Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Befreiung des Grundbesitzes ausländischer Staaten von der Grundsteuer nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische bzw. konsularische Beziehungen (WÜD bzw. WÜK) in den Fällen der Gegenseitigkeit

Befreiung des Grundbesitzes ausländischer Staaten von der Grundsteuer nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische bzw. konsularische Beziehungen (WÜD bzw. WÜK) in den Fällen der Gegenseitigkeit
vom 27. Juli 1998

Außer Kraft getreten

Diplomatische und konsularische Vertretungen ausländischer Staaten erfüllen regelmäßig nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG.

Stattdessen richtet sich ihre Befreiung nach dem Wieder Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18.04.1961 (BGBl. II 1964, 959) bzw. nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24.04.1963 (BGBl. II 1969, 1587).

Anträge auf Steuerbefreiung nach dem WÜD/WÜK sind für die Einholung der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zur Gegenseitigkeit zusammen mit der Einheitswertakte unverzüglich der OFD vorzulegen.

Die Entscheidung über den Antrag auf Grundsteuerbefreiung nach dem WÜD/WÜK ist anschließend durch die zuständige BWST der Fremden Mission innerhalb eines mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides bekannt zu geben. Gleichzeitig ist der OFD eine Bescheidausfertigung zur Unterrichtung des Auswärtigen Amtes zuzuleiten.

Bei Gewährung einer (teilweisen) Grundsteuerbefreiung ist die antragstellende Mission auf die Anzeigepflicht gemäß § 19 GrStG hinzuweisen. 

Anlagen