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Geschäftsordnung für die Aufgaben, Arbeitsweise und den Geschäftsablauf des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung (LIBRA)

Geschäftsordnung für die Aufgaben, Arbeitsweise und den Geschäftsablauf des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung (LIBRA)
vom 10. Dezember 2024
(Abl. MBJS/25, [Nr. 31], S.604)

Abschnitt 1: Geltungsbereich, Zweck, Aufgaben

1 - Geltungsbereich und Zweck

(1) Diese Geschäftsordnung regelt mit Bezug auf Nr. 1.4 Satz 1 des Erlasses des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Errichtung des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung (LIBRA) vom 24. Oktober 2024 die Aufgaben, die Arbeitsweise und den Geschäftsablauf des LIBRA als Einrichtung des Landes Brandenburg für die Qualitätssicherung und
-entwicklung von Schule und Unterricht und für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Führungskräften und Lehrkräften im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums in Ergänzung zu den Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes, der anwendbaren Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO) sowie der Verwaltungsvorschriften zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns und Erscheinungsbildes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (VV-Verwaltungshandeln).

(2) Das LIBRA tritt gemäß dem Erlass des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Errichtung des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung (LIBRA) vom 24. Oktober 2024 mit seiner Gründung am 1. Januar 2025, bezogen auf das Land Brandenburg, die Rechtsnachfolge des ländergemeinsamen Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) an.

2 - Aufgaben des LIBRA

(1) Zu den Aufgaben des LIBRA gehören:

  • Regelaufgaben (laufende Aufgabenwahrnehmung),
  • strategische Entwicklungsvorhaben (bildungspolitische Schwerpunktsetzungen des für Schule zuständigen Ministeriums),
  • institutsbezogene Entwicklungsvorhaben, die der Qualitätssicherung des Instituts dienen.

Die Regelaufgaben des LIBRA sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung (siehe Anlage Nr. 1).

(2) Die vom LIBRA wahrzunehmenden Aufgaben werden in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung (ZuLV) mit dem für Schule zuständigen Ministerium konkretisiert. In der ZuLV werden die vom LIBRA zu erfüllenden operativen (bezogen auf die Regelaufgaben), strategischen und institutsbezogenen Entwicklungsvorhaben im Rahmen der dem LIBRA zur Verfügung stehenden Ressourcen festgelegt. Die Laufzeit dieser Vereinbarung orientiert sich grundsätzlich an der jeweils vom Landtag beschlossenen Laufzeit des Haushaltsgesetzes. Es erfolgt eine jährliche Berichtslegung des LIBRA zu den erreichten Zielen und dem Stand der Entwicklung. In der zweijährigen Aufbauphase des Instituts ist gegenüber dem für Schule zuständigen Ministerium halbjährlich Bericht zu erstatten.

(3) Bei der Erteilung von zusätzlichen Arbeitsaufträgen durch das für Schule zuständige Ministerium an das LIBRA, die über die operativen, strategischen und institutsbezogenen Entwicklungsvorhaben hinausgehen, gelten die Bestimmungen in der Anlage Nr. 2. 

(4) Das LIBRA orientiert sich bei seiner Aufgabenwahrnehmung an den praktischen Erfordernissen und Bedürfnissen der Schulen und der Schulaufsicht. Es arbeitet eng mit anderen Akteuren im Bereich der Bildung und Erziehung zusammen.

(5) Im LIBRA wird eine Datenschutzbeauftragte bzw. ein Datenschutzbeauftragter gemäß Art. 37 Abs. 1 DSGVO benannt.

Abschnitt 2: Organisation und Leitung

3 - Aufbau des LIBRA


Der Aufbau des LIBRA ist in dem Organisationsplan dargestellt, der dem für Schule zuständigen Ministerium zur Kenntnis zu geben ist (siehe Nr. 2 Abs. 1 VV-Verwaltungshandeln). Die Aufgabengebiete und – verteilung der Organisationseinheiten ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, der dem für Schule zuständigen Ministerium zur Kenntnis zu geben ist (Nr. 2 Abs. 1 VV-Verwaltungshandeln).

4 - Leitung des LIBRA

(1) Die Direktion des LIBRA ist sowohl Dienst- als auch Fachvorgesetzte der Beschäftigten und trägt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des LIBRA. Sie vertritt das LIBRA nach außen. Ihre ständige Vertretung wird durch eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter wahrgenommen, die bzw. der durch das für Schule zuständige Ministerium beauftragt wird.

