Suche
Inhaltsübersicht
ARCHIV
Rundschreiben 13/11 (RS 13/11)
Rundschreiben 13/11 (RS 13/11)
vom 23. August 2011
(Abl. MBJS/11, [Nr. 5], S.224)
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2017 durch Zeitablauf vom 23. August 2011
(Abl. MBJS/11, [Nr. 5], S.224)
Schulorganisationsrechtliche Angelegenheiten der Schulträgerschaft, Schulfinanzierung
1. Zuständigkeit für den Aufgabenkreis Schulträgerschaft
1.1 Trägerschaft von Grundschulen
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände mit Ausnahme der Landkreise sind gemäß § 100 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) Träger von Grundschulen. Sie sind auch Träger von Grundschulen, die gemäß § 16 Absatz 3 BbgSchulG mit einer Förderschule oder mit Förderklassen zusammengefasst sind. Ämter gelten gemäß § 133 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 als Gemeindeverbände und können somit ebenfalls Träger von Grundschulen sein.
1.2 Trägerschaft von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
1.2.1 Pflichtige Träger von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sind gemäß § 100 Absatz 2 BbgSchulG die Landkreise und die kreisfreien Städte. Große kreisangehörige Städte können Träger von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sein. Die ebenfalls in § 100 Absatz 2 Satz 2 als freiwillige Schulträger genannten Mittleren kreisangehörigen Städte sieht die BbgKVerf nicht mehr vor. Städte, denen nach bisherigem Recht dieser Status verliehen wurde, behalten diesen aber nach der Übergangsregelung des § 141 Absatz 2 BbgKVerf. Andere kreisangehörige Gemeinden, Ämter oder Schulverbände können gemäß § 100 Absatz 2 Satz 3 BbgSchulG ebenfalls freiwillige Träger von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sein, wenn die Schülerzahl für die Errichtung oder Fortführung einer in der Schulentwicklungsplanung als notwendig bezeichneten weiterführenden allgemeinbildenden Schule vorhanden oder innerhalb von fünf Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich ist danach vor allem eine positive Prognose über die Fortführung der Schule. Weiterführende allgemeinbildende Schulen können aus der Trägerschaft amtsangehöriger Gemeinden in die Trägerschaft des Amtes übergeben werden Eine Übertragung auf den Landkreis mit dessen Zustimmung gemäß § 142 BbgSchulG ist unabhängig davon möglich.
1.2.2 Landkreise und kreisfreie Städte sind gemäß § 100 Absatz 2 Satz 4 BbgSchulG auch pflichtige Schulträger der gemäß § 16 Absatz 3 BbgSchulG mit Grundschulen zusammengefassten Gesamtschulen oder Oberschulen und der mit Förderschulen oder Förderklassen zusammengefassten weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder Oberstufenzentren.
1.3 Weitere Schulträgerschaften
Gemäß § 100 Absatz 3 BbgSchulG sind die Landkreise und kreisfreien Städte Schulträger der Oberstufenzentren, der Förderschulen und der Schulen des Zweiten Bildungsweges.
1.4 Übertragung der Aufgabe Schulträgerschaft auf das Amt/Rückübertragung
Amtsangehörige Gemeinden können die Zuständigkeit für die Schulträgerschaft auf das Amt übertragen (Übertragung der abstrakten Aufgabe Schulträgerschaft). Die Übertragung der Aufgabe Schulträgerschaft erfolgt gemäß § 135 Absatz 5 BbgKVerf. Es müssen mehrere - mindestens zwei - Gemeinden die Aufgabe übertragen. Es bedarf weder eines Annahmebeschlusses des Amtsausschusses noch einer Genehmigung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Ist eine Übertragung erfolgt, haben in Angelegenheiten der Schulträgerschaft nur die Mitglieder des Amtsausschusses ein Stimmrecht, deren Gemeinden die Schulträgerschaft übertragen haben. Der Übertragung der Aufgabe von amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt gemäß § 135 Absatz 5 BbgKVerf soll regelmäßig der Vorrang vor anderen Formen der kommunalen Zusammenarbeit eingeräumt werden. Die Übergabe einer konkreten Schule von einer Gemeinde auf das Amt bedarf zusätzlich eines Schulträgerwechsels gemäß § 105 Absatz 2 BbgSchulG (siehe Nummer 3.1).
Eine Rückübertragung ist möglich, wenn die Gemeindevertretungen aller Gemeinden, die die Schulträgerschaft übertragen haben, dies beschließen und sich die Verhältnisse so wesentlich geändert haben, dass den Gemeinden ein Festhalten an der Übertragung nicht mehr zugemutet werden kann. Die Rückübertragung bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde, wenn der Amtsausschuss die Rückübertragung ablehnt. Bei der Entscheidung über die Rückübertragung sind die Mitglieder aller im Amtsausschuss vertretenen Gemeinden stimmberechtigt.
