Verwaltungsvorschrift zur Erstellung der Grundstücksmarktberichte im Land Brandenburg (Grundstücksmarktbericht-Richtlinie - GMB-RL)
Verwaltungsvorschrift zur Erstellung der Grundstücksmarktberichte im Land Brandenburg (Grundstücksmarktbericht-Richtlinie - GMB-RL)
vom 13. Juni 2023
1. Inhalt des Grundstücksmarktberichts
(1) Im Grundstücksmarktbericht werden Feststellungen über den Grundstücksmarkt, insbesondere über Umsatz- und Preisentwicklungen und die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten zusammengefasst (§ 14 Satz 1 BbgGAV). Im Einzelnen ergibt sich der Inhalt aus den Vorgaben zur Gliederung.
(2) Prognosen über die zukünftige Entwicklung des Grundstücksmarkts sind nicht in den Grundstücksmarktbericht aufzunehmen. Sie können jedoch in geeigneter Form in die begleitende Öffentlichkeitsarbeit (siehe Nr. 3.4) einfließen.
(3) In Grundstücksmarktberichten ist Werbung grundsätzlich untersagt. Zulässig sind jedoch Informationen über Produkte der Vermessungs- und Katasterverwaltung.
(4) Grundsätzlich sollen zu allen Auswertungen und Analysen die verwendeten Methoden (Modelle/Verfahren), Art und Umfang der zugrundeliegenden Ausgangsdaten und der Auswertezeitraum (z.B. Daten der letzten 3 Jahre) angegeben werden.
(5) Für die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind die Regelungen der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), insbesondere des § 12 zu beachten. Die Darstellung soll sich an den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift Ertrags- und Sachwert – VV EW-SW orientieren.
(6) Bei einer Veröffentlichung von eigenen Miet- und Pachtwertübersichten ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eigene Erhebungen des Gutachterausschusses ohne Anspruch auf Vollständigkeit handelt. Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um eine Mietsammlung im Sinne des BGB handelt, die zur Begründung einer Mieterhöhung herangezogen werden kann (vgl. § 558 a BGB).
(7) Einzelne Kaufpreise dürfen nur dann dargestellt werden, wenn sie anonymisiert sind. Anonymisieren ist gemäß § 3 BbgDSG das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. So kann die Angabe eines Preises für eine Spezialimmobilie auch dann unzulässig sein, wenn keine Angabe zur Lage innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gutachterausschusses erfolgt.
(8) Werden Daten Dritter wiedergegeben, sind diese mit einer Quellenangabe zu versehen.
(9) Für die Berechnung und Darstellung von mengenstatistischen Daten wie Flächen- und Geldumsätze sowie die Anzahl der Verträge, von Durchschnittskaufpreisen und Wohnflächenpreisen kann die Standardmarktbeschreibung der Automatisierten Kaufpreissammlung (AKS) verwendet werden.
2. Gliederung des Grundstücksmarktberichts
(1) Der Grundstücksmarktbericht ist entsprechend Anlage 1 zu gliedern. Die in Anlage 1 enthaltenen Fußnoten dienen der Erläuterung und sind nicht in den Grundstücksmarktbericht aufzunehmen.
(2) Die nicht kursiv dargestellten Gliederungspunkte sind von allen Gutachterausschüssen grundsätzlich aufzuführen und mit Ausführungen zu füllen. Soweit keine qualifizierten Auswertungen und Analysen vorliegen, ist eine kurze allgemeine Information (z.B. bezüglich des Umsatzes, eine Angabe zur Stichprobe und allgemeine Aussagen zu den vorliegenden Verkäufen) erforderlich.[1]
(3) Die kursiv dargestellten Gliederungspunkte können von den Gutachterausschüssen aufgeführt werden. Soweit zu einem dieser kursiv dargestellten Gliederungspunkte keine Angaben gemacht werden, entfällt dieser. Die nachfolgenden Gliederungspunkte sind dann in der Nummerierung an den letzten Gliederungspunkt anzuschließen (fortlaufende Nummerierung).[2]
(4) Bei Bedarf können weitere Gliederungspunkte in der Gliederungsebene 2 oder 3 eingeführt werden. Die Durchnummerierung der Mustergliederung ist dabei einzuhalten.[3]
(5) Ist zu einem Gliederungspunkt nur ein weiterer Untergliederungspunkt vorhanden, so ist dieser Untergliederungspunkt mit dem Gliederungspunkt zusammenzufassen.[4]
(6) Unter dem Gliederungspunkt 3 („Rahmendaten zum Grundstücksmarkt“) sollen Strukturdaten des Berichtsgebiets und regionale Rahmenbedingungen dargestellt werden. Hierzu gehören insbesondere Informationen über die Einwohnerstruktur, die Flächennutzung und demografische Entwicklung, die Verwaltungsbezirke (Ämter u. Gemeinden, Ortsteile), die Verkehrsinfrastruktur (Bahnlinien, Straßen und Autobahnen, Wasserstraßen, Flughafen) und Informationen zur Landes-, Regional- und Stadtplanung (Bauleitplanung, Sanierungsgebiete und Entwicklungsbereiche, Stadtumbau). Es können außerdem Informationen über die wirtschaftliche Struktur und Entwicklung (Gewerbe, Industrie, Tourismus, Landwirtschaft, Kaufkraft, Arbeitsmarkt, Baupreisindizes, Bautätigkeit) und zu Kultur und Bildung (Museen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen) gegeben werden.
