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Inhaltsübersicht
Kostenverfügung (KostVfg)
Kostenverfügung (KostVfg)
vom 22. September 2023
(JMBl/23, [Nr. 10], S.142)
I.
Das Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizverwaltungen haben die folgende bundeseinheitliche Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Kostenbeamter
§ 2 Pflichten des Kostenbeamten im Allgemeinen
§ 3 Mitwirkung der aktenführenden Stelle
Abschnitt 2
Kostenansatz
§ 4 Begriff und Gegenstand
§ 5 Zuständigkeit
§ 6 Kostenansatz bei Verweisung eines Rechtsstreits an ein Gericht eines anderen Landes
§ 7 Voraussetzungen des Kostenansatzes und Feststellung der Kostenschuldner im Allgemeinen
§ 8 Kostengesamtschuldner
§ 9 Kosten bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe
§ 10 Unvermögen des Kostenschuldners in anderen Fällen
§ 11 Nichterhebung von Auslagen
§ 12 Absehen von Wertermittlungen
§ 13 Kostenansatz bei gegenständlich beschränkter Gebührenfreiheit
§ 14 Haftkosten
§ 15 Zeit des Kostenansatzes im Allgemeinen
§ 16 Zeit des Kostenansatzes in besonderen Fällen
§ 17 Heranziehung steuerlicher Werte
§ 18 Kostenansatz bei gleichzeitiger Belastung mehrerer Grundstücke
§ 19 Gerichtsvollzieherkosten
§ 20 Kostensicherung
§ 21 Sicherstellung der Kosten (Abschnitt 3 GNotKG)
§ 22 Jährliche Vorschüsse im Zwangsverwaltungsverfahren
§ 23 Zurückbehaltungsrecht
§ 24 Kostenrechnung
§ 25 Anforderung der Kosten mit Sollstellung
§ 26 Anforderung der Kosten ohne Sollstellung
Abschnitt 3
Weitere Pflichten des Kostenbeamten
§ 27 Behandlung von Ersuchen und Mitteilungen der Vollstreckungsbehörde
§ 28 Berichtigung des Kostenansatzes
§ 29 Nachträgliche Änderung der Kostenforderung
§ 30 Nachträgliche Änderung der Kostenhaftung
§ 31 Einrede der Verjährung
§ 32 Durchlaufende Gelder
Abschnitt 4
Veränderung von Ansprüchen
§ 33 Veränderung von Ansprüchen
Abschnitt 5
Kostenprüfung
§ 34 Aufsicht über den Kostenansatz
§ 35 Kostenprüfungsbeamte
§ 36 Berichtigung des Kostenansatzes im Verwaltungsweg
§ 37 Nichterhebung von Kosten
§ 38 Erinnerungen und Beschwerden der Staatskasse
§ 39 Besondere Prüfung des Kostenansatzes
§ 40 Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsbeamten
§ 41 Umfang der Kostenprüfung
§ 42 Verfahren bei der Kostenprüfung
§ 43 Beanstandungen
§ 44 Niederschrift über die Kostenprüfung
§ 45 Jahresberichte
Abschnitt 6
Justizverwaltungskosten
§ 46 Entscheidungen nach dem Justizverwaltungskostengesetz
§ 47 Laufender Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
Abschnitt 7
Notarkosten
§ 48 Einwendungen gegen die Kostenberechnung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Kostenbeamter
Die Aufgaben des Kostenbeamten werden nach den darüber ergangenen allgemeinen Anordnungen von den Beamten des gehobenen oder mittleren Justizdienstes oder vergleichbaren Beschäftigten wahrgenommen.
§ 2
Pflichten des Kostenbeamten im Allgemeinen
(1) Der Kostenbeamte ist für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere für den rechtzeitigen, richtigen und vollständigen Ansatz der Kosten verantwortlich.
(2) 1Der Kostenbeamte bescheinigt zugleich mit Aufstellung der Schlusskostenrechnung den vollständigen Ansatz der Kosten auf den Akten (Blattsammlungen) unter Bezeichnung der geprüften Blätter und unter Angabe von Tag und Amtsbezeichnung. 2Bei elektronischer Aktenführung ist die Bescheinigung auf andere Weise zu erstellen und deutlich erkennbar anzubringen. 3Bei Grundakten, Registerakten, Vormundschaftsakten, Betreuungsakten und ähnlichen Akten, die regelmäßig für mehrere gebührenpflichtige Angelegenheiten geführt werden, erfolgt die Bescheinigung für jede einzelne Angelegenheit. 4Die Bescheinigung ist auch zu erteilen, wenn die Einziehung von Kleinbeträgen vorbehalten bleibt.
§ 3
Mitwirkung der aktenführenden Stelle
(1) 1Die aktenführende Stelle ist dafür verantwortlich, dass die Kosten rechtzeitig angesetzt werden können. 2Sofern sie für den Kostenansatz nicht selbst zuständig ist, legt sie die Akten dem Kostenbeamten insbesondere vor,
- wenn eine den Rechtszug abschließende gerichtliche Entscheidung ergangen ist,
- wenn die Akten infolge Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid bei Gericht eingehen,
- wenn eine Klage erweitert oder Widerklage erhoben wird oder sich der Streitwert anderweitig erhöht,
- wenn die gezahlten Zeugen- und Sachverständigenvorschüsse zur Deckung der entstandenen Ansprüche nicht ausreichen,
- wenn die Akten aus einem Rechtsmittelzug zurückkommen,
- wenn eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über einen Zahlungseingang (Zahlungsanzeige) oder ein mit elektronischen Kostenmarken oder dem Abdruck eines Gerichtskostenstemplers versehenes Dokument eingeht, es sei denn, dass die eingehende Zahlung einen nach § 26 eingeforderten Vorschuss betrifft,
- wenn eine Mitteilung über die Niederschlagung von Kosten oder über die Aufhebung der Niederschlagung eingeht,
- wenn eine Mitteilung über den Erlass oder Teilerlass von Kosten eingeht,
- wenn aus sonstigen Gründen Zweifel bestehen, ob Kosten oder Vorschüsse zu berechnen sind.
3Die Vorlage ist in den Akten unter Angabe des Tages kurz zu dokumentieren.
(2) 1Die aktenführende Stelle hat alle in der Sache entstehenden, von dem Kostenschuldner zu erhebenden Auslagen in den Akten in auffälliger Weise zu vermerken, soweit nicht eine Berechnung zu den Akten gelangt. 2Bei elektronischer Aktenführung ist sicherzustellen, dass eine deutliche Kennzeichnung der Kostenrelevanz in geeigneter Art und Weise erfolgt.
(3) 1In Zivilprozess-, Strafprozess-, Bußgeld-, Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren, in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen, in Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftssachen, in Nachlasssachen sowie in arbeits-, finanz-, sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind sämtliche Kostenrechnungen, Beanstandungen der Kostenprüfungsbeamten, Zahlungsanzeigen und Ausdrucke über die Entwertung elektronischer Kostenmarken sowie Mitteilungen über die Niederschlagung von Kosten, über die Aufhebung der Niederschlagung oder den (Teil-)Erlass vor dem ersten Aktenblatt einzuheften oder in eine dort einzuheftende Aktentasche lose einzulegen oder, soweit die Akten nicht zu heften sind, unter dem Aktenumschlag lose zu verwahren. 2Das Gleiche kann auch in anderen Verfahren geschehen, wenn dies zweckmäßig erscheint, insbesondere wenn die Akten umfangreich sind. 3Ist ein Vollstreckungsheft angelegt, sind die Kostenrechnungen, Beanstandungen, Zahlungsanzeigen und Nachrichten in diesem entsprechend zu verwahren (vergleiche § 16 Absatz 2 StVollstrO). 4Wird es notwendig, die vor dem ersten Aktenblatt eingehefteten oder verwahrten Dokumente mit Blattzahlen zu versehen, sind dazu römische Ziffern zu verwenden.
(3a) Bei elektronischer Aktenführung sind die in Absatz 3 bezeichneten Dokumente in der Akte in einem gesonderten Bereich aufzubewahren, der mit „Kosten“ oder einem entsprechend eindeutigen Begriff überschrieben ist.
(4) 1Die aktenführende Stelle hat laufend auf dem Aktenumschlag oder einem Kostenvorblatt die Blätter zu bezeichnen,
- mit denen elektronische Kostenmarken eingereicht wurden,
- auf denen sich Abdrucke von Gerichtskostenstemplern, Aktenausdrucke nach § 696 Absatz 2 Satz 1 ZPO mit Gerichtskostenrechnungen oder Vermerke hierüber befinden,
- aus denen sich ergibt, dass Vorschüsse zum Soll (§ 25) gestellt oder ohne vorherige Sollstellung (§ 26) eingezahlt worden sind,
- auf denen sich Kostenrechnungen, Zahlungsanzeigen, Mitteilungen über die Niederschlagung von Kosten oder über die Aufhebung der Niederschlagung sowie Mitteilungen über den (Teil-)Erlass von Kosten oder die Anordnung ihrer Nichterhebung (§ 21 GKG, § 20 FamGKG, § 21 GNotKG) befinden, die nicht nach Absatz 3 eingeheftet oder verwahrt werden,
- auf denen Kleinbeträge vermerkt sind, deren Einziehung oder Auszahlung nach den über die Behandlung solcher Beträge erlassenen Bestimmungen einstweilen vorbehalten bleibt.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die aktenführende Stelle leitet die Akten und Blattsammlungen vor dem Weglegen dem Kostenbeamten zu. 2Dieser prüft, ob berechnete Kosten entweder zum Soll gestellt sind oder der Zahlungseingang nachgewiesen ist. 3Er bescheinigt dies gemäß § 2 Absatz 2.