1.5.1 Neben der Übertragung der Schulträgerschaft auf das Amt sind die rechtlichen Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) grundsätzlich auch im Bereich der Schulträgerschaft anwendbar (vgl. § 101 Absatz 2 BbgSchulG). Diese sind
- die Bildung von Schulverbänden als Zweckverbände gemäß §§ 4 ff. GKG,
- die Übertragung der Aufgabe Schulträgerschaft oder von Teilen davon in die Zuständigkeit einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands durch delegierende öffentlichrechtliche Vereinbarung gemäß § 23 Absatz 1 Alternative 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 GKG oder
- die Verpflichtung einer Gemeinde oder eines Gemeindesverbands durch mandatierende öffentlichrechtliche Vereinbarung zur Durchführung von Aufgaben der Schulträgerschaft für einen anderen Schulträger gemäß § 23 Absatz 1 Alternative 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 GKG.
1.5.2 Die Übertragung der Zuständigkeit für die Aufgabe Schulträgerschaft oder Teile davon ist dabei insoweit zulässig, wie die übernehmende Körperschaft nach dem Brandenburgischen Schulgesetz auch selbst Schulträger der betreffenden Schule oder Schulform ist oder sein kann. Praktische Anwendung findet diese Form von kommunaler Zusammenarbeit insbesondere, wenn Gemeinden, die nicht selbst eine Grundschule vorhalten, diese Aufgabe auf eine Gemeinde, die Träger einer Grundschule ist, delegieren. An die Schulträgergemeinde zu delegieren ist mindestens die Befugnis zur Festlegung des Schulbezirks.
1.5.3 Durch den Abschluss mandatierender öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen kann sich die Standortgemeinde oder die für diese zuständige Amtsverwaltung verpflichten, für den Schulträger Verwaltungsaufgaben durchzuführen.
Verbandssatzungen sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde, in der Regel im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde (siehe Nummer 6). Der darauf aufbauende Schulträgerwechsel für die konkrete Schule bedarf gesondert der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium gemäß § 105 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 104 Absatz 2.
2. Schulträgerwechsel und Übertragung/Rückübertragung von Schulanlagen
Der Wechsel der Trägerschaft für eine konkrete Schule ist nur möglich im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für die Schulträgerschaft gemäß §§ 100 und 101 BbgSchulG. Der Schulträgerwechsel gemäß § 105 Absatz 2 Satz 1 und 2 BbgSchulG erfolgt durch inhaltlich übereinstimmende Beschlüsse gemäß § 39 BbgKVerf1 von abgebendem und übernehmendem Schulträger. Der Schulträgerwechsel wird mit der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium gemäß § 105 Absatz 2 Satz 3 BbgSchulG in Verbindung mit § 104 Absatz 2 BbgSchulG wirksam. Auch der Schulträgerwechsel gemäß § 142 Satz 2 BbgSchulG erfolgt auf diese Weise. Sofern der Schulträgerwechsel zwischen amtsangehöriger Gemeinde und Amt erfolgt, ist gleichzeitig die Zuständigkeit für die Aufgabe Schulträgerschaft nach § 135 Absatz 5 BbgKVerf zu übertragen (siehe Nummer 1.4). Soll die Schule in die Trägerschaft eines Schulverbands übergeben werden, erfolgt die Bildung des Schulverbands oder der Beitritt zu einem bestehenden Schulverband nach § 101 BbgSchulG i. V. m. §§ 4 ff GKG (siehe Nummer 1.5.1).
2.2 Zeitpunkt des Schulträgerwechsels
Der Schulträgerwechsel ist rechtlich jederzeit möglich. Er soll so erfolgen, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf den laufenden Schulbetrieb entstehen.
Die Rechtsfolgen treten zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt ein. Im Fall der Ablehnung von Anträgen gemäß § 142 Satz 3 BbgSchulG treten die gesetzlichen Rechtsfolgen gemäß § 116 und § 142 Satz 3 BbgSchulG mit der Erklärung des Landkreises gemäß § 57 BbgKVerf über die Ablehnung des Antrages gegenüber dem Antragsteller ein.
2.3 Folgen des Schulträgerwechsels
2.3.1 Ein gesetzlicher Eigentumsübergang gemäß § 107 BbgSchulG findet statt, wenn im Einzelfall das gesamte Schulvermögen von dem neuern Schulträger für schulische Zwecke genutzt wird und keine Vermögensauseinandersetzung erfolgt. Ist mit dem Schulträgerwechsel eine Vermögensauseinandersetzung verbunden, z. B. weil der neue Schulträger nur Teile des Schulvermögens für schulische Zwecke benötigt, ist der Eigentumsübergang zwischen abgebendem und übernehmendem Schulträger vertraglich zu vereinbaren. Hierfür ist die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgeschriebene Form eines notariellen Vertrages zu wählen.
