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Aufenthaltsrecht;
Anordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg gem. § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen (Allgemeine Weisung im Aufenthaltsrecht 2019.10 - AW-AuslR 2019.10)

Aufenthaltsrecht;
Anordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg gem. § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen (Allgemeine Weisung im Aufenthaltsrecht 2019.10 - AW-AuslR 2019.10)

vom 17. Dezember 2019

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2021

Allgemeine Weisung Nr. 10/2019
Aufenthaltsrecht;
Anordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg gem. § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen
hier: Verlängerung der Antragsfrist

1. Mein Erlass Nr. 02/2017 vom 26.04.2017; Az.: 21-802-20
2. Meine Allgemeine Weisung Nr. 4/2018 vom 20.12.2018; Az.: 21-802-20

In Abstimmung mit dem MSGIV und im Einvernehmen mit dem BMI wird die landesrechtliche Aufnahmeanordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen, bis zum 31.12.2020 verlängert.

Die Verfahrenshinweise zur Landesaufnahmeanordnung im Rahmen des Erlasses Nr. 02/2017 vom 26.04.2017 sowie die Änderung des begünstigten Personenkreises im Rahmen der Allgemeinen Weisung Nr. 4/2018 vom 20.12.2018 haben weiterhin Bestand.

Die Antragsfrist der Allgemeinen Weisung Nr. 4/2018 tritt mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.