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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 231 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Fahrgelderstattungs-Richtlinie)
Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 231 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Fahrgelderstattungs-Richtlinie)
vom 24. November 2017
(ABl./17, [Nr. 52], S.1211)
1 Allgemeines
Die durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entstehenden Fahrgeldausfälle werden gemäß § 228 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nach Maßgabe der §§ 231 und 233 SGB IX erstattet.
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen während des Erstattungszeitraums (jeweils ein Kalenderjahr) auf Grund der Verpflichtung nach § 228 Absatz 1 und 6 SGB IX die nach § 228 Absatz 1 SGB IX berechtigten Personen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Begleitpersonen (§ 228 Absatz 6 Nummer 1 SGB IX), ihres Handgepäcks, ihrer mitgeführten Krankenfahrstühle, ihrer sonstigen orthopädischen Hilfsmittel und ihrer Hunde (§ 228 Absatz 6 Nummer 2 SGB IX), unentgeltlich befördert hat. Das Unternehmen hat nachzuweisen, in welcher Höhe es Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 231 Absatz 2 SGB IX erzielt hat und dass diese Fahrgeldeinnahmen aus einem Verkehr stammen, der Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 SGB IX ist.
Die Fahrgeldausfälle werden nach dem jeweils für das Kalenderjahr gemäß § 231 Absatz 4 SGB IX errechneten und bekannt gemachten pauschalen Prozentsatz der von dem Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.
Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den nach § 228 Absatz 1 und Absatz 6 SGB IX unentgeltlich beförderten schwerbehinderten Menschen und den sonstigen Fahrgästen den gemäß § 231 Absatz 4 SGB IX festgesetzten pauschalen Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird neben dem sich auf der Grundlage des pauschalen Prozentsatzes ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet (§ 231 Absatz 5 Satz 1 SGB IX).
Die Verkehrszählung (Erhebung) ist als Nachweis anzuerkennen, wenn sie in Form einer „eingeschränkten Vollerhebung“ oder als „Stichprobenerhebung“ nach dieser Richtlinie durchgeführt worden ist.
2 Antrag
2.1 Erstattungsbehörde, Antragsbefugnis
Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag erstattet. Der Antrag ist in einfacher Ausfertigung beim Landesamt für Soziales und Versorgung (Erstattungsbehörde) zu stellen, soweit nicht gemäß § 233 Absatz 1 Satz 3 SGB IX das Bundesverwaltungsamt zuständig ist. Für den Antrag ist das von der Erstattungsbehörde herausgegebene Antragsformular zu verwenden.
Antragsbefugt ist grundsätzlich die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber der Genehmigung oder diejenige Person, auf die die Betriebsführung übertragen worden ist, also die den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung betreibt. Für den Schienenpersonennahverkehr ist antragsbefugt die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einer Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen.
2.2 Personennahverkehr außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland
Anträge von Unternehmen mit Betriebssitz sowohl im Inland als auch im Ausland, die mit Personennahverkehr die Bundesgrenzen überschreiten, sind an die zuständige Erstattungsbehörde zu richten, in deren Bezirk der Linienverkehr seinen Ausgangspunkt im Sinne des § 11 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) hat. Beginnt die Linie im Ausland, gilt als Ausgangspunkt im Sinne des § 11 PBefG die deutsche Grenzübergangsstelle, bei der der erste Grenzübertritt erfolgt.
2.3 Personennahverkehr außerhalb der Grenzen des Landes Brandenburg, aber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Unternehmen, die mit Personennahverkehr die Grenzen des Landes Brandenburg, aber nicht die Bundesgrenzen überschreiten, haben ihrem Antrag entsprechende Mehrfertigungen beizufügen. Diese sind ausschließlich bei der Erstattungsbehörde (Nummer 2.1) einzureichen. Die Erstattungsbehörde reicht die Anträge für deutsche Teilstrecken im Bereich anderer Bundesländer selbst an die dort zuständige Erstattungsbehörde weiter; dabei ist § 233 Absatz 5 SGB IX anzuwenden.
Der Antrag ist gemäß § 233 Absatz 1 Satz 3 SGB IX innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres (bis zum 31. Dezember) zu stellen. Für die Frist ist der Tag des Antragseingangs bei der Erstattungsbehörde maßgebend. Die Antrags-frist ist mit dem Eingang eines Antrags auf Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr gewahrt, dieser gilt gemäß § 233 Absatz 3 Satz 3 SGB IX zugleich als Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle.
Bei Einnahmenaufteilung in einem Verkehrsverbund können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung dieser Richtlinie weitere Einzelheiten bei der Durchführung des Antragsverfahrens zur Fahrgelderstattung zwischen der Erstattungsbehörde und den im Verbund vertretenen Unternehmen vereinbart werden.
2.5 Nachweis der Fahrgeldeinnahmen
Das Unternehmen hat seine Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr (Nummer 3 der Richtlinie) nach Konten im Unternehmen und getrennt nach den Kategorien der Einnahmen entsprechend dem Antragsformular nachzuweisen.
2.6 Nachweis bei Individualerstattung
Wird eine Individualerstattung gemäß § 231 Absatz 5 SGB IX beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, alle Nachweise vorzulegen, die den dem Antrag zugrunde gelegten Prozentsatz begründen.