2.3.2 Einen Anspruch auf Eigentumsübergang hat der übernehmende Schulträger nur, soweit die gesetzliche Bedingung erfüllt ist, dass der neue Schulträger das Schulvermögen für schulische Zwecke benötigt. Mit dieser Formulierung wird das für eine Übertragung in Frage kommende Eigentum zugleich beschränkt auf das für schulische Zwecke gewidmete Eigentum des bisherigen Schulträgers. Denn nach Sinn und Zweck kann sich § 107 BbgSchulG nur auf die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten beziehen, die mit den für schulische Zwecke benötigten Grundstücken, Gebäuden und Anlagen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
2.3.3 In dem zwischen den Beteiligten vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten Zeitpunkt gehen die vermögensrechtlichen Rechte (Eigentum) und die damit verbundenen Pflichten (Belastungen) des bisherigen Schulträgers entschädigungslos auf den übernehmenden Schulträger über. Dem kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem übernehmenden Schulträger ein Erbbaurecht eingeräumt wird. Ein Erbbauzins darf nicht verlangt werden. In der Vereinbarung zum Eigentumsübergang können Bestimmungen gemäß § 107 Absatz 3 BbgSchulG vorgesehen werden.
2.3.4 Der Wechsel der Schulträgerschaft gemäß § 105 Absatz 2 Satz 2 BbgSchulG ist in arbeitsrechtlicher Hinsicht als Betriebsübergang gemäß § 613a BGB anzusehen (vergleiche BAG - 8 AZR-928/93 - vom 7.9.1995).
2.4 Rückübertragung von Schulanlagen
Wird das übereignete Schulvermögen nicht mehr für schulische Zwecke benötigt, kann der frühere Schulträger gemäß § 107 Absatz 3 BbgSchulG innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die entschädigungslose Rückübertragung verlangen. Eine Rücknahmepflicht besteht nicht. Der frühere Schulträger hat bei der Rückübertragung einen anteiligen Wertausgleich für den kreislichen Eigenanteil an Investitionen zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung eines Wertausgleichs für Investitionen ehemaliger kreisangehöriger Schulträger im Falle der Rückübertragung sieht das BbgSchulG nicht ausdrücklich vor. Es spricht nichts dagegen, im Einzelfall bei einer Rückübertragung von der Gemeinde auf den Landkreis entsprechend zu verfahren.
3. Schulbezirke
Die Festlegung des Schulbezirkes durch den zuständigen Schulträger erfolgt durch Satzung. Die Zuständigkeit für die Schulträgerschaft gemäß § 100 BbgSchulG umfasst auch die Satzungskompetenz nach § 106 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BbgSchulG. Die zu erlassenden Satzungen über Schulbezirke können als kommunale Rechtsakte nur mit Wirkung für das eigene Gebiet erlassen werden. Die Befugnis zur Festlegung des Schulbezirkes mit Wirkung für das Gebiet einer anderen Gebietskörperschaft erfolgt durch Übertragung der Satzungsbefugnis gemäß der entsprechenden Vorschriften des GKG (siehe Nummer 1.5.1 und 1.5.2).
Die über das Gebiet der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgreifenden Schulbezirke für kreisübergreifende Fachklassen sowie Landesfachklassen an Oberstufenzentren werden gemäß § 106 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BbgSchulG durch das für Schule zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung festgelegt. Zur Wahrung der kommunalen Selbstverwaltung werden die betroffenen Schulträger beteiligt. Neben den in Satz 1 festzulegenden Schulbezirken können die Landkreise und kreisfreien Städte durch den Abschluss öffentlichrechtlicher Vereinbarungen zur Übertragung von (Teil)Aufgaben der Schulträgerschaft auch selbst kreisübergreifende Schulbezirke festlegen.
4. Klassenbildung und Aufnahmekapazität, Fortführung, Bildungsgänge an OSZ und schulabschlussbezogene Lehrgänge
Festlegungen zur Aufnahmekapazität der Schule stellen eine wesentliche sachliche Grundlage für die individuellen Aufnahmeentscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters in Auswahlverfahren gemäß §§ 50, 53 ff. BbgSchulG dar. Unter Berücksichtigung baulicher und sicherheitstechnischer Bedingungen legt der Schulträger begründet die Aufnahmekapazität für die Schule fest. Die Aufnahmekapazität der Schule ergibt sich aus der Zügigkeit der Schule und der höchstmöglichen Klassenfrequenz je Klasse. Die Aufnahmekapazität ist auch für die in § 54 Absatz 1 BbgSchulG genannten Bildungsgänge am Oberstufenzentrum festzulegen.
Der Schulträger beschließt gemäß § 104 BbgSchulG in Verbindung mit § 39 BbgKVerf über die Zügigkeit der einzelnen Schule. Er beachtet dabei sowohl die gesetzlichen Festlegungen zur Mindestzügigkeit als auch die Festlegungen des für Schule zuständigen Ministeriums zur Richtfrequenz. Wegen der hohen Prognoseunsicherheit bei den beruflichen Bildungsgängen am OSZ genügt hier auch die Festlegung des Schulträgers, dass bestimmte Bildungsgänge eingerichtet werden sollen in Verbindung mit einer Festlegung zur Aufnahmekapazität der Schule. Der Schulträger kann für die nicht der Erfüllung der Schulpflicht dienenden Bildungsgänge an Oberstufenzentren auch eine maximale Zügigkeit festlegen.
