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Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern (Bewerbern) in den Dienst des Landes; Einwilligung des MdF ab 1.1.97 nach § 48 bzw. § 115 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Übernahme von Bewerbern, die das 45. Lebensjahr vollendet haben