Bei durchgeführter Stichprobenerhebung gehört hierzu insbesondere eine Zusammenfassung der durch die Erhebungen gewonnenen Zählergebnisse. Die vor jeder Erhebungsperiode neu zu erstellenden Stichprobenpläne (Auflistung der zur Zählung ausgewählten Linienfahrten, geordnet nach Linie, Richtung, Wochentag und Tagesstunde, und Auflistung aller Einzelfahrten, geordnet nach Richtung, Wochentag und Tagesstunde) sowie die detaillierte und im Einzelnen nachvollziehbare Darstellung der Hochrechnung und der Varianzberechnung sind der Erstattungsbehörde auf Anforderung vorzulegen.
2.6.3 Prüfbericht für Erhebungsverfahren
Zum Nachweis im Sinne des § 231 Absatz 5 SGB IX gehört ferner grundsätzlich ein Testat mit Prüfbericht einer vereidigten Wirtschaftsprüferin beziehungsweise eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Ingenieurbüros oder eines vergleichbaren Instituts mit nachweislich einschlägiger Fachkenntnis auf dem Gebiet der Erhebung von Fahrgastzahlen, das bestätigt, dass sowohl die Planung der Verkehrszählung als auch die Berechnung des Prozentsatzes in korrekter Anwendung dieser Richtlinie vollzogen wurde.
Sofern Unternehmen die Vorbereitung und die Durchführung der Verkehrszählung nicht selbst vornehmen, sondern Dritte (zum Beispiel Institute) damit beauftragen, ist darauf zu achten, dass Prüfbericht und Testat nicht von dem mit der Vorbereitung und Durchführung beauftragten Institut erstellt werden.
Hat eine eingeschränkte Vollerhebung stattgefunden, kann nach Zustimmung der Erstattungsbehörde auf die Vorlage des Testats verzichtet werden, wenn die notwendigen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Erstattungsbetrag stehen. Der Prüfbericht ist in diesem Fall vom Unternehmen selbst zu erstellen.
Das Testat muss neben der Ergebnismitteilung auch Aussagen über
- die Zeiträume, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden,
- die Linien und die auf ihnen angewandten Erhebungsverfahren und
- die Plausibilität der Daten
enthalten. Insbesondere ist zu beschreiben, ob die Vorgaben dieser Richtlinie eingehalten wurden beziehungsweise wie und in welchem Umfang Fehler korrigiert werden mussten.
3 Fahrgeldeinnahmen
Fahrgeldeinnahmen sind gemäß § 231 Absatz 2 SGB IX alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf. Sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.
Keine Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 231 Absatz 2 SGB IX und dieser Richtlinie sind insbesondere:
- Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind,
- Verlusteinnahmen oder ähnliche Ausgleichszahlungen auf Grund des § 45a PBefG,
- sonstige leistungsbezogene Zahlungen (zum Beispiel Ausgleich für unterlassene Tariferhöhungen, Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als Folgen von Kooperationen für die Einrichtung oder Unterhaltung bestimmter Betriebsleitungen oder für die Durchführung tariflicher Sonderangebote, Zahlungen Dritter für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende sowie Zuschläge im Bedarfsverkehr, sofern sie von allen Fahrgästen erhoben werden),
- Erstattungsbeträge für Fahrgeldausfälle nach § 228 ff. SGB IX einschließlich geleisteter Vorauszahlungen,
- Fahrgeldeinnahmen aus Linienverkehren gemäß § 42 PBefG, die kein Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX beziehungsweise diesem nicht gleich zu achten sind; tarifliche Abgeltung für solche Verkehre,
- Einnahmen aus Sonderlinienverkehren nach § 43 PBefG, bei denen gemäß § 45 Absatz 3 PBefG auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte und Bedingungen ganz oder teilweise verzichtet wurde,
- Zahlungen für Rentnerinnen und Rentner und andere bevorzugte Personengruppen,
- Einnahmen aus Personenbeförderungen gemäß § 46 PBefG und Sonderfahrten mit Straßenbahnen,
- Einnahmen nach der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung),
- sonstige Einnahmen aus Zeitungs- und Postgutbeförderungen und Ähnliches,
- Erlöse aus dem Verkauf von Fahrplänen und Zubehör,
- Wagenreinigungsgebühren (zum Beispiel Schadensersatzleistungen an die Verkehrsunternehmen infolge von übergebührender Beanspruchung der Einrichtungsgegenstände des Verkehrsmittels - Vandalismus und Ähnliches),
- Fundsachenerlöse,
- Einnahmen aus der Vermietung von Reklameflächen,
- Erlöse aus der Beförderung von Fahrzeugen (zum Beispiel bei Fähren), Reisegepäck und Fracht,
- noch nicht geleistete beziehungsweise uneinbringliche Beförderungsentgelte,
- entgangene Einnahmen aus der unentgeltlichen oder vergünstigten Ausgabe von Fahrkarten an Beschäftigte des Unternehmens,
- Einnahmen aus dem Verkauf von 1.-Klasse-Fahrausweisen,
- Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrradkarten,
- Einnahmen aus der Erhebung von Komfortzuschlägen,
- Vertriebsprovisionen für Fahrkartenverkäufe.
