§ 79 Verwaltungsvorschriften
§ 79 LHO
Verwaltungsvorschriften
(1) Das Ministerium der Finanzen regelt das Nähere
- über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium,
- über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.
VV-LHO zu § 79
Anlagen:
Anlage 1 zu Nr. 3.7 zu § 79 LHO (Besondere Bestimmungen für Gerichte)
Anlage 2 zu Nr. 5.2 zu § 79 LHO (Zahlstellenbestimmungen)
Anlage 3 zu Nr. 19 zu § 79 LHO (Einsatz von automatisierten Verfahren HKR)
Erster Abschnitt:
Gliederung der Kassen, Aufgaben der Kassen und Zahlstellen
1 Gliederung der Kassen
1.1
Die Kassen des Landes können eigenständige Dienststellen oder Teile von Dienststellen des Landes sein. Sie gliedern sich in die Landeshauptkasse mit ihren Außenstellen, die Finanzkassen bei den Finanzämtern und die Landesjustizkasse.
1.2
Die Landeshauptkasse ist ihren Außenstellen sowie den Finanzkassen und der Landesjustizkasse für Zwecke der Geldversorgung und der Abrechnung übergeordnet.
2 Zuständigkeit der Landeskassen
Die Landeskassen nehmen die Kassenaufgaben für alle Dienststellen des Landes nach der vom Ministerium der Finanzen im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium bestimmten örtlichen und sachlichen Zuständigkeit wahr.
3 Aufgaben der Landeskasse
3.1
Die Landeskasse hat die Zahlungen rechtzeitig und vollständig zu erheben und zu leisten sowie die Wertgegenstände anzunehmen, zu verwalten und auszuliefern.
3.2
Die Landeskasse hat die kassenmäßigen Vorgänge einschließlich der nach Nr. 4.8 zu § 70 erzeugten Datensätze vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen; das Ministerium der Finanzen kann diese Aufgabe ganz oder teilweise anderen Stellen übertragen. Die Aufzeichnungen müssen prüfbar sein.
3.3
Die Landeskasse hat über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Sie hat die Rechnung sowie das Verwahrungsbuch und das Vorschussbuch mit den Belegen (Nr. 5.2 zu § 75) für die Rechnungsprüfung bereitzuhalten.
3.4
Die Landeskasse hat die Einziehung der Einnahmen zu veranlassen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3.5
Die Landeskasse hat die entbehrlichen Zahlungsmittel und Guthaben an die Landeshauptkasse abzuliefern. Sie hat über die Verwendung der Einnahmen und der Kassenbestandsverstärkungen mit der Landeshauptkasse abzurechnen.
3.6
Die Landeskasse hat die Zahlstellen, die mit ihr abrechnen, mit Zahlstellenbestandsverstärkungen zu versorgen und die abgerechneten Beträge zu buchen.
3.7
Die Landeskasse hat die Kassenaufgaben für die Hinterlegungsstellen der Gerichte und die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahrzunehmen, soweit ihr diese Aufgaben übertragen worden sind. Bei der Ausführung der Kassenaufgaben für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Einrichtungen des Strafvollzugs sind auch die Bestimmungen der Anlage 1 zu beachten.
3.8
Weitere Aufgaben dürfen der Landeskasse nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen übertragen werden.
3.9
Das Ministerium der Finanzen bestimmt, ob und in welchem Umfang die Landeskasse, insbesondere bei Verfahren mit ADV-Anlagen, andere Stellen in Anspruch nehmen darf.
4 Aufgaben der Landeshauptkasse
4.1
Die Landeshauptkasse hat die bei den Kreditinstituten geführten zentralen Konten des Landes zu verwalten. Sie hat die Landeskassen mit Kassenbestandsverstärkungen zu versorgen.
4.2
Die Landeshauptkasse hat die Abrechnungsergebnisse der Landeskassen in ihre Bücher zu übernehmen und zum Ergebnis für das Land zusammenzufassen.
4.3
Die Landeshauptkasse kann den Landeskassen Weisungen für die Geldversorgung und die Abrechnung erteilen.
