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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen zur Umsetzung des Investitionsprogramms "Zukunft Bildung und Betreuung" im Land Brandenburg (RL Zukunft Bildung und Betreuung - RLZuBBS)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen zur Umsetzung des Investitionsprogramms "Zukunft Bildung und Betreuung" im Land Brandenburg (RL Zukunft Bildung und Betreuung - RLZuBBS)
vom 9. September 2003
(Abl. MBJS/03, [Nr. 9], S.271)

zuletzt geändert durch Richtlinie vom 20. Dezember 2007
(Abl. MBJS/08, [Nr. 1], S.12)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009 durch Zeitablauf vom 20. Dezember 2007
(Abl. MBJS/08, [Nr. 1], S.12)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 115 und 124 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung des Programms “Zukunft Bildung und Betreuung” des Bundes Zuwendungen zu den Kosten für notwendige Investitionen zum Aufbau neuer Ganztagsschulen, zur Weiterentwicklung bestehender Schulen zu Ganztagsschulen sowie zur qualitativen Weiterentwicklung bestehender Ganztagsschulen. Gefördert werden Ganztagsschulen, die über ein pädagogisches Konzept verfügen. Ferner werden Kooperationsmodelle zwischen Schulen und Trägern der Jugendhilfe (Trägern außerschulischer Angebote) auf der Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzept gefördert, wenn die Weiterentwicklung zu einem in die Schule fachlich integrierten Ganztagsangebot durch die Förderung mittelfristig umgesetzt wird. Näheres regelt das Land Brandenburg durch entsprechende Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Die Zuwendungen des Landes werden in Form von Zuweisungen/Zuschüssen und/oder - je nach Größe des Investitionsvorhabens - in Form von Schuldendiensthilfen zu den durch den Zuwendungsempfänger bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg aufgenommenen Darlehen für Investitionsmaßnahmen gewährt.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können gewährt werden für die für den Ganztagsbetrieb notwendigen Sanierungs-, Umbau-, Ausbau- oder Neubaumaßnahmen einschließlich der Erstausstattung und damit verbundene Dienstleistungen, sowie für die Herrichtung und Ausstattung des für den Ganztagsbetrieb genutzten Grundstücks für Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke der Schülerinnen und Schüler einschließlich damit verbundener Dienstleistungen (z. B. Umbau und/Oder Umgestaltung von Schulhofteilen in Schulgärten, Sport- bzw. Spielbereiche mit Geräteinstallation, Lehrerarbeitsplätze). Förderfähig sind Maßnahmen in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für das Ganztagsangebot genutzt werden.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte und Schulzweckverbände, soweit sie Schulträger sind, sowie freie Träger von genehmigten Ersatzschulen. Die Weitergabe der Zuwendung an Dritte (Träger außerschulischer Angebote) ist im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit einem gemeinsamen pädagogischen Konzept zulässig, wenn die Einhaltung der Zweckbindung durch den Dritten sichergestellt ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Neben der Erfüllung der bestehenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedarf es eines genehmigten pädagogischen Konzeptes für den Ganztagsbetrieb entsprechend den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg, das verbindliche Bildungs- und Betreuungsangebote zur Förderung und im Freizeitbereich unterbreitet sowie eine Mittagsverpflegung sichert.

4.2 Investive Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn die Schulstandorte in den Schulentwicklungsplänen mittel- bis langfristig als gesichert ausgewiesen sind. Bei der Antragstellung haben Schulen der Sekundarstufe I in den in der Anlage 1 aufgeführten zentralen Orten/Regionen Vorrang sowie bestehende Ganztagsschulen außerhalb der aufgeführten zentralen Orte/Regionen, die dem o. g. Kriterium entsprechen.

4.3 Ergänzend dazu bedarf es eines von der Bewilligungsbehörde genehmigten Raumprogramms, das die Anforderungsbereiche des Ganztagskonzeptes entsprechend Anlage 2 abbildet. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung/Vollfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss bzw. /Schuldendiensthilfe/Darlehen

5.4 Bemessungsgrundlage:

Die Höhe der Zuwendung in Form einer Zuweisung/eines Zuschusses beträgt grundsätzlich 80 % zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben, die im Rahmen der schul- und baufachlichen Prüfung durch die Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind.

