständigen sowie der Leitung des Amtsgerichts oder dem von ihr beauftragten Richter ist niemandem die Anwesenheit in der Schlichtungsverhandlung gestattet.

2 Feststellung der Identität und Vertretungsbefugnis

2.1 Vor Eintritt in die Schlichtungsverhandlung hat sich die Schiedsperson davon zu überzeugen, dass die Parteien diejenigen sind, für die sie sich ausgeben. Kennt sie die Parteien nicht, so müssen diese ihre Angaben zur Person nachweisen. Dies kann durch einen Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder ähnliche Urkunden mit Lichtbild geschehen. Bei ungenügendem Nachweis hat die Schiedsperson die Ausübung ihres Amtes abzulehnen (§ 18 Absatz 1).

2.2 Tritt für eine Person ein Betreuer, Vormund oder Pfleger auf, so muss dieser seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage seiner Bestallungsurkunde nachweisen.

2.3 Bei juristischen Personen oder Gesellschaften sind Urkunden vorzulegen, aus denen sich die Vertretungsbefugnis ergibt (zum Beispiel Handelsregisterauszug, Vereinssatzung etc.).

2.4 Tritt für einen unter elterlicher Sorge stehenden Minderjährigen nur ein Elternteil auf, so muss dieser der Schiedsstelle eine von dem anderen Elternteil ausgestellte schriftliche Vollmacht vorlegen, aus der sich ergibt, dass der Erschienene den anderen Elternteil vertreten darf, oder nachweisen, dass ihm die elterliche Sorge allein zusteht.

VV zu § 25 (Vertretung einer Partei)

1 Außerhalb der Schlichtungsverhandlung (zum Beispiel bei der Antragstellung) ist eine Vertretung durch Bevollmächtigte zulässig.

2 Zur Vertretung einer Partei in der Schlichtungsverhandlung in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten vgl. VV Nr. 1 und 2 zu § 23.

3 Als Bevollmächtigter kann nur eine volljährige Person zugelassen werden, die eine von dem Vertretenen oder dessen gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Vollmacht vorlegt.

VV zu § 26 (Beistand)

1 Jede Partei kann zur Unterstützung in der Schlichtungsverhandlung einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Beistand mitbringen.

Beistand ist eine Person, die neben der persönlich erschienenen Partei zu deren Unterstützung in der Schlichtungsverhandlung erscheint.

2 Ein aktiv störendes Verhalten eines sonstigen Beistandes berechtigt zur Zurückweisung.

3 Mitglieder der Rechtsanwaltskammer dürfen grundsätzlich nicht zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht für Rechtsbeistände, auch wenn sie nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

4 Auch der Beistand einer lese- oder schreibunkundigen Person oder einer Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig oder blind, taub oder stumm ist, darf grundsätzlich nicht zurückgewiesen werden.

VV zu § 27 (Beweiserhebung)

1 Zur Aufklärung der Streitsache darf die Schiedsstelle auch ohne Zustimmung der Parteien Beweis erheben. Sie wird aber von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen, weil die gerichtsförmige Feststellung des Sachverhalts nicht zu ihren Aufgaben gehört.

2 Mittel der Beweiserhebung sind insbesondere:

  • die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen,
  • die Augenscheinseinnahme mit Zustimmung der Parteien und
  • die Einsicht in Urkunden oder Akten.

3 Gegen Zeugen und Sachverständige darf kein Zwang zum Erscheinen und zur Aussage oder zur Gutachtenerstattung ausgeübt werden. Die Zeugen und Sachverständigen werden mündlich oder durch einfachen Brief geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen, dass sie weder zum Erscheinen noch zur Aussage oder zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet sind und dass sie keinen Anspruch auf Entschädigung oder Vergütung haben (vgl. § 38 Absatz 2).

Ist bei der Schiedsstelle von einer Partei ein Betrag für die Entschädigung des Zeugen oder für die Vergütung eines Sachverständigen eingezahlt worden, so teilt dies die Schiedsperson bei der Ladung mit und gibt die Höhe des eingezahlten Betrages an.

4 Eine Augenscheinseinnahme ist auch außerhalb des Schiedsamtsbezirks zulässig (§ 19 letzter Halbsatz).

5 In das Protokoll werden Angaben über eine Beweiserhebung nicht aufgenommen.

6 Die Schiedsstelle ist zur Abnahme eines Eides oder zur Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung nicht befugt.

VV zu § 28 (Protokoll)

1 Form und Inhalt des Protokolls

1.1 Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in das Protokollbuch eingeschrieben oder eingeheftet und mit der fortlaufenden Nummer versehen, unter der die Sache im Vorblatt zum Protokollbuch eingetragen ist.

1.2 Ist das Gemeindegebiet in mehrere Schiedsamtsbezirke aufgeteilt, werden im Protokoll für den Ort der Verhandlung auch die Straße und die Hausnummer angegeben.

1.3 Die Parteien sind so genau zu bezeichnen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Anzugeben sind der Vor- und Familienname (Ehename) oder der gemeinsame Name (Lebenspartnerschaftsname), gegebenenfalls auch der Geburtsname sowie die Wohnanschrift. Zur Unterscheidung häufig vorkommender Namen können der Geburtstag und der Geburtsort angegeben werden.