4.4
Die Landeshauptkasse hat nach Weisung des Ministeriums der Finanzen die für Berichtsdienste erforderlichen Ergebnisse zu liefern, soweit sie sich aus ihrer Buchführung ergeben.
4.5
Die Landeshauptkasse hat den kassenmäßigen Abschluss (§ 82) zu erstellen und Rechnung zu legen.
4.6
Das Ministerium der Finanzen kann der Landeshauptkasse Aufgaben einer Landeskasse und weitere Aufgaben übertragen.
4.7
Das Ministerium der Finanzen bestimmt, ob und in welchem Umfang die Landeshauptkasse, insbesondere bei Verfahren mit ADV-Anlagen, andere Stellen in Anspruch nehmen darf.
5 Einrichtung von Zahlstellen, Zahlstellenbestimmungen
5.1
Sind Zahlungen in Ausnahmefällen bar zu bewirken und ist die Annahme oder Leistung dieser Zahlungen durch eine Landeskasse nicht zweckmäßig, so können hierfür mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Zahlstellen bei Dienststellen des Landes errichtet werden. Dies gilt insbesondere für kleine Beträge, deren unbare Zahlung nach der Verkehrssitte nicht üblich ist.
5.2
Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verwaltungsverfahren der Zahlstellen richten sich nach den Zahlstellenbestimmungen (Anlage 2).
Zweiter Abschnitt:
Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse
6 Einrichtung der Landeskasse
6.1
Die Landeskasse ist von einem Kassenleiter zu leiten. Diesem sind Sachgebietsleiter, Sachbearbeiter und Mitarbeiter beizugeben. Es ist ein ständiger Vertreter des Kassenleiters zu bestellen, der Sachgebietsleiter der Kasse sein soll. Der Kassenleiter und sein ständiger Vertreter werden vom zuständigen Ministerium bestellt. Das zuständige Ministerium kann die Befugnis übertragen.
6.2
Der Kassenleiter und die Sachgebietsleiter müssen Beamte sein, die mindestens dem gehobenen Dienst angehören beziehungsweise Arbeitnehmer in vergleichbarer Position. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
6.3
In der Landeskasse sind getrennte Sachgebiete für den Zahlungsverkehr und die Buchführung einzurichten. Die Beamten und Arbeitnehmer eines dieser Sachgebiete dürfen nicht auch in dem anderen Sachgebiet tätig sein. Soweit der Umfang der Kassenaufgaben es erfordert, können, insbesondere für die allgemeine Verwaltung, die automatisierte Datenverarbeitung und die Vollstreckung, weitere Sachgebiete eingerichtet werden.
6.4
Bewirtschaftet die Landeskasse Einnahmen und Ausgaben, so ist ein Sachgebiet Allgemeine Verwaltung einzurichten, dem die Bewirtschaftung obliegt.
6.5
Über die Aufgabenverteilung in der Landeskasse ist ein Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, in dem auch die Vertretungen zu regeln sind. Er bedarf der Genehmigung des Leiters der Dienststelle, der die Kasse angehört.
7 Allgemeine Obliegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer der Landeskasse
7.1
Die Beamten und Arbeitnehmer der Landeskasse haben sorgfältig auf die Sicherheit der Kasseneinrichtungen und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften in der Landeskasse zu achten. Die Sachgebietsleiter, Sachbearbeiter und Mitarbeiter haben Mängel oder Unregelmäßigkeiten dem Kassenleiter zu melden, auch wenn diese außerhalb ihres Arbeitsgebietes liegen.
7.2
Sachgebietsleiter, Sachbearbeiter und Mitarbeiter haben auf Weisung des Kassenleiters auch Kassenaufgaben außerhalb eines Arbeitsgebietes zu erledigen. Nr. 6.3 Satz 2 ist zu beachten.
7.3
Die Beamten und Arbeitnehmer der Landeskasse dürfen Zahlungsmittel und sonstige Gegenstände, die nicht zur Landeskasse gehören, nur aus dienstlichen Gründen und mit schriftlicher Genehmigung der Kassenaufsicht (Nr. 18) im Kassenbehälter aufbewahren.
7.4
Den Beamten und Arbeitnehmern der Landeskasse ist es untersagt, bei ihrer Landeskasse für andere Personen Zahlungsmittel in Empfang zu nehmen oder einzuzahlen.
