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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg über die Führung, Vorlage und Prüfung der Kehrbücher (Kehrbuchrichtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg über die Führung, Vorlage und Prüfung der Kehrbücher (Kehrbuchrichtlinie)
vom 10. April 2017
(ABl./17, [Nr. 17], S.384)

1 Allgemeines

1.1 Damit eine einheitliche Kehrbuchführung im Land Brandenburg gewährleistet ist, finden auf die Führung, Vorlage und Prüfung des Kehrbuchs zusätzlich zu den Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) die in dieser Richtlinie geregelten besonderen Bestimmungen Anwendung.

1.2 Das Kehrbuch ist ein Beweismittel für die Durchführung der vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten. Es gibt den Aufsichtsbehörden Aufschluss über die fristgerechte Durchführung der Arbeiten.

1.3 Das aktuelle Kehrbuch muss zu Beginn des Kalenderjahres mit den zu diesem Zeitpunkt feststehenden Angaben erstellt sein. Im Kehrbuch sind alle Feuerungs- und Lüftungsanlagen des jeweiligen Grundstücks und die Kehr- und Überprüfungsarbeiten unabhängig vom Jahr der Durchführung aufzuführen.

1.4 Kehrbuchänderungen werden am Ende des Kehrbuchs oder in einem gesonderten Verzeichnis (zum Beispiel „Änderungskehrbuch“) dokumentiert.

1.5 Werden für die Angaben zu Feuerungs- und Lüftungsanlagen im Kehrbuch Kurzzeichen verwendet, ist in einer Anlage zum Kehrbuch ein Abkürzungsverzeichnis zu führen.

1.6 Beim Einsatz von Softwareprogrammen ist darauf zu achten, dass sie über die vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks vorgegebene Schnittstelle zum Austausch der Daten zwischen den Kehrbezirksinhabern verfügen.

1.7 Durch geeignete Hard- beziehungsweise Software ist sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen auf die Daten im Kehrbuch zugreifen können. Auf die Datenschutzbestimmungen für elektronische Datenträger wird hingewiesen.

1.8 Zur Sicherung der Daten vor Verlust ist mindestens wöchentlich eine Sicherungskopie aller elektronisch gespeicherten Daten des aktuellen Kehrbuchs anzufertigen. Die jeweilige Kopie ist drei Monate aufzubewahren.

1.9 Mit Ablauf des 31. Dezember sind die Eintragungen im Kehrbuch jährlich abzuschließen und nach Nummer 2.6 aufzurechnen sowie eine Sicherungskopie anzufertigen. Es darf nachträglich nichts verändert werden. Es ist sicherzustellen, dass die Daten während der Aufbewahrungsdauer von sieben Jahren (§ 19 Absatz 4 SchfHwG) verfügbar sind und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. Satz 2 und Satz 3 gelten auch für die nach Anlage 2 zu § 5 der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgegebenen Unterlagen.

1.10 Das Kehrbuch ist so zu führen, dass es einschließlich aller Änderungen auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen in Form eines Teilausdrucks und/oder elektronisch lesbar als PDF-Datei vorgelegt werden kann.

1.11 Eine unvollständige oder fehlerhafte Kehrbuchführung kann eine Berufspflichtverletzung nach § 21 SchfHwG darstellen und zu Aufsichtsmaßnahmen führen.

2 Ordnung innerhalb des Kehrbuchs

2.1 Das Deckblatt trägt:

  • die Bezeichnung des Kehrbezirks und das Kehrbuchjahr,
  • den Namen der zuständigen Aufsichtsbehörde,
  • den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer des Kehrbezirksinhabers sowie
  • die Gesamtzahl der Kehrbuchseiten.

2.2 Dem Deckblatt folgt das Inhaltsverzeichnis. In ihm sind den alphabetisch geordneten Orten und Straßen die entsprechenden Kehrbuchseiten zuzuordnen.

2.3 Die Kehrbuchseiten sind fortlaufend zu nummerieren.

2.4 Die Orte und innerhalb der Orte die Straßen sind in alphabetischer Reihenfolge sowie vollständig hintereinander aufzuzeichnen. Am Ende des jeweiligen Ortes sind die Anzahl der Gebäude und Nutzungseinheiten anzugeben. Nach jedem Ort ist eine neue Seite im Kehrbuch zu beginnen.

2.5 Die Hausnummern sind aufsteigend oder absteigend zu sortieren.

2.6 Die Gesamtaufrechnung nach der Anzahl der Gebäude und Nutzungseinheiten erfolgt am Ende des Kehrbuchs sowohl für die Gebäude und Nutzungseinheiten, in denen Kehr- und Überprüfungsarbeiten des laufenden Jahres durchgeführt werden, als auch für alle benutzten Gebäude und Nutzungseinheiten insgesamt.

3 Eintragungen in das Kehrbuch

3.1 Den Eintragungen nach § 19 SchfHwG zur jeweiligen Feuerstätte folgen die dazugehörenden Eintragungen zur Abgasanlage einschließlich aller im Feuerstättenbescheid festgesetzten Durchführungszeiträume. Das Datum des Bescheids ist anzugeben. Dies gilt sinngemäß auch für Lüftungsanlagen.

3.2 Die Eintragungen im Kehrbuch sind auf dem neuesten Stand zu halten. Spätestens innerhalb einer Woche nach der jeweiligen Tätigkeit oder dem Zugang dieser Informationen sind die Eintragungen vorzunehmen, aus wichtigem Grund ist eine spätere Eintragung zulässig.