Abschnitt 2
Kostenansatz
§ 4
Begriff und Gegenstand
(1) 1Der Kostenansatz besteht in der Aufstellung der Kostenrechnung (§ 24). 2Er hat die Berechnung der Gerichtskosten und Justizverwaltungskosten sowie die Feststellung der Kostenschuldner zum Gegenstand. 3Zu den Kosten gehören alle für die Tätigkeit des Gerichts und der Justizverwaltung zu erhebenden Gebühren, Auslagen und Vorschüsse.
(2) Ist die berechnete Kostenforderung noch nicht beglichen, veranlasst der Kostenbeamte deren Anforderung gemäß § 25 oder § 26.
(3) Handelt es sich um Kosten, die durch den Antrag einer für die Vollstreckung von Justizkostenforderungen zuständigen Stelle (Vollstreckungsbehörde) auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstanden sind, wird zwar eine Kostenrechnung aufgestellt; die entstandenen Kosten sind der Vollstreckungsbehörde jedoch lediglich zur etwaigen späteren Einziehung als Nebenkosten mitzuteilen.
(4) 1Können die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren (Nummer 2210 KV GKG) oder die Auslagen des Anordnungs-(Beitritts-)verfahrens nicht vom Antragsteller eingezogen werden, weil ihm Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist oder ihm Gebühren- oder Auslagenfreiheit zusteht (zum Beispiel bei der Zwangsversteigerung wegen rückständiger öffentlicher Abgaben), veranlasst der Kostenbeamte die Anforderung der Kosten gemäß § 25. 2Die Vollstreckungsbehörde meldet die Kosten – unbeschadet sonstiger Einziehungsmöglichkeiten – in dem Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Range des Anspruchs des betreibenden Gläubigers auf Befriedigung aus dem Grundstück rechtzeitig an (§ 10 Absatz 2, §§ 12, 37 Nummer 4 ZVG). 3Dies gilt im Zwangsverwaltungsverfahren entsprechend. 4Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Für die Behandlung von kleinen Kostenbeträgen gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.
(6) Sind Kosten zugleich mit einem Geldbetrag im Sinne des § 1 Absatz 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung einzuziehen, richtet sich das Verfahren nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung.
§ 5
Zuständigkeit
(1) 1Der Kostenansatz richtet sich, soweit Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden, nach § 19 GKG, soweit Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, nach § 18 FamGKG, und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 18 GNotKG. 2Kosten der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung werden bei der nach § 19 Absatz 2 GKG zuständigen Behörde angesetzt, soweit nicht die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründet haben (§ 138 Absatz 2 Satz 3 StVollzG).
(2) Hat in Strafsachen der Bundesgerichtshof die Sache ganz oder teilweise zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, übersendet die für den Kostenansatz zuständige Behörde eine beglaubigte Abschrift der rechtskräftigen Entscheidung zum Kostenansatz an den Bundesgerichtshof.
(3) Zu den durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage und das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstandenen Kosten (Nummern 9015, 9016 KV GKG) gehören auch
- die Auslagen, die der Polizei bei der Ausführung von Ersuchen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, bei der Tätigkeit der Polizeibeamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und in den Fällen entstehen, in denen die Polizei nach § 163 StPO aus eigenem Entschluss Straftaten erforscht,
- Auslagen, die den zuständigen Verwaltungsbehörden als Verfolgungsorganen in Straf- und Bußgeldsachen erwachsen sind.
(4) 1Wenn das Gericht in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auf eine Strafe oder Maßnahme oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit auf eine Geldbuße oder Nebenfolge erkennt, gehören zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens die Auslagen, die einer Finanzbehörde bei der Untersuchung und bei der Teilnahme am gerichtlichen Verfahren entstanden sind. 2Diese Auslagen sind nicht nach § 464b StPO festzusetzen, sondern als Gerichtskosten zu berechnen und einzuziehen. 3Soweit die Auslagen bei einer Bundesfinanzbehörde entstanden sind, werden sie als durchlaufende Gelder behandelt und an sie abgeführt (vergleiche § 24 Absatz 7, § 32), wenn sie den Betrag von 25 Euro übersteigen. 4An die Landesfinanzbehörden werden eingezogene Beträge nicht abgeführt.
(5) 1Geht ein Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner nach Widerspruch oder Einspruch in getrennte Streitverfahren bei verschiedenen Gerichten über, übersendet das Mahngericht den übernehmenden Gerichten jeweils einen vollständigen Verfahrensausdruck samt Kostenrechnung. 2Letztere muss Angaben darüber enthalten, ob die Kosten bereits angefordert (§§ 25 und 26) oder eingezahlt sind. 3Bei nicht maschineller Bearbeitung hat der Kostenbeamte des abgebenden Gerichts den Kostenbeamten der übernehmenden Gerichte das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Kostenrechnung zu übersenden und sie über das sonst von ihm Veranlasste zu unterrichten. 4Zahlungsanzeigen und sonstige Zahlungsnachweise sind im Original oder in beglaubigter Ablichtung beizufügen.
(6) 1Die Kosten für
- die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen,
- die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erwirkung eines Erbscheins und
- die Beurkundung der Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft
werden bei dem nach § 343 FamFG zuständigen Nachlassgericht angesetzt (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 GNotKG). 2Erfolgt die Eröffnung oder die Beurkundung bei einem anderen Gericht, ist das Nachlassgericht zu verständigen. 3Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn die beiden Gerichte in verschiedenen Ländern der Bundesrepublik liegen. 4Sie gelten nicht für Kosten einer Beurkundung nach § 31 IntErbRVG (§ 18 Absatz 2 Satz 2 GNotKG). 5Soweit das Landwirtschaftsgericht an die Stelle des Nachlassgerichts tritt, wird auch die Gebühr für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erwirkung eines Erbscheins beim Landwirtschaftsgericht angesetzt.
§ 6
Kostenansatz bei Verweisung eines Rechtsstreits an ein Gericht eines anderen Landes
(1) Wird ein Rechtsstreit an ein Gericht eines anderen Landes der Bundesrepublik verwiesen, so ist für den Kostenansatz der Kostenbeamte des Gerichts zuständig, das nach der Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten (Bekanntmachung vom 13. Februar 2010, JMBl. S. 15, in der jeweils geltenden Fassung) die Kosten einzuziehen hat.
(2) Einzuziehende Beträge, die nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen sind, werden im Falle der Verweisung eines Rechtsstreits an ein Gericht eines anderen Landes bei dem Gericht angesetzt, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist (vergleiche Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten – a. a. O.).
§ 7
Voraussetzungen des Kostenansatzes und Feststellung der Kostenschuldner im Allgemeinen
(1) 1Wer Kostenschuldner ist und in welchem Umfang er haftet, stellt der Kostenbeamte fest. 2Dabei ist zu beachten, dass nach § 29 Nummer 3 GKG, § 24 Nummer 3 FamGKG, § 27 Nummer 3 GNotKG und § 18 Nummer 3 JVKostG auch Dritte, die kraft Gesetzes für die Kostenschuld eines anderen haften (im letztgenannten Fall nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zum Beispiel Erben, Ehegatten, Vermögensübernehmer), als Kostenschuldner auf Leistung oder Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden können.
(2) Haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner, bestimmt der Kostenbeamte unter Beachtung der Grundsätze in § 8, wer zunächst in Anspruch genommen werden soll.
(3) Die Ermittlung und Feststellung von Personen, die nicht der Staatskasse für die Kostenschuld haften, sondern nur dem Kostenschuldner gegenüber zur Erstattung der Kosten verpflichtet sind, ist nicht Sache des Kostenbeamten.
§ 8
Kostengesamtschuldner
(1) 1Soweit in Angelegenheiten, für die das Gerichtskostengesetz, das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen oder das Gerichts- und Notarkostengesetz gilt, einem gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldner die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt oder von ihm durch eine vor Gericht abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen sind, soll die Haftung des anderen gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldners (Zweitschuldners) nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des erstgenannten Kostenschuldners (Erstschuldners) erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (§ 31 Absatz 2 Satz 1, § 18 GKG, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 17 FamGKG, § 33 Absatz 1 Satz 1, § 17 GNotKG). 2Dass die Zwangsvollstreckung aussichtslos sei, kann regelmäßig angenommen werden, wenn ein Erstschuldner mit bekanntem Wohnsitz oder Sitz oder Aufenthaltsort im Ausland der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt und gegen ihn gegebenenfalls im Ausland vollstreckt werden müsste. 3Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zwangsvollstreckung im Ausland erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nimmt oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
(2) 1Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 GKG, § 24 Nummer 1 FamGKG oder § 27 Nummer 1 GNotKG haftet (Entscheidungsschuldner), Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. 2Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist (§ 31 Absatz 3 GKG, § 26 Absatz 3 FamGKG, § 33 Absatz 2 GNotKG).
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 2 GKG, § 24 Nummer 2 FamGKG oder § 27 Nummer 2 GNotKG haftet (Übernahmeschuldner) und wenn
- der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
- der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
- das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht (§ 31 Absatz 4 GKG, § 26 Absatz 4 FamGKG, § 33 Absatz 3 GNotKG).
