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Inhaltsübersicht


Anlagenübersicht

Anlage 1 Bericht an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen

Anlage 2 Stand der Bewilligungen, Mittelabfluss und Inanspruchnahme von Ausgaberesten in den HGr. 6 und 8

Anlage 3 Prognose zum voraussichtlichen Jahresabschluss

Anlage 3a Prognose zum Liquiditätsbedarf bei der Umsetzung der EU-Fonds

Anlage 4 Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen

Anlage 5a Übersicht der Stellenbesetzung im Einzelplan

Anlage 5b Übersicht der Stellenbesetzung im Kapitel

Anlage 6 Entgeltzahlungen an die ILB für Geschäftsbesorgungsverträge

Anlage 7 Controlling Nachwuchsstellen

Anlage 8 Controlling dauerhafte/unbefristete Einstellungen

Anlage 9 Meldebogen zum Stand Bewilligungen und Mittelabfluss gem. HG

Anlage 10 Meldebogen Projektfortschritt Zukunftsinvestitionsfonds

Anlage 11 Berichterstattung Sachstand ZifoG auf Projektebene

Anlage 12 Übersicht über die vergebenen und abgeschlossenen externen Gutachter- und Beraterverträge der Landesregierung

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2024 gemäß § 5 LHO (Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2024 - HWR 2024)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2024 gemäß § 5 LHO (Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2024 - HWR 2024)
vom 28. Dezember 2023

0. Einleitung

Das Haushaltsjahr 2024 stellt das Land insbesondere vor dem Hintergrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine finanziell vor besondere Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund muss beim Vollzug des Haushaltsplans für 2024 weiterhin ein sehr strenger Maßstab an die Notwendigkeit der Leistung von Ausgaben angelegt werden.

1. Rechtsgrundlagen

Die Haushaltswirtschaft 2024 richtet sich nach dem Haushaltsgesetz 2023/2024 (HG 2023/2024) und dem damit verbundenen Haushaltsplan. Daneben sind die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Landeshaushaltsordnung (LHO1), die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO), die Regelungen und die Erlasse der jeweiligen obersten Landesbehörde zu beachten.

2. Verteilung der Haushaltsmittel

Die Verteilung der Haushaltsmittel auf die nachgeordneten Dienststellen oder Behörden anderer Geschäftsbereiche, z. B. die ZBB, richtet sich nach VV Nr. 1 zu § 34 LHO. Der Landesrechnungshof ist von der Verteilung der Haushaltsmittel in Kenntnis zu setzen, sofern er nicht allgemein oder im Einzelfall auf diese Unterrichtung verzichtet hat. Soweit die Zuweisungen von Haushaltsmitteln auch Bestimmungen über die Mittelbewirtschaftung oder Verfahrensvorschriften enthalten, sind dem Landesrechnungshof davon Durchschriften zu übersenden. Ändern sich die zugeteilten Haus- haltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres oder werden die bewirtschaftenden Stellen ermächtigt, Verpflichtungen über ein Haushaltsjahr hinaus einzugehen, so ist dem Landesrechnungshof von diesen Verfügungen ebenfalls eine Durchschrift zu übersenden.

3. Annahme von Spenden

Die Annahme von Geld- und Sachspenden kann Verpflichtungen für das Land zur Folge haben. Über die Annahme ist nach Maßgabe wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Sinne des § 7 LHO zu entscheiden. Die Annahme scheidet grundsätzlich aus, wenn kein Bedarf für eine Verwendung oder keine Möglichkeit der Verwertung besteht oder durch die Erfüllung des vom Spender festgelegten Verwendungszwecks unverhältnismäßig hohe Folgekosten oder Mitfinanzierungsverpflichtungen aus Landesmitteln entstehen würden.

4. Berichte an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen

4.1 Allgemeine Berichte

Berichte auf besondere Anforderung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (AHF) sind dem MdFE nach dem Muster der Anlage 1 zu übersenden. Die in den Tz. 4.2 bis 4.8 genannten Berichte sind ebenso wie die Prognosen zum voraussichtlichen Jahresabschluss (vgl. Tz. 24) grundsätzlich nur noch in elektronischer Form zu übersenden und an die Adresse

referat21@mdfe.brandenburg.de

zu richten.

4.2 Bericht zur Umsetzung der EU-Fonds

Die von den zuständigen Ressorts zur Erfüllung der Berichtspflichten gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 HG 2023/2024 zur Umsetzung der EU-Fondsprogramme beizubringen – den Zuarbeiten sind der Abteilung 5 des MdFE als Koordinierungsstelle für die EU-Förderung zu den in Tz. 26 enthaltenen Terminen zu übersenden. Die Berichtser- füllung gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen wird zentral vom MdFE wahrgenommen. Die Grundlage bilden die Berichte der jeweiligen Ressorts entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zur Koordinierung der Förderperiode 2021 – 2027 für die EU-Fonds ESF+/ EFRE / JTF bzw. für die Förderperiode 2023 – 2027 für den EU-Fonds ELER. 

4.3 Bericht zum Stand der Bewilligungen in den HGr. 6 und 8 sowie zur Inanspruchnahme der Ausgabereste

Die nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3 HG 2023/2024 erforderliche Berichterstattung erfolgt zentral über das MdFE an den AHF. Die Beiträge der Ressorts für die Berichterstattung zu den in Tz. 26 enthaltenen Terminen sind bitte unter Verwendung der Muster gemäß Anlage 2 zu übersenden. Bei der Ermittlung des Stands der Bewilligungen in den HGr. 6 und 8 ist darauf zu achten, dass

  • sämtliche Titel ab der Betragsgrenze von 1 € (maßgeblich ist der Ansatz lt. Haushalts- bzw. Nachtragshaushaltsplan) einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob es sich in zuwendungsrechtlichem Sinne um eine „Bewilligung“ handelt und
  • die zweite Berichterstattung nicht zum Stichtag 31.12.2024 sondern zum „Jahresabschluss“ erfolgt. Ihre Zuarbeiten zum Stand „Jahresabschluss“ werden daher bis zum 05.02.2025 auf der Basis des vorläufigen Jahresabschlusses erbeten.

4.4 Bericht über die Besetzung der Planstellen und Stellen

Aus verwaltungsökonomischen Gründen sind für den erforderlichen Bericht der Ressorts nach
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 HG 2023/2024 zur Besetzung der Planstellen und
Stellen mit Stand
30. September 2024 zu dem in Tz. 26 enthaltenen Termin aus
schließlich die diesem Schreiben beigefügten Anlagen 5a und 5b in der aktuellen  Fassung zu verwenden. Die Ist-Werte sind in Vollzeiteinheiten und auch unter Berücksichtigung von Teilzeitstellenanteilen dabei auf zwei Nachkommastellen genau anzugeben. Eine Rundung auf ganze Zahlen ist nicht mehr zulässig.

Auf Wunsch des AHF ist bei der Angabe der besetzten Planstellen eine Differenzierung nach Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten eingefügt. Auf die Angabe der beamteten Hilfskräfte kann verzichtet werden. Wie schon in der vergangenen Berichterstattung ist in der Meldung darzustellen, in welchem Umfang mit Beamten besetzte Planstellen für sog. Verzahnungsämter genutzt werden. Darüber hinaus sind Abweichungen zum Haushaltsplan, wie Umsetzungen usw. von Planstellen und Stellen anzuzeigen.

4.5 Bericht über Entgeltzahlungen an die ILB

Die Angaben für die Berichterstattung gem. § 20 Abs. 3 HG 2023/2024 zum Stand der Entgeltzahlungen an die ILB im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung sind entsprechend der Anlage 6 zu den in Tz. 26 enthaltenen Terminen zu übersenden.

4.6 Bericht zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen

Die Zuarbeiten zur Berichterstattung § 20 Abs. 2 Nr. 2 HG 2023/2024 über die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen sind unter Verwendung der Anlage 4 dem MdFE zu den in Tz. 26 enthaltenen Terminen zuzuleiten.

4.7 Berichte der Einzelpläne 01, 13 und 14

Eine Berichtspflicht für die Einzelpläne 01, 13 und 14 besteht nicht. Zum Zweck einer vollständigen Übersicht werden dennoch die entsprechenden Zuarbeiten zu den genannten Terminen erbeten.

4.8 Bericht zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024

Mit § 10 HG 2023/2024 wird dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine Ermächtigung eingeräumt, abweichend von § 9 HG 2023/2024 sowie von § 37 LHO in über- und außerplanmäßige Ausgaben einzuwilligen (vgl. Tz 8.2), Die Verwendung dieser Mittel unterliegt einer besonderen Kontrolle durch den AHF. Sofern die Mehrausgaben für einzelne Maßnahmen den Betrag in Höhe von 7.500.000 überschreiten, ist die Einwilligung des AHF einzuholen. Im Übrigen ist der AHF unverzüglich über die Einwilligungen nach § 10 Satz 1 HG 2023/2024 zu unterrichten.

Die Beteiligung und Unterrichtung des AHF gem. § 10 HG 2023/2024 erfolgt ausschließlich durch das MdFE. Zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten ist dem MdFE, Referat 21 monatlich über den Bewilligungsstand und den Mittelabfluss unter Verwendung der für das Haushaltsjahr 2024 angepassten Anlage 9 zu den in Tz. 26 enthaltenen Terminen zu berichten.