3.3 Fahrgeldeinnahmen aus Personennahverkehr außerhalb der Landesgrenzen des Landes Brandenburg
Werden Ländergrenzen durch den Personennahverkehr überschritten, richtet sich die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach den tatsächlich nachweisbaren Fahrgeldeinnahmen im jeweiligen Bundesland. Ist dem Unternehmen ein solcher Nachweis nicht möglich, kann die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach Wagenkilometern in den einzelnen Bundesländern erfolgen. Alle dazu erforderlichen Unterlagen müssen vom Unternehmen den Erstattungsbehörden vorgelegt werden.
Die Erstattung der Fahrgeldausfälle bezieht sich nur auf den deutschen Streckenanteil der Beförderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
3.4 Testat zu den Fahrgeldeinnahmen
Die Höhe der Fahrgeldeinnahmen ist, unabhängig von der Art des Erstattungsverfahrens, durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer nach § 319 des Handelsgesetzbuches (HGB) zu bestätigen. Das Testat muss die Erklärung beinhalten, dass die im Erstattungsantrag genannten Fahrgeldeinnahmen in dieser Höhe solche im Sinne des § 231 Absatz 2 SGB IX sind und ausschließlich aus dem in § 230 Absatz 1 SGB IX als Nahverkehr definierten Personenverkehr erzielt wurden. Ferner ist ausdrücklich zu bestätigten, dass keine nach Nummer 3.2 ausgeschlossenen Einnahmen eingeflossen sind. Bei Einnahmen, deren Zuordnung sich nicht ohne Weiteres erschließt, ist die Zuordnung zu den Fahrgeldeinnahmen zu begründen.
Die Verpflichtung, den Prüfvermerk durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer nach § 319 HGB erstellen zu lassen, trifft ausschließlich Antragstellende, deren Unternehmen als Kapitalgesellschaft, die nicht als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 HGB gilt, organisiert ist oder als bestimmte offene Handels- und Kommanditgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 HGB geführt wird. Die übrigen Unternehmen können anstelle des Prüfvermerks eine entsprechende Erklärung einer oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorlegen.
4 Besondere Regelungen für den Nachweis durch Verkehrszählungen (Erhebungen) bei Erstattungsanträgen nach § 231 Absatz 5 SGB IX
Für die Verkehrszählung werden folgende Erhebungsperioden vorgegeben:
- Winterperiode: die ersten drei vollständigen Schulwochen nach Aschermittwoch, beginnend jeweils mit dem Montag
- Frühjahrsperiode: die ersten drei vollständigen Schulwochen nach Ostermontag, beginnend jeweils mit dem Montag
- Sommerperiode: die zweite, dritte und vierte vollständige Ferienwoche der Sommerferien, beginnend jeweils mit dem Montag
- Herbstperiode: die ersten drei vollständigen Schulwochen im November, beginnend jeweils mit dem Montag.
Vollständige Schulwochen sind solche, in denen die Tage Montag bis Samstag Werktage sind und in denen von Montag bis Freitag kein unterrichtsfreier Tag enthalten ist. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag oder in den Erhebungsperioden Winter, Frühjahr und Herbst ein unterrichtsfreier Tag auf die Wochentage Montag bis Freitag, scheidet diese Woche als Zählwoche aus. An ihre Stelle tritt in den Erhebungsperioden Winter, Frühjahr und Herbst die nächste vollständige Schulwoche, in der Erhebungsperiode Sommer die nächste Woche ohne Feiertag an einem Werktag.
Bei Unternehmen, deren Bedienungsgebiet Regionen mit unterschiedlicher Feiertagsregelung beziehungsweise unterschiedlicher Regelung von schulfreien Tagen umfasst (zum Beispiel Linienverkehr in verschiedenen Bundesländern), sind die Zählwochen für jede Region separat (und nicht einheitlich für das gesamte Verkehrsunternehmen) festzulegen.
Verkehrt eine Linie übergreifend in mehreren Regionen (zum Beispiel bundesländerübergreifender Linienverkehr), für die auf Grund unterschiedlicher Ferien- oder Feiertagsregelungen die Erhebungszeiträume einer Erhebungsperiode nicht iden-tisch sind, sind auf dieser Linie sämtliche Erhebungen im Zeitraum der gemeinsamen Erhebungswochen durchzuführen. Sind solche gemeinsamen Erhebungswochen nicht gegeben oder sind diese für die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebung nicht ausreichend, ist für die Linie der Erhebungszeitraum der Region zu wählen, in der die Linie die größte Anzahl an Einsteigern beziehungsweise ersatzweise die größte Anzahl an Einstiegshaltestellen aufweist.
Die Verkehrszählung kann in Form einer eingeschränkten Vollerhebung nach Nummer 5 oder einer Stichprobenerhebung nach Nummer 6 durchgeführt werden, wobei die Stichprobenerhebung entweder als Linienerhebung (Nummer 6.2) oder als Querschnittserhebung (Nummer 6.3) möglich ist. Das Unternehmen hat sich grundsätzlich vor Beginn der ersten Erhebungsperiode für nur eine Art der Erhebung zu entscheiden.