Im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität der Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß § 50 BbgSchulG über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern (Auszubildenden, Studierenden). Die Bestimmungen für die Klassenbildung der gemäß § 103 Absatz 4 BbgSchulG erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-Unterrichtsorganisation) sind zu beachten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der dort festgelegten Verfahren bei der Unter- oder Überschreitung der Richtfrequenz oder Bandbreite. Die Entscheidung über die Einrichtung von Klassen an den einzelnen Schulen im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität obliegt dem zuständigen staatlichen Schulamt.
In Fällen des § 105 BbgSchulG können Grundschulen und Förderschulen, die die Mindestgröße nicht erreichen, aber im Einzelfall als einzige zumutbar erreichbar sind, fortgeführt werden. Die Entscheidung über die Fortführung ist vom Schulträger gemäß § 105 Absatz 2 Satz 1 BbgSchulG durch Beschluss der Vertretungskörperschaft zu treffen. Für die Beschlussfassung gelten die allgemeinen kommunalrechtlichen Vorschriften. Der Beschluss bedarf gemäß § 105 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 104 Absatz 2 BbgSchulG der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Im Rahmen der Genehmigung wird auch die Beachtung der Schulentwicklungsplanung (§ 105 Absatz 2 Satz 1 BbgSchulG) geprüft. Beschlussfassung und Genehmigung sind nicht erforderlich, wenn an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “Lernen“ wegen mangelnden Bedürfnisses lediglich auf die Bildung der Klassen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 verzichtet wird (§ 105 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BbgSchulG), die Schule im Übrigen aber einen geordneten Schulbetrieb erreicht.
4.5 Bildungsgänge an OSZ und schulabschlussbezogene Lehrgänge
Das Verfahren zum Aufbau und Abbau von Bildungsgängen oder Abteilungen an OSZ und schulabschlussbezogenen Lehrgängen gemäß § 32 Absatz 3 BbgSchulG ist wie bei der Errichtung oder Auflösung von Schulen zu gestalten (§ 104 Absatz 4 BbgSchulG).
5. Schulbezeichnung - Schulname - Siegel
Die Bezeichnung nennt die Schulform gemäß § 16 BbgSchulG bzw. bei Förderschulen den Förderschultyp gemäß § 30 Absatz 4 BbgSchulG.
Die Bezeichnung ist bei der Errichtung der Schule festzulegen und bei jeder Änderung der Schulform oder der angebotenen Bildungsgänge anzupassen. Die Bezeichnung kann nicht durch den Namen ersetzt werden.
5.2 Schulname und namensergänzende Hinweise
5.2.1 Zusätzlich zur Bezeichnung soll der Schulträger gemäß § 99 Absatz 3 BbgSchulG jeder Schule einen Namen geben. Der Name soll unverwechselbar sein. Er soll für Schülerinnen und Schüler verständlich sein und ermöglichen, dass diese einen Bezug zwischen der Schule und dem Namen erkennen können. Der Name darf
- den Bestimmungen der Verfassung nicht widersprechen,
- berechtigte Interessen der Allgemeinheit und von Minderheiten nicht missachten,
- den Schulfrieden nicht stören und
- nicht irreführend sein.
Bei der Verwendung von Personennamen ist das Namens- und Persönlichkeitsrecht zu beachten. Von der Benennung nach lebenden Personen sollte grundsätzlich abgesehen werden. Im begründeten Einzelfall kann der Schulträger der Schule den Namen einer lebenden Person geben. Der Träger eines Namens kann gemäß § 12 BGB einem Unbefugten die Verwendung seines Namens untersagen und ihn bei weiterer unbefugter Verwendung auf Unterlassung verklagen. Das Namensrecht erlischt mit dem Tod der jeweiligen Person. Im Umkehrschluss sollte vor der Benennung nach einer lebenden Person also deren Zustimmung eingeholt werden.
5.2.2 Neben dem Namen und der amtlichen Bezeichnung kann der Schulträger im Einvernehmen mit der Schule gemäß § 99 Absatz 3 Satz 2 und 3 BbgSchulG namensergänzende Hinweise auf die besondere Prägung oder das eigene Profil der Schule festlegen. Regelmäßig können Hinweise der nachfolgenden Art berücksichtigt werden:
- UNESCO-Projekt-Schule,
- Europa-Schule,
- Eliteschule des Sports,
- Spezialschule oder Schule mit Spezialklassen,
- Montessorischule.