5. Bericht an den Ausschuss für Haushaltskontrolle zur Vergabe externer Gutachter- und Beraterverträge

Entsprechend der Festlegung des Ausschusses für Haushaltskontrolle (AHK) vom 12.September 2017 wird dem AHK seit 2018 jährlich ein Bericht über die vergebenen und abgeschlossenen externen Gutachter- und Beraterverträge des Vorjahres zugeleitet. Die erforderliche Berichterstattung erfolgt zentral über das MdFE an den AHK. Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Gutachtenbeauftragung und deren Abwicklung verbleibt bei dem jeweiligen Ressort. Die Beiträge der Ressorts für die Berichterstattung zu dem in Tz. 26 enthaltenen Termin sind bitte unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 12 grundsätzlich in elektronischer Form zu übersenden und an die Adresse

referat21@mdfe.brandenburg.de

zu richten. Eine Fehlmeldung ist erforderlich.

6. Anträge auf Freigabe von gesperrten Ausgaben

Anträge auf Freigabe von qualifiziert gesperrten Ausgaben sowie von Planstellen und Stellen durch den AHF sind bitte rechtzeitig zu übersenden, spätestens aber 10 Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung des Ausschusses.

7. Grundsätze der Bewirtschaftung

7.1 Leistung von Ausgaben

Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 LHO). Er enthält jedoch keine Verpflichtung, die veranschlagten Ausgaben zu leisten und die Verpflichtungsermächtigungen tatsächlich und in voller Höhe in Anspruch zu nehmen. Die Ausgaben sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller notwendigen Ausgaben im Laufe des Haushaltsjahres ausreichen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 LHO). Rechtliche Verpflichtungen des Landes sind pünktlich zu erfüllen; Zahlungen dürfen jedoch grundsätzlich nicht vor Fälligkeit erfolgen. Skonti und Rabatte sind in Anspruch zu nehmen. Der Fälligkeitsgrundsatz ist auch für Zahlungen z.B. an kaufmännisch wirtschaftende Landesbetriebe anzuwenden.

7.2 Wirtschaftlichkeit

Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen (§ 7 Abs. 2 LHO), d. h. bei Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist die nach den Erfordernissen einfachste und wirtschaftlichste Methode anzuwenden (VV Nr. 2.3.1 zu § 7 LHO). Handelt es sich um neue Maßnahmen oder Programme, ist das MdFE rechtzeitig vor der Einleitung zu beteiligen (§ 40 LHO). Die durch § 7 Abs. 2 Satz 2 LHO eingeräumte Möglichkeit, in geeigneten Fällen Interessenbekundungsverfahren durchzuführen, ist verstärkt zu nutzen. Das Ergebnis von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Interessenbekundungsverfahren wird vom MdFE als wesentliches Entscheidungskriterium bei der Prüfung von Anträgen auf über- und außerplanmäßige Bewilligungen herangezogen.

7.3 Entwertung zahlungsbegründender Unterlagen

Der Landesrechnungshof (LRH) hat wiederholt die Belegführung der Mittel bewirtschaftenden Stellen kritisiert. Es wird in diesem Zusammenhang nochmals auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere auf die Verpflichtung zur Herstellung eines eindeutigen Zusammenhanges zwischen Anordnung und den dazugehörigen begründenden Unterlagen nach Nr. 2.1.6 der Anlage 28 (zu VV Nr. 9.2 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO) und nach Nr. 4.2.2 der Anlage 32a (zu VV
Nr. 6 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO) sowie auf die Regelungen zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach Nr. 2.2ff der Anlage 28 (zu VV Nr. 9.2 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO) hingewiesen.

7.4 Deckungsfähigkeit

Bei der Verstärkung eines Titels im Wege der Deckungsfähigkeit gilt der Grundsatz, dass eine spezielle Regelung einer allgemeinen vorgeht. Soweit ein Titel durch einen speziellen Haushaltsvermerk z. B. in den Deckungskreis einer Titelgruppe einbezogen wird, schließt dies die Anwendung weiterer Deckungsmöglichkeiten, z. B. im Rahmen des Verwaltungsbudgets oder auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes, aus.

Die Zugehörigkeit eines Titels zu einem Deckungskreis bewirkt nicht, dass der Titel aus den Berechnungsgrundlagen für die Rücklagenbildung im Personal- oder Verwaltungsbudget herausfällt. Aus dem Titel geleistete Verstärkungen von Ausgaben außerhalb des Personal- oder Verwaltungsbudgets bewirken jedoch einen Sollabgang in entsprechender Höhe nach Vorgabe des Berechnungsbogens in der Verwaltungsvorschrift des MdFE zur Rücklagenbildung.

7.5 Ausnahmen nach § 72 Abs. 6 LHO

Grundsätzlich sind alle Zahlungen nach § 72 Abs. 2 LHO für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind. Ausnahmen sind in § 72 Abs. 3 und Abs. 4 LHO geregelt. In den Fällen, bei denen für eine erwartete Einnahme eine Annahmeanordnung für das laufende Jahr ausgefertigt wurde, die Zahlung aber tatsächlich erst im Folgejahr eingeht, erfolgt die Verbuchung im SAP- System abweichend von § 72 Abs. 3 LHO automatisch zu Gunsten das Folgejahres. Eine Änderung der SAP-Software ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Eine den Vorschriften entsprechende Umbuchung ist nur mit manuellem Aufwand möglich. Aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wird unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 LHO für Einzelfälle bis zu 1 Mio. € eine Ausnahme nach § 72 Abs. 6 LHO zugelassen, so dass von einer manuellen Umbuchung abgesehen werden kann. Bei Einnahmen ab 1 Mio. € bleibt es bei der Notwendigkeit einer manuellen Umbuchung.

7.6 Entnahmen aus der Rücklage des Verwaltungs- und des Personalbudgets

Sofern Entnahmen aus der Rücklage des Verwaltungs- bzw. des Personalbudgets mit dem Ziel der Einhaltung der Eckwertvorgaben veranschlagt wurden, sind die Rücklagen entsprechend den Regelungen der Verwaltungsvorschrift zur Bildung von Rücklagen beim Jahresabschluss 2023
– VV Rücklagen 2023 – durch das je
weilige Ressort zu vereinnahmen. Über diese Rücklagenentnahme darf in Höhe der veranschlagten Einnahme nicht durch das Ressort verfügt werden. D. h., es dürfen weder Ausgaben geleistet werden noch dürfen diese Mittel beim Jahresabschluss 2024 erneut der Rücklage zugeführt werden. Bei anderen, mit dem gleichen Ziel veranschlagten Rücklagenentnahmen ist in analoger Weise zu verfahren.

7.7 Vermieter-Mieter-Modell

Die beim Titel 518 25 veranschlagten Ausgaben für Mietzahlungen an den BLB sind auf der Grundlage der geschlossenen Mietverträge (Einzelnutzungsvereinbarungen) zu zahlen.

7.8 Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei der Inanspruchnahme der Leistungen von Landesbetrieben

Bei der Bewirtschaftung des Haushalts sind insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Hierbei kann in der Praxis ein scheinbarer Widerspruch zwischen den Belangen eines einzelnen Ressorts und denen des Gesamthaushaltes auftreten. Dies mag
z. B. dann der Fall sein, wenn
zwischen der Inanspruchnahme von Leistungen des zentralen Fahrzeugpools und dem Angebot eines unabhängigen Unternehmens auszuwählen ist. Aus gegebenem Anlass wird daher auf die Regelung von Nr. 5.1 VV zu § 9 LHO hingewiesen, wonach der BdH bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch die Gesamtbelange des Landeshaushalts zur Geltung zu bringen hat. Danach ist in der Regel die Inanspruchnahme der Leistung eines Landesbetriebes oder einer anderen vom Land maßgeblich mitfinanzierten Einrichtung wie dem Amt für Statistik oder dem Landeslabor selbst dann für das Land wirtschaftlicher, wenn dies für das betreffende Ressort mit höheren Ausgaben verbunden ist. Daher sind Leistungen von Landes- betrieben grundsätzlich in Anspruch zu nehmen.

7.9 Prüfung der Abrechnungen von Leistungen der Landesbetriebe

In einer Vielzahl von Fällen werden den Ressorts durch den die Leistung erbringenden Landesbetrieb „Rechnungen“ gestellt. Durch die Begleichung der Rechnung werden keine Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung vergütet. So werden z. B. die Betriebskosten im Rahmen des Vermieter-Mieter-Modells (VMM) durch den BLB direkt gegenüber dem Energieversorger abgerechnet und bezahlt. Vor der Begleichung dieser Rechnung hat der BLB u. a. auch deren sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen und übernimmt hierfür die mit der Bestätigung verbundene Verantwortung. Die nachgelagerte „Rechnungslegung“ des BLB gegenüber den am VMM teilnehmenden Ressorts dient lediglich der landesinternen Verrechnung der bereits geleisteten Zahlungen. Vor diesem Hintergrund ist die Praxis, Betriebskostenabrechnungen des BLB durch das jeweilige Ressort im Detail zu prüfen, entbehrlich.

7.10 Verstärkung der Betriebs- und Nebenkosten in allen Einzelplänen (Heiz- und Stromkostenreserve)

Zur Finanzierung der gestiegenen Heiz- und Stromkosten innerhalb der Landesver- waltung wurde im Epl. 20 eine zentrale Vorsorge veranschlagt.

Im Vollzug des Haushaltsjahres wird den Ressorts, die am Vermieter-Mieter-Modell teilnehmen (einschließlich der Landesbetriebe) im 3. Quartal 2024 pauschal ein Anteil aus der Heiz- und Stromkostenreserve als Teilausgleich für die gestiegenen Heiz- und Stromkosten aus dem Vorsorgetitel zugewiesen. Maßstab für die Verteilung des Vorsorgebetrages sind die bisher veranschlagten Ausgaben für Heizung und Strom. Die VMM-Ressorts sind verpflichtet, die Mittel (Haushaltsansatz und zugewiesener Vorsorgeanteil) zzgl. eines Mehrkostenanteils von 10% vollständig an den BLB zu zahlen.