3.3 Alle Termine beziehungsweise Datumsangaben sind mit Jahreszahlen zu versehen. Dieses Datum ist in den nachfolgenden Kehrbüchern fortzuschreiben, bis es durch das Datum der nächsten Durchführung oder Bescheiderstellung ersetzt wird.

3.4 Entfallen im laufenden Kalenderjahr Kehr- und Überprüfungsarbeiten durch Veränderungen am Gebäude (zum Beispiel Abriss) oder an der Feuerungsanlage (zum Beispiel Anschluss an Heizkraftwerk) oder an der Lüftungsanlage sind:

3.4.1 die Termine der entfallenen Arbeiten als solche (zum Beispiel mit „X“ oder „O“) zu kennzeichnen,

3.4.2 die Daten des Gebäudes nach dem Abschluss des Kehrbuchs erst im Kehrbuch des neuen Jahres zu löschen.

3.5 Neu im Jahr hinzukommende Gebäude (zum Beispiel Neubauten):

3.5.1 sind in das laufende Kehrbuch nach Nummer 3.2 einzuordnen und

3.5.2 sind bis zur Bauabnahme beziehungsweise Erstüberprüfung (Abnahme) als „im Bau befindlich“ zu kennzeichnen.

3.5.3 Nach der Abnahme sind die Termine der nicht mehr durchführbaren Arbeiten als solche (zum Beispiel mit „X“ oder „O“) zu kennzeichnen. Die zur Abnahme fälligen Kehr- und Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau tragen dabei das Datum der Abnahme.

3.6 Bei Veränderungen an der Feuerungsanlage (zum Beispiel Umstellung des Brennstoffs) beziehungsweise Lüftungsanlage sind:

3.6.1 die alten Daten der Feuerungs- beziehungsweise Lüftungsanlage nach der Abnahme durch die neuen Daten zu ersetzen und diese Änderung aufzuzeichnen,

3.6.2 die Termine der durchgeführten Kehr- und Überprüfungsarbeiten bis zum Jahresende im Kehrbuch zu belassen,

3.6.3 die Termine der entfallenen Arbeiten als solche zu kennzeichnen,

3.6.4 die Gebäude, bei denen die Abnahme erst im Folgejahr nach der Veränderung erfolgt, im Kehrbuch des neuen Jahres bis zur Abnahme als „im Umbau befindlich“ zu kennzeichnen.

3.7 Leer stehende oder unbenutzte Gebäude, die sich weder im Bau noch im Umbau befinden (Nummern 3.6.2 und 3.7.4), sind nicht im Kehrbuch zu verzeichnen, können aber am Ende des Kehrbuchs aufgeführt werden.

4 Mängelaufzeichnung

4.1 Mängel an Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie Arbeitsschutzeinrichtungen sind wie folgt aufzuzeichnen:

  • Nummerierung der Mängel,
  • Zuordnung zur Feuerungs- oder Lüftungsanlage,
  • Datum der Mangelfeststellung,
  • Bezeichnung des Mangels,
  • gestellte Frist,
  • Datum der Weitergabe an die Behörde und
  • Datum der Abstellung des Mangels.

4.2 Im Kehrbuch ist anzugeben, welcher Schornsteinfegerbetrieb den jeweiligen Mangel festgestellt hat, sofern der Mangel nicht durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger festgestellt wurde.

4.3 Die Weiterleitung der Meldung über den noch bestehenden Mangel an die untere Bauaufsichtsbehörde ist nach Ablauf der Frist innerhalb von zehn Arbeitstagen durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorzunehmen.

5 Jahresabschluss und Prüfung

5.1 Zu den Stichtagen 31. Dezember und 1. Januar des Folgejahres ist nach dem Muster der Anlage 1 der Kehrbezirk zu erfassen.

5.2 Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte jährlich mindestens 20 Prozent der Kehrbücher ihres Zuständigkeitsbereiches prüfen, insbesondere von Neubestellten nach dem ersten Bestellungsjahr.

5.3 Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt die Auswahl der Kehrbücher und die Form der Vorlage der abgeschlossenen Kehrbücher. Die ausgewählten Kehrbücher sind bis zum 20. Januar des Folgejahres mit der Erfassung nach Anlage 1 der zuständigen Aufsichtsbehörde zu übergeben. Soweit bei der Überprüfung der Kehrbücher weitere Unterlagen erforderlich sind, können die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen von der Aufsichtsbehörde angefordert werden.

5.4 Die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde sollte in der Regel in Stichproben erfolgen. Dabei sollte insbesondere festgestellt werden, ob die kehr-, überprüfungs- und messpflichtigen Anlagen sowie die Kehr-, Überprüfungs- und Messtermine einschließlich der Feuerstättenschau ordnungsgemäß eingetragen sind. Ergeben sich bei der Prüfung nicht nur geringfügige Beanstandungen, sollte der betroffene Bereich einer tieferen Prüfung unterzogen werden. Prüfungsanmerkungen dürfen in den Kehrbüchern nicht angebracht werden.

5.5 Die Prüfung der Kehrbücher ist bis zum 30. April abzuschließen. Das Ergebnis der Prüfung ist gemäß Anlage 2 festzuhalten und der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen.

5.6 Die Aufsichtsbehörden berichten bis zum 15. Mai dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium über die erfolgte Durchführung der Prüfung. Dabei sind die überprüften Bezirke zu benennen, festgestellte Beanstandungen und erlassene Aufsichtsmaßnahmen kurz aufzuzeichnen und die Bezirkserfassung nach Nummer 5.1 zu übergeben.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kehrbuchrichtlinie vom 8. Juli 2011 (ABl. S. 1597) außer Kraft.

Anlagen