Neben den vorstehenden können weitere Hinweise auf profilbestimmende Vorhaben besonderer Bedeutung verwendet werden, die sich auf langfristige, schulbehördlich genehmigte profilbestimmende Vorhaben beziehen. Dabei gilt ein Zeitraum als langfristig, der zumindest einen Schülerdurchlauf durch die Schule umfasst. Eindeutigkeit und Übersichtlichkeit des schulischen Briefkopfes und der Zeugnisformulare dürfen nicht beeinträchtigt werden.
5.3.1 Bei der Genehmigung zur Errichtung oder Änderung der Schule prüft das für Schule zuständige Ministerium, ob die gesetzlichen Vorgaben für die gewählte Bezeichnung eingehalten werden und vergibt die amtliche Schulnummer.
5.3.2 Die Namensgebung und -änderung ist Angelegenheit des Schulträgers. Sie wird vom Schulträger durch Beschluss seiner Vertretungskörperschaft herbeigeführt. Der Schulträger stellt vor Verleihung eines Namens das Einvernehmen mit der Schulkonferenz gemäß § 91 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BbgSchulG her. Die Schulkonferenz kann auch die Verleihung eines bestimmten Namens beim Schulträger anregen.
5.3.3 Der Beschluss des Schulträgers zu Namen und namensergänzenden Hinweisen unterliegt als Angelegenheit der Schulverwaltung gemäß § 130 BbgSchulG der Rechtsaufsicht durch die gemäß § 131 zuständige Schulbehörde (siehe Nummer 6). Diese Beschlüsse sind bei der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
5.3.4 Wenn die zuständige Schulbehörde aufsichtliche Maßnahmen im Hinblick auf den Schulnamen für erforderlich hält, wird sie dies dem Schulträger regelmäßig innerhalb von sechs Wochen mitteilen.
5.4 Bezeichnung der Schule als Behörde
Die Schule hat für ihr Verwaltungshandeln einen amtlichen Briefkopf mit der Schulbezeichnung und dem Schulnamen sowie genehmigten namensergänzenden Hinweisen zu verwenden.
5.5.1 Der Schulträger stellt seinen Schulen erforderliche Dienstsiegel zur Verfügung.
5.5.2 Maßgebend für die Gestaltung der Dienstsiegel für Schulen in kommunaler Trägerschaft ist die Verordnung über kommunale Hoheitszeichen vom 13. Februar 2009 (GVBl. II, S.106) in der jeweils geltenden Fassung. Wenn dadurch die Übersichtlichkeit der Siegel nicht beeinträchtigt wird, kann die Umschrift der an Schulen verwendeten Dienstsiegel darüber hinaus die Schulbezeichnung gemäß § 16 und bei Bedarf zusätzlich den Schulnamen enthalten.
6. Rechtsaufsicht, Genehmigung kommunaler Zusammenarbeit
6.1 Befugnis und Umfang der Rechtsaufsicht
6.1.1 Die Beschlüsse der Schulträger unterliegen in der gleichen Weise wie sonstige kommunale Beschlüsse der Rechtmäßigkeitskontrolle nach der Kommunalverfassung. Ergänzend treten die Befugnisse der Schulbehörden hinzu, welche die Vereinbarkeit kommunaler Beschlüsse mit geltenden schulrechtlichen Vorschriften prüfen. Die Befugnis zur Rechtsaufsicht über Schulträger steht den Schulbehörden als Rechtsaufsichtsbehörden gemäß § 130 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 131 BbgSchulG zu. Diese beinhaltet vor allem ein Unterrichtungsrecht gemäß § 120 BbgKVerf i. V. m. § 112 BbgKVerf. Zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung ist gemäß § 120 BbgKVerf nur die Kommunalaufsichtsbehörde befugt. Diese unterstützt im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß §§ 113 bis 117 BbgKVerf die zuständige Schulbehörde.
6.1.2 Dies trifft auch für Maßnahmen kommunaler Zusammenarbeit (Bildung von Zweckverbänden, Abschluss öffentlichrechtlicher Vereinbarungen) zu. Die Prüfung obliegt der jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde (§ 27 GKG). Diese hat als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bei der Genehmigung von Schulverbänden und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit der zuständigen Schulbehörde das Einvernehmen gemäß § 101 Absatz 2 Satz 3 BbgSchulG herzustellen.
6.2.1 Zuständige Schulbehörde als Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber dem Schulträger ist gemäß § 131 Absatz 2 Satz 1 BbgSchulG das staatliche Schulamt für die kreisangehörigen Schulträger und die von diesen gebildeten Schulverbände.
6.2.2 Das für Schule zuständige Ministerium ist gemäß § 131 Absatz 1 Satz 3 BbgSchulG zuständige Schulbehörde als Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten als Schulträger sowie für Schulverbände unter deren Beteiligung oder unter Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden anderer Länder.
6.2.3 Die Zuständigkeit regelt sich für die Genehmigung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gemäß §§ 23 ff. GKG entsprechend.