Die Zuwendung in Form einer Schuldendiensthilfe bzw. eines zinslosen Darlehens wird grundsätzlich für größere umfassende investive Maßnahmen gewährt, bei denen die qualitative Aufwertung des Ganztagsangebotes durch umfassende Sanierungs-/Modernisierungs- oder Neubaumaßnahmen realisiert werden soll und dabei das Verhältnis des unmittelbaren Mehraufwandes zur Umsetzung des Ganztagbetriebes zu den geplanten Gesamtinvestitionskosten in einem ungünstigen Verhältnis steht.

Die Schuldendiensthilfe wird in Höhe der anfallenden Zinsen aus den durch die Zuwendungsempfänger mit der Investitionsbank des Landes geschlossenen Darlehensverträgen gewährt. Für die geschlossenen Darlehensverträge ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg berechtigt, von dem jeweiligen Darlehensnehmer im Darlehensvertrag eine laufende Bearbeitungsgebühr in Höhe von jährlich 0,2 v. H. des Nominalbetrages zu erheben. Die Laufzeit soll grundsätzlich 10 Jahre betragen.

Entsprechend der jeweiligen Haushaltssituation des Zuwendungsempfängers kann die Laufzeit im Einvernehmen mit der zuständigen Kommunalaufsicht verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Darlehenslaufzeit trägt der Zuwendungsempfänger die zusätzlich anfallenden Zinsen einschließlich des Risikos einer möglichen Zinserhöhung nach dem Zinsfestschreibungszeitraum von 10 Jahren.

Anstelle dieser Form der Finanzhilfe kann die Bewilligungsbehörde im begründeten Einzelfall direkt ein zinsloses Darlehen als Zuwendung gewähren. Die Darlehenslaufzeit soll dabei auch grundsätzlich 10 Jahre betragen; dabei können bis zu zwei Jahre tilgungsfrei gestellt werden.

5.4.3 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich, soweit keine Kostenrichtwerte festgelegt worden sind, aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen. Beim Erwerb von Gebäuden ist nur der Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil und Erschließung) zuwendungsfähig.

Werden Kostenrichtwerte vom Zuwendungsgeber vorgegeben, dann errechnen sich die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in der Regel bei Neu- und Erweiterungsbauten durch Multiplikation der durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport genehmigten Raumprogrammfläche mit dem in Frage kommenden Richtwert.

5.4.4 Leistungen Dritter werden auf die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben angerechnet.

5.4.5 In Abstimmung mit dem örtlichen Arbeitsamt ist vom Zuwendungsempfänger zu prüfen, ob Förderinstrumentarien der Bundesanstalt für Arbeit genutzt werden können.

Fördermittel der Bundesanstalt für Arbeit können bis zu 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben als barer Eigenanteil angerechnet werden.

Die Zuwendung in Form von Zuweisungen/Zuschüssen soll eine Bagatellhöhe von 20.000,00 EUR nicht unterschreiten. Bei der Gewährung einer Zuwendung in Form einer Schuldendiensthilfe/Darlehen soll eine Bagatellhöhe von 50.000,00 EUR des zinslos zu stellenden bzw. auszureichenden Darlehens nicht unterschritten werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung wie folgt festzusetzen:

Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind 10 Jahre, alle beweglichen Gegenstände über 400,00 EUR sind 5 Jahre und alle beweglichen Gegenstände bis 400,00 EUR sind 2 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden.

6.2 Ist der Zuwendungsempfänger nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem vorgesehenen Baugrundstück, so kann die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines über die Dauer der Zweckbindung sich erstreckenden Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages mit dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten abhängig machen.

6.3 Bei freien Trägern ist es notwendig, die dingliche Sicherung über die Eintragung einer Grundschuld ins Grundbuch nachzuweisen. Sollte dies aufgrund der Eigentumsverhältnisse bzw. nur bestehender Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverträge nicht möglich sein, ist statt der Bestellung einer Grundschuld das Beibringen einer für die Zeit der Bindung gemäß Pkt. 6.1 bestehenden selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank in Höhe des aus Bundesmitteln bewilligten Betrages möglich.

7. Verfahren

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg ist gemäß eines entsprechenden Vertrages Geschäftsbesorger.