Soweit aus betrieblichen Gründen erforderlich, kann ihm die Erstattungsbehörde jedoch gestatten, auf unterschiedlichen Linien verschiedene der drei möglichen Erhebungsarten - für jede Linie jedoch jeweils nur eine - anzuwenden (Nummer 7).
Ein Wechsel der einmal gewählten Erhebungsverfahren während der vier Erhebungsperioden ist unzulässig.
Für Fahrten im Bedarfsverkehr (zum Beispiel Fahrten mit Rufbussen und Anrufsammeltaxis) ist - sofern sie für die Erstattung zu berücksichtigen sind - das Verfahren der eingeschränkten Vollerhebung oder der Linienerhebung anzuwenden.
Werden unter einer Linienbezeichnung Fahrten im Bedarfsverkehr gemeinsam mit Fahrten im Regelverkehr durchgeführt, sind die Fahrten im Bedarfsverkehr aus dieser Linie herauszunehmen und in einer gesonderten Linie nur Fahrten im Bedarfs-verkehr zusammenzufassen. Wird als Erhebungsverfahren die Linienerhebung gewählt, so ist für die Fahrten, die zum vorgesehenen Erhebungszeitraum nicht angefordert werden, die Zahl der Fahrgäste mit Null anzugeben.
Erhebungen sind nur auf den Fahrten und Fahrtabschnitten durchzuführen, auf denen dem antragstellenden Unternehmen die Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr nach § 231 Absatz 2 und 3 SGB IX zustehen (nachweispflichtige Fahrten innerhalb des Nachweisgebietes). Diese Fahrten sind im Regelfall bestehenden Linien zugeordnet. Ist dies nicht der Fall, sind, sofern vom Fahrtverlauf her möglich, die Fahrten bestehenden Linien zuzuordnen beziehungsweise andernfalls in neu einzurichtenden gesonderten Linien zusammenzufassen.
Verstärkerfahrten sind der Linie zuzuordnen, für die sie durchgeführt werden (Stammlinie). Alle Fahrten, die hinsichtlich ihres Fahrweges keiner Linie zugeordnet werden können (zum Beispiel Einsatz- oder Einlagefahrten), werden in einer neu zu bildenden gesonderten Linie zusammengefasst.
Bei Linien mit gespaltenen Linienverläufen (unterschiedlichen Fahrwegen) sind die einzelnen Linienäste jeweils als eigenständige Linie anzusehen, wenn das Fahrgastaufkommen auf den einzelnen Fahrwegen als unterschiedlich anzusehen ist oder die räumlichen Abweichungen erheblich sind.
In Zweifelsfällen entscheidet die Erstattungsbehörde, ob die abweichenden Linienäste als gesonderte Linien in die Erhebung einzubeziehen sind.
Soll auf einer Linie mit gespaltenen Linienverläufen eine Querschnittserhebung durchgeführt werden, ist Nummer 6.3.2 zu beachten.
Fahrten, die abschnittsweise verschiedenen Linien zugeordnet sind, sind in einer gesonderten Linie zusammenzufassen. Sollte diese Zusammenlegung zu Schwierigkeiten in der Hochrechnung führen (zum Beispiel wenn die EDV-Fahrplandaten nicht in gleicher Weise zusammengelegt werden können), ist Nummer 4.5.4 anzuwenden.
Sonderfälle, die in dieser Richtlinie nicht beschrieben sind, sind von der testierenden Einrichtung nach Nummer 2.6.3 in der Form aufzubereiten, dass mit den in der Anlage genannten Hochrechnungsformeln Linienbeförderungsfälle ermittelt werden können.
In jeder Erhebungsfahrt werden unabhängig vom Erhebungsverfahren die zu befragenden Personen ab vollendetem 6. Lebensjahr dahingehend überprüft, ob sie die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung nach § 228 Absatz 1 SGB IX durch einen gültigen Schwerbehindertenausweis und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke nachweisen können (unentgeltlich beförderte Fahrgäste) oder nicht (sonstige Fahrgäste).
Als unentgeltlich beförderter Fahrgast gilt nach § 228 Absatz 6 Nummer 1 SGB IX auch die anwesende Begleitperson des schwerbehinderten Menschen, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist.
Für jede durchgeführte Erhebung muss ein Zählprotokoll gemäß Nummer 8.2 angefertigt und das Ergebnis in die Auswertung einbezogen werden. Während der Erhebungsperiode dürfen keine Test- oder Probeerhebungen durchgeführt werden.
4.5.3 Ein- und Ausfahrt aus Nachweisgebiet
Bei der eingeschränkten Vollerhebung sowie bei der Linienerhebung sind auf Fahrten, die in das Nachweisgebiet (Nummer 4.3) einfahren, sowohl die Fahrgäste zu erfassen, die sich an der Nachweisgrenze im Verkehrsmittel befinden, als auch die Fahrgäste, die im weiteren Fahrtverlauf innerhalb des Nachweisgebietes einsteigen. Auf Fahrten, die aus dem Nachweisgebiet ausfahren, sind nur die bis zur Nachweisgrenze einsteigenden Fahrgäste zu erfassen.