6.3 Besonderheiten bei der Genehmigung kommunaler Zusammenarbeit
6.3.1 § 10 Absatz 2 GKG verlangt eine Prüfung, ob die in der Verbandssatzung vorgesehene Aufgabenwahrnehmung besonderer Genehmigungen bedarf. Dies ist bei der Schulträgerschaft der Fall (§§ 104 Absatz 2 und 105 Absatz 2 Satz 3 BbgSchulG). Wegen dieser schulgesetzlichen Genehmigungsvorbehalte und wegen des Bezuges zur kreislichen Schulentwicklungsplanung (§ 102 Absatz 5 BbgSchulG) ist es daher erforderlich, das für Schule zuständige Ministerium vor Erteilung einer Genehmigung zur Bildung eines Schulverbandes zu beteiligen.
6.3.2 Die Beurteilung der Frage, ob einem Schulverband die Aufgaben in dem Umfang übertragen werden können, wie im jeweiligen Entwurf der Verbandssatzung vorgesehen, richtet sich im Wesentlichen nach schulentwicklungsplanerischen Erwägungen. Maßgeblich sind die nach Gründung des Schulverbandes verbleibende Trägerstruktur in der Region sowie die Mantelbevölkerung des neu entstehenden Schulträgers (vgl. § 100 Absatz 1 Satz 3). Die für die Genehmigung des Schulverbandes zuständigen Landräte und staatlichen Schulämter sind daher gehalten, die Vorlage von Anträgen zur Bildung von Schulverbänden mit einer Stellungnahme zu versehen, die zu diesen Aspekten begründete Aussagen trifft.
6.4 Anzeige kommunaler Satzungen
6.4.1 Das Brandenburgische Schulgesetz enthält ausdrückliche Befugnisse zum Erlass kommunaler Satzungen in § 106 (Schulbezirk), § 112 (Schülerbeförderung) und § 114 (Schulgeld). Darüber hinaus können Satzungen über die Schulspeisung (§ 113) erlassen werden. Diese bedürfen keiner Genehmigung und sind auch nicht anzeigepflichtig.
6.4.2 Kommunale Schulträger haben Satzungen, die sie in diesem Aufgabenbereich erlassen der jeweils gemäß § 131 BbgSchulG zuständigen Schulbehörde auf deren Aufforderung zur Kenntnis zu geben. Die Schulbehörden beteiligen gegebenenfalls die jeweils zuständige Kommunalaufsichtsbehörde in kommunalrechtlichen Angelegenheiten.
6.4.3 Nachstehende Satzungen sind dem für Schule zuständigen Ministerium auf dessen Aufforderung zur Kenntnis zu geben:
- Schulbezirkssatzungen
- der Landkreise und kreisfreien Städte für Bildungsgänge zur Erfüllung der Berufsschulpflicht,
- der kreisfreien Städte für Grundschulbezirke und
- der Landkreise für Grundschulbezirke, soweit die Trägerschaft von gemäß § 16 Absatz 3 BbgSchulG mit Grundschulen zusammengefassten Gesamtschulen oder Oberschulen besteht.
- Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte über
- die Schulspeisung (§ 113 BbgSchulG),
- Gebühren für Wohnheimbenutzung und Schulgeld (§ 114 Absatz 2 bis 4 BbgSchulG) und
- die Schülerbeförderung (§ 112 Absatz 1 Satz 3 BbgSchulG).
6.4.4 Nachstehende Satzungen der kreisangehörigen Schulträger sind den staatlichen Schulämtern auf deren Aufforderung zur Kenntnis zu geben:
- Satzungen über die Grundschulbezirke (§ 106 BbgSchulG),
- Satzungen über die Schulspeisung (§ 113 BbgSchulG) und
- Satzungen über Gebühren für Wohnheimbenutzung und ggf. Schulgeld (§ 114 Absatz 2 bis 4 BbgSchulG).
7. Inkompatibilität, Mitwirkung im Kreistag
7.1 Vereinbarkeit von Amt und Mandat (Inkompatibilität)
7.1.1 § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) schließt die Wahrnehmung von Wahlämtern in kommunalen Vertretungskörperschaften bei gleichzeitiger Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen über die jeweilige Gebietskörperschaft für Landesbedienstete aus. Soweit schulfachliche Bedienstete der staatlichen Schulämter die Rechtsaufsicht gemäß § 131 Absatz 2 BbgSchulG über kreisangehörige Schulträger ausüben, ist dies als unmittelbare Aufsicht im Sinn von § 12 Absatz 1 Nummer 3 BbgKWahlG anzusehen. In solchen Fällen hat die Dienstbehörde im Rahmen des Möglichen durch geeignete Geschäftsverteilung sicherzustellen, dass schulfachliche Bedienstete, die Mitglieder in den Vertretungskörperschaften von Schulträgern sind, nicht mit Aufgaben der Rechtsaufsicht über diese Schulträger befasst sind.
7.1.2 Die Mitgliedschaft von schulfachlichen Bediensteten der staatlichen Schulämter im Kreistag oder in der Stadtverordnetenversammlung kreisfreier Städte ist mit ihrer Zuständigkeit im Hauptamt (Hauptberuf) regelmäßig vereinbar, da gemäß § 131 Absatz 1 BbgSchulG das für Schule zuständige Ministerium zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte als Schulträger ist.
