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Rundschreiben 4/24 (Rundschreiben P-10 - RS 4/24)

Rundschreiben 4/24 (Rundschreiben P-10 - RS 4/24)
vom 22. Juli 2024
(Abl. MBJS/24, [Nr. 17], S.194)

Hinweis: Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2025 in Kraft.

Zeiträume und Termine für die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im
Schuljahr 2025/26 (Rundschreiben P-10)

1. Für die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2025/26 gelten die in der Anlage genannten Zeiträume und Termine.

2. Für die Festlegung des schulischen Zeitplanes gemäß Nummer 8 Absatz 1 Satz 4 der Verwaltungsvorschriften zur Sekundarstufe I-Verordnung gilt:

Der von dem Prüfungsausschuss für eine Schule festzulegende Zeitplan für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 ist so zu gestalten, dass Unterrichtsausfall in anderen Jahrgangsstufen vermieden wird. An dem Tag der schriftlichen Prüfungen sowie am Tag der mündlichen Fremdsprachenprüfung wird in den betreffenden Klassen kein Unterricht durchgeführt. Der Prüfungsausschuss legt den Prüfungstermin für die mündliche Fremdsprachenprüfung fest.

Die Schulen entscheiden selbst, ob sie die zentralen Nachschreibetermine nutzen. Zu den zentralen Nachschreibeterminen werden den Schulen zentrale Aufgabenstellungen zur Verfügung gestellt. Führen Schulen nachzuholende schriftliche Prüfungen in den jeweiligen Fächern zu einem anderen als dem zentral festgelegten Termin durch, sind die Nachschreibeaufgaben gemäß § 27 Absatz 2 Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-V) von der unterrichtenden Lehrkraft selbst zu erstellen und vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. Die zentral vorgegebenen Aufgabenstellungen dürfen in diesem Fall nicht genutzt werden.

Die Beantragung von freiwilligen Zusatzprüfungen kann nach Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß § 26 Absatz 4 Sek I-V erfolgen. Schülerinnen und Schüler sowie Eltern sind zu beraten, dass eine Beantragung frühestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß § 26 Absatz 4 Sek I-V erfolgen soll.

Die freiwilligen Zusatzprüfungen dürfen frühestens am zweiten Tag nach der Beantragung der Prüfungen stattfinden.

3. Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2025 in Kraft und am 31. Juli 2026 außer Kraft.

 

Anlagen

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