1.4 Der gesetzliche Vertreter (zum Beispiel der Betreuer, das Vertretungsorgan einer juristischen Person, der vertretungsberechtigte Gesellschafter) und der Bevollmächtigte sind als solche im Protokoll neben der Partei anzugeben. Das Gleiche gilt für Dolmetscher. Angaben über Zeugen sind nicht erforderlich. Eine schriftliche Vollmacht ist als Anlage zum Protokoll zu nehmen (vgl. VV Nr. 2 zu § 23).

1.5 Kennt die Schiedsperson die vor ihr auftretenden Personen oder deren Vertreter nicht, so muss sie im Protokoll angeben, wie sie sich Gewissheit über deren Identität verschafft hat. Urkunden, auf denen die Gewissheit beruht, sind genau zu bezeichnen.

2 Fassung des Vergleichs oder Feststellung, dass ein Vergleich nicht zustande gekommen ist

2.1 Der Vergleich ist ein Vertrag, durch den der Streit der Parteien durch gegenseitiges Nachgeben bereinigt wird. Das Nachgeben muss sich aus dem Protokoll ergeben. In Strafsachen gibt der Antragsteller immer dann nach, wenn er auf das Recht verzichtet, Privatklage zu erheben. Kein Vergleich liegt vor, wenn eine Partei nur Ansprüche anerkennt.

2.2 Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, worin der streitige Anspruch besteht und aus welchem Rechtsverhältnis er entstanden ist. Hinsichtlich der Einwendungen der Gegenpartei genügt die Angabe, dass der Anspruch ganz oder teilweise bestritten wurde.

2.3 Aus dem Protokoll muss sich ergeben, worauf die Parteien sich geeinigt haben, insbesondere was die eine Partei der anderen zu welchem Zeitpunkt zu leisten oder zu gestatten hat.

2.4 Werden Teilleistungen (Ratenzahlungen) vereinbart, so sind auch Höhe und Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen anzugeben. Ferner sollte klargestellt werden, ob - falls der Schuldner mit einer Teilleistung in Verzug gerät - der Vergleich insgesamt hinfällig sein soll (bedingter Vergleich) oder ob der Schuldner in diesem Fall zu sofortiger Zahlung der gesamten Restsumme verpflichtet sein soll (Verfallklausel).

2.5 Im Vergleich sollten die Parteien auch eine Regelung darüber treffen, wer die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu tragen hat. Wird keine Vereinbarung über die Kostentragung getroffen, trägt nach § 39 Absatz 3 jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte (vgl. VV Nr. 6 zu § 39).

2.6 Wenn und soweit ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, hat die Schiedsperson dies im Protokoll festzuhalten.

3 Erfolglosigkeit der Schlichtung

3.1 In Fällen der obligatorischen Streitschlichtung (vgl. VV Nr. 2.1 Buchstabe a zu § 13) hat die Schiedsperson bei Erfolglosigkeit eines Schlichtungsversuchs von Amts wegen eine Bescheinigung zu erteilen (§ 5 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes). Diese ist nach dem Muster in der Anlage 4 (Erfolglosigkeitsbescheinigung) zu fertigen.

3.2 Die Gründe, die zur Erfolglosigkeit der obligatorischen Schlichtung führen, sind in § 5 Absatz 1 des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes aufgeführt.

Danach gilt der Schlichtungsversuch als gescheitert, wenn

  1. feststeht, dass die gegnerische Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat,
  2. die Durchführung der Schlichtungsverhandlung ergibt, dass ein Vergleich nicht abgeschlossen werden kann, oder
  3. das Schlichtungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Antragstellung durchgeführt worden ist. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn ein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt und auch der geforderte Kostenvorschuss vollständig eingezahlt wurde (vgl. VV Nr. 4 zu § 21). Während des Ruhens des Verfahrens (vgl. § 23 Absatz 2 Satz 1) ist der Lauf der Frist gehemmt.

VV zu § 29 (Genehmigung und Unterzeichnung des Protokolls)

Ein in der Schlichtungsverhandlung geschlossener Vergleich ist erst rechtsverbindlich, wenn das Protokoll von den Parteien und der Schiedsperson unterschrieben worden ist. Die Schiedsperson hat deshalb darauf hinzuwirken, dass die Unterschriften am Schluss der Schlichtungsverhandlung geleistet werden. Soweit ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, muss das Protokoll nur von der Schiedsperson unterschrieben werden.

VV zu § 30 (Abschrift und Ausfertigung des Protokolls)

1 Rechtsnachfolger sind Personen, auf die der in dem Vergleich genannte Anspruch nach Abschluss des Vergleichs durch Gesamtrechtsnachfolge (zum Beispiel Erbschaft) oder in Form der Sonderrechtsnachfolge (zum Beispiel Abtretung oder Pfändung und Überweisung des Anspruchs) übergegangen ist.

2 Jede Partei kann - gegen Zahlung der Dokumentenpauschale (§ 43 Absatz 1 Nummer 1) - eine oder mehrere Abschriften des Protokolls verlangen. Über die Erteilung von Abschriften braucht die Schiedsperson keinen Vermerk im Protokoll oder im Vorblatt zum Protokollbuch zu machen.

3 Eine Ausfertigung des Protokolls - gegen Zahlung der Dokumentenpauschale (§ 43 Absatz 1 Nummer 1) - kann nur von der Partei verlangt werden, die eine Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich (§ 31) betreiben will. Im Gegensatz zur Abschrift muss die Erteilung einer Ausfertigung am Schluss der Urschrift des Protokolls vermerkt werden.

