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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres an Schulen im Land Brandenburg (RL FSJ-Schule)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres an Schulen im Land Brandenburg (RL FSJ-Schule)
vom 6. August 2026
(Abl. MBJS/26, [Nr. 14], S.190)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Schulen, die am Startchancen-Programm teilnehmen.
Maßgeblich gelten die Regelungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG).
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2 Ziel der Förderung ist es, Schulen im pädagogischen Alltag zu unterstützen und multiprofessionelle Teams zu stärken. Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf der Unterstützung der Schulen im pädagogischen Alltag sowie der Entlastung des pädagogischen Personals. Aspekte der Berufs- und Studienorientierung können im Rahmen des Einsatzes der Freiwilligen ergänzend unterstützt werden.
Bei der Auswahl der Einsatzstellen kann ein erhöhter Unterstützungsbedarf der Schule oder eine unterdurchschnittliche regionale Versorgung berücksichtigt werden.
1.3 Der Einsatz erfolgt grundsätzlich in einem zeitlichen Umfang, der eine verlässliche und kontinuierliche Unterstützung des schulischen Alltags sicherstellt. Der Regelfall ist in Vollzeit. Einsatzstellen können in begründeten Fällen auch in Teilzeit besetzt werden, sofern hierdurch die kontinuierliche Präsenz an der Schule gewährleistet bleibt. Der Anteil der Einsatzstellen soll maximal 15 % der insgesamt geförderten Stellen nicht überschreiten.
Für Teilzeitfreiwillige beträgt die regelmäßige Einsatzzeit mindestens 20 Wochenstunden. Die genaue Aufteilung wird zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart und zu Beginn des Freiwilligenjahres festgelegt. Die Zahl der Seminartage entspricht dem Umfang des Vollzeitdienstes; sie können bei Teilzeit auch in teiltägiger Form durchgeführt werden.
1.4 Schulen bekunden ihr Interesse jeweils bis zum festgelegten Stichtag in der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Form. Nachmeldungen nach Ablauf der Frist können nicht berücksichtigt werden.
1.5 Bei Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip zu berücksichtigen. Gleichstellungsfördernde Maßnahmen sind im Antrag darzustellen und im Sachbericht zu dokumentieren.
1.6 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung ist einzuhalten. Dazu gehören insbesondere Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Orientierung.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Nach Maßgabe des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) wird die Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg und an Schulen, die im Land Brandenburg am Startchancen-Programm teilnehmen, gefördert.
2.2 Grundlage für die Auswahl sind die fristgerecht beim MBJS eingegangenen Interessenbekundungen der Schulen (vgl. Nummer 1.4).
Bei der Auswahl der Träger und Einsatzstellen wird eine inhaltliche Vielfalt sowie angemessene regionale Verteilung angestrebt. Längerfristige Kooperationen zwischen Trägern und Schulen können berücksichtigt werden.
2.3 Den Freiwilligen werden unterstützende Tätigkeiten im schulischen Alltag übertragen. Diese erfolgen ergänzend zum bestehenden Schulbetrieb und dienen der Entlastung des schulischen Personals.
Die Einsätze erfolgen in klar abgegrenzten Aufgabenbereichen.
Die Freiwilligen übernehmen keine originären Aufgaben des pädagogischen Schulpersonals.
Die fachliche Anleitung und Begleitung erfolgt durch die Schule.
2.4 Während des in der Regel einjährigen Dienstes ist eine kontinuierliche pädagogische Begleitung durch den Träger sowie die Teilnahme an den gesetzlich vorgesehenen Bildungsseminaren sicherzustellen.
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende können Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres nach § 10 JFDG sein, die im Land Brandenburg zugelassen oder anerkannt sind. Dem Antrag ist der entsprechende Anerkennungsnachweis beizufügen, soweit er dem MBJS nicht bereits in aktueller Fassung vorliegt. Änderungen sind dem MBJS unverzüglich anzuzeigen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Für die nach dieser Richtlinie geförderten Einsatzstellen ist sicherzustellen, dass eine Förderung nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) für die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden beantragt wurde. Der Nachweis der Bewilligung ist vorzulegen, sobald dieser vorliegt. Die Bewilligung der Landeszuwendung steht unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Bewilligung der Bundesförderung für die pädagogische Begleitung.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage:
Die förderfähigen Gesamtausgaben je Teilnahmemonat („Standardeinheit“) betragen 800 Euro. Sie umfassen Taschengeld, Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung, Beiträge zur Sozial- und Unfallversicherung sowie eine Verwaltungskostenpauschale des Trägers.
Die Pauschale gilt gleichermaßen für Vollzeit- und Teilzeitstellen.
5.5 Höhe der Zuwendung:
Die Landeszuwendung beträgt 700 Euro je Teilnahmemonat (vgl. Nr. 7.3).
Der verbleibende Anteil von 100 Euro je Teilnahmemonat ist vom Träger als Eigenanteil aufzubringen.