(2) Dienstvorgesetzter der Direktion im Sinne von § 2 Abs. 2 LBG ist die Staatssekretärin bzw. der Staatssekretär des für Schule zuständigen Ministeriums. Dienstvorgesetztenaufgaben können gem. § 6 Abs. 1 LOG übertragen werden.

(3) Die Direktion überträgt die Leitung eines regionalen Pädagogischen Zentrums einer Leiterin oder einem Leiter sowie deren Stellvertretungen.

(4) Die Direktion informiert das für Schule zuständige Ministerium über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über wichtige Arbeitsvorhaben und besondere Ereignisse.

(5) Vertretungsregelungen innerhalb des LIBRA werden bis auf die Ständige Vertretung der Direktion eigenverantwortlich geregelt.

(6) Für das LIBRA gelten die Bestimmungen gemäß § 1 Absatz 3, § 3 und § 5 Absatz 3 Beamtenzu-ständigkeitsverordnung MBJS (BZVMBJS) in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 3: Aufgabenwahrnehmung

5 - Organisation und Arbeitsweise des LIBRA

(1) Die Direktion des LIBRA führt regelmäßig Dienstberatungen mit allen Abteilungsleitungen und den Leitungen der regionalen Pädagogischen Zentren durch, um den Informationsaustausch und die Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten sicherzustellen. Bei Bedarf können zusätzlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts sowie externe Beraterinnen und Berater hinzugezogen werden. Vertreterinnen und Vertreter des für Schule zuständigen Ministeriums können im Rahmen ihrer fachaufsichtlichen Aufgaben an den Beratungen teilnehmen.

 (2) Zur effizienten Wahrnehmung der Dienstgeschäfte wird im LIBRA ein internes Controllingsystem eingeführt, das sowohl in den Abteilungen als auch im Direktionsbereich angewendet wird.

6 - Verhältnis und Zusammenarbeit zwischen Schulen, Schulaufsicht und dem LIBRA

(1) Im Gesamtsystem Schule trägt das LIBRA die Verantwortung für die operative und praxisorientierte Qualifizierungs-, Unterstützungs- und Beratungsebene.

(2) Das LIBRA arbeitet eng mit dem für Schule zuständigen Ministerium sowie den staatlichen Schulämtern zusammen, um eine kohärente und effektive Schul- und Unterrichtsentwicklung sicherzustellen. Es unterstützt die Schulen und die staatlichen Schulämter bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung in Schule und bietet Fort- und Weiterbildungen an.

(3) Die Direktion des LIBRA nimmt zu Belangen, die das LIBRA betreffen, an regelmäßigen Dienstberatungen mit der Staatssekretärin bzw. dem Staatssekretär und den zuständigen Fachabteilungsleitungen des für Schule zuständigen Ministeriums teil, um eine direkte Abstimmung auf Leitungsebene zur Umsetzung der bildungspolitischen Schwerpunktsetzungen und eine fachliche Unterstützung bei der strategischen Planung zu gewährleisten. Die Vertretung des LIBRA kann in weiteren Dienstberatungen des für Schule zuständigen Ministeriums durch die jeweils fachlich verantwortlichen Abteilungsleitungen erfolgen.

(4) Die Dienst- und Fachaufsicht über das LIBRA obliegt dem für Schule zuständigen Ministerium.

(5) Auf schulfachlicher Ebene erfolgt die Wahrnehmung der Aufsicht durch die jeweils zuständigen Fachreferate des für Schule zuständigen Ministeriums. Mit Blick auf die ZuLV wird die Umsetzung der operativen, strategischen und institutsbezogenen Entwicklungsvorhaben gemeinsam geplant und ausgewertet.

Abschnitt 4: Geschäftsablauf

7 - Schriftgut

Das LIBRA gibt sich eine Registraturordnung, die die hauseigene Schriftgutverwaltung regelt, und einen Aktenplan, der im LIBRA verbindlich anzuwenden ist. Auf Nr. 3 der VV-Verwaltungshandeln wird Bezug genommen.

8 – Öffentlichkeitsarbeit

(1) In Ergänzung von Nr. 3 Abs. 2 der VV-Verwaltungshandeln werden Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen grundsätzlich durch die Direktion des LIBRA erteilt. Zu den bildungspolitischen Schwerpunktsetzungen erfolgt dies in Abstimmung mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des für Schule zuständigen Ministeriums.

(2) Vorgänge, die voraussichtlich auf öffentliches Interesse stoßen, sind der Direktion sowie der Leitung des zuständigen Pädagogischen Zentrums rechtzeitig mitzuteilen.

Abschnitt 5: Schlussbestimmungen

9 – Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Potsdam, den 10. Dezember 2024

Die Staatssekretärin
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Claudia Zinke

Anlagen