4 Die Ausfertigung des Protokolls besteht aus einer wörtlichen Abschrift des Protokolls mit allen dazugehörigen Vermerken und einer Abschrift der Kostenrechnung. Unter die Abschrift wird folgender Ausfertigungsvermerk gesetzt:

„Die vorstehende, in dem Protokollbuch unter Nummer ... eingetragene Verhandlung wird ausgefertigt für ... (Bezeichnung der Partei oder des Rechtsnachfolgers).

(Ort und Datum, Unterschrift mit Amtsbezeichnung - Schiedsmann/Schiedsfrau - und Dienstsiegel der Schiedsstelle).“

Mehrere Blätter einer Ausfertigung sind fest miteinander zu verbinden. Die Verbindung ist mit dem Dienstsiegel zu versehen.

VV zu § 31 (Vollstreckung aus dem Vergleich)

1 Aus dem vor einer Schiedsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung erst nach Erteilung der Vollstreckungsklausel (vollstreckbare Ausfertigung) betrieben werden.

2 Beantragt eine Partei eine vollstreckbare Ausfertigung, so verweist die Schiedsperson die Partei mit der nach § 30 hergestellten Ausfertigung des Protokolls an das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Die Schiedsstelle selbst kann die vollstreckbare Ausfertigung weder ausfertigen noch beantragen.

3 Das Amtsgericht benachrichtigt die Schiedsstelle von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht selbst verwahrt. Die Schiedsstelle vermerkt diese Mitteilung des Amtsgerichts auf der Urschrift des Protokolls.

Dritter Abschnitt
Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage

VV zu § 32 (Sachliche Zuständigkeit)

1 Privatklagedelikte nach § 380 Absatz 1 StPO

1.1 In Strafsachen wird die Schiedsstelle als Vergleichsbehörde bei den in § 380 Absatz 1 in Verbindung mit § 374 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 bis 5 und 6 StPO genannten Straftaten tätig. Dabei handelt es sich um die Vergehen des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB), der Beleidigung (§§ 185 bis 189 StGB), der Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB), der Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB), der Bedrohung (§ 241 StGB) und der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sowie um die Straftat des Vollrausches (§ 323a StGB), wenn die im Rausch begangene Tat ein hier genanntes Vergehen ist. Bei anderen Straftaten, insbesondere auch bei den anderen in § 374 Absatz 1 StPO aufgeführten Privatklagedelikten, findet kein Sühneversuch statt. Bilden andere Straftaten mit den in § 380 Absatz 1 StPO genannten Straftaten einen einheitlichen Lebensvorgang (einheitliche Tat im Sinne von § 264 StPO), scheidet ein Sühneversuch insgesamt aus. Im Hinblick auf vorgetragene andere Straftaten gibt die Schiedsstelle der antragstellenden Partei anheim, bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder dem Amtsgericht Strafanzeige zu erstatten (§ 158 StPO).

1.2 Geht es der antragstellenden Partei nicht um die Bestrafung des Täters, sondern um den Ersatz des Schadens oder um Widerruf oder Unterlassung bei Verletzungen der persönlichen Ehre, so handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Hierzu gehört auch der Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Absatz 2 BGB). Das Verfahren richtet sich dann allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des Gesetzes.

2 Gemischte Streitigkeiten

Macht die antragstellende Partei in einer Strafsache zugleich auch einen vermögensrechtlichen Anspruch (zum Beispiel Schadensersatz) oder einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch (zum Beispiel Widerruf oder Unterlassung bei Verletzungen der persönlichen Ehre) geltend (sogenannte gemischte Streitigkeiten), so verfährt die Schiedsstelle nach den Vorschriften des dritten Abschnitts des Gesetzes.

3 Die einzelnen Delikte

3.1 Hausfriedensbruch

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) begeht, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt.

Ein Sühneversuch ist unzulässig, wenn der Hausfriedensbruch dadurch begangen wird, dass eine öffentlich zusammengerottete Menschenmenge in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die geschützten Räumlichkeiten des Berechtigten widerrechtlich eindringt (Schwerer Hausfriedensbruch - § 124 StGB), weil es sich hierbei nicht um ein Privatklagedelikt im Sinne von § 380 Absatz 1 StPO handelt.

3.2 Beleidigung

3.2.1 Unter Beleidigung im Sinne von § 374 Absatz 1 Nummer 2, § 380 Absatz 1 StPO sind folgende Straftaten zu verstehen:

  • Beleidigung nach § 185 StGB,
  • üble Nachrede nach § 186 StGB,
  • Verleumdung nach § 187 StGB,
  • üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens nach § 188 StGB,
  • Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB.

Unter den Begriff der Beleidigung (§ 185 StGB) fallen beispielsweise ehrverletzende Werturteile, aber auch das Behaupten oder Verbreiten unwahrer ehrenrühriger Tatsachen. Die Beleidigung kann auch mittels einer Tätlichkeit (zum Beispiel Ohrfeige, Anspucken) begangen werden.

Eine üble Nachrede (§ 186 StGB) begeht, wer in Beziehung auf einen anderen eine nicht erweislich wahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist.

Eine Verleumdung (§ 187 StGB) begeht, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung  herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.