(4) 1In allen sonstigen Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung für die Kosten bestimmt der Kostenbeamte nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geschuldete Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen angefordert werden soll. 2Dabei kann insbesondere berücksichtigt werden,
- welcher Kostenschuldner die Kosten im Verhältnis zu den übrigen endgültig zu tragen hat,
- welcher Verwaltungsaufwand durch die Inanspruchnahme nach Kopfteilen entsteht,
- ob bei einer Verteilung nach Kopfteilen Kleinbeträge oder unter der Vollstreckungsgrenze liegende Beträge anzusetzen wären,
- ob die Kostenschuldner in Haushaltsgemeinschaft leben,
- ob anzunehmen ist, dass einer der Gesamtschuldner nicht zur Zahlung oder nur zu Teilzahlungen in der Lage ist.
§ 9
Kosten bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe
Bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe sind die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH) zu beachten.
§ 10
Unvermögen des Kostenschuldners in anderen Fällen
(1) 1In anderen als den in § 8 Absatz 2, 3 und in der Nummer 3.1 der Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH) bezeichneten Fällen darf der Kostenbeamte vom Ansatz der Kosten nur dann absehen, wenn das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners zur Zahlung offenkundig oder ihm aus anderen Vorgängen bekannt ist oder wenn sich der Kostenschuldner dauernd an einem Ort aufhält, an dem eine Beitreibung keinen Erfolg verspricht. 2Das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er möglicherweise später einmal in die Lage kommen könnte, die Schuld ganz oder teilweise zu bezahlen. 3Wenn dagegen bestimmte Gründe vorliegen, die dies mit einiger Sicherheit erwarten lassen, liegt dauerndes Unvermögen nicht vor.
(2) Ohne Rücksicht auf das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners sind die Kosten anzusetzen,
- wenn ein zahlungsfähiger Kostenschuldner für die Kosten mithaftet;
- wenn anzunehmen ist, dass durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 23) die Zahlung der Kosten erreicht werden kann, insbesondere dann, wenn ein anderer Empfangsberechtigter an der Aushändigung der zurückbehaltenen Dokumente ein Interesse hat;
- wenn die Kosten zugleich mit einem Geldbetrag im Sinne des § 1 Absatz 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung einzuziehen sind (§ 4 Absatz 6);
- wenn es sich um Gebühren oder Vorschüsse handelt, von deren Entrichtung die Vornahme einer Amtshandlung abhängt (§ 26).
(3) 1Angaben im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, Feststellungen im Strafverfahren über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (Nummer 14 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) oder Mitteilungen der Vollstreckungsbehörde können dem Kostenbeamten einen Anhalt für seine Entschließung bieten. 2Er wird dadurch aber nicht von der Verpflichtung entbunden, selbständig zu prüfen und zu entscheiden, ob tatsächlich Unvermögen zur Zahlung anzunehmen ist. 3Nötigenfalls stellt er geeignete Ermittlungen an. 4In Strafsachen sind an Stellen außerhalb der Justizverwaltung Anfragen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenschuldners nur ausnahmsweise und nur dann zu richten, wenn nicht zu befürchten ist, dass dem Kostenschuldner aus diesen Anfragen Schwierigkeiten erwachsen könnten. 5Bei der Fassung etwaiger Anfragen ist jeder Hinweis darauf zu vermeiden, dass es sich um Kosten aus einer Strafsache handelt.
(4) 1Der Kostenbeamte vermerkt in den Akten, dass er die Kosten nicht angesetzt hat; er gibt dabei die Gründe kurz an und verweist auf die Aktenstelle, aus der sie ersichtlich sind. 2§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Nach Absatz 1 außer Ansatz gelassene Kosten sind anzusetzen, wenn Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass eine Einziehung Erfolg haben wird.
§ 11
Nichterhebung von Auslagen
1Der Kostenbeamte ist befugt, folgende Auslagen außer Ansatz zu lassen:
- Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind (§ 21 Absatz 1 Satz 2 GKG, § 20 Absatz 1 Satz 2 FamGKG, § 21 Absatz 1 Satz 2 GNotKG),
- Auslagen, die durch eine vom Gericht fehlerhaft ausgeführte Zustellung angefallen sind (zum Beispiel doppelte Ausführung einer Zustellung, fehlerhafte Adressierung),
- Auslagen, die entstanden sind, weil eine angeordnete Abladung von Zeugen, Sachverständigen, Übersetzern und so weiter nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist.
2Der Kostenbeamte legt die Akten aber dem Gericht mit der Anregung einer Entscheidung vor, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erforderlich erscheint. 3Die Entscheidung des Kostenbeamten nach Satz 1 ist keine das Gericht bindende Anordnung im Sinne von § 21 Absatz 2 Satz 3 GKG, § 20 Absatz 2 Satz 3 FamGKG und § 21 Absatz 2 Satz 3 GNotKG.
§ 12
Absehen von Wertermittlungen
– zu Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 KV GNotKG, Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 2 KV FamGKG –
Von Wertermittlungen kann abgesehen werden, wenn nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das reine Vermögen des Fürsorgebedürftigen mehr als 25.000 Euro beträgt.
§ 13
Kostenansatz bei gegenständlich beschränkter Gebührenfreiheit
1Bei Erbscheinen und ähnlichen Zeugnissen (Nummer 12210 KV GNotKG), die zur Verwendung in einem bestimmten Verfahren gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren zu erteilen sind (zum Beispiel gemäß § 317 Absatz 5 LAG, § 64 Absatz 2 SGB X, § 31 Absatz 1c VermG in Verbindung mit § 181 BEG), hat der Kostenbeamte das Original und die Ausfertigung der Urkunde mit dem Vermerk „Zum ausschließlichen Gebrauch für das ...-verfahren gebührenfrei – zu ermäßigten Gebühren – erteilt“ zu versehen. 2Bei elektronischer Aktenführung ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten, das mit der Urkunde zu verbinden ist. 3Die Ausfertigung ist der Behörde oder Dienststelle, bei der das Verfahren anhängig ist, mit dem Ersuchen zu übersenden, den Beteiligten weder die Ausfertigung auszuhändigen noch eine Abschrift zu erteilen.
§ 14
Haftkosten
1Die Erhebung von Kosten der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung richtet sich nach § 138 Absatz 2, § 50 StVollzG. 2Die Kosten der Untersuchungshaft sowie einer sonstigen Haft außer Zwangshaft, die Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim für Jugendhilfe (§ 71 Absatz 2, § 72 Absatz 4 JGG) werden nur angesetzt, wenn sie auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wären (Nummer 9011 KV GKG, Nummer 2009 KV FamGKG, Nummer 31011 KV GNotKG, Vorbemerkung 2 KV JVKostG in Verbindung mit Nummer 9011 KV GKG).
§ 15
Zeit des Kostenansatzes im Allgemeinen
(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, werden Kosten alsbald nach Fälligkeit angesetzt (zum Beispiel § 6 Absatz 1 und 2, §§ 7 bis 9 GKG, §§ 9 bis 11 FamGKG, §§ 8, 9 GNotKG) und Kostenvorschüsse berechnet, sobald sie zu leisten sind (zum Beispiel §§ 15 bis 18 GKG, §§ 16, 17 FamGKG, §§ 13, 14, 17 GNotKG). 2Dies gilt insbesondere auch vor Versendung der Akten an das Rechtsmittelgericht. 3Sofern elektronische Akten an das Rechtsmittelgericht zu senden sind, kann ein kostenrechtlicher Abschluss auch unverzüglich nach Versand der Akte erfolgen.
(2) 1Auslagen sind in der Regel erst bei Beendigung des Rechtszuges anzusetzen, wenn kein Verlust für die Staatskasse zu befürchten ist. 2Das Gleiche gilt für die Abrechnung der zu ihrer Deckung erhobenen Vorschüsse. 3Werden jedoch im Laufe des Verfahrens Gebühren fällig, sind mit ihnen auch die durch Vorschüsse nicht gedeckten Auslagen anzusetzen.
(3) Absatz 2 gilt nicht
- für Auslagen, die in Verfahren vor einer ausländischen Behörde entstehen,
- für Auslagen, die einer an der Sache nicht beteiligten Person zur Last fallen.
(4) 1Steht zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt der den Gebühren zugrunde zu legende Wert noch nicht endgültig fest, werden die Gebühren unter dem Vorbehalt späterer Berichtigung nach einer vorläufigen Wertannahme angesetzt. 2Auf rechtzeitige Berichtigung ist zu achten (vergleiche § 20 GKG, § 19 FamGKG, § 20 GNotKG); in Angelegenheiten, auf die das Gerichts- und Notarkostengesetz Anwendung findet, ist erforderlichenfalls dem Kostenschuldner mitzuteilen, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist (§ 20 Absatz 2 GNotKG). 3Dasselbe gilt für Angelegenheiten, auf die das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Anwendung findet (§ 19 Absatz 2 FamGKG).
§ 16
Zeit des Kostenansatzes in besonderen Fällen
I.
Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens
– zu Nummern 2320, 2330 KV GKG –
(1) Die Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist spätestens nach Abhaltung des Prüfungstermins (§ 176 InsO) anzusetzen.
(2) 1Bei Einstellung des Insolvenzverfahrens oder nach Bestätigung des Insolvenzplanes hat der Kostenbeamte den Insolvenzverwalter schriftlich aufzufordern, einen Betrag zurückzubehalten, der zur Deckung der näher zu bezeichnenden Gerichtskosten ausreicht. 2§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
II.