Bei Fahrten, die abschnittsweise verschiedenen Linien zugeordnet sind und nicht in einer gesonderten Linie zusammengefasst werden können (Nummer 4.4.3), sind die einzelnen Fahrtabschnitte als eigenständige Linienfahrten den Linien zuzuordnen, für die sie durchgeführt werden. Wird eine solche Linienfahrt in der eingeschränkten Vollerhebung oder der Linienerhebung erhoben, sind auf dem betreffenden Fahrtabschnitt alle einsteigenden Fahrgäste zu erfassen. Die an der Haltestelle des Linienwechsels sich bereits im Verkehrsmittel befindenden Fahrgäste werden nicht erfasst.
Für jede Ringlinie ist die Starthaltestelle festzulegen. In der eingeschränkten Vollerhebung sowie der Linienerhebung werden an allen Haltestellen des folgenden vollen Linienumlaufs alle einsteigenden Fahrgäste in die Erhebung einbezogen. Die sich an der Starthaltestelle des Linienumlaufs bereits im Verkehrsmittel befindenden Fahrgäste werden nicht erfasst.
Verkehrszählungen nach dieser Richtlinie sind grundsätzlich durch vom Unternehmen unabhängige Personen durchzuführen; über Ausnahmen entscheidet die Erstattungsbehörde. Das Zählpersonal ist vor der Zählung in geeigneter Weise über das Verfahren der Zählung und das Vorgehen bei der Zählung zu belehren. Die Anzahl der Zählpersonen ist bei jeder Erhebungsart so zu bemessen, dass die Erfassung aller Fahrgäste gewährleistet ist.
5 Eingeschränkte Vollerhebung
5.1 Art und Weise der Erhebung
Auf Linien, auf denen das Erhebungsverfahren der eingeschränkten Vollerhebung zur Anwendung kommt, wird jede Linienfahrt jedes Wochentags mindestens einmal innerhalb der Erhebungsperiode erfasst. In jeder zu erhebenden Linienfahrt werden alle beförderten Fahrgäste ab vollendetem 6. Lebensjahr im gesamten Verkehrsmittel - bei mehreren Wagen also in allen Wageneinheiten - gezählt (Nummer 4.5).
Wird eine Linienfahrt mehrfach erfasst (zum Beispiel in der ersten, zweiten und dritten Zählwoche), ist sowohl für die Anzahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste als auch für die der sonstigen Fahrgäste jeweils der arithmetische Mittelwert der entsprechenden Zählwerte einzusetzen. Der Umfang dieser auf die drei Zählwochen je Erhebungsperiode verteilten Erhebung entspricht somit dem Fahrgastaufkommen einer gesamten Woche.
5.3 Unterschiedliches Fahrtenangebot
Ist das Fahrtenangebot in den einzelnen Erhebungswochen unterschiedlich, so sind sämtliche Erhebungen in der zweiten Woche der jeweiligen Erhebungsperiode durchzuführen. Erhebungen, die in dieser Woche nicht durchgeführt werden konnten, sind in der dritten Woche der jeweiligen Erhebungsperiode nachzuholen.
Als Prozentsatz im Sinne des § 231 Absatz 5 SGB IX für das Kalenderjahr gilt das Verhältnis der Gesamtzahl aller in den vier Erhebungsperioden erfassten unentgeltlich beförderten Fahrgäste zur Gesamtzahl aller in den vier Erhebungsperioden erfassten sonstigen Fahrgäste. Die ausführlichen Berechnungsformeln sind in Anlage 1 zu dieser Richtlinie dargestellt.
6 Stichprobenerhebung
6.1 Grundlagen der Stichprobenerhebung
Die Stichprobenerhebung ist als Linien- oder als Querschnittserhebung möglich. Zwischen den Erhebungsverfahren bestehen Unterschiede hinsichtlich der Zahl der je Wochenzeitschicht und Linie auszuwählenden Linienfahrten sowie hinsichtlich der Auswahl der zu kontrollierenden Fahrgäste (Nummern 6.2.1 und 6.3.1) und demzufolge auch hinsichtlich der Berechnung des Prozentsatzes (Nummern 2.2 und 2.3 der Anlage 2 zu dieser Richtlinie).
Die Auswahl der einzelnen in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrten erfolgt zeitlich und räumlich geschichtet, das heißt getrennt nach Linien und den im Folgenden vorgegebenen Wochenzeitschichten. Es sind also in jeder der vier Erhebungsperioden auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht Erhebungen durchzuführen.
In der Stichprobenerhebung werden die zu erfassenden Fahrgäste auf den auszuwählenden Linienfahrten in jeweils nur einer Wageneinheit gezählt. Setzt sich das Verkehrsmittel aus mehreren Wageneinheiten zusammen, ist die jeweils zu erhebende Wageneinheit vor Durchführung der Erhebung zufällig zu bestimmen.
6.1.2 Wochentagstypen, Wochenzeitschichten
Für die Verkehrszählung ist nach folgenden Wochentagstypen zu unterscheiden:
- Montag bis Freitag
- Samstag
- Sonntag.
Die einzelnen Erhebungstage eines Wochentagstyps innerhalb einer Erhebungsperiode können beliebig ausgewählt werden.
