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Erlass Nr. 02/2017 im Aufenthaltsrecht/Ausländerrecht;
Anordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg gem. § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen

Erlass Nr. 02/2017 im Aufenthaltsrecht/Ausländerrecht;
Anordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg gem. § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen

vom 26. April 2017

geändert durch Allgemeine Anweisung Nr. 4/2018 vom 20. Dezember 2018

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2021

1. Meine Erlasse Nr. 09/2013 vom 20.09.2013, Nr. 03/2014 vom 28.02.2014, Nr. 04/2015 vom 29.09.2015 und Nr. 06/2016 vom 23.09.2016; Az: 21-802-20
2. Meine Informationen Nr. 71/2013 vom 28.10.2013, Nr. 41/2015 vom 01.10.2015 und Nr. 12/2017 vom 22.02.2017; Az: 21-802-20
3. Meine Information Nr. 26/2017 vom 30.03.2017; Az: 21-802-20

Die seit September 2013 entsprechend der o. g. Erlasse und der ergänzenden Informationen bestehende Landesaufnahmeanordnung zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge mit verwandtschaftlichen Beziehungen nach Brandenburg lief mit Ablauf des 31.03.2017 aus (siehe Information Nr. 26/2017 vom 30.03.2017).

Angesichts der weiterhin bestehenden dramatischen Lage für die syrischen Flüchtlinge und nach erneuten Abstimmungen auf politischer Ebene erfolgte die Entscheidung für eine neue brandenburgische Landesaufnahmeanordnung.

Im Gegensatz zur alten Landesaufnahmeanordnung gibt es hinsichtlich des begünstigten Personenkreises eine Änderung. Der im Land Brandenburg lebende Verwandte, zu dem der Zuzug beantragt wird, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr in den Bundesländern Berlin oder Brandenburg wohnhaft sein.

I. Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen

In Abstimmung mit dem MASGF und im Einvernehmen mit dem BMI ordne ich hiermit die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG an, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Begünstigter Personenkreis

Eine Aufenthaltserlaubnis wird syrischen Staatsangehörigen erteilt,

1.1. die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in einem Anrainerstaat Syriens oder noch in Syrien aufhalten und

1.2. die eine Einreise zu ihren im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen, soweit es sich bei diesen um

1.2.1. deutsche Staatsangehörige oder

1.2.2. syrische Staatsangehörige, die im Besitz eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr in Brandenburg wohnhaft sind, handelt.

2. Verwandtschaftlicher Bezug zum Land Brandenburg

Begünstigt sind Ehegatten, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder.

Weitere Personensorgeberechtigte begünstigter minderjähriger Kinder können (unter Wahrung der Einheit der Familie) mit einbezogen werden.

3. Verpflichtungserklärung

3.1. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wurde.

3.2. Die Verpflichtungserklärung ist für jede einreisewillige Person getrennt abzugeben.

4. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wird für bis zu zwei Jahre erteilt und ggfs. verlängert. Sie berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung. Die Verlängerung richtet sich nach § 8 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis ist mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage für das Land Brandenburg zu versehen, soweit und solange keine lebensunterhaltssichernde Erwerbstätigkeit gefunden wurde.

5. Verfahren

Die einreisewilligen Personen haben vor der Einreise ein Visumverfahren durchzuführen, in welchem

5.1. eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden stattfindet,

5.2. der verwandtschaftliche Bezug nach Ziffer 2 nachzuweisen ist und

5.3. das vollständige Vorliegen der Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft wird.

Ausnahmen von der Passpflicht nach § 3 Abs. 2 AufenthG können zugelassen werden, sofern der vorgelegte Reisepass der einreisewilligen Person nicht anerkannt wird, die Identität der einreisewilligen Person aber durch andere Dokumente (z. B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) nachgewiesen ist.

Kann die einreisewillige Person keinen Reisepass vorlegen, ihre Identität aber anderweitig nachweisen, kann ein Reiseausweis für Ausländer nach den Voraussetzungen der §§ 5 und 7 AufenthV durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ausgestellt werden.

6. Ausschluss

Von dieser Regelung sind Personen ausgeschlossen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen die Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.

7. Frist für die Antragstellung

Visaanträge müssen bis zum 30. September 2017 bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorliegen.

Diese Frist wird auch mit einer vollständigen Interessenbekundung (einschließlich der abgegebenen Verpflichtungserklärung) des in Deutschland lebenden Gastgebers gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde gewahrt.

8. Statistische Erfassung

Ich bitte, die Anzahl der diesbezüglichen Anträge im Visumverfahren, der erfolglosen Visaanträge und die Anzahl der Einreisen bzw. der von Ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach dieser Anordnung statistisch zu erfassen. Die statistischen Angaben (Stichtag: letzter Tag des Monats) sind dem MIK regelmäßig monatlich, zum 10. Tag des Folgemonats, zu übersenden.