Um eine üble Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens (§ 188 StGB) handelt es sich, wenn gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede oder Verleumdung aus Beweggründen begangen wird, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und die Tat geeignet ist, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.

Zur Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) durch eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung zählen die Pietät schwer verletzende Angriffe auf die Ehre eines Verstorbenen.

3.2.2 Für einen Sühneversuch ist kein Raum bei

  1. einer Beleidigung, die gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft (zum Beispiel Stadt- oder Gemeinderat, Kreistag) gerichtet ist (§ 374 Absatz 1 Nummer 2 StPO, § 194 Absatz 4 StGB);
  2. einer Beleidigung, wenn sie gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, einen Soldaten der Bundeswehr oder einen Träger eines Amtes der Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen ist oder sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder gegen eine Behörde der Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts richtet (§ 380 Absatz 3 StPO, § 194 Absatz 3 StGB).
3.3 Briefgeheimnis

3.3.1 Das Briefgeheimnis verletzt in strafbarer Weise (§ 202 StGB), wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft. Das Briefgeheimnis verletzt auch, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat. Einem Schriftstück steht eine Abbildung gleich.

3.3.2 Ein Sühneversuch ist unzulässig, wenn eine Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses gemäß § 206 StGB oder ein Verwahrungsbruch gemäß § 133 StGB vorliegt.

Das Post- und Fernmeldegeheimnis verletzt, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet  oder unterdrückt oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft oder einem anderen eine solche Handlung gestattet oder ihm dabei wissentlich Hilfe leistet.

Einen Verwahrungsbruch begeht, wer ein in dienstlicher Verwahrung befindliches Schriftstück zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht.

Diese Delikte können nicht mit der Privatklage verfolgt werden.

3.4 Körperverletzung

3.4.1 Eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) begeht, wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

3.4.2 Um eine vorsätzliche Körperverletzung handelt es sich, wenn der Täter weiß und will, dass er durch seine Handlung einen anderen misshandelt oder an der Gesundheit schädigt oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt.

3.4.3 Eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und dadurch die Körperverletzung herbeiführt.

3.4.4 Ein Sühneversuch ist unzulässig,

  1. bei vorsätzlicher Körperverletzung, die durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (insbesondere eines Messers) oder mittels eines hinterlistigen Überfalls oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen worden ist (gefährliche Körperverletzung - § 224 StGB);
  2. bei vorsätzlicher Körperverletzung, wenn sie durch Quälen, rohe Misshandlung oder böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht gegen eine Person unter 18 Jahren oder gegen eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person begangen worden ist, wobei die Person entweder der Fürsorge oder Obhut des Täters unterstehen, seinem Hausstand angehören, von dem Fürsorgeberechtigten der Gewalt des Täters überlassen sein oder dem Täter im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sein muss (Misshandlung von Schutzbefohlenen - § 225 StGB);
  3. bei vorsätzlicher Körperverletzung, durch die die verletzte Person das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat, ein wichtiges Glied des Körpers verloren hat oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder in erheblicher Weise dauernd entstellt worden oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfallen ist (schwere Körperverletzung - § 226 StGB);
  4. bei vorsätzlicher Körperverletzung, die durch die Verstümmelung der äußeren Genitalien einer weiblichen Person begangen worden ist (Verstümmelung weiblicher Genitalien - § 226a StGB);
  5. bei vorsätzlicher Körperverletzung, die den Tod der verletzten Person zur Folge gehabt hat (Körperverletzung mit Todesfolge - § 227 StGB);
  6. bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, einen Soldaten der Bundeswehr oder einen Träger eines Amtes der Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts, die während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen worden ist (§ 380 Absatz 3 StPO, § 230 Absatz 2 StGB).

3.4.5 Ein Sühneversuch ist auch dann notwendig, wenn die vorsätzliche Körperverletzung (vgl. VV Nr. 3.4.1) nur versucht worden ist (§ 223 Absatz 2 StGB).

3.5 Bedrohung

3.5.1 Eine Bedrohung (§ 241 StGB) begeht, wer einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht. Eine Bedrohung begeht auch, wer wider besseres Wissen einem anderen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind, zum Beispiel Mord, Totschlag, Brandstiftung, Raub.

3.5.2 Ein Sühneversuch ist unzulässig bei Nötigung oder einem Nötigungsversuch. Eine Nötigung nach § 240 StGB begeht, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. 

3.6 Sachbeschädigung

3.6.1 Eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) begeht, wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

3.6.2 Ein Sühneversuch ist bei der Sachbeschädigung auch dann notwendig, wenn sie nur versucht worden ist (§ 303 Absatz 3 StGB).

3.6.3 Ein Sühneversuch ist unzulässig,

  1. wenn Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgemeinschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, die in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt, zerstört oder unbefugt das Erscheinungsbild einer solchen Sache oder eines solchen Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert werden (gemeinschädliche Sachbeschädigung - § 304 StGB);
  2. wenn ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, ein Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk ganz oder teilweise zerstört wird (Zerstörung von Bauwerken - § 305 StGB).
3.7 Vollrausch

3.7.1 Einen Vollrausch (§ 323a StGB), der einen Sühneversuch nach § 380 Absatz 1 StPO erforderlich macht, begeht, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand einen Hausfriedensbruch, eine Beleidigung, eine Verletzung des Briefgeheimnisses, eine Körperverletzung, eine Bedrohung oder eine Sachbeschädigung begeht und deswegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

3.7.2 Rausch ist der durch Alkohol oder andere berauschende Mittel hervorgerufene Zustand der akuten Intoxikation.

3.7.3 Schuldunfähig infolge des Rausches ist, wer bei Begehung der Tat wegen einer durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel hervorgerufenen vorübergehenden Bewusstseinsstörung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

3.7.4 Die Regelung des § 323a StGB erfasst auch solche Fälle, in denen die Schuldunfähigkeit infolge des Rausches nicht auszuschließen ist.