Bei der Gewährung von Zuwendungen in Form von Schuldendiensthilfen fungiert ausschließlich die Investitionsbank des Landes Brandenburg für das MBJS als Geschäftsbesorger. Sie schließt mit den jeweiligen Zuwendungsempfängern in eigenem Namen und eigene Rechnung den Darlehensvertrag.

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind laufend ohne Fristen unter Verwendung der Muster gemäß Anlage 3 in zweifacher Ausfertigung an das MBJS über das zuständige Staatliche Schulamt zu richten.

Schulen, die erstmalig Ganztagsangebote unterbreiten wollen, müssen bis zum 15.12. eines Haushaltsjahres Fördermittelanträge stellen und kommen damit parallel zum schulaufsichtlichen Genehmigungsverfahren in die Auswahl des folgenden Haushaltsjahres.

7.1.2 Die baufachliche Prüfung der Bauplanungsunterlagen erfolgt grundsätzlich durch die zuständigen bautechnischen Dienststellen der Gemeinden (GV). Übersteigt die beantragte Zuwendung den Betrag von 500.000,00 EUR oder ist der Zuwendungsempfänger ein freier Träger veranlasst die Bewilligungsbehörde die baufachliche Prüfung durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaft und Bauen.

Für den Fall, dass eine bautechnische Dienststelle in Gemeinden nicht vorhanden ist bzw. die baufachliche Prüfung aus Kapazitätsgründen innerhalb des geforderten Zeitrahmens nicht geleistet werden kann, veranlasst die Bewilligungsbehörde auf Antrag des Zuwendungsempfängers die baufachliche Prüfung durch das Ministerium der Finanzen.

7.1.3 Der Antragsteller hat im Antragsverfahren eine die Maßnahme und ihre Finanzierung berücksichtigende rechtskräftige Haushaltssatzung nachzuweisen.

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg bereitet nach der abgeschlossenen Prüfung des MBJS im Falle der Gewährung einer Schuldendiensthilfe den entsprechenden Darlehensvertrag vor und berechnet zur Vorbereitung des Bewilligungsbescheides die anfallende Zinslast.

7.1.4 Die Maßnahme darf erst nach Vorlage des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das MBJS.

Beginn der Ausstattungsmaßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Die schulfachliche Vorprüfung der eingegangenen Fördermittelanträge und eine Auswahlempfehlung erfolgen durch das zuständige Staatliche Schulamt im Benehmen mit dem Landrat des Landkreises bzw. der Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt.

7.2.2 Die Fördermittelanträge werden durch das Staatliche Schulamt geprüft und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport umgehend mit einem Votum übergeben.

7.2.3 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor oder stehen Haushaltsmittel nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

Durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg wird auf der Grundlage der geprüften und anerkannten Gesamtkosten im Falle der Gewährung einer Zuwendung in Form der Schuldendiensthilfe der Darlehensvertrag geschlossen.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung in Form von Zuweisungen/Zuschüsse an den Zuwendungsempfänger erfolgt entsprechend der Nr. 1.44 der ANBest-G/Nr. 1.4 ANBest-P. Die Mittelabrufe sind mit den entsprechenden Nachweisen der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu übergeben.

7.3.2 Soweit es sich um Darlehensverträge handelt, erfolgt die Auszahlung der Zuwendungen in Form der Schuldendiensthilfe direkt an die Investitionsbank des Landes Brandenburg als Geschäftsbesorger.

Sind im Baugeschehen Minderausgaben nachgewiesen worden, verringert sich die Schuldendiensthilfe dementsprechend. Die Schlussrate des Darlehens sollte zur Vermeidung von Zinsansprüchen aus dem Darlehensvertrag und mit Blick auf einen Widerruf der Schuldendiensthilfe für nicht zweckentsprechend abgerufene und nicht eingesetzte Darlehensmittel nur in der Höhe abgerufen werden, wie sie für die Erfüllung des Zuwendungszwecks unabdingbar sind.

7.4. Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber der Investitionsbank des Landes Brandenburg innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraumes oder bei der Gewährung einer Zuwendung in Form der Schuldendiensthilfe unverzüglich nach Erfüllung des Zuwendungszwecks den Verwendungsnachweis.

7.4.2 Jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2009.

Potsdam, den 9. September 2003

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche

Anlagen