Durch die Festlegung bestimmter Tageszeitschichten je Wochentagstyp werden folgende acht Wochenzeitschichten vorgegeben:
- montags bis freitags die Zeiträume von
5 Uhr bis 9 Uhr,
9 Uhr bis 12 Uhr,
12 Uhr bis 15 Uhr,
15 Uhr bis 20 Uhr und von
20 Uhr bis Betriebsende, längstens bis 1 Uhr;
- samstags die Zeiträume von
5 Uhr bis 16 Uhr und von
16 Uhr bis Betriebsende, längstens bis 1 Uhr;
- sonntags der Zeitraum von
5 Uhr bis Betriebsende, längstens bis 1 Uhr.
Jede Linienfahrt ist der Stunde zuzuordnen, in der innerhalb des Nachweisgebietes (Nummer 4.3) ihr überwiegender zeitmäßiger Fahrtanteil liegt. Sind die Zeitanteile gleich groß, ist die Linienfahrt der früheren Stunde zuzuordnen. Erstreckt sich die Linienfahrt über mehrere Stunden, ist sie derjenigen Stunde zuzuordnen, in der der zeitliche Mittelpunkt der Fahrt liegt. Die Zuordnung einer Linienfahrt zu einer Stunde entscheidet über die Zuordnung der Linienfahrt zu einer Wochenzeitschicht.
6.1.3 Grundgesamtheit (Angebotsdaten)
Die für die Erhebungsfahrtenauswahl und für die Hochrechnung zu bildende Grundgesamtheit muss sämtliche nachweispflichtige Fahrten (Nummer 4.3) enthalten. In die Grundgesamtheit darf keine Fahrt beziehungsweise kein Fahrtabschnitt mehrfach aufgenommen werden. Insbesondere sind die im Fahrplan mehrfach veröffentlichten Fahrten oder Fahrtabschnitte (Veröffentlichung zur Fahrgastinformation) ausschließlich für die Linie oder die Richtung aufzunehmen, für die sie durchgeführt werden (Stammlinie oder Stammrichtung).
In jeder Erhebungsperiode ist auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht aus der Grundgesamtheit der Linienfahrten eine Mindestanzahl von Linienfahrten unter Beachtung der in dieser Nummer genannten Bestimmungen zufällig auszuwählen. Die minimale Zahl auszuwählender Linienfahrten je Erhebungsperiode, Linie und Wochenzeitschicht ist nach den Nummern 6.2.2 und 6.3.3 zu berechnen.
In den verschiedenen Erhebungsperioden sind, sofern vom Angebot her möglich, je Linie und Wochenzeitschicht Linienfahrten mit unterschiedlicher zeitlicher Fahrplanlage so auszuwählen, dass die Erhebungsfahrten jeder Linie und Wochenzeitschicht über alle Erhebungsperioden hinweg möglichst gleichmäßig über den Zeitbereich der Wochenzeitschicht verteilt sind.
Erhebungsfahrten für den Wochentagstyp „Montag bis Freitag“ müssen über alle Erhebungsperioden hinweg auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht möglichst gleichmäßig über die Wochentage (Montag, Dienstag, ..., Freitag) verteilt werden. In den Fällen, in denen die zufällige Auswahl des Erhebungswochentages möglich ist, ist dieser zufällig zu wählen.
Muss eine in einer vergangenen Erhebungsperiode schon erhobene Linienfahrt mangels fehlender Wahlmöglichkeiten nochmals erhoben werden, ist die Wahl des Wochentages auf die Wochentage, an denen die Fahrt bisher noch nicht erhoben wurde, zu beschränken. Nur wenn keine Wahlmöglichkeit mehr besteht, darf die gleiche Fahrt am gleichen Wochentag nochmals erhoben werden.
Für jede zu erhebende Linienfahrt kann die Erhebungswoche innerhalb der Erhebungsperiode beliebig gewählt werden.
6.2.1 Art und Weise der Erhebung
Bei der Linienerhebung werden in der zufällig bestimmten Wageneinheit jeder ausgewählten Linienfahrt alle Einsteigenden ab vollendetem 6. Lebensjahr auf der gesamten Fahrt überprüft (Nummer 4.5).
Die in einer bestimmten Erhebungsperiode minimal zu erhebenden Linienfahrten sind je Linie und Wochenzeitschicht in zwei Schritten auszuwählen:
Die Anzahl wilj der im ersten Schritt in der Erhebungsperiode i je Linie l und Wochenzeitschicht j auszuwählenden Linienfahrten bestimmt sich nach dem Produkt aus dem Auswahlsatz f und der Gesamtzahl Wilj aller Fahrten der jeweiligen Linie, Wochenzeitschicht und Erhebungsperiode:
wilj = f · Wilj
Der Auswahlsatz beträgt mindestens 0,5 Prozent (f = 0,005). Der sich ergebende Restwert ist auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
Im zweiten Schritt sind in jeder Wochenzeitschicht, sofern vorhanden, aus dem Verstärkerfahrtenangebot Fahrten auszuwählen. Die Anzahl wij der in die Linienerhebung einzubeziehenden Verstärkerfahrten in der Erhebungsperiode i innerhalb der Wochenzeitschicht j bestimmt sich nach dem Produkt aus dem Auswahlsatz f und der Gesamtheit Wij der Verstärkerfahrten der Wochenzeitschicht und Erhebungsperiode, für deren Stammlinien eine Linienerhebung durchgeführt wird:
wij = f · Wij
Der Auswahlsatz beträgt mindestens 0,5 Prozent (f = 0,005). Der sich ergebende Restwert ist auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die gemäß Nummer 6.1.4 ausgewählten Verstärkerfahrten sind der jeweiligen Stammlinie zuzuordnen.