Kosten in Vormundschafts-, Dauerbetreuungs-, Dauerpflegschafts- und Nachlasssachen
– zu § 8 GNotKG, § 10 FamGKG –
1Die bei Vormundschaften, Dauerbetreuungen und -pflegschaften sowie bei Nachlasssachen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig werdenden Gebühren sind spätestens, wenn kein Verlust für die Staatskasse zu besorgen ist, anlässlich der Prüfung der jährlichen Rechnungslegung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, der Prüfung des jährlichen Berichts über die persönlichen Verhältnisse anzusetzen. 2Zur Sicherstellung des rechtzeitigen Ansatzes dieser Gebühren sind die in Betracht kommenden Akten von dem Kostenbeamten in ein Verzeichnis einzutragen, das mindestens folgende Spalten enthält:
- Lfd. Nummer
- Aktenzeichen
- Bezeichnung der Sache
- Jahresgebühr berechnet am:
III.
Kosten in Scheidungsfolgesachen und in Folgesachen
Gebühren in Scheidungsfolgesachen und in Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft werden erst angesetzt, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendet ist (§ 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 FamGKG).
§ 17
Heranziehung steuerlicher Werte
– zu § 40 Absatz 6, § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 48 GNotKG –
(1) 1Wird auf einen für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Wert (§ 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 GNotKG) oder den Einheitswert von Grundbesitz (§ 48 GNotKG) zurückgegriffen, genügt als Nachweis die Vorlage des Steuerbescheides (Feststellungsbescheides, Einheitswertbescheides), sofern sich der Einheitswert des Grundbesitzes nicht schon aus der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ergibt. 2Das Finanzamt ist um Auskunft über die Höhe der für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Werte, die Höhe des Einheitswertes oder um Erteilung einer Abschrift des entsprechenden Steuerbescheides nur zu ersuchen, wenn der Kostenschuldner den Steuerbescheid nicht vorlegt, ausnahmsweise auch dann, wenn die Wertermittlung besonders schwierig ist. 3Für die Aufbewahrung des Einheitswertbescheides gilt § 3 Absatz 8 der Aktenordnung entsprechend.
(2) 1Das Finanzamt ist für die Ermittlung des Nachlasswertes und der Zusammensetzung des Nachlasses gemäß § 40 Absatz 6 GNotKG nur in Einzelfällen nachrangig um Auskunft zu ersuchen, zum Beispiel wenn die Beteiligten keine für die Wertermittlung erforderlichen Angaben mitteilen oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Angaben unrichtig sind. 2War bereits ein Kostenansatz aufgestellt und gibt die Auskunft des Finanzamts Anlass, den Kostenansatz zu ändern, ist dessen Änderung durch den Kostenbeamten zu veranlassen; wird dabei eine Nacherhebung von Kosten erforderlich, ist diese unter Beachtung des § 20 GNotKG vorzunehmen. 3Ist bereits eine Festsetzung des Geschäftswerts erfolgt, ist die Auskunft des Finanzamts zunächst dem für die Wertfestsetzung zuständigen Richter oder Rechtspfleger vorzulegen, damit dieser prüfen kann, ob eine Änderung des festgesetzten Geschäftswerts innerhalb der Frist des § 79 Absatz 2 Satz 2 GNotKG veranlasst ist.
§ 18
Kostenansatz bei gleichzeitiger Belastung mehrerer Grundstücke
– zu § 18 Absatz 3 GNotKG –
1Für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts bei mehreren Grundbuchämtern werden die Kosten im Fall der Nummern 14122, 14131 oder 14141 KV GNotKG bei dem Gericht angesetzt, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist. 2Entsprechendes gilt für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts bei mehreren Registergerichten im Fall der Nummern 14221, 14231 oder 14241 KV GNotKG (§ 18 Absatz 3 GNotKG). 3Die Kostenbeamten der beteiligten Grundbuchämter beziehungsweise Registergerichte haben sich vorab wegen des Kostenansatzes und des Zeitpunktes des Eingangs der Anträge zu verständigen; das die Kosten ansetzende Grundbuchamt beziehungsweise Registergericht hat eine Abschrift der Kostenrechnung an alle beteiligten Grundbuchämter beziehungsweise Registergerichte zu übermitteln.
§ 19
Gerichtsvollzieherkosten
– zu § 13 Absatz 3 GvKostG –
Hat der Gerichtsvollzieher bei Aufträgen, die ihm vom Gericht erteilt werden, die Gerichtsvollzieherkosten (Gebühren und Auslagen) zu den Akten mitgeteilt und nicht angezeigt, dass er sie eingezogen hat, sind sie als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens anzusetzen (vergleiche § 13 Absatz 3 GvKostG, § 24 Absatz 7 Satz 3).
§ 20
Kostensicherung
(1) Zur Sicherung des Kosteneingangs sehen die Kostengesetze vor
- die Erhebung von Kostenvorschüssen, von denen die Vornahme einer Amtshandlung nicht abhängt (zum Beispiel §§ 15, 17 Absatz 3 GKG, § 16 Absatz 3 FamGKG, § 14 Absatz 3 GNotKG);
- die Zurückstellung von Amtshandlungen bis zur Entrichtung bestimmter Gebühren oder Kostenvorschüsse (zum Beispiel § 12 Absatz 1 und 3 bis 6, §§ 12a, 13, 17 Absatz 1 und 2 GKG, § 14 Absatz 1 und 3, § 16 Absatz 1 und 2 FamGKG, §§ 13, 14 Absatz 1 und 2 GNotKG, § 8 Absatz 2 JVKostG);
- die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 23).
(2) 1Die Erhebung eines Kostenvorschusses, von dessen Zahlung die Amtshandlung nicht abhängt (Absatz 1 Nummer 1), ordnet der Kostenbeamte selbständig an. 2Das Gleiche gilt in den Fällen der §§ 12, 12a, 13 GKG und § 14 FamGKG, jedoch ist der Eingang zunächst dem Richter (Rechtspfleger) vorzulegen, wenn sich daraus ergibt, dass die Erledigung der Sache ohne Vorauszahlung angestrebt wird.
(3) Soweit eine gesetzliche Vorschrift die Abhängigmachung der Vornahme des Geschäfts von der Vorauszahlung der Kosten gestattet (zum Beispiel §§ 379a, 390 Absatz 4 StPO, § 17 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 GKG, § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 FamGKG, §§ 13, 14 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 GNotKG), hat der Kostenbeamte vor der Einforderung des Vorschusses die Entscheidung des Richters (Rechtspflegers) einzuholen; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 12, 12a, 13 GKG und § 14 FamGKG (vergleiche Absatz 2 Satz 2).
(4) In Justizverwaltungsangelegenheiten bestimmt der nach § 46 zuständige Beamte die Höhe des Vorschusses.
(5) Ist die Vornahme einer Amtshandlung nicht von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig, soll dieser regelmäßig nur eingefordert werden, wenn die Auslagen mehr als 25 Euro betragen oder ein Verlust für die Staatskasse zu befürchten ist.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 sowie des § 17 Absatz 2 GKG, des § 16 Absatz 2 FamGKG und des § 14 Absatz 2 GNotKG sowie in gleichartigen Fällen ist ein Vorschuss nicht zu erheben, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts Kostenschuldner ist.
§ 21
Sicherstellung der Kosten (Abschnitt 3 GNotKG)
1Wird Sicherstellung zugelassen, wird der Vorschuss zwar berechnet, aber nicht nach § 4 Absatz 2 angefordert. 2Die Sicherheit kann vorbehaltlich anderer Anordnungen des Richters (Rechtspflegers) in der in den §§ 232 bis 240 BGB vorgesehenen Weise geleistet werden. 3Die Verwertung der Sicherheit ist Sache der Vollstreckungsbehörde, nachdem ihr die aus Anlass des Geschäfts erwachsenen Kosten zur Einziehung überwiesen sind.
§ 22
Jährliche Vorschüsse im Zwangsverwaltungsverfahren
– zu § 15 Absatz 2 GKG –
(1) 1Der jährlich zu erhebende Gebührenvorschuss soll regelmäßig in Höhe einer Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 bemessen werden. 2Daneben ist ein Auslagenvorschuss in Höhe der im laufenden Jahr voraussichtlich erwachsenen Auslagen zu erheben.
(2) 1In Zwangsverwaltungsverfahren, in denen Einnahmen erzielt werden, deren Höhe die Gebühren und Auslagen deckt, kann die Jahresgebühr, wenn kein Verlust für die Staatskasse zu besorgen ist, anlässlich der Prüfung der jährlichen Rechnungslegung angesetzt werden. 2§ 16 Abschnitt II Satz 2 gilt entsprechend. 3Von der Erhebung eines Vorschusses kann in diesem Fall abgesehen werden.
§ 23
Zurückbehaltungsrecht
– zu § 11 GNotKG, § 17 Absatz 2 GKG, § 16 Absatz 2 FamGKG, § 9 JVKostG –
(1) 1In Angelegenheiten, auf die das Gerichts- und Notarkostengesetz anzuwenden ist, und in Justizverwaltungsangelegenheiten sind elektronische Dokumente, Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen regelmäßig bis zur Zahlung der in der Angelegenheit erwachsenen Kosten zurückzubehalten. 2Die Entscheidung über die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts trifft der Kostenbeamte nach billigem Ermessen. 3Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 17 Absatz 2 GKG und des § 16 Absatz 2 FamGKG.
(2) 1Kosten, von deren Entrichtung die Herausgabe abhängig gemacht wird, sind so bald wie möglich anzusetzen. 2Können sie noch nicht endgültig berechnet werden, sind sie vorbehaltlich späterer Berichtigung vorläufig anzusetzen.