Sofern dies für die Deckung der Heiz- und Stromkostensteigerungen nicht ausreicht, wird der BLB verpflichtet, die darüber hinaus erforderlichen Kostenanteile für die Zahlungen an die Energieversorgungsunternehmen (EVU) aus seiner Liquidität zu decken und diese Anteile nicht von den Ressorts einzufordern.

Dienststellen, die direkt mit den EVU abrechnen (insbesondere Justizvollzugsanstalten und Hochschulen), sollen nicht schlechter gestellt werden als die Ressorts, welche am Vermieter-Mieter-Modell teilnehmen. Daher erhalten sie einen Vorsorgeanteil in Höhe von 90% der erwarteten Mehrkosten. Die restlichen 10% sind aus vorhandenen Mitteln aufzubringen. Die im Jahr 2024 anfallenden Mehrkosten (resultierend aus der Heizperiode 2023/2024 sowie voraussichtlich anfallende Ausgaben bis Ende 2024) sind bis 28.06.2024 dem MdFE ressortweise zusammengefasst und rechnerisch nachvollziehbar anzuzeigen.

7.11 Ausgaben aus Leistungen nach § 1a (innergemeinschaftlicher Erwerb) und § 13b UStG (Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger)

Bei Leistungen nach § 1a und § 13b UStG, für die der Leistungsempfänger der Steuerschuldner ist, ist zu beachten, dass eine Ausnahme von der Brutto-Veranschlagung besteht. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Lieferungen aus anderen EU- Mitgliedsländern und Dienstleistungen aus anderen
EU-Mitgliedsländern sowie
Drittstaaten. Diese sind getrennt nach Nettoausgaben (beim zutreffenden Sachtitel) und nach voraussichtlicher Umsatzsteuerzahllast (in der Regel bei Titel 546 22) zu buchen, da in diesen Fällen die Kaufpreiszahlung netto erfolgt.

Die für die Leistungen nach § 1a (innergemeinschaftlicher Erwerb) und § 13b UStG (Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger) anzuwendenden SAP-Steuerschlüssel im zentralen NFM-SAP-System sind dem Benutzerhandbuch Bewirtschaftung (Kapitel 7.7) sowie dem Infobrief der Umsatzsteuerunterstützungsstelle (UStU) des MdFE, veröffentlicht Dezember 2022, zu entnehmen.

7.12 Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung von 2b USt

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 wurde der Möglichkeit einer Verlängerung der Übergangsfrist für die Neuregelung der Um- satzbesteuerung der öffentlichen Hand gemäß § 2b UStG, um weitere zwei Jahre, bis zum 31.12.2024 zugestimmt.

7.13 Nutzung der Zentralstelle und Serviceeinrichtung für das Beschaffungswesen

Die Zentralstelle und Serviceeinrichtung für das Beschaffungswesen (ZfB) wurde auf der Grundlage des § 8 Verwaltungsmodernisierungsgesetz zur Beschaffung von Leistungen (Standardbedarf) errichtet, um die ressortübergreifend gleichartig anfallenden Beschaffungen wirtschaftlicher und mit geringerem Aufwand für die Ressorts umsetzen zu können. Gemäß Beschaffungsanordnung (BAO)2 besteht die Verpflichtung für die unmittelbare Landesverwaltung, ihren Standardbedarf über die ZfB zu beschaffen, soweit die benötigten Artikel dort angeboten werden.

8. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

8.1  Üpl und apl Ausgaben gem. § 37 LHO

Die Einwilligung in die Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben wird nur nach kritischer Prüfung der Unvorhergesehenheit und der Unabweisbarkeit erteilt. Dabei wird grundsätzlich auf einen zeitgleichen Ausgleich im jeweiligen Einzelplan bestanden. In Höhe der Ausgleichsverpflichtung ist eine titelscharfe Ausgleichssperre (§ 41 Abs. 2 LHO) auszubringen. Dem steht die grundsätzliche Möglichkeit nicht entgegen, den Ausgleich im Zuge des Jahresabschlusses zu verlagern. Für die Notwendigkeit über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen siehe auch Tz. 22.

8.2 Ausgaben gem. § 10 HG 2023/2024

Mit § 10 HG 2023/2024 wird das MdFE ermächtigt, in über- und außerplanmäßige Ausgaben einzuwilligen.

Für die Inanspruchnahme der Mittel sind dem MdFE entsprechende Anträge zu übersenden, die an das jeweilige Spiegelreferat sowie nachrichtlich an das Grundsatzreferat 21 zu richten sind. Die Anträge müssen Angaben zur über- oder außerplanmäßig betroffenen Haushaltsstelle, dem Verwendungszweck und dem (geschätzten) Bedarf enthalten. Zudem ist eine Begründung erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Kriterien des § 10 HG 2023/2024 erfüllt sind. Dies sind insbesondere:

  • die Maßnahmen müssen nachrangig und ergänzend zu den Maßnahmen des Bundes und anderer Dritter sein (d. Maßnahmen des Landes in Bereichen, die durch Maßnahmen Dritter nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden),
  • die Maßnahmen müssen in Entsprechung des vom Landtag gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 Landesverfassung für das Jahr 2024 festgestellten Fortbestehens einer außergewöhnlichen Notsituation (Beschluss des Landtages vom Dezember 2023 über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 Landesverfassung in Verbindung mit § 18b Landeshaushaltsordnung; Drucksache 7/8857) darauf gerichtet und geeignet sein, wesentliche Beeinträchtigungen in Folge der weiterhin wirkenden Energieknappheit, dem damit einhergehenden Anstieg der Energiepreise und der allgemeinen Inflation sowie der angewachsenen Fluchtbewegungen abzumildern und die durch die russische Aggression erheblich vor allem für Kritische Infrastrukturen verschärfte Sicherheitslage zu stärken,
  • es muss im Einzelfall der sachliche und zeitliche Verursachungs- und Wirkungszu- sammenhang zu den die Notsituation auslösenden Ereignissen dargelegt und begründet werden,
  • die Maßnahmen müssen spätestens bis Ende 2024 abgeschlossen sein.

    Anträge können bei steigendem Bedarf auch mehrfach für die gleiche Haushaltsstelle gestellt werden.

    Das MdFE stellt mit der Einwilligung in den Antrag für die jeweilige Haushaltsstelle und für den jeweiligen Zweck die Deckung der Mehrausgaben zur Bekämpfung der Folgen des Ukraine-Krieges aus dem Kap. 20 020, Titel 971 20 zur Verfügung. Die Mittel dürfen nicht im Wege einer gegebenenfalls bestehenden Deckungsfähigkeit anderweitig verwandt werden. Bei der Verwendung der Mittel ist situationsangemessen § 7 LHO (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) zu beachten.

    Die Verwendung dieser Mittel unterliegt einer besonderen Kontrolle durch den AHF (vgl. Tz. 4.8). Ein entsprechend sorgsamer Umgang damit ist deshalb unerlässlich. Deshalb sollten dort, wo es sinnvoll und möglich ist, auch haushaltsschonende Unterstützungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden (z. B. zinslose Darlehen statt Zuschüsse).

    Bezogen auf den Beschluss des Landtages vom 20. Dezember 2023 über das Fortbestehen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 Landesverfassung in Verbindung mit § 18b Landeshaushaltsordnung (Drucksache 7/8857) sind in 2023 begonnene aber nicht abgeschlossene Maßnahmen, deren Ausgaben im Haushaltsjahr 2024 nicht durch entsprechende Verpflichtungsermächtigungen gedeckt sind, erneut zur Bewilligung zu beantragen.

    Sofern die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag in Höhe von 7.500.000 € überschreiten, ist die Einwilligung des AHF einzuholen. Als Einzelfall ist der Zweck einer beantragten Maßnahme maßgeblich, um zu beurteilen, ob ein Einwilligungserfordernis des AHF besteht. D.h. mehrere unterschiedliche Maßnahmen, die aus einer Haushaltsstelle finanziert werden, unterliegen nicht dem Einwilligungserfordernis des AHF, wenn sie inhaltlich verschiedene Zwecke verfolgen. Wird allerdings die Betragsgrenze für eine spezifische Maßnahme im Rahmen eines Folgeantrags erreicht oder über- schritten, ist die Einwilligung des AHF einzuholen. Dies gilt sowohl für Einzelmaßnahmen, welche innerhalb des Jahres 2024 die Betragsgrenze von 7,5 Mio. € überschreiten als auch für Maßnahmen, deren Volumen innerhalb des Zeitraums 2023 – 2024 bedingt durch den Folgeantrag im Jahr 2024 den Betrag von 7,5 Mio. € insgesamt übersteigt.

    Im Übrigen ist der AHF unverzüglich über die Einwilligungen nach § 10 Satz 1 HG 2023/2024 zu unterrichten. Die Beteiligung und Unterrichtung des AHF gem. § 10 HG 2023/2024 erfolgt ausschließlich durch das MdFE.

    9. Inanspruchnahme von Ausgaberesten

    Ausgabereste dürfen gemäß § 45 Abs. 3 LHO im Allgemeinen nur in Anspruch genommen werden, wenn veranschlagte Ausgaben an anderer Stelle in gleicher Höhe bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht geleistet werden (Deckung). Das MdFE wird seine Einwilligung in die Inanspruchnahme eines Ausgaberestes grundsätzlich nur erteilen, wenn in Höhe des erforderlichen Ausgleichs titelscharfe Ausgleichssperren (§ 41 Abs. 2 LHO) ausgesprochen werden. Auf die grundsätzlich bestehende zeitliche Begrenzung der Verfügbarkeit von Ausgaberesten wird hingewiesen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 LHO).

    10. Globale Minderausgaben (GMA)

    Die Erwirtschaftung der in den Einzelplänen ausgebrachten GMA ist im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss und der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2024 nachzuweisen. Eine Erwirtschaftung durch Mehreinnahmen ist grundsätzlich nur zulässig, soweit dies durch entsprechenden Haushaltsvermerk zugelassen ist.

    Minderausgaben bei Maßnahmen des ZifoG sind von der Erwirtschaftung der GMA ausgeschlossen.

    Der Nachweis der Erwirtschaftung der GMA erfolgt im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss und der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2024 durch das Heranziehen nicht verausgabter Ansätze („Bodensatz“). Unterjährige haushaltswirtschaftliche Maßnahmen der Ressorts sind für die Erwirtschaftung der GMA nicht erforderlich. Sofern es beim Jahresabschluss für den Nachweis der Erwirtschaftung der GMA im Epl 20 erforderlich ist, bleibt auch eine Heranziehung weiterer nicht ver- ausgabter Ansätze der Ressorteinzelpläne (einschließlich rücklagefähiger Beträge) vorbehalten.

    11. Komplementärmittel

    Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen (VE), die nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter für die im Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind entsprechend § 9 Abs. 3 HG 2023/2024 gesperrt und können grundsätzlich nicht als Ausgleich für Mehrausgaben an anderer Stelle oder zur Erwirtschaftung einer im Haushalt veranschlagten globalen Minderausgabe herangezogen werden.

    12. Bewirtschaftung der Personalausgaben

    12.1 Personalbudgets

    Die ggf. durch Zuweisung von Verstärkungsmitteln und Verwendung von zweckgebundenen Mehreinnahmen verstärkten Personalbudgets (vgl. § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 HG 2023/2024) sind bis zum Jahresabschluss verbindlich einzuhalten. Die Stellenpläne können nicht mehr vollständig ausgenutzt werden, wenn aufgrund ressortinterner Hochrechnungen und Prognosen zu erwarten ist, dass die Personalausgaben des Einzelplans bis zum Jahresabschluss 2024 überschritten werden oder das Personalbudget für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung nicht auskömmlich sein wird. In diesem Fall müssen rechtzeitig Personalbewirtschaftungsmaßnahmen eingeleitet werden. Sofern trotz aller Bewirtschaftungsmaßnahmen und unter Anrechnung der Rücklage aus Vorjahren am Jahresende das Personalbudget eines Ressorts überzogen wird, wirkt sich dieser Vorgriff durch die Ist-Buchung im Folgejahr mindernd auf das Personalbudget aus. Eine zwingende Verpflichtung, diesen Vorgriff bereits vollständig im Folgejahr auszugleichen, besteht nicht. Soweit aus Drittmitteln oder zweckgebundenen Sonderabgaben gedeckte Personalausgaben vom Personalbudget ausgenommen werden sollen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 5 HG 2023/2024), ist bis zum 29.02.2024 ein entsprechender Antrag an das zuständige Spiegelreferat zu stellen3.

    12.2 Zulässige personalwirtschaftliche Maßnahmen

    Hinsichtlich möglicher Beschränkungen bei personalwirtschaftlichen Maßnahmen wird auf die Regelungen im Haushaltsgesetz 2023/2024 hingewiesen.

    Anwärterinnen und Anwärter im Landesdienst sollten grundsätzlich nur dann eingestellt werden, wenn

    1. absehbar ist, dass zum Zeitpunkt des geplanten Abschlusses der Ausbildung ein Bedarf für die Neueinstellung in dem betroffenen Bereich, insbesondere unter Berücksichtigung der Erreichung der Zielzahlen laut Personalbedarfsplanung, besteht und
    2. nach der mittelfristigen Finanzplanung zu erwarten ist, dass zum Zeitpunkt der Übernahme die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Einstellung vorliegen.

    Die Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern über den eigentlichen Bedarf hinaus erscheint dann mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar, wenn aufgrund z. B. langjähriger Erfahrungen davon ausgegangen werden kann, dass

    • eine signifikante Anzahl von Anwärterinnen und Anwärtern die Ausbildung vorzeitig abbrechen sowie
    • die Anwendung der Bestenauslese bei der Übernahme positive Auswirkungen auf das Leistungsniveau haben dürfte,

    so dass die Besetzung von Planstellen insgesamt positiv beeinflusst werden dürfte. Aus Gründen der Fürsorgepflicht sollte den Anwärterinnen und Anwärtern jedoch vor Beginn ihrer Ausbildung vermittelt werden, dass für eine Übernahme in den Landesdienst ein gewisses Leistungsniveau nicht unterschritten werden darf, das über das bloße Bestehen der Laufbahnprüfung hinaus geht. Von der Zusicherung einer Übernahmegarantie ist grundsätzlich abzusehen. 

    Um auch zukünftig eine ausschließlich bedarfsgerechte und finanzierbare Übernahme von Auszubildenden sicherzustellen, wird auf das Rundschreiben des MIK vom 01.07.2013 zur Neufassung des § 19 TVA-L-BBiG verwiesen.

    Soweit Beschlüsse des Landtages oder der Landesregierung personellen Mehrbedarf für neue oder besondere Aufgaben begründen oder personeller Mehrbedarf aufgrund oder infolge bundesgesetzlicher Regelungen begründet wird, ist eine dadurch notwendige Erhöhung der Personal- und Stellenausstattung eines Ressorts durch entsprechende strukturelle Personal- und Stelleneinsparungen, vorrangig in demselben Einzelplan, soweit dies nicht möglich ist, anteilig von allen Ressorts auszugleichen.

    Unter Berücksichtigung des vom Haushaltsgesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Willens können neu ausgebrachte Planstellen und Stellen auch dann in Anspruch genommen werden, wenn aus der Personalbedarfsplanung bis 2026 (PBP 2026) sich ergebende zusätzliche Einsparverpflichtungen noch nicht im jeweiligen Einzelplan mit kw-Stellen unterlegt sind oder deren Erbringung gefährdet erscheint.

    Im parlamentarischen Haushaltsverfahren gegenüber dem Regierungsentwurf zusätzlich dauerhaft ausgebrachte Planstellen und Stellen, die in der beschlossenen Personalbedarfsplanung (PBP) noch nicht berücksichtigt werden konnten, erhöhen die Zielzahlen der PBP.

    Bei der nächsten Fortschreibung der PBP werden diese dauerhaften Ansatzerhöhungen als Zielzahlerhöhungen berücksichtigt, um die neugeschaffenen Stellen dauerhaft besetzen zu können.

    12.3 Zusammenfassung der kw-Vermerke

    Die mit kw-Vermerken versehenen Planstellen und Stellen sind grundsätzlich in der Titelgruppe 79 des jeweiligen Kapitels mit Leertiteln veranschlagt. Die Ausgaben sind entsprechend den Erläuterungen im Haushaltsplan innerhalb des jeweiligen Personalbudgets zu erwirtschaften und das Ist in der Titelgruppe 79 nachzuweisen, sofern die mit kw-Vermerken versehenen Planstellen oder Stellen konkreten Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern zugeordnet wurden. Buchungen in der Titel- gruppe 79 müssen nur in dem Maße vorgenommen werden, in dem diese Zuordnung erfolgt ist.

    12.4 Arbeitsverträge mit außertariflichem Entgelt

    Bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten, mit denen ein außertarifliches Entgelt vereinbart werden soll, sind die in den Rundschreiben des MIK vom 11. und 12 Juni 2014
    (Gz.: 37-716-36) vorgegebenen Kriterien und Beträge (in der
    jeweils geltenden Fassung, zuletzt Rundschreiben des Tarifreferats vom 17. Oktober 2017 und 10. Dezember 2018) sowie die „Übersicht über die arbeitsvertraglichen Regelungen für außertariflich Beschäftigte (ohne Beschäftigungs-verhältnisse nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz“ vom 28. April 2021) des Tarifreferats des MIK einzuhalten. Sofern von den Vorgaben für den Vertrag aus besonderen Gründen eines Einzelfalles abgewichen werden soll, sind diese Änderungen dem Tarifreferat des MIK zur Zustimmung vorzulegen, das die Einwilligung des MdFE nach § 40 Abs. 1 LHO einholt.

    12.5 Dienstvereinbarungen

    Die Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluss von Dienstvereinbarungen, welche die Stellen- und Personalanpassungen der Landesverwaltung tangieren und/oder finanzielle Auswirkungen haben (z.B. Leistungsentgelte), sind mit Referat 21 des MdFE und/oder dem für seinen Einzelplan zuständigen Spiegelreferat abzustimmen. Die Zuständigkeit des Tarifreferates im MIK für über- und außertarifliche Maßnahmen bleibt davon unberührt. Im Übrigen wird auf das Rundschreiben des MIK „Hinweise zu Dienstvereinbarungen und Vereinbarungen mit den Gewerkschaften“ – III/7-718-01 – vom 03.07.2013 hingewiesen.

    12.6 Umsetzung von Ausgaben nach § 50 LHO

    Die Einwilligung des MdFE zu Umsetzungen von Ausgaben ist grundsätzlich durch das aufnehmende Ressort bei dem für seinen Einzelplan zuständigen Spiegelreferat, nach vorheriger Abstimmung mit dem abgebenden Ressort und Vorlage dessen schriftlicher Zustimmung, zu stellen (zur Umsetzung von Planstellen und Stellen s. Tz. 23.7).

    12.7 Umsetzungen nach § 50 Abs. 1 LHO bei Landesbetrieben

    Die Ermächtigung zur Umsetzung von Ausgaben, Planstellen und Stellen bei einem Aufgabenübergang von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung ist auch auf Landesbetriebe anzuwenden. Sofern es sich bei der „aufnehmenden“ Verwaltung um einen Landesbetrieb handelt (ausgenommen BLB und ZIT), dessen Finanzierung über pauschalierte Betriebskostenzuschüsse erfolgt, kann die Anwendung nur in analoger Weise erfolgen.

    Handelt es sich bei der Stellenumsetzung um den BLB bzw. ZIT als „aufnehmende“ Verwaltung, sind die Personalausgaben bei der kapitelveranschlagten Einrichtung zu sperren und im Rahmen der Rücklagenbildung als Sollabgang zu buchen. Eine Mittelumsetzung in den Wirtschaftsplan des BLB bzw. ZIT erfolgt nicht, weil der BLB bzw. ZIT als Landesbetrieb mit wirtschaftlichem Eigentum seine Personalaufwen- dungen selbst erwirtschaftet.

    Die Stellenumsetzung von einem Landesbetrieb – ausgenommen BLB und ZIT - zu einer kapitelveranschlagten Einrichtung kann ebenfalls nur in analoger Weise erfolgen. Die entsprechenden anteiligen Personalausgaben werden in der Weise umgesetzt, dass die Mittel ggf. im Wirtschaftsplan des Landesbetriebes gesperrt und die Ausgaben des Personalbudgets verstärkt werden. Sie können im Rahmen der Rücklagenbildung als Sollzugang gebucht werden. Die Buchung einer Einnahme im aufnehmenden Kapitel bzw. Einzelplan erfolgt nicht.

    Die Stellenumsetzung vom BLB bzw. ZIT zu einer kapitelveranschlagten Einrichtung erfolgt ohne die Umsetzung von Personalausgaben. Eine Verstärkung der Personalbudgets erfolgt nicht. Sobald eine Planstelle oder Stelle und auch das Personal nicht mehr zum BLB bzw. ZIT gehören, fallen für ihn keine Personalaufwendun- gen mehr an, die gegenüber Leistungsempfängern abgerechnet werden können.

    Mit der Stellenumsetzung sind keine Personalaufwendungen vorhanden, die umge- setzt werden könnten. Die Personalausgaben sind aus dem Personalbudget der kapitelveranschlagten Einrichtung zu decken.

    12.8 Regelungen im Zusammenhang mit Langzeitkonten und Teilzeitbeschäftigungen in Verbindung mit einer Freistellung gem. § 78 Abs. 4 LBG oder § 5 Abs. 1 S. 2 BbgRiG (Sabbatical)

    Mit der Neufassung der Richtlinie zur Führung von Langzeitkonten gem. § 10 Abs. 6 TV-L der Brandenburgischen Landesverwaltung vom 12.01.2023 wurde für Tarifbeschäftigte die Möglichkeit geschaffen, Zeitguthaben aufzubauen und zu einem späteren Zeitpunkt den Freizeitausgleich in Blockform zu nehmen sowie Vereinbarungen über eine um bis zu drei Stunden verlängerte wöchentliche Arbeitszeit zu treffen. Für die im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt entstehenden Minderausgaben besteht die Möglichkeit einer vollständigen Rücklagenbildung.

    Zur Wahrung des Budgetrechts und zur Unterstreichung der Verbindlichkeit des Stellenplanes bzw. der Stellenübersichten sind für die Vereinbarung einer Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zusätzliche Stellenanteile in Anspruch zu nehmen. Beispiel: Wird eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden um 3 Stunden erhöht, entspricht dies einer Ausweitung um 7,5% bezogen auf eine VZE. Um eine Ausweitung des stellen- und ausgabeseitig mit dem Haushalts- plan gesicherten Arbeitsvolumens zu verhindern, ist für den Abschluss einer solchen Vereinbarung die Inanspruchnahme von 7,5% einer gleich- oder höherwertigen Planstelle oder anderen Stelle erforderlich. Über diese Stellenanteile kann für die Dauer der Vereinbarung nicht in anderer Weise verfügt werden. Die sich aus der Nutzung der Stellenanteile ergebenden Minderausgaben werden der entsprechenden Rücklage zugeführt und dienen der Deckung der Personalausgaben für eine Vertretung oder Nachbesetzung in der Freistellungsphase. Das Fehlen entsprechender verfügbarer Stellenanteile steht dem Abschluss entsprechender Vereinbarungen grundsätzlich entgegen.

    Gem. § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 HG 2023/2024 werden Minderausgaben in den Personalbudgets im Zusammenhang mit Teilzeitbeschäftigungen in Verbindung mit einer Freistellung gem. § 78
    Abs. 4 LBG oder § 5 Abs. 1 S. 2 BbgRiG (Sabbatical)
    in voller Höhe einer gesonderten Rücklage zugeführt. 

    12.9 Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs

    Vor Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit Landesbeschäftigten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, in dem außer- und/oder übertarifliche Leistungen vereinbart werden, ist dieser dem Tarifreferat des MIK zur Zustimmung vorzulegen, das die Einwilligung des MdFE nach § 40
    Abs. 1 LHO einholt.

    12.10 Arbeitgeberleistungen für Firmentickets

    Bei Abschluss eines Vertrags zur Nutzung des im Tarifbereich des VBB seit dem 1. September 2019 geltenden Firmenticket-Angebots ist landesweit einheitlich eine Arbeitgeberpauschale i.H.v. 15 Euro/ Nutzendem/Monat sowie die jährliche Servicepauschale i.H.v. 12 Euro/Nutzendem/Jahr zzgl. Mehrwertsteuer vorzusehen.

    Der Arbeitgeberzuschuss stellt bei Tarifbeschäftigten eine außertarifliche Leistung dar. Für die Beamtinnen und Beamten wird der Arbeitgeberzuschuss als unverbindliche freiwillige Fürsorgeleistung des Dienstherrn bewertet. Im Falle der Tarifbeschäftigten steht die Gewährung unter dem Einwilligungsvorbehalt des MdFE gemäß § 40 Abs. 1 LHO; für die Beamten ist § 40 Abs. 1 LHO analog anzuwenden.

    Die Einwilligung des MdFE in die Gewährung des Arbeitgeberzuschusses an alle berechtigten Antragsteller gemäß § 40 Abs. 1 LHO gilt in analoger Anwendung des Schreibens des MdFE vom
    5. August 2019 – 21 – auch für das Haushaltsjahr 2024
    als erteilt.

    Wie in den Vorjahren werden auch im Jahr 2024 die Arbeitgeberzuschüsse sowie die vertraglich vorgesehenen Servicepauschalen aus den bestehenden Personal- bzw. Verwaltungsbudgets finanziert.

    Sollten mit der Fortführung des Deutschlandtickets (49 Euro Ticket) Anpassungen notwendig werden, wird hierzu gesondert informiert.

    13. Verantwortliche Person für das Personalbudget

    Die Aufgabe der Steuerung des Personalbudgets als Teil der Gesamtausgaben eines Einzelplans wird vom zuständigen BdH wahrgenommen. Er oder sie hat die Befugnis, personalwirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört insbesondere der Verzicht auf die Besetzung freier Stellen, auf Neueinstellungen sowie auf Beförderungen in den Fällen, in denen absehbar ist, dass das Personalbudget mittelfristig überschritten wird. Sofern einzelne Ressorts es für erforderlich halten, entsprechende hausinterne Zuständigkeitsregelungen innerhalb ihres Geschäftsverteilungsplanes zu treffen bzw. beizubehalten, bestehen seitens des MdFE keine Bedenken.

    14. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen/Eingliederungshilfen

    14.1 Einleitender Hinweis

    Auch wenn derzeit durch das Land keine Fördermaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen werden, bleiben die nachfolgenden Regelungen bestehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zukünftig z. B. vom Angebot auf Eingliederungshilfe Gebrauch gemacht werden wird.

    14.2 Buchung der Einnahme

    Die Entgelte im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind bei Titel 427 49 - Vergütungen und Löhne für Beschäftigte im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung - nachzuweisen.

    14.3 Verfahrensweise

    Bei einer Beschäftigung dürfen vor Beginn des 3. Förderjahres Übernahmezusagen gegenüber der Arbeitsverwaltung nur abgegeben werden, wenn nach Ablauf dieses Jahres eine freie besetzbare Stelle zur Verfügung steht. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen für Arbeitsbeschaffungs-maßnahmen den Ausgaben zu (§ 14 Abs. 4 HG 2023/2024). Unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen werden hiermit für den nicht gedeckten Eigenanteil des Landes zugelassen. Die Deckung ist im jeweiligen Einzelplan zu erbringen. Wird die Endabrechnung der Maßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit erst im folgenden Haushaltsjahr vorgenommen, kann von Einsparungen für den von der Bundesagentur für Arbeit zu finanzierenden Anteil abgesehen werden.

    15. Institutionell geförderte Zuwendungsempfangende

    15.1 Deckung von Mehrausgaben für Personal

    Personalausgaben von Zuwendungsempfangenden sind keine Personalausgaben des Landes. Eine Zuweisung von Personalverstärkungsmitteln zur Deckung von Mehrausgaben für Personal scheidet daher aufgrund des bei Kapitel 20 020, Titel 461 20 ausgebrachten Haushaltsvermerks bzw. der für verbindlich erklärten Erläuterungen aus. Mehrausgaben des fördernden Ressorts sind daher zunächst im Einzelplan des fördernden Ressorts selbst zu erwirtschaften. Bei Bedarf müssen ggf. Verstärkungen im Wege der Deckungsfähigkeit vorgenommen oder die Einwilligung in
    überplanmä
    ßige Ausgaben gemäß § 37 Abs. 1 LHO unter Darlegung der hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen beantragt werden.

