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Ergänzung der Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) durch technische Vorgaben im Rahmen der Sicherstellungsverpflichtung einer bedarfsgerechten Mitverlegung passiver Netzinfrastruktur einschließlich Glasfaserkabel nach § 77i Absatz 7 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes

Ergänzung der Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) durch technische Vorgaben im Rahmen der Sicherstellungsverpflichtung einer bedarfsgerechten Mitverlegung passiver Netzinfrastruktur einschließlich Glasfaserkabel nach § 77i Absatz 7 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes
vom 30. Januar 2019
(ABl./19, [Nr. 6], S.224)

Außer Kraft getreten am 20. Februar 2024 durch Erlass des MIL vom 30. Januar 2019
(ABl./19, [Nr. 6], S.224)

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur hat eine Ergänzung der aktualisierten Nutzungsrichtlinien (ARS Nr. 02/2018 vom 15. Januar 2018) mit Schreiben vom 5. März 2018, AZ: StB14/7175.1/3-1/2971104, für den Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen bekannt gemacht.

In der Ergänzung zu Teil E Nummer 3 der Nutzungsrichtlinien werden, soweit nach § 77i Absatz 7 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge von Bundesfernstraßen deren anfängliche geplante Dauer acht Wochen überschreitet, Kabelschutzrohre ausgestattet mit Glasfaserkabeln mit zu verlegen sind, folgende technische Vorgaben gemacht:

Mit zu verlegen sind zwei Kabelschutzrohre mit einer Dimensionierung PE-HD d50, SDR 11 mit je 5 Mikrorohren mit einem Außendurchmesser von 12 mm und einer Wandstärke von 1,1 mm einschließlich eines Glasfaserminikabels mit 96 Fasern A DQ(ZN)2Y (HD) gemäß Spezifikation ITU-T G.652.D beziehungsweise ITU-T G.675.A1 sowie ein Kabelschutzrohr mit einer Dimensionierung PE-HD d110, SDR 17,6 für Energiekabel.

Die Qualitäts- und Ausführungsanforderungen an Material, Trassierung und Komponenten wie auch die Dokumentation sind analog zum Verlege-Standard von eigener passiver Netzinfrastruktur entlang der Bundesautobahnen auszuführen. Die Übergabepunkte zum Ableitungsnetz sind im Zuge der Trassenplanung entlang der Bundesfernstraßen mit den lokalen Beteiligten abzustimmen.

Für die Straßen im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg gilt Folgendes:

Soweit nach § 77i Absatz 7 Satz 1 TKG bei Straßenbaumaßnahmen deren anfängliche geplante Dauer acht Wochen überschreitet, Kabelschutzrohre ausgestattet mit Glasfaserkabeln mit zu verlegen sind, sind die Spezifikationen der passiven Infrastrukturkomponenten in erster Linie den Anforderungen der örtlich vorliegenden Konzepte zur Breitbanderschließung anzupassen. Soweit solche nicht vorliegen, sind die technischen Vorgaben aus dem Ergänzungsschreiben des BMVI vom 9. März 2018 zu beachten.

Eine entsprechende Anwendung wird für den Bereich der Kreis- und Kommunalstraßen empfohlen.

Dieser Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetseite www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Gemäß § 30 Absatz 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 15. März 2016 ( http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/ggo 2016) wird die Geltung dieses Erlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten befristet.