(3) 1Ist ein anderer als der Kostenschuldner zum Empfang des Dokuments berechtigt, hat ihn der Kostenbeamte von der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zu verständigen. 2Erhält der Empfangsberechtigte in derselben Angelegenheit eine sonstige Mitteilung, ist die Nachricht, dass das Dokument zurückbehalten wird, nach Möglichkeit damit zu verbinden.
(4) Wegen des Vermerks der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und der Aufführung des empfangsberechtigten Dritten in der Kostenrechnung wird auf § 24 Absatz 6 verwiesen.
(5) Für die sichere Verwahrung von Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Grundpfandrechtsbriefen und sonstigen Urkunden von besonderem Wert ist Sorge zu tragen.
(6) Die zurückbehaltenen Dokumente sind an den Empfangsberechtigten herauszugeben,
- wenn die Zahlung der Kosten nachgewiesen ist,
- wenn die Anordnung, dass Dokumente zurückzubehalten sind, vom Kostenbeamten oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
§ 24
Kostenrechnung
(1) Die Kostenrechnung für die Sachakte enthält
- die Angabe der Justizbehörde, die Bezeichnung der Sache und die Geschäftsnummer,
- die einzelnen Kostenansätze und die Kostenvorschüsse unter Hinweis auf die angewendete Vorschrift, bei Wertgebühren auch den der Berechnung zugrunde gelegten Wert,
- den Gesamtbetrag der Kosten,
- Namen, Anschriften sowie gegebenenfalls Geschäftszeichen und Geburtsdaten der Kostenschuldner.
(2) 1Haften mehrere als Gesamtschuldner oder hat ein Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung in ein bestimmtes Vermögen zu dulden, ist dies in der Kostenrechnung zu dokumentieren. 2Bei der anteilmäßigen Inanspruchnahme des Kostenschuldners (zum Beispiel § 8 Absatz 4) ist dort ein eindeutiger Vorbehalt über die Möglichkeit einer weiteren Inanspruchnahme aufzunehmen. 3Unter Beachtung der Grundsätze in § 8 Absatz 4 ist weiter anzugeben, wie die einzelnen Gesamtschuldner zunächst in Anspruch genommen werden. 4Erst- und Zweitschuldner (§ 8 Absatz 1) sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. 5Wird der Zweitschuldner vor dem Erstschuldner in Anspruch genommen (§ 8 Absatz 1), sind die Gründe hierfür kurz anzugeben.
(3) Ist bei mehreren Kostengesamtschuldnern damit zu rechnen, dass der zunächst in Anspruch Genommene die Kosten bezahlen wird, kann die Aufführung der weiteren Gesamtschuldner durch ausdrücklichen Vermerk vorbehalten werden.
(4) 1Sind Kosten durch Verwendung von elektronischen Kostenmarken oder Gerichtskostenstemplern entrichtet oder durch Aktenausdrucke nach § 696 Absatz 2 Satz 1 ZPO mit Gerichtskostenrechnungen nachgewiesen, ist zu dokumentieren, wo sich diese Zahlungsnachweise befinden. 2Sind Kosten bereits gebucht, ist das Zuordnungsmerkmal des Kassenverfahrens anzugeben.
(5) Ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass noch weitere Kosten geltend gemacht werden können, die vom Kostenschuldner als Auslagen zu erheben sind (zum Beispiel Vergütungen von Pflichtverteidigern, Verfahrensbeiständen oder Sachverständigen), ist ein eindeutiger Vorbehalt über die Möglichkeit einer Inanspruchnahme für die weiteren, nach Art oder voraussichtlicher Höhe zu bezeichnenden Kosten in die Kostenrechnung aufzunehmen.
(6) 1Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 23) ist mit kurzer Begründung zu dokumentieren. 2Ist ein anderer als der Kostenschuldner zum Empfang des Dokuments berechtigt (§ 23 Absatz 3), wird er gleichfalls in der Kostenrechnung aufgeführt.
(7) 1Enthält die Kostenrechnung Beträge, die anderen Berechtigten als der Staatskasse zustehen und nach der Einziehung an sie auszuzahlen sind (durchlaufende Gelder), hat der Kostenbeamte sicherzustellen, dass er von einer Zahlung Kenntnis erlangt. 2Der Empfangsberechtigte ist in der Kostenrechnung aufzuführen. 3Im Falle des § 19 ist der Gerichtsvollzieher als empfangsberechtigt zu bezeichnen.
(8) 1Wenn für einen Vorschuss Sicherheit geleistet ist (§ 21), ist dies durch einen zu unterstreichenden Vermerk anzugeben. 2Bei elektronischer Aktenführung ist sicherzustellen, dass eine deutliche Kenntlichmachung in geeigneter Art und Weise erfolgt.
(9) 1Der Kostenbeamte hat die Kostenrechnung unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung zu unterschreiben. 2Bei elektronischer Aktenführung ist revisionssicher kenntlich zu machen, wer die Kostenrechnung zu welchem Zeitpunkt erstellt hat.
§ 25
Anforderung der Kosten mit Sollstellung
(1) Mit der Sollstellung wird die Buchung des zu erhebenden Betrags im Sachbuch der Kasse, die dortige Überwachung des Zahlungseingangs und im Fall der Nichtzahlung die selbständige Einziehung durch die Vollstreckungsbehörde bewirkt.
(2) 1Der Kostenbeamte veranlasst die Sollstellung der Kosten nach den näheren Bestimmungen des Bundesministeriums der Justiz oder der jeweiligen Landesjustizverwaltung und sorgt dafür, dass jeder Kostenschuldner, der in Anspruch genommen werden soll, einen Auszug der ihn betreffenden Inhalte der Kostenrechnung mit einer Zahlungsaufforderung und einer Rechtsbehelfsbelehrung (Kostenanforderung) erhält. 2In der Zahlungsaufforderung sind der Zahlungsempfänger mit Anschrift und Bankverbindung sowie das Zuordnungsmerkmal der Sollstellung (zum Beispiel Kassenzeichen) anzugeben. 3Kostenanforderungen, die automationsgestützt erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist zu dokumentieren, dass das Dokument mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. 4Manuell erstellte Kostenanforderungen sind stattdessen mit Unterschrift oder mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.
(3) Sofern der Kostenschuldner im automatisierten Mahnverfahren von einem Bevollmächtigten vertreten wird, kann die Kostenanforderung diesem zugesandt werden.
§ 26
Anforderung der Kosten ohne Sollstellung
– zu §§ 379a, 390 Absatz 4 StPO, §§ 12, 12a, 13, 17 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 GKG, §§ 14, 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 FamGKG, §§ 13, 14 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 GNotKG, § 8 Absatz 2 JVKostG –
(1) 1Vorweg zu erhebende Gebühren und Kostenvorschüsse, von deren Entrichtung die Vornahme einer Amtshandlung oder die Einleitung oder der Fortgang eines Verfahrens abhängig ist, sind ohne Sollstellung unmittelbar vom Zahlungspflichtigen anzufordern; das Gleiche gilt im Falle der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 23). 2§ 24 Absatz 1 ist zu beachten. 3Die Kostenanforderung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 4Wegen der Einzelheiten der Kostenanforderung ohne Sollstellung wird auf die näheren Bestimmungen des Bundesministeriums der Justiz oder der jeweiligen Landesjustizverwaltung verwiesen.
(2) Steht der Wert des Streitgegenstandes oder der Geschäftswert noch nicht endgültig fest, sind der Berechnung vorläufig die Angaben des Klägers oder Antragstellers zugrunde zu legen, sofern sie nicht offenbar unrichtig sind.
(3) Hat das Gericht den Betrag des Vorschusses und die Zahlungsfrist selbst bestimmt (zum Beispiel in den Fällen der §§ 379, 402 ZPO), kann eine Kostenrechnung (§ 24 Absatz 1) unterbleiben, wenn das gerichtliche Dokument alle für die Bewirkung der Zahlung erforderlichen Angaben enthält.
(4) 1Hat der Zahlungspflichtige auf die Gebühren oder Vorschüsse (Absatz 1) Beträge bezahlt, die zur Deckung nicht völlig ausreichen, ist er auf den Minderbetrag hinzuweisen; hat er noch keine Kostenanforderung erhalten, ist der Minderbetrag ohne Sollstellung entsprechend Absatz 1 anzufordern. 2Ist der Minderbetrag nur gering, führt der Kostenbeamte zunächst eine Entscheidung des Richters (Rechtspflegers) darüber herbei, ob der Sache gleichwohl Fortgang zu geben sei. 3Wird der Sache Fortgang gegeben, wird der fehlende Betrag gemäß § 25 mit Sollstellung angefordert, falls er nicht nach den bestehenden Bestimmungen wegen Geringfügigkeit außer Ansatz bleibt; besteht der Richter (Rechtspfleger) dagegen auf der Zahlung des Restbetrages, ist nach Satz 1 zu verfahren.
(5) Wird in den Fällen der §§ 379a, 390 Absatz 4 StPO der angeforderte Betrag nicht voll gezahlt, sind die Akten alsbald dem Gericht (Vorsitzenden) zur Entscheidung vorzulegen.
(6) Sofern der Zahlungspflichtige von einem Bevollmächtigten, insbesondere dem Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten oder Notar, vertreten wird, soll die Kostenanforderung grundsätzlich diesem zur Vermittlung der Zahlung zugesandt werden.