4 Strafantrag

Soweit die in § 380 Absatz 1 StPO aufgeführten Straftaten nur auf Antrag verfolgbar sind, muss der Antragsberechtigte innerhalb einer Frist von drei Monaten bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht einen Strafantrag stellen (§ 77b Absatz 1 StGB und § 158 Absatz 2 StPO). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b Absatz 2 Satz 1 StGB). Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Schlichtungsantrag bei der Schiedsstelle eingeht, und zwar bis zur Ausstellung der Sühnebescheinigung (§ 77b Absatz 5 StGB). Der Strafantrag ist keine Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren.

5 Die Parteien des Schlichtungsverfahrens in Strafsachen

5.1 Die antragstellende Partei

5.1.1 Antragsberechtigt in Strafsachen kann nur die verletzte Person sein oder wer nach den Strafgesetzen ein selbstständiges Antragsrecht hat (§ 374 Absatz 1 und 2 StPO).

5.1.2 Sind Verletzte natürliche Personen, die unter elterlicher Sorge, unter Vormundschaft oder in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens unter Betreuung oder Pflegschaft stehen, juristische Personen, Gesellschaften oder andere Personenvereinigungen, wird der Antrag von deren gesetzlichem Vertreter gestellt (§ 374 Absatz 3 StPO, vgl. auch VV Nr. 3 bis 5 und 7 zu § 13).

5.2 Die Gegenpartei

5.2.1 Gegenpartei in Strafsachen kann nur eine natürliche, niemals eine juristische Person sein.

5.2.2 Gegenpartei können auch Heranwachsende sein, das heißt Personen, die zur Zeit der Begehung der Tat das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.

5.2.3 Volljährige, für die eine Betreuung angeordnet ist, müssen im Schlichtungsverfahren persönlich auftreten. Der Betreuer darf als Beistand erscheinen. Dem Betreuer ist eine Terminsbenachrichtigung zuzustellen (§ 35).

Wird ein Vergleich geschlossen, der die nicht geschäftsfähige Partei (vgl. VV Nr. 4 zu § 13) zu einer geldwerten Leistung - sei es auch nur zur Übernahme der Kosten des Schlichtungsverfahrens - verpflichten soll, so muss der Betreuer mitwirken, wenn der Gegenstand des Vergleichs zu seinem Aufgabenbereich gehört. Ist die geschäftsunfähige Person nicht durch einen Betreuer vertreten, so ist der Vergleich zwar aufzunehmen, aber nicht vollstreckbar. Dies ist im Protokoll zu vermerken.

Macht die antragstellende Partei schon im Schlichtungsantrag einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch mit geltend (gemischte Streitigkeit, vgl. VV Nr. 2 zu § 32), so soll die Schiedsperson die unter Betreuung stehende Person in der Ladung bitten, mit ihrem Betreuer zum Termin zu erscheinen, wobei die vom Betreuungsgericht ausgestellte Bestallungsurkunde vorgelegt werden soll. Die Ladung ist auch dem Betreuer zuzustellen, wenn die Streitigkeit von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (VV Nr. 2.4 zu § 22).

5.2.4 Ein Sühneversuch ist in Strafsachen nicht zulässig, wenn sich der Antrag gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt war, oder gegen eine Person, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit schuldunfähig war. In diesen Fällen kann aber wegen privatrechtlicher Ansprüche (zum Beispiel Schadensersatz) ein Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes in Betracht kommen.

VV zu § 33 (Absehen vom Sühneversuch)

VV zu § 34 (Beschränkung der Ablehnung)

Die Kenntnis der Namen der Parteien oder deren Vertreter ist eine Voraussetzung für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung. Zur Feststellung der Identität der Parteien vgl. VV Nr. 2 zu § 24.

VV zu § 35 (Gesetzliche Vertretung)

Bei der Zustellung der Benachrichtigung an einen gesetzlichen Vertreter (Betreuer) sind § 22 und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten.

Abweichend von § 22 ist bei Strafsachen lediglich eine Benachrichtigung, jedoch keine Ladung, des gesetzlichen Vertreters erforderlich, damit er Gelegenheit erhält, gegebenenfalls am Termin als Beistand teilzunehmen.

Bei gemischten Streitigkeiten ist der gesetzliche Vertreter nach Maßgabe der VV Nr. 2.4 zu § 22 zum Termin zu laden (vgl. VV Nr. 5.2.3 zu § 32).

VV zu § 36 (Sühnebescheinigung)

1 Erfolglosigkeit der Schlichtung

Ein Sühneversuch ist erfolglos verlaufen, wenn in der Schlichtungsverhandlung keine Einigung zwischen den anwesenden Parteien erzielt worden oder die Gegenpartei ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist oder sich vorzeitig unentschuldigt entfernt hat (§ 36 Absatz 1). Wohnen die Parteien in derselben Gemeinde, in der die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so gilt dies nur dann, wenn die Gegenpartei in gleicher Weise auch in einem zweiten Termin ausbleibt.

