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Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern (Bewerbern) in den Dienst des Landes; Einwilligung des MdF ab 1.1.97 nach § 48 bzw. § 115 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Übernahme von Bewerbern, die das 45. Lebensjahr vollendet haben

Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern (Bewerbern) in den Dienst des Landes; Einwilligung des MdF ab 1.1.97 nach § 48 bzw. § 115 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Übernahme von Bewerbern, die das 45. Lebensjahr vollendet haben
vom 23. Dezember 1996

Für die Zeit ab 01.01.1997 habe ich nachstehend die Grundsätze für meine Einwilligungen nach § 48 bzw. § 115 LHO neu geregelt.

Die Neuregelung war insbesondere deshalb erforderlich, weil die Bewährungsanforderungsverordnung, nach der Verbeamtungen in Brandenburg bis zum 50. Lebensjahr zulässig sind, zum 31.12.1996 ausläuft.

1. § 48 LHO

Nach § 48 LHO in Verbindung mit dem Kabinettbeschluss vom 19.11.1991 ist für Einstellungen und Versetzungen von Beamten in den Dienst des Landes die Einwilligung des MdF erforderlich, wenn der Bewerber das 45. Lebensjahr vollendet hat.

Die Einwilligung wird nur erteilt, wenn die Übernahme keine für das Land unangemessenen Versorgungslasten zur Folge hat.

2. Richter

Aufgrund § 115 LHO ist § 48 LHO auf Richter entsprechend anzuwenden.

3. Beamte von landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Aufgrund § 105 LHO gilt § 48 LHO für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend.

4. Allgemeine Einwilligung

Für nachstehende Bewerbergruppen erteile ich hiermit meine Einwilligung allgemein:

4.1 Bewerber für ein Professorenamt, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

4.2 Bewerber für ein Amt in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder älter sind, aber unmittelbar vorher bereits in dem Beamtenverhältnis auf Zeit zum Land gestanden haben und nach Zeitablauf wiederernannt werden sollen.

4.3 Bewerber, die von einem anderen Dienstherrn übernommen werden und dessen Beteiligung an der späteren Versorgungslast gem. § 107 b Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) mitbringen, wenn sie im Zeitpunkt der Ernennung bei dem abgebenden Dienstherrn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder mit Beteiligung eines vorangegangenen Dienstherrn in seinen Dienst übergetreten waren; meine allgemeine Einwilligung gilt nicht, wenn der Bewerber das 60. Lebensjahr vollendet hat. Zur Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn nach § 107 b BeamtVG weise ich vorsorglich darauf hin, dass die Versorgungslastenbeteiligung im Fall der Übernahme im Wege der Versetzung stets eintritt. Im Fall der Übernahme im Wege der Neuernennung tritt die Versorgungslastenbeteiligung nur ein, wenn der abgebende Dienstherr seine Zustimmung zu der Übernahme vor Aushändigung der neuen Ernennungsurkunde schriftlich abgegeben hat.

4.4 1)Bewerber, die Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand sind, wenn die Voraussetzungen für eine Verteilung der Versorgungslasten gem. § 107 c BeamtVG erfüllt sind.

In den zu 4.1 - 4.4 genannten Fällen, ist eine Vorlage bei mir zur Einwilligung im Einzelfall nicht erforderlich.

5. Einzelfallentscheidungen

In Fällen, in denen meine Einwilligung nach Nr. 4 nicht allgemein erteilt ist, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine ausnahmsweise Einwilligung nach § 48 und § 115 LHO im Interesse des Landes gebieten. Entsprechenden Vorlagen bitte ich, eine Werdegangdarstellung beizufügen und zu begründen, warum eine Übernahme in den Landesdienst als Beamter oder Richter trotz Überschreitens der Altersgrenze des 45. Lebensjahres bzw. der in Tz. 4 genannten Altersgrenze notwendig ist.


1) Diese Textziffer ist gegenstandslos, wenn die Geltungsdauer des § 107 c BeamtVG über 1996 hinaus nicht verlängert werden sollte.