Die Landeszuwendung ist ausschließlich für Taschengeld, Unterkunft und Verpflegung, Sozial- und Unfallversicherung sowie Verwaltungskosten des Trägers einzusetzen.
5.6 Die pädagogische Begleitung (insbesondere Bildungsseminare) wird durch den Träger sichergestellt. Die Finanzierung erfolgt in der Regel aus Bundesmitteln nach den Richtlinien des BMFSFJ; ergänzend können Eigen- oder Drittmittel des Trägers eingesetzt werden.
5.7 Anträge auf eine Zuwendung unter 50.000 Euro werden nicht bewilligt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Gefördert werden Einsatzstellen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an am Startchancen-Programm teilnehmenden Schulen im Land Brandenburg, in denen Freiwillige im Sinne des § 2 JFDG tätig sind. Die Einrichtung und Besetzung der Einsatzstellen erfolgt durch die Träger nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf eine Einsatzstelle einer bestimmten Schule besteht nicht.
6.2 Der Durchführungszeitraum des FSJ-Schule Programms dauert jeweils vom 01. September bis zum 31. August des Folgejahres.
6.3 Der Träger stellt sicher, dass Rechte und Pflichten aller Beteiligten (Träger, Einsatzstelle und Freiwillige) in einem Vertrag geregelt werden. Dieser Vertrag umfasst insbesondere eine taggenaue Dokumentation der Einsatzzeiten.
Ein Vertragsabschluss vor der Bewilligung der Zuwendung gilt nicht als unzulässiger vorzeitiger Maßnahmebeginn, erfolgt jedoch auf eigenes Risiko des Antragstellers.
6.4 Pflichten zur Information und Kommunikation:
Bei Veröffentlichungen und Veranstaltungen ist auf die Förderung durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg in geeigneter Weise hinzuweisen.
6.5 Mit der Antragsstellung erklärt sich der Träger mit der Erhebung, Speicherung und Weitergabe für Umsetzung, Evaluierung, Finanzverwaltung und Prüfung erforderlicher Daten einverstanden. Die Erfüllung der Berichtspflichten sowie die Bereitstellung der notwendigen Daten ist Voraussetzung für die Auszahlung der Zuwendung.
Fehlende Daten können zur Aussetzung von Zahlungen oder zur Aufhebung der Bewilligung führen.
6.6 Der Träger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde auf Anforderung sämtliche zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren:
Anträge auf Förderung sind bis zum 31. März für das nachfolgende Schuljahr beim MBJS einzureichen. Hierfür ist das vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bereitgestellte Antragsformular verbindlich zu verwenden.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Antragsstellung sowie die Bewertungskriterien ergeben sich aus Anlage 1.
Für bewährte Träger, die bereits mindestens ein Schuljahr erfolgreich Einsatzstellen eingerichtet haben, ist ein vereinfachtes Antragsverfahren möglich. Dabei genügt eine Fortschreibung des bestehenden Konzepts sowie die Angabe der geplanten Einsatzstellen; das Antragsformular ist jedoch in jedem Fall vollständig einzureichen. Die gesicherte Gesamtfinanzierung ist in jedem Fall nachzuweisen.
7.2 Bewilligungsverfahren:
Das MBJS entscheidet auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und der in der Anlage 1 genannten Kriterien über die Förderung. Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung der fachlichen Bewertung nach Anlage 1.
Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch einen Zuwendungsbescheid.
7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren:
Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung des Trägers. Teilnahmemonate gelten als voll anerkannt, wenn der Dienst an mindestens 15 Kalendertagen im Monat geleistet wurde. Bei einer Teilnahme von weniger als 15 Kalendertagen wird ein halber Monat anerkannt.
Ab der zweiten Mittelanforderung ist ein Nachweis der geleisteten Teilnahmemonate vorzulegen. Hierzu ist das vom MBJS bereitgestellte Formular zu verwenden.
Der Bescheid über die Förderung nach den Bundesrichtlinien (RL-JFD) ist unverzüglich nach Erhalt der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist gemäß VV zu § 44 LHO zu führen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-P, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Das MBJS sowie der Landes- und Bundesrechnungshof sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen prüfberechtigt. Der Träger hat die hierfür erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die Prüf- und Einsichtbefugnisse auch bei den Einsatzstellen sicherzustellen. Es gelten die einschlägigen Aufbewahrungs- und Prüfbestimmungen nach VV zu § 44 LHO und ANBest-P.
7.6 Subventionserhebliche Tatsachen
Die Zuwendung gilt als Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Subventionserhebliche Tatsachen werden den Zuwendungsempfangenden im Antrags- und Bewilligungsverfahrens ausdrücklich kenntlich gemacht.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 01.08.2026 in Kraft und am 31.07.2028 außer Kraft.
Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Gordon Hoffmann
Verwaltungsvorschriften