II. Verfahrenshinweise

zu 1. Begünstigter Personenkreis

Aufnahmeberechtigt sind syrische Personen, die sich in Syrien oder in einem Anrainerstaat Syriens aufhalten. Als Anrainerstaaten gelten Libanon, Jordanien, Irak, Türkei sowie Ägypten.

In besonderen Ausnahmefällen ist eine Aufnahme aus anderen Staaten nicht ausgeschlossen. Auf diese besondere Falllage sollte die Auslandsvertretung im Rahmen der Vorabzustimmung hingewiesen werden. Um die erforderliche Fluchteigenschaft beurteilen zu können, ist zu prüfen, wann die syrischen Personen aus Syrien in den betreffenden Staat gezogen sind.

zu 2. Verwandtschaftlicher Bezug zum Land Brandenburg

Als Verwandte ersten oder zweiten Grades in Bezug auf den im Land Brandenburg lebenden Gastgeber gelten:

  • Ehegattin/Ehegatte
  • Kind
  • Mutter/Vater
  • Großmutter/Großvater
  • Enkel
  • Schwester/ Bruder
  • Ehegattin/Ehegatte der Kinder/der Enkel/der Schwester/des Bruders
  • minderjähriges Kind der Schwester/des Bruders.

Personensorgeberechtigte begünstigter minderjähriger Kinder können mit einbezogen werden.

Der verwandtschaftliche Bezug ist grundsätzlich durch Urkundenvorlage gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde nachzuweisen.

In begründeten Ausnahmefällen, in denen der verwandtschaftliche Bezug von den in Deutschland lebenden Verwandten ausnahmsweise nicht durch erforderliche Nachweise erbracht werden kann, kann die Ausländerbehörde die Auslandsvertretung bitten, entsprechende Prüfungen vorzunehmen. Hierzu werden dem AA in aller Regel eingescannte Dokumente übermittelt, sofern nicht aufgrund begründeter Echtheitszweifel die Vorlage von Originaldokumenten geboten ist. Die Auslandsvertretung kann jedoch von der Ausländerbehörde gebeten werden, die Echtheit eines Original-Dokuments bei Visumantragstellung zu überprüfen.

Sofern ausnahmsweise eine Prüfung der verwandtschaftlichen Beziehungen oder eine Prüfung der Echtheit eines Originaldokuments durch die Auslandsvertretung erforderlich ist, ist dies auf der Vorabzustimmung in der Spalte „Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen/glaubhalft gemacht“ oder „Originaldokumente vorgelegt“ zu vermerken. Das AA weist jedoch darauf hin, dass die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten durch die Auslandsvertretung nur mit erheblichen Einschränkungen möglich ist.

Sollten Passangelegenheiten im Inland zu klären sein, wird auf die in Dialog bekanntgegebene Anerkennungslage für Syrien verwiesen.

zu 3. Verpflichtungserklärung

Zur Sicherung des Lebensunterhalts der aufzunehmenden syrischen Flüchtlinge ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG durch die in Brandenburg lebenden Verwandten erforderlich.

Zur finanziellen Entlastung der Verpflichtungsgeber hat sich das Land Brandenburg dazu entschlossen, den Umfang der Verpflichtungserklärung zu beschränken. Die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit, die normalerweise ebenfalls Bestandteil einer Verpflichtungserklärung ist, entfällt bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Rahmen dieser Aufnahmeanordnung.

Die Kosten für die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt sowie bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden von den zuständigen Behörden übernommen. Der Nachranggrundsatz des § 8 Abs. 1 S. 2 AsylbLG greift in diesem Fall ausnahmsweise nicht. Der diesbezügliche aktuelle Erlass des zuständigen MASGF vom 16.02.2017 ist zu Ihrer Kenntnisnahme beigefügt (Anlage 1).

Daher sind die entsprechenden Passagen auf dem Vordruck der Verpflichtungserklärung auf der Seite 2 zu streichen und im Feld „Bemerkungen“ auf die landeseigene Regelung Brandenburgs im Rahmen dieser Aufnahmeanordnung hinzuweisen.

Sollte der hier lebende Verwandte nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt vollumfänglich zu finanzieren, ist die Abgabe einer weiteren Verpflichtungserklärung - auch von Dritten - möglich. In diesem Fall ist auf dem Vordruck der Verpflichtungserklärung hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit ausdrücklich zu vermerken, dass diese nur im Zusammenhang mit der ergänzenden Verpflichtungserklärung gegeben ist. Das Formular der Vorabzustimmung ist ebenfalls mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen.