    15.2 Verwendung nicht benötigter Personalausgaben

    Bei institutionell geförderten Zuwendungsempfangenden können im Wirtschaftsplan gesperrte Personalausgaben nur bis zur Höhe des Betrages entsperrt werden, der für Tarif- und ggf. Besoldungserhöhungen aus der aktuellen Tarif- und Besoldungsrunde benötigt wird. Die danach verbleibenden gesperrten Ausgaben stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Erfordert ein unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrbedarf im Wirtschaftsplan die teilweise oder vollständige Aufhebung der Sperre, so ist der entsperrte Betrag innerhalb des Verfügungsrahmens des Einzelplans haushaltsmäßig einzusparen.

    15.3 Grundsatz der Selbstversicherung

    Nach dem in der VV Nr. 11 zu § 34 LHO verankerten Grundsatz der Selbstversicherung versichert das Land Brandenburg seine Risiken nicht. Soweit durch Gesetz oder Ortsstatut ein Versicherungszwang besteht, findet der Grundsatz keine Anwendung. Für Versicherungen, die gesetzlich nicht vorgeschrieben sind, müssen Behörden und Einrichtungen des Landes vor deren Abschluss die Einwilligung des MdFE einholen (VV Nr. 11.3 zu § 34 LHO). Insoweit sind etwaige Anträge von dem oder der BdH des Ressorts im Einzelfall dem MdFE zur Einwilligung vorzulegen.

    Der Grundsatz der Selbstversicherung gilt auch für den Bereich der institutionellen Förderung. Auf die Nr. 1.4 der Anlage 14 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-I) wird ausdrücklich hingewiesen.4 Der Zuwendungsempfangende ist auf die Einhaltung des Grundsatzes in geeigneter Weise durch den Zuwendungsgebenden hinzuweisen. Kommt der Zuwendungsempfangende nach Prüfung zum Ergebnis, dass ein Versicherungsabschluss für einen Vertragsabschluss dringend geboten erscheint, hat er vor Vertragsabschluss mit dem Zuwendungsgebenden Einvernehmen darüber herzustellen. Dabei ist der oder die Beauftragte für den Haushalt (BdH) des Ressorts zu beteiligen. Anträge auf Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstversicherung sind von dem oder der BdH des Ressorts im Einzelfall dem MdFE zur Einwilligung vorzulegen. Sofern keine Ausnahmen nach Nr 1.4 der Anlage 14 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest–I) vorliegen, ist gegenüber den Zuwendungsempfangenden auf die Einhaltung des Grundsatzes hinzuwirken.

    16. Bewirtschaftung der Verwaltungsbudgets

    16.1 Ausgaben des Verwaltungsbudgets

    Soweit Ausgabetitel von der Budgetierung des Verwaltungsbudgets (§ 6 Abs. 5 HG 2023/2024) ausgenommen werden sollen, ist ein entsprechender Antrag an das zuständige Spiegelreferat bis zum 28.02.2024 zu stellen.

    16.2 Einnahmen des Verwaltungsbudgets

    Nach § 6 Abs. 6 HG 2023/2024 können Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 zur Verstärkung des Verwaltungsbudgets verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Ein solcher Zusammenhang kann ohne weiteres unterstellt werden, wenn bei Einnahmen des Verwaltungsbudgets Zweckbindungen gem. § 8 LHO bestehen oder wenn Einnahmen und Ausgaben in demselben Kapitel veranschlagt sind. Auch in diesem Fall ist jedoch § 34 Abs. 2 LHO zu beachten, wonach Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden dürfen, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung erforderlich sind. Sind Einnahmen und Ausgaben nicht in demselben Kapitel veranschlagt, muss der verwaltungsmäßige oder sachliche Zusammenhang im Einzelfall begründbar sein. Dies ist aktenkundig festzuhalten.

    Sollen Einnahmetitel gemäß § 6 Abs. 5 Satz 7 HG 2023/2024 von der Budgetierung ausgenommen werden, ist ein entsprechender Antrag an das zuständige Spiegelreferat bis zum 28.02.2024 zu stellen. Sofern der Titel 119 15 - Rückflüsse aus Zuwendungen - nicht vorhanden ist, ist er - soweit erforderlich - außerplanmäßig einzurichten. In diesen Fällen ist auch mitzuteilen, welche Teilansätze umzugliedern sind, um sie bei der Rücklagenberechnung zum Jahresabschluss 2024 aus dem Verwaltungsbudget herauszurechnen.

    16.3 Deckungsfähigkeit innerhalb des Verwaltungsbudgets

    Die Ausgaben des Verwaltungsbudgets sind unbegrenzt gegenseitig deckungsfähig; spezielle Deckungsvermerke im Haushaltsplan haben jedoch Vorrang. Die Nutzung der Deckungsfähigkeit setzt im Einzelfall voraus, dass diese Sollveränderung wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Die Entscheidungen über die Verwendung von Mehreinnahmen für Mehrausgaben treffen die Ressorts, wie bei der Deckungsfähigkeit, eigenverantwortlich. Bei der Abwägung muss die voraussichtliche Gesamtentwicklung des jeweiligen Budgets beachtet werden. Stehen einzelnen Mehreinnahmen im Verwaltungsbudget auch Mindereinnahmen oder sonstige Mehrausgaben gegenüber, so dass sich insgesamt ein Fehlbetrag des Verwaltungsbudgets (negative Rücklage = Vorgriff) zum Jahresabschluss abzeichnet, ist die Verstärkung von Ausgabeansätzen durch Mehreinnahmen nicht mehr mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung zu vereinbaren.

    17. Beschaffung von Dienst-Kraftfahrzeugen

    Bei der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen durch den BLB oder diejenigen Dienststellen, die nicht am Fahrzeugpool teilnehmen, ist die Dienstkraftfahrzeug richtlinie (DKfzRL) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Grundsätzlich sind nur Neufahrzeuge zu beschaffen und mögliche Rabatte z.B. für Mengen in Anspruch zu nehmen. Soweit es wirtschaftlicher ist, sind Dienstkraftfahrzeuge zu leasen.

    Für die Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Brand- und Katastrophenschutzes sowie der Straßenbauverwaltung gelten Sonderregelungen.

    18. Verwendung von Minderausgaben im Verwaltungsbudget für Baumaßnahmen

    Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können nach § 6 Abs. 7 HG 2023/2024 zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020, Titel 519 61 und 891 61 herangezogen werden, sofern die Kapazitäten des BLB die Durchführung entsprechender Baumaßnahmen ermöglichen. Entsprechend dem Haushaltsvermerk Nr. 3 bei Kapitel 12 020, TGr. 61 können aus Rücklagenentnahmen derartige Mehrausgaben geleistet werden, wenn die für die Bewirtschaftung der Rücklagen zuständigen Stellen entsprechende Haushaltsmittel bereitstellen. Federführend ist das abgebende Ressort. Der Antrag ist an die Abteilung 4 des MdFE zu richten; die Abteilung 2 erhält nachrichtlich eine Kopie. Für den Bereich des Hochschulbaues können auch große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten auf diesem Weg finanziert werden. Die Bewirtschaftungsübertragung durch das abgebende Ressort muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Durchführung des Vorhabens im laufenden Haushaltsjahr noch möglich erscheint. Das Jährlichkeitsprinzip muss auch in diesen Fällen gewahrt bleiben.

    Erstattungen von Betriebskostenvorauszahlungen im Rahmen des VMM können ebenso wie Minderausgaben im Verwaltungsbudget zur Verstärkung von Kapitel 12 020, Titel 891 61 verwendet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine auf diesem Wege finanzierte investive Bauleistung im wirtschaftlichen Eigentum des BLB zu einer Anpassung des Nutzungsentgeltes führt.

    19. Einrichtungen nach § 6 Abs. 9 und 10 HG 2023/2024

    Sämtliche vorstehenden Regelungen sind sinngemäß auch auf den in § 6 Abs. 9 und 10
    HG 2023/2024 bestimmten Bereich der Landesbetriebe sowie die nur mit
    ihrem Zuschussbedarf veranschlagten Universitäten und Fachhochschulen anzuwenden.

    20. Besserstellungsverbot gem. § 13 Abs. 2 HG 2023/2024

    Bei der Bewilligung von Zuwendungen ist sicherzustellen, dass die Zuwendungsempfangenden bei der Bewirtschaftung ihrer Haushaltsmittel die gleichen Grundsätze beachten wie die Landesverwaltung. Die Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der oder die Zuwendungsempfangende seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Bedienstete des Landes. Bei den Zuwendungsempfangenden, die dem TVöD unterliegen, wird der TVöD als gleichwertig zum TV-L anerkannt.

    21. Haushaltsvorbehalt bei Zuwendungen

    Bei Zuwendungen (§§ 23, 44 LHO) zur Projektförderung sind die Zuwendungsbescheide in geeigneter Weise (z.B. durch Widerrufsvorbehalt, aufschiebende oder auflösende Bedingungen, Befristung) so zu gestalten, dass im Falle zwingender Haushaltserfordernisse - soweit im Einzelfall zumutbar - auch bestandskräftige Bewilligungen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden können.