(7) 1Ist die Zahlung des Vorschusses an eine Frist geknüpft (zum Beispiel in den Fällen der §§ 379a, 390 Absatz 4 StPO, § 18 GBO), ist die Kostenanforderung von Amts wegen zuzustellen. 2In sonstigen Fällen wird sie regelmäßig formlos übersandt.
(8) 1Wird der Kostenanforderung keine Folge geleistet, hat der Kostenbeamte die in der Sache etwa entstandenen oder noch entstehenden Kosten zu berechnen und zum Soll zu stellen (§ 25). 2Das Gleiche gilt, wenn die Anordnung, durch welche die Vornahme eines Geschäfts von der Vorauszahlung abhängig gemacht war, wieder aufgehoben oder wenn von der gesetzlich vorgesehenen Vorwegleistungspflicht eine Ausnahme bewilligt wird (zum Beispiel nach § 14 GKG, § 15 FamGKG, § 16 GNotKG). 3Kommt der zur Vorwegleistung Verpflichtete in den Fällen des § 12 Absatz 1, 3 Satz 3 und 4 GKG, des § 12a GKG sowie des § 14 Absatz 1, 3 FamGKG der Zahlungsaufforderung nicht nach, werden die in § 12 Absatz 1, 3 Satz 3 und 4 GKG und § 14 Absatz 1, 3 FamGKG genannten Gebühren nur insoweit angesetzt, als sich der Zahlungspflichtige nicht durch Rücknahme der Klage oder des Antrags von der Verpflichtung zur Zahlung befreien kann.
(9) 1Von der Übersendung einer Schlusskostenrechnung kann abgesehen werden, wenn sich die endgültig festgestellte Kostenschuld mit dem vorausgezahlten Betrag deckt. 2Ansonsten ist die Schlusskostenrechnung unverzüglich zu übersenden.
Abschnitt 3
Weitere Pflichten des Kostenbeamten
§ 27
Behandlung von Ersuchen und Mitteilungen der Vollstreckungsbehörde
(1) 1Ersucht die Vollstreckungsbehörde um Auskunft darüber, ob sich aus den Sachakten Näheres über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Kostenschuldners ergibt, insbesondere über das Vorhandensein pfändbarer Ansprüche, hat der Kostenbeamte die notwendigen Feststellungen zu treffen. 2Befinden sich die Akten beim Rechtsmittelgericht, trifft diese Verpflichtung den Kostenbeamten dieses Gerichts.
(2) 1Ersucht die Vollstreckungsbehörde um eine Änderung oder Ergänzung der Kostenrechnung, weil sie eine andere Heranziehung von Gesamtschuldnern oder eine Erstreckung der Rechnung auf bisher nicht in Anspruch genommene Kostenschuldner für geboten hält, hat der Kostenbeamte aufgrund der Ermittlungen der Vollstreckungsbehörde die Voraussetzungen für die Heranziehung dieser Kostenschuldner festzustellen (vergleiche § 7 Absatz 1) und gegebenenfalls eine neue oder ergänzte Kostenrechnung aufzustellen. 2Die Gründe für die Inanspruchnahme des weiteren Kostenschuldners sind in der Kostenrechnung anzugeben. 3Soweit hierbei Kosten eines bereits erledigten Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind, sind die dem Kostenbeamten obliegenden Dienstverrichtungen von dem Kostenbeamten des Rechtsmittelgerichts zu erledigen; eine Zweitschuldneranfrage kann vom Kostenbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges beantwortet werden, falls eine Zweitschuldnerhaftung nicht besteht.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten entsprechend, wenn ein Kostenschuldner vorhanden ist, der wegen der Kostenschuld lediglich die Zwangsvollstreckung in ein bestimmtes Vermögen (zum Beispiel der Grundstückseigentümer bei dinglich gesicherten Forderungen, für die er nicht persönlich haftet) zu dulden hat.
(4) Wird dem Kostenbeamten eine Mitteilung über die Niederschlagung oder den (Teil-)Erlass der Kostenforderung vorgelegt, hat er zu prüfen, ob weitere Einziehungsmöglichkeiten bestehen, und teilt diese der Vollstreckungsbehörde mit.
(5) 1Eine Zahlungsanzeige, die sich auf einen zum Soll gestellten Betrag bezieht und nicht bei den Sachakten zu verbleiben hat, ist von dem Kostenbeamten unter Angabe des Grundes der Rückgabe zurückzusenden. 2Die Rücksendung einer Zahlungsanzeige hat er auf der vorderen Innenseite des Aktenumschlags oder einem Kostenvorblatt zu vermerken. 3Der Vermerk muss den Einzahler, den Betrag der Einzahlung, die Buchungsnummer und den Grund der Rückgabe enthalten. 4Abweichend von Satz 2 und 3 kann auch eine Kopie der Zahlungsanzeige zu den Sachakten genommen werden, auf der der Grund der Rückgabe vermerkt ist. 5§ 3 Absatz 3a gilt entsprechend.
(6) 1Die Rücksendung einer Zweitschuldneranfrage und das mitgeteilte Ergebnis hat der Kostenbeamte auf der Kostenrechnung zu vermerken. 2Abweichend hiervon kann auch eine Kopie der Zweitschuldneranfrage zu den Sachakten genommen werden, auf der das mitgeteilte Ergebnis vermerkt ist. 3§ 3 Absatz 3a gilt entsprechend.
§ 28
Berichtigung des Kostenansatzes
(1) Der Kostenbeamte hat bei jeder Änderung der Kostenforderung den Kostenansatz zu berichtigen und, wenn hierdurch auch die Kosten eines anderen Rechtszuges berührt werden, den Kostenbeamten dieses Rechtszuges zu benachrichtigen, soweit er nicht selbst für den Kostenansatz des anderen Rechtszuges zuständig ist (zum Beispiel § 5 Absatz 2).
(2) 1Solange eine gerichtliche Entscheidung oder eine Anordnung im Dienstaufsichtsweg nicht ergangen ist, hat er auf Erinnerung oder auch von Amts wegen unrichtige Kostenansätze richtigzustellen. 2Will er einer Erinnerung des Kostenschuldners nicht oder nicht in vollem Umfang abhelfen oder richtet sich die Erinnerung gegen Kosten, die aufgrund einer Beanstandung des Prüfungsbeamten angesetzt sind, hat er sie mit den Akten dem Prüfungsbeamten vorzulegen.
§ 29
Nachträgliche Änderung der Kostenforderung
(1) Ändert sich nachträglich die Kostenforderung, stellt der Kostenbeamte eine neue Kostenrechnung auf, es sei denn, dass die Kostenforderung völlig erlischt.
(2) Erhöht sich die Kostenforderung, veranlasst er die Nachforderung des Mehrbetrages gemäß § 25 oder § 26.
(3) 1Vermindert sich die Kostenforderung oder erlischt sie ganz, ordnet er durch eine Kassenanordnung die Löschung im Soll oder die Rückzahlung an. 2In der Kassenanordnung sind sämtliche in derselben Rechtssache zum Soll gestellten oder eingezahlten Beträge, für die der Kostenschuldner haftet, anzugeben; dabei hat der Kostenbeamte, wenn mehrere Beträge zum Soll stehen, diejenigen Beträge zu bezeichnen, für die weitere Kostenschuldner vorhanden sind. 3Die Anordnung der Löschung oder Rückzahlung ist unter Angabe des Betrages auf der Kostenrechnung in auffälliger Weise zu vermerken. 4Bei elektronischer Aktenführung ist sicherzustellen, dass eine deutliche Kenntlichmachung in geeigneter Art und Weise erfolgt; für die Kassenanordnung gilt § 3 Absatz 3a entsprechend.
(4) 1Bei Vertretung durch einen Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten (§ 81 ZPO, § 11 FamFG, § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG) ist die Rückzahlung an diesen anzuordnen, es sei denn, die Partei oder der Beteiligte hat der Rückzahlung gegenüber dem Gericht ausdrücklich widersprochen. 2Stimmt der Bevollmächtigte in diesem Fall der Rückzahlung an die Partei oder den Beteiligten nicht zu, sind die Akten dem Prüfungsbeamten zur Entscheidung vorzulegen.
(5) In anderen Fällen ist die Rückzahlung an einen Bevollmächtigten anzuordnen,
- wenn er eine Vollmacht seines Auftraggebers zu den Akten einreicht, die ihn allgemein zum Geldempfang oder zum Empfang der im Verfahren etwa zurückzuzahlenden Kosten ermächtigt, und wenn keine Zweifel bezüglich der Gültigkeit der Vollmacht bestehen, oder
- wenn es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt, Notar oder Rechtsbeistand handelt und dieser rechtzeitig vor Anordnung der Rückzahlung schriftlich erklärt, dass er die Kosten aus eigenen Mitteln bezahlt hat.
(6) Im Falle der Berichtigung wegen irrtümlichen Ansatzes muss aus der Kostenrechnung und aus der Kassenanordnung hervorgehen, inwiefern der ursprüngliche Ansatz unrichtig war.
(7) Hat die Dienstaufsichtsbehörde oder der Kostenprüfungsbeamte (§ 35) die Berichtigung angeordnet, ist dies zu vermerken.
(8) Im Falle des Kostenerlasses ist die den Kostenerlass anordnende Verfügung zu bezeichnen.
(9) Beruht die Berichtigung oder Änderung auf einer mit Beschwerde anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung, ist anzugeben, dass die Entscheidung dem zur Vertretung der Staatskasse zuständigen Beamten vorgelegen hat.