7.2 Mitgliedschaft in dem für Schule zuständigen Kreistagsausschuss
Die Berufung der Vorsitzenden der Kreisschulbeiräte als Mitglieder mit beratender Stimme in die für Schule zuständigen Ausschüsse der Kreistage gemäß § 99 Absatz 5 BbgSchulG erfolgt gemäß § 43 Absatz 4 BbgKVerf als sachkundige Einwohner. Dem kann entgegenstehen, dass die betreffende Person nicht Einwohnerin oder Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt ist. In solchen Fällen soll die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder ein anderes Mitglied berufen werden, das diese Bedingung erfüllt.
8. Schulfinanzierung
Die gemäß § 108 Absatz 4 BbgSchulG vom Schulträger zu finanzierenden Sachkosten sind in § 110 BbgSchulG konkretisiert. Zu den Sachkosten gehören die Kosten für die baulichen Maßnahmen zur Errichtung und Instandsetzung der Schulgebäude, Schulanlagen, Wohnheime und Internate sowie die laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Schulbetriebes und den Betrieb eines notwendigen Wohnheimes oder Internates. Sachkosten sollen vom Schulträger mindestens in dem Umfang bereitgestellt werden, der für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht entsprechend dem BbgSchulG, den Verordnungen über die Bildungsgänge, den Rahmenlehrplänen und anderen Verwaltungsvorschriften erforderlich ist. Aufwendungen, die zum Sachbedarf gehören, sind in § 110 Absatz 2 BbgSchulG beispielhaft aufgezählt. Die Unterhaltung und Bewirtschaftung umfasst auch die Wartung der IT-Ausstattung und der sonstigen technischen Geräte.
Gemäß § 110 Absatz 2 Nummer 4 BbgSchulG hat der Schulträger die Aufwendungen für die Beschaffung der Lernmittel, Lehrmittel und Unterrichtsmittel zu tragen. Für die Beschaffung der Lernmittel sind gemäß § 111 Absatz 3 BbgSchulG i. V. m. § 11 Absatz 1 und Anlage 1 der Lernmittelverordnung (LernMV) Mindestbeträge festgelegt, die der Schulträger pro Schuljahr und Schüler bereitzustellen hat. Die Mindestbeträge des Schulträgers sind gemäß § 11 Absatz 2 LernMV auf der Grundlage von Richtbeträgen festgelegt, die den durchschnittlich notwendigen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr zusätzlich zu dem vorhandenen Bestand erforderlichen Lernmittel entspricht. Grundsätzlich ist deshalb anzunehmen, dass die Mindestbeträge für die Lernmittelbeschaffung die notwendige Beschaffung von Lehrmitteln nicht mit abdecken können sondern darüber hinaus Mittel für die Beschaffung von Lehrmitteln erforderlich sind. Davon unbenommen können die Schulen im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Sachmitteln gemäß § 7 Absatz 4 BbgSchulG entscheiden, dass die vom Schulträger bereitgestellten Mindestbeträge nicht nur für Lernmittel sondern auch für Lehrmittel oder andere schulische Aufgaben verwendet werden.
Die Schulgeldfreiheit gemäß § 114 Absatz 1 BbgSchulG umfasst den Unterricht und andere pflichtige Schulveranstaltungen nach den Rahmenlehrplänen. Andere schulische Veranstaltungen, beispielsweise Schulfahrten sowie die Unterkunft in Wohnheimen oder Internaten unterliegen gemäß § 114 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG nicht der Schulgeldfreiheit.
Schülerinnen und Schüler mit Wohnung oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Bundesland müssen gemäß § 114 Absatz 2 BbgSchulG nur dann Schulgeld entrichten, wenn mit ihrem Herkunftsland die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Nach derzeitigem Stand ist mit allen anderen Bundesländern die Gegenseitigkeit gewährleistet, Schulgeld kann somit nicht gefordert werden. Für Schülerinnen und Schüler aus Berlin ist der länderübergreifende Schulbesuch durch das Gastschülerabkommen vereinbart. Mit anderen Bundesländern wurde zwar keine Vereinbarung abgeschlossen, die Länder gehen aber davon aus, dass die Gegenseitigkeit gewährleistet wird. Gemäß § 116 Absatz 1 Satz 8 BbgSchulG gewährt das Land Brandenburg für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern einen angemessenen Finanzausgleich. Dieser erfolgt im Rahmen des Schullastenausgleichs nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG). Gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 BbgFAG werden bei der Berechnung des Schullastenausgleichs die Zahlen der Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern doppelt angesetzt. Kein Ausgleich für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern erfolgt, wenn der Schulbesuch im Rahmen grenzüberschreitender kommunaler Zusammenarbeit aufgrund von Staatsverträgen erfolgt, z. B. durch Bildung eines grenzüberschreitenden Schulverbands. Entsprechende Staatsverträge bestehen mit den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt.