7.5
Sachgebietsleiter, Sachbearbeiter und Mitarbeiter dürfen Kassenunterlagen nur mit Einwilligung des Kassenleiters aus den Räumen der Kasse entfernen.
7.6
Kassenunterlagen sind den Beauftragten des Landesrechnungshofs und den Kassenprüfern auf Verlangen vorzulegen oder gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zu übersenden. Anderen Beamten und Arbeitnehmern ist die Einsicht in Kassenunterlagen nur zu gestatten, wenn sie eine dienstliche Veranlassung nachweisen.
7.7
Beamte und Arbeitnehmer der Landeskasse dürfen Lebens- und ähnliche Bescheinigungen nicht ausstellen.
8 Besondere Obliegenheiten des Kassenleiters
8.1
Der Kassenleiter ist für die sichere, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der Kassenaufgaben verantwortlich. Mängel in der Sicherheit der Kasseneinrichtungen und im Verwaltungsverfahren der Landeskasse, die er nicht selbst beheben kann, sowie Unregelmäßigkeiten hat er unverzüglich der Kassenaufsicht und außerdem dem Leiter der Dienststelle, der die Kasse angehört, mitzuteilen.
8.2
Der Kassenleiter ist Vorgesetzter der ihm beigegebenen Sachgebietsleiter, Sachbearbeiter und Mitarbeiter.
8.3
Der Kassenleiter hat beim Wechsel eines Sachgebietsleiters die Übergabe der Geschäfte an den Nachfolger zu überwachen.
8.4
Der Kassenleiter hat dem zuständigen Postamt die Namen der Postempfangsbevollmächtigten und deren Unterschriftsproben sowie Änderungen in der Bevollmächtigung mitzuteilen.
9 Kassenübergabe
9.1
Beim Wechsel des Kassenleiters hat der bisherige Kassenleiter seinem Nachfolger die Geschäfte zu übergeben (Kassenübergabe). Die Kassenaufsicht soll die Kassenübergabe leiten. Kann der Kassenleiter seinem Nachfolger die Geschäfte nicht selbst übergeben, so nimmt die Kassenaufsicht die Übergabe vor.
9.2
Über die Kassenübergabe ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Leiter der Dienststelle, der die Kasse angehört, vorzulegen ist.
9.3
Die Niederschrift muss insbesondere enthalten
9.3.1
den Kassensollbestand,
9.3.2
den Kassenistbestand,
9.3.3
die Bestätigung, dass die Wertgegenstände vollständig vorhanden sind, und
9.3.4
die Bezeichnung der zur Sicherung der Räume und technischen Einrichtungen dienenden Schlüssel und dergleichen.
10 Besondere Obliegenheiten des Sachgebietsleiters
10.1
Der Sachgebietsleiter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben in dem ihm übertragenen Sachgebiet verantwortlich. Er ist gegenüber den Sachbearbeitern und Mitarbeitern seines Sachgebiets weisungsbefugt und hat ihre Tätigkeit zu überwachen.
10.2
Der Sachgebietsleiter hat beim Wechsel eines Sachbearbeiters seines Sachgebiets die Übergabe der Geschäfte an den Nachfolger zu überwachen.
11 Sachgebiet Zahlungsverkehr
11.1
Das Sachgebiet Zahlungsverkehr ist zuständig für
11.1.1
den unbaren und den baren Zahlungsverkehr sowie die Geldverwaltung,
11.1.2
die Annahme, Verwaltung und Auslieferung von Wertgegenständen sowie
11.1.3
die Verwaltung der Vordrucke für Quittungen, Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge.
11.2
Soweit der Umfang des Zahlungsverkehrs es erfordert, sind jeweils gesondert für den unbaren Zahlungsverkehr und den baren Zahlungsverkehr ein oder mehrere Sachbearbeiter zu bestimmen.