(10) 1Wird die Rückzahlung von Kosten veranlasst, die durch Verwendung von elektronischen Kostenmarken oder Gerichtskostenstemplern entrichtet oder sonst ohne Sollstellung eingezahlt sind oder deren Zahlung durch Aktenausdrucke nach § 696 Absatz 2 Satz 1 ZPO mit Gerichtskostenrechnungen nachgewiesen ist, hat ein zweiter Beamter oder Beschäftigter der Geschäftsstelle in der Kassenanordnung zu bescheinigen, dass die Beträge nach den angegebenen Zahlungsnachweisen entrichtet und die Buchungsangaben aus den Zahlungsanzeigen über die ohne Sollstellung eingezahlten Beträge richtig übernommen sind. 2Die Anordnung der Rückzahlung ist bei oder auf dem betroffenen Zahlungsnachweis in auffälliger Weise zu vermerken; der Vermerk ist zu unterstreichen. 3Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(11) Sind infolge der nachträglichen Änderung der Kostenrechnung nur Kleinbeträge nachzufordern, im Soll zu löschen oder zurückzuzahlen, sind die für die Behandlung solcher Beträge getroffenen besonderen Bestimmungen zu beachten.
(12) 1Wird eine neue Kostenrechnung aufgestellt (Absatz 1), ist in ihr die frühere Kostenrechnung zu bezeichnen; die frühere Kostenrechnung ist mit einem zu unterstreichenden Hinweis auf die neue Kostenrechnung zu versehen. 2Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 30
Nachträgliche Änderung der Kostenhaftung
(1) 1Tritt zu dem bisher in Anspruch genommenen Kostenschuldner ein neuer hinzu, der vor jenem in Anspruch zu nehmen ist (vergleiche § 8), stellt der Kostenbeamte zunächst fest, ob die eingeforderten Kosten bereits entrichtet sind. 2Nur wenn die Kosten nicht oder nicht ganz bezahlt sind und auch nicht anzunehmen ist, dass der nunmehr in Anspruch zu nehmende Kostenschuldner zahlungsunfähig sein werde, stellt er eine neue Kostenrechnung auf. 3Er veranlasst sodann die Löschung der den bisherigen Kostenschuldner betreffenden Sollstellung und die Sollstellung (§ 25) gegenüber dem neuen Kostenschuldner.
(2) 1Erlischt nachträglich die Haftung eines Gesamtschuldners ganz oder teilweise, berichtigt der Kostenbeamte die Kostenrechnung. 2Er veranlasst die Löschung der gegen den bisherigen Kostenschuldner geltend gemachten Forderung und die Rückzahlung bereits bezahlter Beträge, soweit nunmehr keinerlei Haftungsgrund vorliegt. 3Soweit ein anderer Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen ist, veranlasst er die Kostenanforderung nach § 25.
§ 31
Einrede der Verjährung
– zu § 5 Absatz 2 GKG, § 7 Absatz 2 FamGKG, § 6 Absatz 2 GNotKG, § 5 Absatz 2 JVKostG –
1Ist der Anspruch auf Erstattung von Kosten verjährt, hat der Kostenbeamte die Akten dem zur Vertretung der Staatskasse zuständigen Beamten vorzulegen. 2Soll nach dessen Auffassung die Verjährungseinrede erhoben werden, ist hierzu die Einwilligung des unmittelbar vorgesetzten Präsidenten einzuholen. 3Von der Erhebung der Verjährungseinrede kann mit Rücksicht auf die Umstände des Falles abgesehen werden. 4Hat der zur Vertretung der Staatskasse zuständige Beamte dem Kostenbeamten mitgeteilt, dass die Verjährungseinrede nicht erhoben werden soll, ist dies auf der zahlungsbegründenden Unterlage in den Sachakten zu vermerken. 5Bei elektronischer Aktenführung ist der Vermerk auf geeignete Art und Weise vorzunehmen.
§ 32
Durchlaufende Gelder
(1) Sind durchlaufende Gelder in der Kostenrechnung enthalten (§ 24 Absatz 7), hat der Kostenbeamte nach Eingang der Zahlungsanzeige eine Auszahlungsanordnung zu erteilen.
(2) Sofern durchlaufende Gelder durch Verwendung von elektronischen Kostenmarken oder Gerichtskostenstemplern entrichtet oder sonst ohne Sollstellung eingezahlt sind, gilt § 29 Absatz 10 Satz 1 entsprechend.
(3) 1Die Anordnung der Auszahlung ist bei oder auf dem betroffenen Zahlungsnachweis oder auf der Kostenrechnung in auffälliger Weise zu vermerken. 2Der Vermerk ist zu unterstreichen. 3Bei elektronischer Aktenführung ist sicherzustellen, dass eine deutliche Kenntlichmachung in geeigneter Art und Weise erfolgt.
Abschnitt 4
Veränderung von Ansprüchen
§ 33
Veränderung von Ansprüchen
Für die Niederschlagung, die Stundung und den Erlass von Kosten gelten die darüber ergangenen besonderen Bestimmungen.
Abschnitt 5
Kostenprüfung
§ 34
Aufsicht über den Kostenansatz
(1) Die Vorstände der Justizbehörden überwachen im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten die ordnungsmäßige Erledigung des Kostenansatzes durch den Kostenbeamten.
(2) Die besondere Prüfung des Kostenansatzes ist Aufgabe der Kostenprüfungsbeamten (§ 35).
(3) Die dem Rechnungshof zustehenden Befugnisse bleiben unberührt.
§ 35
Kostenprüfungsbeamte
Kostenprüfungsbeamte sind
- der Bezirksrevisor,
- die weiter bestellten Prüfungsbeamten.
§ 36
Berichtigung des Kostenansatzes im Verwaltungsweg
– zu § 19 Absatz 5 GKG, § 18 Absatz 3 FamGKG, § 18 Absatz 6 GNotKG –
1Solange eine gerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist, sind die Vorstände der Justizbehörden und die Kostenprüfungsbeamten befugt, den Kostenansatz zu beanstanden und den Kostenbeamten zur Berichtigung des Kostenansatzes anzuweisen. 2Der Kostenbeamte hat der Weisung Folge zu leisten; er ist nicht berechtigt, deshalb die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
§ 37
Nichterhebung von Kosten
– zu § 21 GKG, § 20 FamGKG, § 21 GNotKG, § 13 JVKostG –
1Die Präsidenten der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften sind für die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Behörden zuständig, im Verwaltungsweg anzuordnen, dass in den Fällen des § 21 Absatz 1 GKG, des § 20 Absatz 1 FamGKG, des § 21 Absatz 1 GNotKG und des § 13 JVKostG Kosten nicht zu erheben sind. 2Über Beschwerden gegen den ablehnenden Bescheid einer dieser Stellen wird im Aufsichtsweg entschieden.
§ 38
Erinnerungen und Beschwerden der Staatskasse
– zu § 66 GKG, § 57 FamGKG, § 81 GNotKG, § 22 JVKostG –
(1) Der Vertreter der Staatskasse soll Erinnerungen gegen den Kostenansatz nur dann einlegen, wenn es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache angezeigt erscheint, von einer Berichtigung im Verwaltungsweg (§ 36) abzusehen und eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
(2) 1Alle beschwerdefähigen gerichtlichen Entscheidungen einschließlich der Wertfestsetzungen, durch die der Kostenansatz zuungunsten der Staatskasse geändert wird, hat der Kostenbeamte des entscheidenden Gerichts dem zur Vertretung der Staatskasse zuständigen Beamten mitzuteilen. 2Legt der Kostenbeamte eine Erinnerung des Kostenschuldners dem zur Vertretung der Staatskasse zuständigen Beamten vor (§ 28 Absatz 2), prüft dieser, ob der Kostenansatz im Verwaltungsweg zu ändern ist oder ob Anlass besteht, für die Staatskasse ebenfalls Erinnerung einzulegen. 3Soweit der Erinnerung nicht abgeholfen wird, veranlasst er, dass die Akten unverzüglich dem Gericht vorgelegt werden.
§ 39
Besondere Prüfung des Kostenansatzes
(1) Bei jeder Justizbehörde findet in der Regel einmal im Haushaltsjahr eine unvermutete Prüfung des Kostenansatzes durch einen Kostenprüfungsbeamten (§ 35) statt.
(2) Zeit und Reihenfolge der Prüfungen bestimmt der Dienstvorgesetzte des Prüfungsbeamten, und zwar im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten der Staatsanwaltschaft, wenn die Prüfung bei einer Staatsanwaltschaft stattfinden soll.
§ 40
Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsbeamten
(1) 1Der Prüfungsbeamte soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung vorgefundener Mängel und Verstöße beschränken, sondern durch mündliche Erörterung wichtiger Fälle mit dem Kostenbeamten, durch Anregungen und Belehrungen das Prüfungsgeschäft möglichst nutzbringend gestalten und auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze beim Kostenansatz hinwirken. 2Nebensächlichen Dingen soll er nur nachgehen, wenn sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten oder fortgesetzten Nachlässigkeiten ergibt.
(2) 1Die Einsicht sämtlicher Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege ist ihm gestattet. 2Sofern Verfahrensunterlagen mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden, ist sicherzustellen, dass der Prüfungsbeamte Zugriff auf diese Daten erhält.
(3) Von den beteiligten Kostenbeamten kann er mündlich näheren Aufschluss über die Behandlung von Geschäften verlangen.
(4) Soweit die Akten nicht elektronisch geführt werden, hat er Aktenstücke über schwebende Rechtsstreitigkeiten sowie in Testaments-, Grundbuch- und Registersachen in der Regel an Ort und Stelle durchzusehen; sonstige Akten kann er sich an seinen Dienstsitz übersenden lassen.