Der Schulträger trägt gemäß § 108 Absatz 3 BbgSchulG die Kosten für das sonstige Personal in der Schule sowie für das Personal eines gemäß § 99 Absatz 2 Satz 3 BbgSchulG notwendigen Wohnheims. Er muss sonstiges Personal in dem Umfang bereitstellen, dass die in § 68 Absatz 1 Satz 3 BbgSchulG geregelten erzieherischen, therapeutischen, pflegerischen sowie technischen und verwaltenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.
Zur Bemessung des notwendigen Personals in Wohnheimen kann die Bemessungsgrundlage für den Erzieherschlüssel für Wohnheime als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung gemäß § 45 SGB VIII im Land Brandenburg, beschlossen vom Landesjugendhilfeausschuss des Landes Brandenburg am 04.12.1997, herangezogen werden.
8.5.1 Die Leistungsberechtigung und die Leistungsverpflichtung zum Schulkostenbeitrag, die sich aus § 116 Absatz 1 BbgSchulG i. V. m. § 100 BbgSchulG ergeben, sind in Anlage 1 dargestellt.
8.5.2 Es wird empfohlen, die in Anlage 2 aufgeführten Erträge und Aufwendungen (Kontierungsplan 3 Ergebnisrechnung, Kontenklasse 4 und 5) in den Schulkostenbeitrag einzubeziehen.
8.5.3 Zur Berechnung von Schulkostenbeiträgen werden nachfolgende Hinweise und Erläuterungen gegeben:
Gemäß § 116 Absatz 2 Satz 1 BbgSchulG wird der Schulkostenbeitrag auf der Grundlage der Ausgaben für das sonstige Personal des Schulträgers und der laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Schulbetriebes gemäß § 110 BbgSchulG sowie gesondert der Personalausgaben und der laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Betriebes des Wohnheimes oder Internates gemäß § 110 BbgSchulG berechnet. Aufwendungen für die Errichtung, Erweiterung oder erhebliche Veränderung (Werterhöhung) von Schul- oder Wohnheimgebäuden und schulischen Anlagen sind gemäß § 110 Absatz 1 BbgSchulG keine laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Schulbetriebs und können somit nach dem BbgSchulG nicht in den Schulkostenbeitrag eingerechnet werden. Dies trifft entsprechend auch für Abschreibungen auf die genannten Gebäude und Anlagen zu.
Welche laufenden Aufwendungen für den Sachbedarf im Einzelnen einbezogen werden können, ist im Gesetz nicht geregelt. Schulkostenbeiträge sind keine Gebühren oder Entgelte sondern im weiteren Sinne Kostenerstattungen. Sinn und Zweck des Schulkostenbeitrags ist, dass sich der tatsächliche Schulträger von laufenden Kosten für Schülerinnen und Schüler, für die er nicht zuständig ist, bei den kommunalen Gebietskörperschaften entlasten kann, die eigentlich für die betroffenen Schülerinnen und Schüler ein entsprechendes Schulangebot vorhalten müssten. Deshalb erscheinen auch nur die Aufwendungen abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Erträge einschließlich des Schullastenausgleichs erstattungsfähig, die tatsächlich zu Lasten des Schulträgers getätigt wurden, nicht aber Aufwendungen, die aus Zuwendungen des Landes oder Zuschüssen Dritter finanziert sind. Zuschüsse und Zuwendungen sollten deshalb als Erträge abgesetzt werden.
Bei den Aufwendungen für die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, Ausstattungen und sonstigen Gegenständen wird unter Berücksichtigung der Wertgrenzen des § 50 Absatz 4 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung empfohlen, die geringwertigen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis 150,00 Euro mit dem gesamten Betrag in den Schulkostenbeitrag einzubeziehen. Bei Ausstattungsgegenständen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150,00 Euro überschreiten, wird empfohlen, diese nicht mit den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung zu berücksichtigen sondern über mehrere Jahre verteilt in Höhe der Abschreibungen in den Schulkostenbeitrag einzubeziehen. Soweit dafür vom Land oder von Dritten Zuwendungen oder Zuschüsse gewährt wurden, mindern diese als Erträge aus der Auflösung von Sonderposten die Aufwendungen.
8.5.4 Der Schulkostenbeitrag ist ein besonderer gesetzlicher öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, der durch einfache Leistungsanforderung und bei Säumigkeit durch allgemeine Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Die Geltendmachung von Schulkostenbeiträgen ist eine fiskalische Tätigkeit der Verwaltung und damit kein hoheitliches Handeln, insbesondere fehlt es an einem Subordinationsverhältnis zwischen leistungsberechtigtem und leistungsverpflichtetem Schulträger. Er kann deshalb nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
1 Gemäß § 131 KVerf sind die für amtsfreie Gemeinden geltenden Regelungen für die Landkreise entsprechend anwendbar.