(7) Unter den Gliederungspunkten 5.1, 6.1 und 8.1 („Allgemeines“) können bei Bedarf Interpretationen und Ergänzungen der Umsatzzahlen sowie Angaben zu den Marktbeteiligten aufgeführt werden. Existiert kein Gliederungspunkt „Allgemeines“, können grundsätzlich unter jedem Hauptgliederungspunkt solche allgemeinen Inhalte ohne weitere Untergliederung aufgeführt werden.
(8) Auswertungen für spezielle Teilmärkte sind in der Regel unter „Sonstiges Bauland“, „Sonderauswertungen“, „sonstige bebaute Objekte“ oder „sonstige unbebaute Grundstücke“ darzustellen.[5]
3. Veröffentlichung und Ausgabeformen
3.1 Turnus und Zeitpunkt der Veröffentlichung
Grundstücksmarktberichte sollen von den Gutachterausschüssen jährlich bis zum 15. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres veröffentlicht werden. Berichtszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr. Dabei sind alle Kaufverträge zu berücksichtigen, die bis zum 15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres in der Geschäftsstelle eingegangen sind.
3.2 Medien / Ausgabeformen
(1) Der Grundstücksmarktbericht ist in digitaler Form als PDF-Datei herauszugeben. Auf Anforderung können Druckexemplare kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden. Druckexemplare für die Öffentlichkeitsarbeit können hergestellt und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
(2) Ein Pflichtexemplar des Grundstücksmarktberichts ist in digitaler Form der Stadt- und Landesbibliothek Potsdam (SLBP) zur Verfügung zu stellen.[6] Die Abgabe dieser digitalen Pflichtexemplare an den Veröffentlichungs- und Archivserver der SLBP erfolgt zentral durch die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) für alle Gutachterausschüsse.
(3) Der Grundstücksmarktbericht ist der LGB, dem Oberen Gutachterausschuss und dem Ministerium des Innern und für Kommunales unmittelbar nach der Herausgabe als PDF-Datei zur Verfügung zu stellen.[7]
(4) Durch die LGB ist der Grundstücksmarktbericht binnen einer Woche nach Erhalt auf der Homepage der Gutachterausschüsse zum Download (PDF-Datei) bereitzustellen.
3.3 Dokumentenhistorie der „Online-Publikation“
(1) Als Online-Publikation wird das PDF-Dokument des Grundstücksmarktberichts bezeichnet, welches auf der Homepage der Gutachterausschüsse und im Geobroker zum Download angeboten wird.
(2) Berichtigungen von fehlerhaften Daten (z.B. fehlerhafte Angaben bei Umsätzen, Durchschnittspreisen oder bei den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten) in der Online-Publikation sind vom Gutachterausschuss als Dokumentenhistorie in einem Logbuch nachvollziehbar zu dokumentieren. Das Logbuch ist erst mit der ersten Berichtigung im Grundstücksmarktbericht als Bestandteil der Online-Publikation nach dem Impressum einzufügen. Für das Logbuch ist das Muster der Anlage 5 zu verwenden.
(3) Das Logbuch der Online-Publikation des Grundstücksmarktberichts beginnt mit der Bezeichnung des Jahrgangs und der Versionsnummer 1.0. Jede Änderung wird mit einer fortlaufenden Nummerierung nach dem Punkt dokumentiert (1.1, 1.2, …). Das Logbuch dokumentiert die Version, das Datum der Änderung, die geänderte Seite im Grundstücksmarktbericht und die Beschreibung der Änderung.
(4) Über die Berichtigung von fehlerhaften Daten ist auf der Homepage der Gutachterausschüsse zu informieren.
(5) Die Berichtigung von redaktionellen Fehlern (z.B. Schreibfehler in Texten) wird nicht dokumentiert.
3.4 begleitende Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Herausgabe des Grundstücksmarktberichts soll durch geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden (z. B. Herausgabe einer Pressemitteilung, Durchführung eines Pressegesprächs, Mitteilung auf der Homepage der Gutachterausschüsse und der Gebietskörperschaft).
(2) Zwischenauswertungen von Kauffällen (z. B. Darstellung der Umsatz- und Preisentwicklung im 1. Halbjahr) können in geeigneter Form auf der Homepage der Gutachterausschüsse veröffentlicht werden.
4. Layout
4.1 Format, Titelblatt und Impressum
(1) Die PDF-Datei des Grundstücksmarktberichts ist im druckbaren Hochformat DIN A4 zu erstellen und soll barrierefrei[8] lesbar sein. In den Metadaten der PDF-Datei sollen bei den Dokumenteneigenschaften folgende Angaben enthalten sein:
- Autor/Verfasser: Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis …/ in der Stadt …
- Titel und Thema: Grundstücksmarktbericht JJJJ für den Landkreis ... / die Stadt ....
(2) Die Grundstücksmarktberichte weisen ein in wesentlichen Elementen einheitliches Titelblatt auf. Hierfür ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden. Auf dem Titelblatt ist das Gemeinschaftslogo des Landes Brandenburg abzubilden (Anlage 4). In dem frei zu gestaltenden Bereich kann das Wappen oder Logo des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt dargestellt werden.
(3) Die Grundstücksmarktberichte weisen ein einheitliches Impressum auf. Hierfür ist das Muster in Anlage 3 zu verwenden, das auf der Rückseite des Titelblatts abzudrucken ist.
4.2 Gestaltung der übrigen Seiten
(1) Es sind Kopf- und Fußzeilen zu verwenden, die zumindest den Herausgeber (z.B. Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Dahme-Spreewald) und den Titel (Grundstücksmarktbericht 20xx) enthalten.
(2) Die weitere Gestaltung der Seiten, insbesondere die Wahl von Schriftgröße und Farbgebung sowie die Verwendung von Spalten und Marginalien sind dem jeweiligen Gutachterausschuss freigestellt.
5. Nutzungsbedingungen
Für die Nutzung des Grundstücksmarktberichts gelten die durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland veröffentlichten einheitlichen Lizenzbedingungen "Datenlizenz Deutschland – Namensnennung“ in der jeweils geltenden Version. Der Lizenztext kann unter https://www.govdata.de/dl-de/ eingesehen werden.
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Grundstücksmarktbericht-Richtlinie tritt am 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundstücksmarktbericht-Richtlinie vom 13.05.2020 außer Kraft.
[1] Beispiel:
zu 7. sonstige unbebaute Grundstücke
Es wurden im Berichtsjahr 5 sonstige unbebaute Grundstücke umgesetzt. Eine Aussage zum Preisniveau ist wegen der unterschiedlichen Nutzungen nicht repräsentativ und unterbleibt daher.
[2] Beispiel:
Es wurden Liegenschaftszinssätze für Ein- und Zweifamilienhäuser, jedoch keine Vergleichsfaktoren ermittelt. Die Gliederung des Abschnitts 8.2 muss dann folgendermaßen aussehen:
8.2 Ein- und Zweifamilienhäuser
8.2.1 Preisniveau, Preisentwicklung
8.2.2 Sachwertfaktoren
8.2.3 Liegenschaftszinssätze, Rohertragsfaktoren
[3] Beispiel:
Angaben zu Zwangsversteigerungen können z.B. als neuer übriger Punkt unter dem Hauptgliederungspunkt 3 („Rahmendaten zum Grundstücksmarkt“; z.B. als Gliederungspunkt 3.3) oder als Unterpunkt bei den einzelnen Teilmärkten unter „Allgemeines“ (z.B. als Gliederungspunkt 8.1.1) stehen.
[4] Beispiel:
Wenn beispielsweise unter 5.3 („Bauland für Geschosswohnungsbau / Mehrfamilienhausgrundstücke“) nur 5.3.1 („Preisniveau, Preisentwicklung“) belegt ist, wird 5.3.1 als Nummerierung nicht aufgeführt. Die Gliederung wird in „5.3 Bauland für Geschosswohnungsbau / Mehrfamilienhausgrundstücke - Preisniveau, Preisentwicklung“ umbenannt.
[5] „7. sonstige unbebaute Grundstücke“ sind z.B. Naturschutzflächen, Grünanlagen, Verkehrsflächen, Radwege, Deiche, Abbauflächen, Gartenland, Kleingärten, Hausgärten, Sportplätze, Gewässer, Deponien, Lagerplätze,...; „8.9 sonstige bebaute Objekte“ sind z.B. Wochenendhäuser, Villen, Garagen, Hotels, Pensionen, Gastronomie, Windkraftanlagen, Schulen, öffentliche Einrichtungen,...
[6] Die Abgabeverpflichtung ist geregelt im § 13 des Pressegesetzes des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz- BbgPG) vom 13. Mai 1993 (GVBl. I/93, Nr. 10, S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I/22 Nr. 33, S. 6) i. V. m. der Verordnung des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Durchführung des Brandenburgischen Landespressegesetzes über die Anbietung und die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam (Pflichtexemplarverordnung- PflEV) vom 29. September 1994 (GVBl. II/94, Nr. 71, S. 912)
[7] Die LGB verwendet die digitalen Grundstücksmarktberichte für den kostenfreien Download von der Homepage der Gutachterausschüsse und im GEOBROKER, sowie für das Einstellen der Pflichtexemplare auf dem Veröffentlichungs- und Archivserver der SLBP.
[8] Brandenburgische Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik‐Verordnung - BbgBITV) vom 17.09.2019
Anlagen
- 1Anlage 1_GMB-RL 357.7 KB
- 2Anlage 2_GMB-RL 69.9 KB
- 3Anlage 3_GMB-RL 83.7 KB
- 4Anlage 4_GMB-RL 73.3 KB
- 5Anlage 5_GMB-RL 92.1 KB