2 Protokollvermerk

2.1 Über den erfolglosen Sühneversuch hat die Schiedsperson einen Vermerk in das Protokoll aufzunehmen, wenn wenigstens die antragstellende Partei erschienen war.

2.2 Der Vermerk hat zu enthalten:

  1. Ort und Zeitpunkt der Verhandlung;
  2. Vor- und Familienname (Ehename) oder gemeinsamer Name (Lebenspartnerschaftsname) der Parteien, gegebenenfalls auch des gesetzlichen Vertreters, und die Wohnanschrift der Parteien;
  3. den Lebenssachverhalt der der Gegenpartei zur Last gelegten Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung;
  4. den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Anberaumung der Schlichtungsverhandlung;
  5. die Angabe, dass die Gegenpartei der Schlichtungsverhandlung (gegebenenfalls auch der zweiten Schlichtungsverhandlung) trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Verhandlung unentschuldigt entfernt hat oder dass die Parteien zwar erschienen sind, der Sühneversuch aber ohne Erfolg geblieben ist.

2.3 Erklärungen, die die Parteien in der Schlichtungsverhandlung - insbesondere zum Gegenstand der Beschuldigung - abgegeben haben, gehören nicht in den Protokollvermerk.

2.4 Die Schiedsperson hat den Vermerk zu unterzeichnen.

3 Als Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs (§ 36) dient eine Ausfertigung (VV Nr. 4 zu § 30) des Protokollvermerks. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt.

Täter-Opfer-Ausgleich in Strafsachen

VV zu § 37 (Durchführung)

Für die praktische Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs wird auf die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten „Beschleunigte Erledigung von Strafverfahren im Bereich der geringfügigen und mittleren Kriminalität; Täter-Opfer-Ausgleich“ vom 24. August 2000 (JMBl. S. 114), die durch die Allgemeine Verfügung vom 28. November 2002 (JMBl. 2003 S. 2) geändert worden ist, verwiesen.

Vierter Abschnitt
Kosten

VV zu § 38 (Kostenerhebung)

1 Kassenbuch und Kassenführung

Die Schiedsstelle hat ein Kassenbuch nach dem Muster der Anlage 5 zu führen. In diesem werden nur die bei der Schiedsstelle tatsächlich eingegangenen Beträge verbucht.

2 Kostenrechnung und Sammlung der Kostenrechnungen

Die Kostenrechnungen sind nach dem Muster der Anlagen 6 bis 9 zu fertigen. Die Urschriften der Kostenrechnungen (Anlage 6) sind in einem Ordner zu sammeln (VV Nr. 3 zu § 10) und fortlaufend in der Reihenfolge der laufenden Nummer des Vorblatts zum Protokollbuch abzuheften. Andere als die im vierten Abschnitt des Gesetzes aufgeführten Kosten (Verfahrens- und Vergleichsgebühr, Dokumentenpauschale, sonstige bare Auslagen sowie die Dolmetschervergütung) darf die Schiedsstelle nicht erheben. Unter „Schreibauslagen“ gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 4 ist die „Dokumentenpauschale“ zu verstehen. Mit „Entschädigung des Dolmetschers“ (§ 43 Absatz 2) ist die „Dolmetschervergütung“ gemeint.

VV zu § 39 (Kostenschuldner)

1 Die Vorschrift bestimmt, wer gegenüber der Schiedsstelle zur Zahlung der Kosten verpflichtet und somit Kostenschuldner ist. Sie ist an die Haftungsgrundsätze angelehnt, die auch sonst im Gerichtskostenrecht allgemein gelten.

2 Nach Absatz 1 haftet derjenige, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlasst hat, für alle Kosten, die durch die Tätigkeit entstehen. Diese Regelung entspricht dem allgemein geltenden Veranlasserprinzip. Beim Täter-Opfer-Ausgleich in Strafsachen trägt der Beschuldigte die Kosten.

3 Absatz 2 bestimmt, dass neben den Veranlasserschuldner auch noch weitere Kostenschuldner treten können. Das Wort „ferner“ stellt klar, dass das Vorhandensein eines Kostenschuldners nach Absatz 2 die Kostenhaftung nach Absatz 1 nicht berührt.

4 Die in Absatz 4 Satz 1 angeordnete gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass die Schiedsstelle die Zahlung der Kosten nur einmal fordern kann, es aber in der Regel in ihrem Ermessen steht, von welchem der Schuldner sie die Zahlung verlangt. Sie kann die Zahlung aller Kosten von einem Schuldner verlangen oder aber mehrere Schuldner zu Teilbeträgen heranziehen. Bis zur vollständigen Zahlung der Kosten bleiben sämtliche Kostenschuldner verpflichtet (§ 421 BGB). Die gesamtschuldnerische Haftung tritt sowohl dann ein, wenn die Kostenschuldner jeweils nach Absatz 1 oder Absatz 2 zur Zahlung verpflichtet sind, als auch dann, wenn die Zahlungspflicht mehrerer Schuldner auf nur einem dieser Absätze beruht.