    22. Verpflichtungsermächtigungen

    22.1 Laufendes Geschäft

    Verpflichtungen bei Titeln des Verwaltungsbudgets sind abweichend von VV Nr. 5 zu § 38 LHO stets Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit die Maßnahmen im laufenden Finanzplanungszeitraum aus dem Verwaltungsbudget finanziert werden können. Darüber hinaus bedarf es auch dann keiner VE bei Miet- und Pachtverträgen mit dem BLB im Rahmen des VMM, wenn die in VV Nr. 5.1 zu § 38 LHO genannten Betrags- und/oder Laufzeitgrenzen (120.000 € oder länger als fünf Jahre) überschritten werden (vgl. Schreiben MdF – 21 – vom 02.05.2008). Anträge auf Zulassung über- oder außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen sind damit in diesen Fällen entbehrlich.

    22.2 Entbehrlichkeit einer VE

    Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHO bedarf es keiner Verpflichtungsermächtigung, wenn zu Lasten im Haushaltsplan 2023/2024 veranschlagter übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. In diesen Fällen sind Anträge auf die Einwilligung in über- und/oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen entbehrlich. Dies betrifft grundsätzlich alle Titel der Hauptgruppen 7 und 8 sowie solche Ausgaben, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen. Voraussetzung zur Anwendung dieser Regelung ist jedoch, dass die Ausfinanzierung der Maßnahmen im Folgejahr gesichert ist.

    Nach § 40 Abs. 1 LHO bedürfen „andere“ Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des MdFE. Dies gilt insbesondere, wenn diese Maßnahmen zu Einnahmeminderungen oder zusätzlichen Ausgaben im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Nach VV Nr. 2 zu § 40 LHO bedarf es für solche Maßnahmen, für die die Einwilligung des MdFE nach § 40 Abs. 1 LHO erteilt wurde, keiner Ermächtigung nach § 38 Abs. 1 LHO. Anträge auf Zulassung über- oder außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen entfallen damit in diesen Fällen.

    23. Stellenwirtschaft

    23.1 Wegfall- und Umwandlungsvermerke

    Ist eine Planstelle oder andere Stelle gemäß § 47 LHO als künftig wegfallend (kw-Vermerk) oder als künftig umzuwandeln (ku-Vermerk) für 2023 bezeichnet und ist der Wegfall bzw. die Umwandlung in 2023 nicht erfolgt, da nicht die erforderliche Anzahl von Beschäftigten ausgeschieden ist, wird diese    gemäß § 15 Abs. 2 HG 2023/2024 fortgeführt mit der Wirkung, dass die nächste freiwerdende Planstelle oder andere Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- und Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans wegfällt bzw. nicht mehr nachbesetzt werden darf.

    Ist eine Planstelle oder andere Stelle gemäß § 47 LHO als kw oder als ku für 2024 bezeichnet und ist der Wegfall bzw. die Umwandlung in 2024 nicht sichergestellt, gilt § 47 Abs. 2 LHO.

    Eine Planstelle oder andere Stelle, die mit einem kw- oder ku-Vermerk für 2024 oder später versehen ist und bereits frei ist bzw. im Jahr 2024 frei wird, darf nur in der Weise nachbesetzt werden, dass die Realisierung des kw- bzw. ku-Vermerks zum vorgegeben Zeitpunkt nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für bereits beschlossene Stelleneinsparungen laut der Personalbedarfsplanung bis zum 31.12.2026, die noch nicht durch kw-Vermerke im Haushaltsplan 2023/2024 untersetzt sind.

    23.2 Stellenbesetzungen und der Abschluss befristeter Arbeitsverträge

    Siehe zunächst unter Ziffer 2. Landesinterne Stellenbesetzungen, externe Neueinstellungen und der Abschluss von zeitlich befristeten Verträgen oder die Verlängerung von zeitlich befristeten Verträgen sind nur zulässig, wenn

    • die stellen- und haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen (im Falle von Stellenbesetzungen)
    • die haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen (im Falle befristeter Arbeitsverhältnisse) vorliegen und
    • die Besetzung arbeitsorganisatorisch notwendig und dies dokumentiert ist.

    Bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse ist das Rundschreiben des Tarifreferats des MIK vom 20. Dezember 2018 (Gesch.Z.: 37-714-10) zu beachten. Soweit Stellen in gemeinsamen Landeseinrichtungen mit dem Land Berlin, die in Zuständigkeit des Landes Brandenburg bewirtschaftet werden, zu besetzen sind, dürfen diese mit Beschäftigten des Landes Brandenburg und des Landes Berlin besetzt werden. Die Bewerberinnen und Bewerber beider Länder gelten als interne Bewerberinnen und Bewerber.

    23.3 Nachwuchsstellen

    Um den Ressorts den Wissenstransfer zu ermöglichen, werden Nachwuchsstellen in den Ressorteinzelplänen für jeweils fünf Jahre veranschlagt. Die Stellen dürfen je Nachwuchskraft für maximal fünf Jahre genutzt werden. Die Ressorts sind verpflichtet, für auf Nachwuchsstellen geführte Beamte oder Beschäftigte nach Ablauf dieser Zeit eine reguläre Planstelle oder Stelle vorzuhalten. Nachwuchsstellen gelten daher für Beamte als besetzbar im Sinne von § 49 LHO.

    Die Ressorts informieren Referat 21 des MdFE in anonymisierter Form (Behörde, Organisationseinheit, Standort, Wertigkeit, Einstellungstermin, Vertragslaufzeit) jeweils zum 15. eines Monats nach Quartalsende über die erfolgten Einstellungen und den jeweiligen Einstellungszeitpunkt. Referat 21 des MdFE führt hierzu eine Stellenübersicht. Für die Meldung ist das Formblatt gemäß Anlage 7 zu verwenden.

    23.4 Zentrale Mittel TV Umbau II Mittel der TGr. 60

    -entfällt-

    23.5 Controlling

    MdFE, Referat 21, ist über alle dauerhaften Einstellungen (inkl. drittmittelfinanzierter Verträge) sowie Entfristungen zeitlich befristeter Verträge in anonymisierter Weise (Behörde, Organisationseinheit, Standort, Wertigkeit, Einstellungstermin) zu unterrichten. Hierzu ist das Formblatt in Anlage 8 zu verwenden. Die Meldung wird jeweils mit Stand zum Quartalsende zum 15. eines Monats nach Quartalsende erbeten (zusammen mit der Meldung zu den Nachwuchsstellen nach Tz. 23.3). Die Meldung über alle Abschlüsse und Verlängerungen zeitlich befristeter Arbeitsverträge entfällt im Haushaltsjahr 2024. Im Sinne des Bürokratieabbaus werden zu Controllingzwecken für die Entwicklung der befristeten Arbeitsverhältnisse die Listen der ZBB herangezogen.

    23.6 Beschäftigung von Schwerbehinderten

    Bei der Besetzung freier und freiwerdender Planstellen und Stellen ist auf die Pflicht zu achten, Schwerbehinderte zu beschäftigen. Es ist aus sozialpolitischen Gründen dringend erforderlich, dass geeignete Schwerbehinderte - auch über die gesetzliche Pflichtquote hinaus - eingestellt werden. Auf § 15 Abs. 1 HG 2023/2024 wird hingewiesen. Ziel dieser Regelung des Haushaltsgesetzgebers ist die Anhebung des Anteils schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Landesverwaltung. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit setzt voraus, dass durch die Stellenbesetzung dieser Anteil tatsächlich ansteigt. Diese Voraussetzung wird bei einer Besetzung mit bereits im Landesdienst unbefristet beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dagegen nicht erfüllt.

    23.7 Umsetzung von Planstellen und Stellen nach § 50 LHO

    Die Einwilligung des MdFE zu Umsetzungen von Planstellen und Stellen ist grundsätzlich durch das aufnehmende Ressort bei dem für seinen Einzelplan zuständigen Spiegelreferat, nach vorheriger Abstimmung mit dem abgebenden Ressort, zu stellen.

    23.8 Auswirkungen der Einführung der Entgeltordnung TV-L

    Für Fälle eines vollzogenen Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegs nach § 8 TVÜ-Länder (Besitzstand) sowie Höhergruppierungen nach § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder (Überleitung in die Entgeltordnung) wird bis zum Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers die Führung und Bezahlung aus der geringer wertigeren TV- L-Stelle zugelassen. Der Nachweis für die Berechtigung, Beschäftigte auf der Stelle einer geringer wertigeren Entgeltgruppe zu führen, erfolgt durch einen entsprechenden Vermerk der stellenbewirtschaftenden Dienststelle in den gem. VV Nr. 6 und 8 zu § 49 LHO zu führenden Stellennachweisen. Aus dem Vermerk muss hervorgehen, dass die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber den Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg nach § 8
    Abs. 3 TVÜ-Länder vollzogen hat bzw. einer Höhergruppierung infolge
    der Überleitung in die Entgeltordnung durch die Dienststelle entsprochen wurde.

    Die Regelung in § 15 Abs. 5 HG 2023/2024 ist analog anzuwenden. Sollten nach den ab 01.01.2012 geltenden Eingruppierungsregelungen (Einführung der Entgeltordnung) diesbezügliche Stellenplanveränderungen notwendig werden, so stellt das MdFE in begründeten Fällen in Aussicht, diese im Haushaltsvollzug auf der Grundlage von § 15 Abs. 4 HG 2023/2024 zuzulassen.