Es sind je Erhebungsperiode auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht mindestens zwei Linienfahrten zu erfassen. Das gilt auch für Linien, die nicht täglich verkehren. Zusätzliche Erhebungen sind in beliebiger und gegebenenfalls unterschiedlicher Zahl auf den verschiedenen Linien und Wochenzeitschichten möglich.
Die zu erfassenden Linienfahrten sind je Linie und Wochenzeitschicht proportional zum Angebot auf Richtung und Gegenrichtung aufzuteilen. Es ist jedoch, sofern vom Angebot her möglich, in jeder Fahrtrichtung mindestens eine Linienfahrt zu erheben.
Wird in einer Wochenzeitschicht in der gesamten Erhebungsperiode nur eine Fahrt durchgeführt (das heißt Wilj = 1), ist lediglich diese Fahrt zu erfassen. In der Hochrechnung ist für diese Linie und die entsprechende Wochenzeitschicht die Varianz auf Null zu setzen.
Als Prozentsatz im Sinne des § 231 Absatz 5 SGB IX gilt der mit einer statistischen Sicherheit von 95 Prozent abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Ergebnissen der Linienerhebung sind nach Nummer 2.2 der Anlage 2 zu dieser Richtlinie durchzuführen.
In die Berechnung des Prozentsatzes müssen die Ergebnisse aller Erhebungen einbezogen werden. Dies gilt auch für die Erhebungen mit unbefriedigenden Ergebnissen.
6.3.1 Art und Weise der Erhebung
Bei der Querschnittserhebung werden alle Fahrgäste ab dem vollendeten 6. Lebensjahr in der zufällig bestimmten Wageneinheit auf einer Linienfahrt in lediglich einem ausgewählten Linienabschnitt (Nummer 6.3.4), der durch zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Haltestellen begrenzt ist, überprüft (Nummer 4.5).
Kann die Erhebung in diesem Abschnitt nicht vollständig durchgeführt werden, ist sie möglichst im nächsten Linienabschnitt zu beenden.
6.3.2 Eingeschränkte Zulässigkeit der Querschnittserhebung
Querschnittserhebungen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn
- die Durchführung einer Linienerhebung oder einer eingeschränkten Vollerhebung nur mithilfe eines unverhältnismäßig hohen Einsatzes an Zählkräften möglich ist;
- sämtliche Fahrten einer Linie in Richtung und Gegenrichtung jeweils haltestellengenau denselben Fahrweg bedienen. Ist dies nicht erfüllt, so muss die Linie in allen Perioden gleichartig soweit in gesonderte Linien geteilt werden, bis diese Bedingung auf den neu gebildeten Linien, auf denen die Querschnittserhebung durchgeführt werden soll, erfüllt ist. Auf den neu gebildeten Linien, auf denen keine Querschnittserhebung durchgeführt werden soll, kann die Linienerhebung oder die eingeschränkte Vollerhebung durchgeführt werden.
Die Anzahl und die Auswahl der für die Querschnittserhebung erforderlichen Fahrten bestimmen sich nach Nummer 6.2.2 (einschließlich der Auswahl von Verstärkerfahrten für die Linien, auf denen die Querschnittserhebung angewandt wird).
Abweichend von Nummer 6.2.2 beträgt der Mindestauswahlsatz jedoch 1 Prozent (f = 0,010).
Bei den zu erhebenden Linienfahrten in einer Wochenzeitschicht sind die Anfangshaltestellen der Linienabschnitte, auf denen gezählt wird, möglichst gleichmäßig über die ganze Linie zu verteilen. Hierzu dient eine systematische Auswahl in gleich großen Schritten. Bei S Linienabschnitten einer Linie und Richtung sowie w ausgewählten Linienfahrten in dieser Richtung in der betreffenden Zeitschicht ist die Anfangshaltestelle des ersten Linienabschnitts durch a bestimmt. Die Anfangshaltestellen der weiteren zu erhebenden Linienabschnitte sind jeweils im Abstand r zueinander auszuwählen, wobei gilt:
r = S / w
a = S – r (w – 1)
2
Die errechneten Werte für r und a sind jeweils auf die nächste ganze Zahl nach unten abzurunden. Die Zuordnung der so ermittelten zu erfassenden Linienabschnitte zu den einzelnen Linienfahrten je Zeitschicht ist beliebig.
Als Prozentsatz im Sinne des § 231 Absatz 5 SGB IX gilt der mit einer statistischen Sicherheit von 95 Prozent abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Ergebnissen der Querschnittserhebung sind nach der Nummer 2.3 der Anlage 2 zu dieser Richtlinie durchzuführen.
In die Berechnung des Prozentsatzes müssen die Ergebnisse aller Erhebungen einbezogen werden. Dies gilt auch für die Erhebungen mit unbefriedigenden Ergebnissen.