11.3
Der Sachbearbeiter für den unbaren Zahlungsverkehr hat insbesondere
11.3.1
im Kontogegenbuch den Bestand und die Veränderungen auf den Konten der Landeskasse bei den Kreditinstituten nachzuweisen,
11.3.2
die Gutschriftsträger über unbare Einzahlungen zu bearbeiten und die unbaren Auszahlungen bei den Kreditinstituten zu veranlassen,
11.3.3
die Gutschrift der als Einzahlung angenommenen Schecks unverzüglich zu veranlassen,
11.3.4
die Bescheinigungen über unbare Auszahlungen zu erteilen und
11.3.5
die Vordrucke für Quittungen, Schecks, Überweisungs- und Verstärkungsaufträge zu verwalten und sicher aufzubewahren.
11.4
Der Sachbearbeiter für den baren Zahlungsverkehr hat insbesondere
11.4.1
die baren Einzahlungen anzunehmen und die baren Auszahlungen zu leisten,
11.4.2
die Wertgegenstände anzunehmen, zu verwalten und auszuliefern,
11.4.3
die Zahlungsmittel und die Wertgegenstände sicher zu verwahren,
11.4.4
das entbehrliche Bargeld rechtzeitig den Konten der Landeskasse bei den Kreditinstituten zuzuführen und
11.4.5
die von ihm als Einzahlung angenommenen Schecks dem Sachbearbeiter für den unbaren Zahlungsverkehr zuzuleiten.
12 Sachgebiet Buchführung
12.1
Das Sachgebiet Buchführung ist zuständig für
12.1.1
die Prüfung von Kassenanordnungen auf ihre förmliche Richtigkeit,
12.1.2
die rechtzeitige und vollständige Erhebung von Einzahlungen,
12.1.3
die rechtzeitige Weitergabe der Unterlagen für Auszahlungen an das Sachgebiet Zahlungsverkehr,
12.1.4
die unverzügliche Abwicklung von Verwahrungen und Vorschüssen,
12.1.5
die Kennzeichnung von Abschlagsauszahlungen und abgerechneten Abschlagsauszahlungen (Nr. 5.5.10 zu § 71), soweit nichts anderes bestimmt ist,
12.1.6
die Buchungen und die Abschlüsse, soweit diese Aufgaben nicht anderen Stellen übertragen worden sind,
12.1.7
die Rechnungslegung und
12.1.8
die Stundung von Ansprüchen, wenn und soweit der Landeskasse diese Aufgabe übertragen und eine Rückstandsanzeige (Nr. 12.5) noch nicht erteilt worden ist.
12.2
Im Sachgebiet Buchführung sind
12.2.1
die Belege zu den Buchungen zu sammeln, soweit nicht das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zugelassen hat,
12.2.2
die Abrechnungen der Zahlstellen zu prüfen und die abgerechneten Beträge zu buchen; dabei sind die Ergebnisse der Titelverzeichnisse, in denen nur Zahlungen für eine Buchungsstelle aufgeführt sind, in Gesamtbeträgen in die Bücher zu übernehmen und
12.2.3
die Unterlagen für die Abrechnung mit der Landeshauptkasse zu fertigen.
12.3
Der Sachbearbeiter hat die ihm schriftlich vorliegenden Kassenanordnungen und Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen vor ihrer Ausführung dahingehend zu prüfen, ob sie in der Form den Bestimmungen der Nr. 1 bis Nr. 27 zu § 70 entsprechen und die Unterschrift des Anordnungsbefugten mit der bei der Landeskasse vorliegenden Unterschriftsprobe übereinstimmt.
12.4
Kassenanordnungen oder Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen, die zu beanstanden sind oder sonst zu Bedenken Anlass geben, sind unter Angabe der Gründe unerledigt an die anordnende Stelle zurückzugeben. Erhält die Landeskasse eine solche Kassenanordnung oder Unterlage mit der schriftlichen Weisung eines Anordnungsbefugten zurück, sie trotzdem auszuführen, so ist diese Weisung zu befolgen. Die Mitteilung der Landeskasse und die Weisung des Anordnungsbefugten sind der Kassenanordnung oder Unterlage beizufügen.