    23.9 Verzahnungsämter

    Nach der Änderung des Landesbeamtengesetzes (GVBl. Teil 1 Nr. 36 vom 05.12.2013) sowie nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz (Fußnote 2 zu BesGr. A 7, Fußnote 1 zu den BesGr.
    A 10 und A 11, Fußnote 4 zu BesGr. A 14) ist
    es nunmehr möglich, Dienstkräfte des einfachen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 7, Dienstkräfte des mittleren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 11 und Dienstkräfte des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 14 zu befördern. Für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit werden keine neuen oder geänderten Planstellen ausgebracht. Es sind die vorhandenen Planstellen zu nutzen. Hierzu wird mit dem vorliegenden Haushaltswirtschaftsrundschreiben die allgemeine Einwilligung des MdFE nach VV
    Nr. 2.3.4.2 zu § 49 LHO erteilt, Dienstkräfte auf einer Planstelle der nächsthöheren Laufbahngruppe zu führen.

    24. Prognosen

    24.1 Prognosen zum Jahresabschluss

    Um die Entwicklung des Landeshaushalts beobachten und den Jahresabschluss 2024 rechtzeitig aussteuern zu können, sind zum Monatsabschluss Juni sowie zu jedem Monatsabschluss August bis November 2024 jeweils bis zu den in Tz. 26 genannten Terminen ihre Einschätzungen des voraussichtlichen kassenmäßigen Ergebnisses der Einnahmen und Ausgaben für das laufende Haushaltsjahr mitzuteilen. Maßgebliche Abweichungen gegenüber dem Haushaltssoll sind zu begründen. Dafür ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden. Die Prognosen sind nur noch in elektronischer Form an die Adresse 

    referat21@mdfe.brandenburg.de

    zu übersenden.

    24.2 Prognosen zum Liquiditätsbedarf bei der Umsetzung der EU-Fonds

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Ausbleiben geplanter Erstattungen der EU-Kommission erheblichen Einfluss sowohl auf die Steuerung der Liquidität als auch des Jahresabschlusses haben kann.

    Vor diesem Hintergrund werden die Fondsverwalter für den EFRE, den JTF, den ELER und den ESF/ESF+ gebeten, unter Verwendung der Anlage 3a zusammen mit den Prognosen zum Jahresabschluss zu den Stichtagen 30.06. und 30.09. eine Prognose zum Abfluss der EU-Mittel (ohne Landeskomplementärmittel) und der erwarteten Erstattungen nach Jahren und Förderperioden getrennt vorzunehmen. Neben der Höhe der voraussichtlichen Ausgaben werden darüber hinaus Angaben erwartet, in welchem Umfang diese auf nicht in Anspruch genommenen Ausgabeermächtigungen der Vorjahre nach § 9 Abs. 4 HG 2023/2024 beruhen.

    24.3 Bericht zum Sondervermögen „Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg“

    Gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg“ (Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz – ZifoG) sind der Bestand des Sondervermögens Zukunftsinvestitionsfonds sowie dessen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Über Einsatz, Wirkung und Nachhaltigkeit der einzelnen Projekte ist jährlich separat Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung an den AHF wird zentral durch MdFE erfolgen. Für den Berichtsinhalt sind die Ressorts verantwortlich. Die Beiträge der Ressorts für die Berichterstattung zu dem in Tz. 26 enthaltenen Termin sind bitte unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 10 grundsätzlich in elektronischer Form zu übersenden und an die Adresse

    referat21@mdfe.brandenburg.de

    zu richten.

    Zusätzlich dazu sind unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 11 im Word-Format Ausführungen zum Einsatz, Wirkung und Nachhaltigkeit der einzelnen Projekte anzugeben. Soweit Projekte noch nicht abgeschlossen sind, können sich die Erläuterungen auf kurze Ausführungen zum Projektfortschritt beschränken.

    25. Rücklagenbildung zum Jahresabschluss

    Die Berechnung der Rücklagen bei den Personal- und Verwaltungsbudgets sowie das Verfahren zur Rücklagenbildung werden im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2024 gesondert geregelt.

    26. Zusammenstellung der Berichtstermine

    Termin Berichterstattung über an Ref.:
    02.02.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
    01.03.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
    05.04.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
    12.04.2024 Meldung zu den Nachwuchsstellen (Ziffer 23.3) sowie zu den dauerhaften Einstellungen und Entfristungen (Ziffer 23.5) MdFE, 21
    03.05.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
    07.06.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
    07.06.2024 Berichterstattung zur Vergabe externer Gutachter- und Beraterverträge (Ziffer 5) MdFE, 21
    01.07.2024 Dienststellen, die direkt mit den EVU abrechnen (insbesondere Justizvollzugsanstalten und Hochschulen) zeigen die im Jahr 2023 anfallenden Mehrkosten (resultierend aus Heizperiode 2022/2023 sowie voraussichtlich anfallende Ausgaben bis Ende 2023) ressortweise
    zusammengefasst und rechnerisch nachvollziehbar an (Ziffer. 7.10)
    MdFE, 21
    05.07.2024 Prognose für den Jahresabschluss (Ziffer 24.1) MdFE, 21
    05.07.2024 Prognose für den Liquiditätsbedarf der EU-Fonds (Ziffer 24.2) MdFE, 21
    05.07.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
    12.07.2024 Berichterstattung zum Stand der Bewilligungen in den HGr. 6 und 8 sowie der Inanspruchnahme der Ausgabereste gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3
    HG 2023/2024 (Ziffer 4.3)
    MdFE, 21
    12.07.2024 Berichterstattung zu Entgeltzahlungen bei Geschäftsbesorgungsverträgen gem. § 20 Abs. 3 HG 2023/2024 (Ziffer 4.5) MdFE, 21
    12.07.2024 Berichterstattung zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 HG 2023/2024 (Ziffer 4.6) MdFE, 21
    17.07.2024 Meldung zu den Nachwuchsstellen (Ziffer 23.3) sowie zu den dauerhaften Einstellungen und Entfristungen (Ziffer 23.5) MdFE, 21
    26.07.2024 Berichterstattung zur Umsetzung der EU-Fonds gem. § 20 Abs. 1, Nr. 1 HG 2023/2024 (Ziffer 4.2) MdFE, 21
    05.08.2024

    Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8)

    MdFE, 21
    06.09.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
    06.09.2024 Prognose für den Jahresabschluss (Ziffer 24.1) MdFE, 21
    07.10.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
    07.10.2024 Prognose für den Jahresabschluss (Ziffer 24.1) MdFE, 21
    07.10.2024 Prognose für den Liquiditätsbedarf der EU-Fonds (Ziffer 24.2) MdFE, 21
    14.10.2024 Berichterstattung zur Umsetzung der EU-Fonds gem. § 20 Abs. 1, Nr. 1 HG 2023/2024 (Ziffer 4.2) MdFE, 21
    16.10.2024 Meldung zu den Nachwuchsstellen (Ziffer 23.3) sowie zu den dauerhaften Einstellungen und Entfristungen (Ziffer 23.5) MdFE, 21
    18.10.2024 Berichterstattung zum Stand der Besetzung der Planstellen und Stellen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 4 HG 2023/2024 (Ziffer 4.4) MdFE, 21
    08.11.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
    08.11.2024 Prognose für den Jahresabschluss (Ziffer 24.1) MdFE, 21
    06.12.2024 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
    06.12.2024 Prognose für den Jahresabschluss (Ziffer 24.1) MdFE, 21
    13.01.2025 Berichterstattung zu Entgeltzahlungen bei Geschäftsbesorgungsverträgen gemäß § 20 Abs. 3 HG 2023/2024 (Ziffer 4.5) MdFE, 21
    15.01.2025 Meldung zu den Nachwuchsstellen (Ziffer 23.3) sowie zu den dauerhaften Einstellungen und Entfristungen (Ziffer 23.5) MdFE, 21
    17.01.2025 Berichterstattung zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 HG 2023/2024 (Ziffer 4.6) MdFE, 21
    31.01.2025 Meldung zum Projektfortschritt Zukunftsinvestitionsfonds (Ziffer 24.3) MdFE, 21
    31.01.2025 Berichterstattung zum Bewilligungsstand und Mittelabfluss gem. § 10 HG 2023/2024 (Ziffer 4.8) MdFE, 21
    03.02.2025 Berichterstattung zur Umsetzung der EU-Fonds gem. § 20 Abs. 1, Nr. 1 HG 2023/2024 (Ziffer 4.2) MdFE, Koordinierungsstelle
    05.02.2025 Berichterstattung zum Stand der Bewilligungen in den HGr. 6 und 8 sowie der Inanspruchnahme der Ausgabereste gem. § 20 Abs. 2
    Nr. 1 und 3 HG 2023/2024 (Ziffer 4.3)
    MdFE, 21
    21.03.2025 Berichterstattung zur Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 HG 2023/2024) MdFE, 41

    Außerdem sind die sonstigen Termine in § 20 HG 2023/2024 zu beachten.

    1 Das jeweils aktuelle Haushaltsgesetz sowie die jeweils gültige Fassung der LHO bzw. der VV-LHO finden Sie sowohl auf der Internetseite des MdFE unter der Rubrik Landeshaushalt
    (Landeshaushalt| Internetangebot des Ministeriums für Finanzen und Europa des Landes Brandenburg) als auch im Brandenburgischen Vorschriftensystem - BRAVORS (http://www.landesrecht.brandenburg.de/)

    2 Siehe Vergabehandbuch, Fach 2, Teil 2, Seite 2 (Seiten 13 und 14 der PDF-Datei unter  https://vergabe.brandenburg.de/sites/default/files/documents/2019-12/vergabehandbuch - vol2009_1.pdf )

    3 Siehe analoge Regelung zu den Verwaltungsbudgets in Ziffer 16.1

    4 http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vv_lho

    Anlagen