7 Anwendung verschiedener Erhebungsverfahren auf unterschiedlichen Linien
Werden nach Nummer 4.2 mindestens zwei der unter den Nummern 5 und 6 genannten drei Erhebungsverfahren auf unterschiedliche Linien angewandt, so gilt auch hier als Prozentsatz im Sinne des § 231 Absatz 5 SGB IX der mit einer statistischen Sicherheit von 95 Prozent abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient).
Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Erhebungsergebnissen sind nach Anlage 3 zu dieser Richtlinie durchzuführen.
8 Erklärung der Zählpersonen und Zählprotokoll
8.1 Information des Zählpersonals
Jede Zählperson hat vor Durchführung ihrer ersten Erhebung durch Unterschrift den Empfang und die Kenntnisnahme eines Informationsblattes (Anlage 4 zu dieser Richtlinie) zu bestätigen, in dem sie über die Bedeutung ihrer Tätigkeit, ihre Pflichten und die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen aufgeklärt wird. Die unterzeichneten Empfangsbestätigungen sind vom Unternehmen auf Verlangen der Erstattungsbehörde vorzulegen.
Jede Erhebung ist vom Zählpersonal in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
- Name der Zählperson
- Datum
- Erhebungsperiode
- Wochentag
- Bezeichnung der Linie
- Beginn der Linienfahrt
- Ende der Linienfahrt
- Tageszeitschicht
- Zählbeginn (Uhrzeit)
- Stundenzuordnung
- Fahrtrichtung
- erste Zählhaltestelle bei Querschnittserhebung
- Anzahl der unentgeltlich beförderten schwerbehinderten Menschen und deren Begleitpersonen
- Anzahl der sonstigen Fahrgäste ab Vollendung des 6. Lebensjahres
- Unterschrift der Zählperson
Protokollvorschläge mit den zum Nachweis notwendigen Angaben sind, getrennt nach Erhebungsverfahren, als Anlage 5 dieser Richtlinie beigefügt.
9 Aufbewahrungsfrist der Zählunterlagen
Das Unternehmen ist verpflichtet, die vollständigen Unterlagen über die Verkehrszählung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des für das betreffende Kalenderjahr erteilten endgültigen Erstattungsbescheides aufzubewahren und der Erstattungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
10 Anzeigepflicht und Gültigkeit des Zählergebnisses in Folgejahren
Das Durchführen einer Verkehrszählung nach dieser Richtlinie ist spätestens zwei Wochen vor deren Beginn der Erstattungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind das Erhebungsverfahren, die Erhebungsperioden und die nach Nummer 2.6.3 prüfende Einrichtung anzugeben. Wird eine Stichprobenerhebung durchgeführt, sind auf Anforderung vor jeder Erhebungsperiode die Stichprobenpläne der Erstattungsbehörde vorzulegen.
Der für ein Kalenderjahr nachgewiesene Prozentsatz im Sinne des § 231 Absatz 5 SGB IX ist auf Antrag der Berechnung der Erstattungsleistung auch im darauffolgenden Jahr zugrunde zu legen, sofern das Unternehmen nicht auch in diesem Jahr einen individuellen Prozentsatz durch Verkehrszählung nachweist. Voraussetzung ist ferner, dass sich im Unternehmen die Fahrtenzahl auf keiner Linie wesentlich geändert hat, keine Linie eingestellt, neu eingerichtet oder von einem anderen Unternehmen übernommen wurde. Darüber hinaus muss der für ein Jahr durch Verkehrszählung nachgewiesene individuelle Prozentsatz nach § 231 Absatz 5 SGB IX auch im Folgejahr den pauschalen Prozentsatz nach § 231 Absatz 4 SGB IX um mindestens ein Drittel übersteigen.
11 Kontrollmöglichkeit und Sanktion
Die Erstattungsbehörde hat das Recht, unangemeldete Kontrollzählungen bei den in den Stichprobenplänen festgelegten Fahrten durchzuführen. Auch bei eingeschränkten Vollerhebungen kann eine Überprüfung des Zählvorgangs erfolgen. Die Erstattungsbehörde hat bezüglich der Zählungsunterlagen ein umfassendes Auskunfts- und Kontrollrecht.
Bei Kontrollen festgestellte Verstöße gegen die Festlegungen zur Erhebung nach dieser Richtlinie können dazu führen, dass das Ergebnis der Verkehrszählung als ungültig bewertet wird. Das Unternehmen erhält in diesem Fall im entsprechenden Jahr die Fahrgelderstattung in Höhe des Prozentsatzes nach § 231 Absatz 4 SGB IX als Pauschalerstattung. Eine Entscheidung hierzu ergeht nach Anhörung des Unternehmens schriftlich durch die Erstattungsbehörde.
12 Schlussbestimmungen
Für Zählungen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführt worden sind oder begonnen haben, gelangen die zum Beginn der Zählung geltenden Richtlinien zur Anwendung.
12.2 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Richtlinie einschließlich Anlagen tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrgelderstattungs-Richtlinie vom 6. September 2007 (ABl. S. 2051) außer Kraft.
Anlagen
- 1
- 2
- 3
- 4
- 5Anlage 5 - Zählprotokolle 150.5 KB
- 6