5 Hat sich die Gegenpartei in einem Vergleich bereit erklärt, die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu übernehmen, so ist diese zunächst als Kostenschuldner heranzuziehen. Erst wenn feststeht, dass die Gegenpartei nicht zahlen will oder zur Zahlung nicht in der Lage ist, kann sich die Schiedsstelle an die antragstellende Partei als Gesamtschuldner wenden. Aus diesem Grund ist der Kostenvorschuss erst nach Eingang aller Kosten zurückzuzahlen. Ist keiner der Kostenschuldner zur Zahlung bereit oder in der Lage, hat die Schiedsstelle die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder das Amt gemäß § 41 Absatz 2 um Beitreibung zu ersuchen.

6 Ist im Vergleich ausnahmsweise keine Kostenregelung vorgesehen, so stellt Absatz 3 klar, dass dann jede der Parteien die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte trägt; die jeweiligen Beträge werden dann mit entsprechenden Kostenrechnungen eingefordert.

VV zu § 40 (Fälligkeit, Kostenvorschuss, Zurückbehaltungsrecht)

Die Schiedsstelle ist im Regelfall gehalten, einen die voraussichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) deckenden Vorschuss einzufordern. Sie darf hiervon nur dann absehen, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles gerechtfertigt ist. Dabei hat sie zu beachten, dass der Vorschuss dazu dient, der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt das kostenaufwendige Beitreibungsverfahren zu ersparen. Erst nach Einzahlung des Vorschusses wird der Antrag aufgenommen, der Termin bestimmt, die Ladung der Parteien veranlasst oder eine Abschrift der Ausfertigung erteilt.

Eingegangene Vorschüsse sind unverzüglich in Spalte 4 des Vorblatts zum Protokollbuch einzutragen.

VV zu § 41 (Einforderung und Beitreibung)

1 Die Kostenrechnungen bestehen aus der Urschrift und mehreren Abschriften. Sämtliche Kostenrechnungen, die nach dem Muster der Anlagen 6 bis 9 gefertigt sind, müssen von der Schiedsperson unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen werden.

2 Eine Abschrift der Kostenrechnung (Anlagen 7 und 8) übergibt die Schiedsperson dem Kostenschuldner oder übersendet sie mit der Post. Gleichzeitig fordert sie ihn zur Zahlung binnen eines Monats auf und droht die Einleitung des Beitreibungsverfahrens bei Nichtzahlung binnen der genannten Frist an. Handelt es sich bei dem Kostenschuldner um die antragstellende Partei, erfolgt die Zahlungsaufforderung nur hinsichtlich des nach Verrechnung des eingezahlten Vorschusses verbleibenden Betrages.

Zahlt der Kostenschuldner nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, so leitet die Schiedsstelle das Beitreibungsverfahren ein, indem sie eine Abschrift der Kostenrechnung an die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder das Amt übersendet und um Beitreibung des noch zu zahlenden Betrages bittet (Anlage 9).

3 Nicht verbrauchte Vorschüsse zahlt die Schiedsperson an die antragstellende Partei gegen entsprechenden Zahlungsnachweis zurück; bei vollständiger Abrechnung am Schluss einer Schlichtungsverhandlung lässt sich die Schiedsperson die Rückzahlung des nicht verbrauchten Vorschusses von der antragstellenden Partei auf der Urschrift der Kostenrechnung quittieren.

VV zu § 42 (Höhe der Gebühren)

1 Die Gebühr wird nicht für die Schlichtungsverhandlung, sondern für das gesamte Schlichtungsverfahren erhoben. Dieses beginnt regelmäßig mit der Aufnahme oder dem Eingang des Schlichtungsantrags.

2 Die Voraussetzungen, unter denen wegen der Schwierigkeiten des Falles die Gebühr erhöht werden darf, können auch dann gegeben sein, wenn mehrere Personen auf einer oder auf beiden Seiten vorhanden oder wechselseitige Anträge zu verhandeln sind, wenn mehrere Schlichtungstermine notwendig sind oder der einzige Schlichtungstermin ungewöhnlich viel Zeit in Anspruch nimmt. Die Gebührenerhöhung ist im Kassenbuch kurz zu begründen.

VV zu § 43 (Auslagen)

1 Die Dokumentenpauschale beträgt nach Nummer 31000 der Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz bis zur Größe von DIN A3 für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite, in Farbe 1,00 Euro je Seite, und für jede weitere Seite 0,15 Euro, in Farbe 0,30 Euro je Seite. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welcher Form (Abschrift, Durchschrift, Ablichtung, Ausdruck, Formular) das Dokument hergestellt wird.

Die Dokumentenpauschale wird erhoben:

  1. für die Aufnahme eines zu Protokoll der Schiedsstelle gestellten Antrags,
  2. für die an die Parteien gerichteten Schreiben sowie für den Schriftverkehr, den die Schiedsstelle zur sachgerechten Durchführung des Schlichtungsverfahrens an Dritte richtet und der den Parteien mitzuteilen ist,
  3. für Ausfertigungen und Abschriften von Vergleichen, für eine Erfolglosigkeits- und/oder eine Sühnebescheinigung,
  4. für Ladungen und Terminsnachrichten.

2 Unzulässig ist die Erhebung der Dokumentenpauschale für die vorgeschriebenen Eintragungen in die amtlichen Bücher, für die von Amts wegen zu erstellenden Kostenrechnungen sowie für den Schriftverkehr mit dem Amtsgericht und mit dem hauptamtlichen Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft oder dem Amtsdirektor.

