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Ergänzung der Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) durch technische Vorgaben im Rahmen der Sicherstellungsverpflichtung einer bedarfsgerechten Mitverlegung passiver Netzinfrastruktur einschließlich Glasfaserkabel nach § 77i Absatz 7 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes