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Geschäftsprüfung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

Geschäftsprüfung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
vom 8. August 2016
(JMBl/16, [Nr. 9], S.74)

geändert durch Allgemeine Verfügung vom 22. November 2017
(JMBl/17, [Nr. 12], S.103)

1 Allgemeines

1.1 Die Leiterinnen und Leiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften (Dienststellen) haben im Rahmen ihrer Dienstaufsicht die ständige Aufgabe, unter Berücksichtigung der bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Arbeitsweise und Arbeitsergebnisse der Dienststelle unter Nutzung regelmäßiger Datenerfassung (zum Beispiel Justizgeschäftsstatistik, Personalübersicht, Abwesenheitsstatistik) in Zielsetzung, Planung, Realisierung und Kontrolle begleitend zu beobachten und gegebenenfalls in die Aufgabenerfüllung steuernd einzugreifen, Prioritäten festzulegen oder Ziele neu zu definieren.

1.2 Im Zusammenhang mit Nummer 1.1 sollen Geschäftsprüfungen

1.2.1  die zeitgerechte, ordnungsgemäße und gleichmäßige Behandlung der Geschäfte im richterlichen und im staatsanwaltschaftlichen Dienst, bei den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern und bei den weiteren Bediensteten kontrollieren, soweit sie der Dienstaufsicht zugänglich ist,

1.2.2  den Organisationsaufbau und -ablauf, den Personaleinsatz und den Personalbedarf, die Arbeitsbedingungen und den sinnvollen Einsatz der Arbeitsmittel überprüfen.

2 Geschäftsprüfung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

2.1 Jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft wird mindestens alle vier Jahre von der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle geprüft (externe Geschäftsprüfung). Aus besonderem Anlass erfolgt die Prüfung in einem kürzeren zeitlichen Abstand; in diesem Fall sind an Stelle einer umfassenden Prüfung auch Prüfungen einzelner Bereiche möglich. Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte, soweit diese ihren Sitz im Land Brandenburg haben, und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt prüfen in entsprechender Anwendung von Satz 1 und 2 und Nummern 2.3 bis 2.8 auch ihre eigene Dienststelle.

2.2 Neben den Prüfungen nach Nummer 2.1 sollen die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen mindestens einmal in zwei Jahren interne Geschäftsprüfungen bei den Bediensteten der Geschäftsstelle und der Kanzlei beziehungsweise den Serviceeinheiten und Wachtmeistereien selbst durchführen.

2.3 Die Geschäftsprüfung hat sich insbesondere auf die aus den als Anlage 1 beigefügten Prüfungsschemata ersichtlichen Gegenstände zu erstrecken, soweit sie der Dienstaufsicht zugänglich sind.

2.4 Für die Durchführung der externen Geschäftsprüfungen nach Nummer 2.1 Satz 1 und 2 können fachkundige Bedienstete auch anderer Dienststellen hinzugezogen werden, soweit hierüber Einvernehmen mit der ersuchten Dienststelle besteht. Die Prüferinnen und Prüfer sollen mindestens der Laufbahngruppe angehören, die sie prüfen. Die Durchführung der Prüfungen nach Nummer 2.2 kann der Geschäftsleitung übertragen werden.

2.5 Den in der zu prüfenden Dienststelle tätigen Bediensteten ist Gelegenheit zu geben, sich auch während der Prüfungszeit gegenüber den Prüferinnen und Prüfern zum Arbeitsablauf und zu den Arbeitsbedingungen zu äußern sowie Anregungen vorzubringen.

2.6 Unregelmäßigkeiten oder schwerwiegende Mängel sind der Leiterin oder dem Leiter der geprüften Dienststelle unverzüglich mitzuteilen.

2.7 Die Geschäftsprüfungen sollen mit einer Besprechung über das wesentliche Ergebnis der Prüfung abgeschlossen werden. Das wesentliche Prüfungsergebnis und das Ergebnis der Besprechung sind in Anlehnung an das Prüfungsschema in einer Niederschrift festzuhalten. Gegebenenfalls sind Hinweise zur Verbesserung der Organisation zu geben und erhebliche Beanstandungen aufzuführen. Von einer namentlichen Benennung der Bediensteten ist abzusehen. Die Niederschrift soll in der Regel nicht später als drei Monate nach dem Abschluss der Prüfung fer-tiggestellt sein.

2.8 Ein Exemplar der Niederschrift über die Geschäftsprüfung nach Nummer 2.1 Satz 1 und 2 ist der Leiterin oder dem Leiter der geprüften Dienststelle zu übersenden. Die Ergebnisse der Prüfung sind den betroffenen Bediensteten durch die jeweils unmittelbaren Dienstvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen. Die Behebung der Beanstandungen ist in der Regel durch die jeweiligen Dienstvorgesetzten zu überwachen.

2.9 Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und der Generalstaatsanwalt oder die Generalstaatsanwältin berichten dem für Justiz zuständigen Ministerium jährlich bis zum 31. März zusammenfassend zu den in Anlage 2 aufgeführten Bereichen über das Ergebnis der in ihrem Geschäftsbereich in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach Nummer 2.1 durchgeführten Geschäftsprüfungen. Dabei sind die sich aus einer Auswertung der Niederschriften ergebenden Feststellungen von grundsätzlicher Bedeutung sowie die in Bezug darauf ergriffenen Maßnahmen, aufgegliedert nach den betroffenen Dienststellen, zu berichten und gegebenenfalls Vorschläge für Maßnahmen des Ministeriums zu unterbreiten. Soweit sich keine Feststellungen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben haben, genügt die Mitteilung hierüber. In einem Anhang zu dem Bericht ist tabellarisch darzustellen, wann welche Prüfung nach Nummer 2.1 stattgefunden hat und wann die jeweilige Niederschrift an die geprüfte Dienststelle übersandt wurde. Die nach Nummer 2.7 gefertigten Niederschriften sind grundsätzlich nicht zu überreichen.

3 Geschäftsprüfungen bei dem Anwaltsgericht und dem Anwaltsgerichtshof

Die Durchführung der Geschäftsprüfungen bei dem Anwaltsgericht (§ 92 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und dem Anwaltsgerichtshof (§ 100 der Bundesrechtsanwaltsordnung) wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts übertragen. Die Nummern 2.3 bis 2.9 sind entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsprüfungen sind bei jedem der beiden Gerichte in Abständen von höchstens 3 Jahren durchzuführen.

4 Schlussvorschriften

4.1 Die in weiteren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestimmten Prüfungsgeschäfte bleiben unberührt.

4.2 Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 27. Oktober 1998 (JMBl. S. 127), die durch die Allgemeine Verfügung vom 25. November 1999 (JMBl. S. 178) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 8. August 2016

Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
In Vertretung

Dr. Ronald Pienkny

Anlagen