Im begründeten Ausnahmefall ist auch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nur von Dritten möglich. Die Umstände, die einen begründeten Ausnahmefall im Einzelfall rechtfertigen, sind im Vorgang zu dokumentieren.

Die Verpflichtungserklärung ist für jede einreisende Person abzugeben.

Grundsätzlich wird auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des BMI zum AufenthG sowie auf das bundeseinheitliche Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. §§ 66 und 67 AufenthG – mit Ausnahme der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit – verwiesen.

Bei der Bonitätsprüfung sind die aktuellen Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c der Zivilprozessordnung und die jeweils aktuellen Regelbedarfssätze nach dem AsylbLG zu beachten.

Sollte den syrischen Flüchtlingen kein kostenloser Wohnraum zur Verfügung gestellt werden können, sind auch die Mietkosten entsprechend zu berücksichtigen.

Seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 gilt gem. § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG eine Verpflichtungserklärung für einen Zeitraum von fünf Jahren. Gem. § 68 Abs. 1 S. 3 AufenthG beginnt der Zeitraum von fünf Jahren mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Somit ist nicht das Datum der Abgabe der Verpflichtungserklärung, sondern das Einreisedatum entscheidend.

Dies ist besonders relevant für die Übergangsvorschrift des § 68 a AufenthG, nach der § 68 Abs. 1 S. 1 bis 3 AufenthG auch für vor dem 06.08.2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen gilt, jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt.

Die Verpflichtungserklärung kann vor Ablauf des fünf- bzw. dreijährigen Zeitraums auch nicht durch ein erfolgreiches Asylverfahren oder einen anderen Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des AufenthG beendet werden (§ 68 Abs. 1 S. 4 AufenthG).

zu 4. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist (ggf. auf dem Beiblatt) als Rechtsgrundlage „§ 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Landesaufnahmeanordnung BB“ anzugeben.

Angesichts der nunmehr befristeten Geltungsdauer der Verpflichtungserklärungen ist bei anstehenden Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnisse Folgendes zu beachten:

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 8 AufenthG. Ist die Verpflichtungserklärung aufgrund der Neuregelung des § 68 bzw. 68 a AufenthG ausgelaufen, kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nur erfolgen, wenn der Lebensunterhalt des Betreffenden (und seiner Familie) durch Abgabe einer neuen Verpflichtungserklärung oder durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist.

Sofern die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 23 Abs. 1 AufenthG nicht (mehr) vorliegen, wäre zu prüfen, ob der Aufenthalt zu einem anderen Zweck erlaubt werden kann. Im Einzelfall käme bei Vorliegen der (engen) Voraussetzungen ggf. auch eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 S. 2 oder gem. § 25 Abs. 4 S.1 AufenthG (siehe AVV zu Ziffer 25.4ff) in Betracht oder die Erteilung einer Duldung gem. § 60a AufenthG.

Die Aufenthaltserlaubnis ist mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage auf das Land Brandenburg zu versehen, soweit und solange keine lebensunterhaltssichernde Erwerbstätigkeit gefunden wurde und durch das Land Brandenburg finanzierte Leistungen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden.

Die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels richtet sich nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Die Pflichten des Betreffenden nach § 48 AufenthG bleiben unberührt.

zu 5. Verfahren

Das Aufnahmeverfahren soll in aller Regel durch eine Interessenbekundung der in Deutschland lebenden Personen (Gastgeber), die ihre geflüchteten syrischen Familienangehörigen aufnehmen möchten, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde eingeleitet werden.

Die zuständige Ausländerbehörde prüft in eigener Verantwortung die antragsbegründenden Voraussetzungen und übermittelt der für das Visumverfahren zuständigen Auslandsvertretung eine umfassende Vorabzustimmung. Hierbei ist das bundeseinheitliche Formular für die Vorabzustimmungen im Rahmen dieser Länderaufnahmen zu verwenden (Anlage 2).

Die Vorabzustimmung zur Visumerteilung soll vor allem auch enthalten:

  • die Feststellung, dass das Bestehen eines in der Aufnahmeanordnung vorgesehenen Familienverhältnisses geprüft und nachgewiesen wurde
  • ggf. im Ausnahmefall die Bitte um Prüfung der verwandtschaftlichen Beziehungen oder eine Prüfung der Echtheit eines Originaldokuments durch die Auslandsvertretung,
  • die Feststellung, dass die für die Aufnahme in das Land Brandenburg erforderliche Bonität des Verpflichtungsgebers nachgewiesen wurde,
  • die Kontaktdaten des Gastgebers und der aufzunehmenden Personen im Anrainerstaat zwecks Terminvereinbarung zur Visumantragstellung durch die Auslandsvertretung (Namen, Vornamen, Anschriften (bzw. Aufenthaltsort der Flüchtlinge), Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten der aufzunehmenden Flüchtlinge, Telefonnummern oder eine sonstige Erreichbarkeit sowie mindestens eine funktionierende E-Mail-Adresse des Flüchtlings oder des Gastgebers, um das Terminangebot der Auslandsvertretung an den Flüchtling weiterzuleiten),
  • ggf. eine Befristung des Visums, falls auf Wunsch der Ausländerbehörde von der Regeldauer von 3 Monaten abgewichen werden soll.