3 Zu den zu erstattenden notwendigen baren Auslagen gehören außer den Kosten für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers insbesondere die Portoauslagen für den Schriftverkehr (einschließlich der Kosten einer förmlichen Zustellung), den die Schiedsstelle mit den Parteien oder sonst in deren Interesse führt, die Auslagen für die aus gleichem Anlass geführten Telefongespräche und die Fahrtkosten der Schiedsperson, wenn auf Antrag der Parteien außerhalb des Amtsraumes verhandelt worden ist.

4 Dolmetschervergütung

4.1 Nur einem hinzugezogenen Dolmetscher steht eine Vergütung zu. Wenn eine Partei lediglich einen sprachkundigen Beistand zur Schlichtungsverhandlung mitgebracht hat, steht diesem keine Dolmetschervergütung zu.

4.2 Die Schiedsstelle sollte zunächst versuchen, wegen der Höhe der Vergütung eine Einigung zwischen den Parteien und dem Dolmetscher zu erzielen. Dadurch würde sich eine Festsetzung durch das Amtsgericht erübrigen.

4.3 Wird ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung gestellt, hat die Schiedsstelle dem Gericht eine Abschrift des Protokolls und etwa vorhandene, die Entschädigung des Dolmetschers betreffende schriftliche Erklärungen der Parteien vorzulegen.

VV zu § 44 (Absehen von der Kostenerhebung)

1 Von der Befugnis, die Gebühren zu ermäßigen oder von der Gebühren- und Auslagenerhebung ganz oder teilweise abzusehen, soll die Schiedsstelle in der Regel nur Gebrauch machen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten nicht zahlen kann. Zur Glaubhaftmachung dienen eine aktuelle Verdienstbescheinigung, ein Rentenbescheid, ein Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder andere geeignete Unterlagen.

2 Die Schiedsperson vermerkt in der Spalte „Bemerkungen“ der Kostenrechnung, wenn sie Kosten ermäßigt oder von der Kostenerhebung ganz oder teilweise absieht.

3 Wird von der Kostenerhebung ganz abgesehen, so bleibt die für den Schuldner bestimmte Abschrift der Kostenrechnung mit der Urschrift bei der Sammlung der Kostenrechnungen.

4 Von der Befugnis, die Gebühren zu ermäßigen oder von der Gebühren- und Auslagenerhebung ganz oder teilweise abzusehen, bleibt das Recht der Schiedsstelle unberührt, im Einzelfall eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

VV zu § 45 (Einwendungen gegen den Kostenansatz)

1 Werden gegen den Kostenansatz Einwendungen bei der Schiedsstelle erhoben, so hat diese sie unverzüglich mit einer eigenen Stellungnahme und einer Abschrift des Protokolls und mit etwa vorhandenen weiteren, das Schlichtungsverfahren betreffenden Schriftstücken dem Amtsgericht zuzuleiten.

2 Einer im Rahmen des Einwendungsverfahrens an sie ergehenden Aufforderung des Gerichts zur Stellungnahme und zur Vorlage von Akten hat die Schiedsstelle unverzüglich Folge zu leisten.

VV zu § 46 (Aufteilung und Abrechnung über die Kosten, Aufwandsentschädigung)

1 Die Vorschriften des § 46 sind zwingend und können nicht durch Vereinbarungen zwischen der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt und der Schiedsstelle abgeändert werden.

2 Die Schiedsstelle hat mindestens einmal jährlich gegenüber der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt über die erhobenen Gebühren und Auslagen abzurechnen. Im Übrigen kann die Schiedsstelle mit der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt eine Vereinbarung darüber treffen, wie und zu welcher Zeit die Schiedsstelle wegen der Einkünfte abzurechnen hat. Bei der Abrechnung kann die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder das Amt die Vorlage des Kassenbuchs, der Sammlung der Kostenrechnungen sowie des Protokollbuchs nebst Vorblatt verlangen. Gebühren und Auslagen, die der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt - zum Beispiel bei einer Beitreibung - zugeflossen sind, sind der Schiedsstelle entsprechend ihrem nach § 46 Absatz 1 und 2 bestimmten Anteil zu überweisen.

3 Die Schiedsstelle hat amtliche Gelder, die bei ihr eingehen, abgesehen von der Dokumentenpauschale und von aus eigenen Mitteln vorgestreckten Auslagen, bis zur Abrechnung mit der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder dem Amt gesondert von sonstigen Geldbeständen zu verwahren. Erst nach erfolgter Abrechnung dürfen diese Gelder von der Schiedsperson verwendet werden, soweit sie ihr aufgrund der Abrechnung zustehen.

Hinweis für weitere Gütestellen

Soweit diese Allgemeine Verfügung von weiteren Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung als Arbeitshilfe zugrunde gelegt wird, ergeht zu § 5 Absatz 3 des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes der Hinweis, dass mangels Befugnis zur Führung des Landessiegels bei Bescheinigungen über die Erfolglosigkeit der Schlichtung die Unterschrift der für die weitere Gütestelle handelnden Person genügt.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellengesetz vom 9. April 2001 (ABl. S. 282, JMBl. S. 99), die zuletzt durch die Allgemeine Verfügung vom 4. August 2015 (ABl. S. 715, JMBl. S. 67) geändert worden sind, außer Kraft.

Potsdam, den 27. August 2019

Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

Stefan Ludwig

Anlagen