§ 41
Umfang der Kostenprüfung
(1) Der Prüfungsbeamte hat besonders darauf zu achten,
- ob die Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig angesetzt sind und ob sie, soweit erforderlich, mit oder ohne Sollstellung (§ 25 und § 26) angefordert sind;
- ob elektronische Kostenmarken bestimmungsgemäß verwendet und ordnungsgemäß entwertet sind;
- ob Gerichtskostenstempler bestimmungsgemäß verwendet sind und ob der Verbleib der Abdrucke von Gerichtskostenstemplern, falls sie sich nicht mehr in den Akten befinden, nachgewiesen ist;
- ob die Auslagen ordnungsgemäß vermerkt sind;
- ob bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe,
- die an beigeordnete Anwälte gezahlten Beträge im zulässigen Umfang von dem Zahlungspflichtigen angefordert,
- etwaige Ausgleichsansprüche gegen Streitgenossen geltend gemacht und
- die Akten dem Rechtspfleger in den Fällen des § 120 Absatz 3, des § 120a Absatz 1 sowie des § 124 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 ZPO zur Entscheidung vorgelegt worden sind und ob Anlass besteht, von dem Beschwerderecht gemäß § 127 Absatz 3 ZPO Gebrauch zu machen.
(2) Soweit nicht in Absatz 1 etwas anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Prüfung nicht auf den Ansatz und die Höhe solcher Auslagen, für deren Prüfung andere Dienststellen zuständig sind.
§ 42
Verfahren bei der Kostenprüfung
(1) 1Der Prüfungsbeamte soll aus jeder Gattung von Angelegenheiten, in denen Kosten entstehen können, selbst eine Anzahl Akten auswählen und durchsehen, darunter auch solche, die nach ihren Aktenzeichen unmittelbar aufeinanderfolgen. 2Bei der Auswahl sind auch die Geschäftsregister und das gemäß § 16 Abschnitt II zu führende Verzeichnis zu berücksichtigen und namentlich solche Akten zur Prüfung vorzumerken, in denen höhere Kostenbeträge in Frage kommen.
(2) Bei der Aktenprüfung ist auch darauf zu achten, dass die Sollstellungen und die ohne Sollstellung geleisteten Beträge in der vorgeschriebenen Weise nachgewiesen sind.
(3) Bei der Nachprüfung der Verwendung von elektronischen Kostenmarken oder Gerichtskostenstemplern ist auch eine Anzahl älterer, insbesondere weggelegter Akten durchzusehen.
(4) Bei der Prüfung der Aktenvermerke über die Auslagen (§ 41 Absatz 1 Nummer 4) ist stichprobenweise festzustellen, ob die Auslagen vorschriftsmäßig in den Sachakten vermerkt und beim Kostenansatz berücksichtigt sind.
§ 43
Beanstandungen
(1) 1Stellt der Prüfungsbeamte Unrichtigkeiten zum Nachteil der Staatskasse oder eines Kostenschuldners fest, ordnet er die Berichtigung des Kostenansatzes an. 2Die Anordnung unterbleibt, wenn es sich um Kleinbeträge handelt, von deren Einziehung oder Erstattung nach den darüber getroffenen Bestimmungen abgesehen werden darf.
(2) An die Stelle der Berichtigung tritt ein Vermerk in der Niederschrift (§ 44), wenn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist oder der Kostenansatz auf einer Anordnung der Dienstaufsichtsbehörde beruht.
(3) Die Beanstandungen (Absatz 1 Satz 1) sind für jede Sache in einem besonderen Dokument zu verzeichnen, das zu den Akten zu nehmen ist.
(4) 1Der Prüfungsbeamte vermerkt die Beanstandungen nach Absatz 1 außerdem in einer Nachweisung. 2Der Kostenbeamte ergänzt die Nachweisung durch Angabe des Zuordnungsmerkmals der Kassenanordnung oder der sonst erforderlichen Vermerke über die Erledigung; sodann gibt er sie dem Prüfungsbeamten zurück. 3Der Prüfungsbeamte stellt bei der nächsten Gelegenheit stichprobenweise fest, ob die entsprechenden Buchungen tatsächlich vorgenommen sind. 4Die Nachweisungen verwahrt er jahrgangsweise.
(5) Stellt der Prüfungsbeamte das Fehlen von Akten fest, hat er alsbald dem Behördenvorstand Anzeige zu erstatten.
§ 44
Niederschrift über die Kostenprüfung
(1) Der Prüfungsbeamte fertigt über die Kostenprüfung eine Niederschrift, die einen Überblick über Gang und Ergebnis des Prüfungsgeschäfts ermöglichen soll.
(2) 1Er erörtert darin diejenigen Einzelfälle, die grundsätzliche Bedeutung haben, die anderwärts abweichend beurteilt werden oder die sonst von Erheblichkeit sind (vergleiche dazu § 43 Absatz 2). 2Weiter führt er die Fälle auf, in denen ihm die Einlegung der Erinnerung (§ 38 Absatz 1) angezeigt erscheint oder die zu Maßnahmen im Dienstaufsichtsweg Anlass geben können. 3Die Niederschriften können in geeigneten Fällen für die einzelnen geprüften Geschäftsstellen getrennt gefertigt werden.
(3) 1Je ein Exemplar der Niederschrift leitet der Prüfungsbeamte den Dienstvorgesetzten zu, die die Prüfung angeordnet oder mitangeordnet haben (§ 39 Absatz 2). 2Er schlägt dabei die Maßnahmen vor, die er nach seinen Feststellungen bei der Prüfung für angezeigt hält.
§ 45
Jahresberichte
(1) 1Bis zum 1. Juni eines jeden Jahres erstattet der Prüfungsbeamte seinem Dienstvorgesetzten Bericht über das Gesamtergebnis der Kostenprüfungen im abgelaufenen Haushaltsjahr. 2Er legt darin insbesondere die Grundsätze dar, von denen er sich bei seinen Anordnungen oder bei der Behandlung einzelner Fälle von allgemeiner Bedeutung hat leiten lassen.
(2) Soweit nicht bei allen Dienststellen Prüfungen haben vorgenommen werden können, sind die Gründe kurz anzugeben.
(3) 1Die Präsidenten der Landgerichte (Präsidenten der Amtsgerichte) legen die Jahresberichte mit ihrer Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vor. 2Die Präsidenten der Sozialgerichte legen die Jahresberichte mit ihrer Stellungnahme dem Präsidenten des Landessozialgerichts vor.
(4) 1Der Präsident des Oberlandesgerichts, der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, der Präsident des Finanzgerichts und der Präsident des Landessozialgerichts treffen nach Prüfung der Jahresberichte die für ihren Bezirk notwendigen Anordnungen und berichten über Einzelfragen von allgemeiner Bedeutung der Landesjustizverwaltung. 2Der Präsident des Oberlandesgerichts teilt die Berichte dem Generalstaatsanwalt mit, soweit sie für diesen von Interesse sind.
Abschnitt 6
Justizverwaltungskosten
§ 46
Entscheidungen nach dem Justizverwaltungskostengesetz
– zu § 4 Absatz 2 und 3, §§ 8 und 10 JVKostG –
Die nach § 4 Absatz 2 und 3, §§ 8 und 10 JVKostG der Behörde übertragenen Entscheidungen obliegen dem Beamten, der die Sachentscheidung zu treffen hat.
§ 47
Laufender Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
Bei laufendem Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis ist die Absendung der noch nicht abgerechneten Abdrucke in einer Liste unter Angabe des Absendetages, des Empfängers und der Zahl der mitgeteilten Eintragungen zu vermerken.
Abschnitt 7
Notarkosten
§ 48
Einwendungen gegen die Kostenberechnung
– zu §§ 127 bis 130 GNotKG –
(1) 1Gibt der Kostenansatz eines Notars, dem die Kosten selbst zufließen, der Dienstaufsichtsbehörde zu Beanstandungen Anlass, fordert sie den Notar auf, den Ansatz zu berichtigen, gegebenenfalls zu viel erhobene Beträge zu erstatten oder zu wenig erhobene Beträge nachzufordern und, falls er die Beanstandungen nicht als berechtigt anerkennt, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. 2Die Aufforderung soll unterbleiben, wenn es sich um Kleinbeträge handelt, von deren Erstattung oder Nachforderung nach den für Gerichtskosten im Verkehr mit Privatpersonen getroffenen Bestimmungen abgesehen werden darf. 3Die Dienstaufsichtsbehörde kann es darüber hinaus dem Notar im Einzelfall gestatten, von der Nachforderung eines Betrages bis zu 25 Euro abzusehen.
(2) Hat der Kostenschuldner die Entscheidung des Landgerichts gegen den Kostenansatz beantragt, kann die Aufsichtsbehörde, wenn sie den Kostenansatz für zu niedrig hält, den Notar anweisen, sich dem Antrag mit dem Ziel der Erhöhung des Kostenansatzes anzuschließen.
(3) Entscheidungen des Landgerichts und Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts, gegen die die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hat der Kostenbeamte des Landgerichts mit den Akten alsbald der Dienstaufsichtsbehörde des Notars zur Prüfung vorzulegen, ob der Notar angewiesen werden soll, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 6. März 2014 (JMBl. S. 24), die zuletzt durch die Allgemeine Verfügung vom 23. Februar 2022 (JMBl. S. 39) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 22. September 2023
Die Ministerin der Justiz
Susanne Hoffmann