Die Eingangsadressen für Vorabzustimmungen in den deutschen Auslandsvertretungen lauten:

Amman rk-visa100@amma.auswaertiges-amt.de
Ankara visa-syrien@anka.auswaertiges-amt.de
Bagdad info@bagd.diplo.de
Beirut rk-visa1012@beir.diplo.de
Erbil rk-1@erbi.diplo.de
Istanbul zreg@ista.auswaertiges-amt.de oder visa@ista.diplo.de
Izmir reg-visa@izmi.auswaertiges-amt.de
Kairo visastelle@kair.diplo.de

Über die in der Vorabzustimmung angegebene E-Mail-Adresse des Flüchtlings oder des Gastgebers wird die Auslandsvertretung dem Flüchtling ein Terminangebot zur Antragstellung des Visums unterbreiten. Trotz bereits jetzt erheblicher Terminnachfrage mit Wartezeiten an den Auslandsvertretungen wird eine möglichst zeitnahe Terminierung durch die Auslandsvertretung bei Vorliegen der Vorabzustimmung angestrebt.

Die Prüfung der Auslandsvertretungen im Visumverfahren beschränkt sich in der Regel auf die Identitätsfeststellung der Antragsteller, das KZB-Verfahren sowie die Erfassung biometrischen Daten der Antragsteller. Die Visa sollen so rasch wie möglich nach Antragstellung erteilt werden.

Die Einleitung eines Visumverfahrens über eine Antragstellung in der Auslandsvertretung ohne Vorabzustimmung ist nach Mitteilung des AA derzeit aufgrund der Gesamtsituation in der Regel nicht möglich.

zu 7. Frist für die Antragstellung

Auch wenn die Auslandsvertretungen bemüht sind, möglichst zeitnah Termine für die Visaantragstellung zu vergeben, sollten zeitliche Verzögerungen nicht zu Lasten der betreffenden Antragsteller gehen. Daher wird die Frist für die Antragstellung bereits mit der Interessenbekundung (einschließlich der abgegebenen Verpflichtungserklärung) der in Deutschland lebenden Gastgeber gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde gewahrt.

zu 8. Statistische Erfassung

Das AA führt eine monatliche Statistik über die im Rahmen der Landesaufnahmeanordnungen durch die Auslandsvertretungen in den Anrainerstaaten erteilten Visa.

Ich bitte, Ihre statistischen Daten ebenfalls regelmäßig monatlich - erstmals zum Stichtag 31.05.2017 - zum 10.Tag des Folgemonats zu übersenden.

Dabei bitte ich, mir jeweils die (Gesamt)Personenzahl der Vorabzustimmungen, der abgelehnten Visa und der Einreisen bzw. Titelerteilungen kumulativ mitzuteilen. Die statistischen Daten der ausgelaufenen Landesaufnahmeanordnung sind kumulativ weiter mit einzurechnen.

Sonstige Hinweise:

Gebühren

Laut Auskunft des AA werden die Visa im Rahmen dieser Aufnahmeanordnung gebührenfrei erteilt.

Für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung wird nach § 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV eine Gebühr in Höhe von 25 € erhoben. Da es sich um eine Aufnahme aus humanitären Gründen handelt, steht es gem. § 52 Abs. 7 AufenthV im Ermessen, die zu erhebende Gebühr zu ermäßigen oder zu erlassen, z. B. weil für mehrere Personen Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden.

Integrationskurse

Nach Auskunft des BAMF haben syrische Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG zwar keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, jedoch stehen für die syrischen Flüchtlinge genügend freie Kursplätze bei den vom BAMF zugelassenen Integrationskursträgern im Land Brandenburg zur Verfügung. Um die Kursplätze in Anspruch zu nehmen, müssen sich die Flüchtlinge an die vor Ort vorhandenen Integrationskursträger wenden.

Die im Bezug genannten Erlasse und Informationen haben mit Ablauf des 31.03.2017 ihre Gültigkeit verloren.

Die neue Landesaufnahmeanordnung in Form dieses Erlasses tritt zum 01.05.2017 in Kraft und am 30.09.2017 außer Kraft.

Anlagen