12.5
Die Schuldner rückständiger Forderungen sind unter Angabe einer Zahlungsfrist zu mahnen, soweit nicht von einer Mahnung abzusehen ist (Nr. 41.3 zu § 70). Bedarf es keiner Mahnung oder ist sie erfolglos geblieben, so sind die Rückstände unverzüglich schriftlich der anordnenden Stelle oder, wenn der Landeskasse die Vollstreckung obliegt, dem hierfür zuständigen Sachgebiet anzuzeigen (Rückstandsanzeige). Später eingehende Zahlungen sind unverzüglich derselben Stelle anzuzeigen, sofern sie nicht im Vollstreckungswege beim Schuldner unmittelbar erhoben wurden. Die Bestimmungen über die Behandlung von Kleinbeträgen sind zu beachten.
13 Sachgebiet Allgemeine Verwaltung
13.1
Das Sachgebiet Allgemeine Verwaltung ist für die Bearbeitung organisatorischer und personeller Angelegenheiten innerhalb der Landeskasse zuständig.
13.2
Zum Sachgebiet Allgemeine Verwaltung gehören insbesondere die Registratur, die Poststelle sowie die Geräte-, Material- und Vordruckverwaltung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
14 Sachgebiet Automatisierte Datenverarbeitung
Das Sachgebiet Automatisierte Datenverarbeitung ist für die Erledigung der Aufgaben zuständig, die sich in der Landeskasse aus der Verwendung von ADV-Anlagen für Kassenaufgaben ergeben. Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen.
15 Sachgebiet Vollstreckung
15.1
Das Sachgebiet Vollstreckung ist für die Einziehung rückständiger Forderungen im Verwaltungswege zuständig.
15.2
Soweit der Landeskasse die nachstehenden Aufgaben übertragen worden sind und Rückstandsanzeigen vorliegen, ist das Sachgebiet Vollstreckung außerdem zuständig für
15.2.1
die Stundung von Ansprüchen,
15.2.2
die befristete und unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen,
15.2.3
die Entscheidung nach den Bestimmungen über die Behandlung von Kleinbeträgen und
15.2.4
das Mahnverfahren nach den Vorschriften der ZPO.
15.3
Im Sachgebiet Vollstreckung sind im Innendienst
15.3.1
die Rückstandsanzeigen des Sachgebiets Buchführung, die Amtshilfeersuchen anderer Stellen, die Mitteilungen über Zahlungseingänge und die sonstigen Einziehungsvorgänge zu bearbeiten,
15.3.2
die Verfügungen über die Stundung und Niederschlagung von Ansprüchen sowie die Entscheidungen über die Behandlung von Kleinbeträgen zu treffen,
15.3.3
die Rückstandsanzeigen, die Vollstreckungsaufträge und die sonstigen Aufträge zu überwachen,
15.3.4
den Vollstreckungsbeamten (Vollziehungsbeamten der Landeskasse, Gerichtsvollzieher) die Vollstreckungsaufträge und die sonstigen Aufträge zuzuteilen,
15.3.5
die Abrechnungen der Vollziehungsbeamten über angenommene Zahlungsmittel anhand der Vollstreckungsaufträge, der Quittungsausfertigungen und der Nachweise über die abgelieferten Zahlungsmittel zu prüfen,
15.3.6
die Buchungsunterlagen dem Sachgebiet Buchführung zuzuleiten und
15.3.7
die Ablieferung, der Verbleib und die Verwertung der Pfandstücke zu überwachen.
15.4
Der Außendienst im Sachgebiet Vollstreckung ist von Vollziehungsbeamten wahrzunehmen. Ihre Tätigkeit richtet sich nach den Vollstreckungsvorschriften und Dienstanweisungen.
15.5
Ist die Landeskasse zugleich Vollstreckungsbehörde, so kann das Sachgebiet Vollstreckung rechtsgeschäftliche Sicherungen für die von ihr einzuziehenden Forderungen vereinbaren. Zur Verfügung über eine erlangte Sicherheit ist das Sachgebiet Vollstreckung nur befugt, soweit
15.5.1
dies im Rahmen der Aufgaben der Vollstreckungsbehörde liegt (z. B. bei Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen),
15.5.2
es zur Befriedigung aus der Sicherheit erforderlich ist (z. B. zur Kündigung und zur Pfandverwertung) und
15.5.3
die Verfügung der Erfüllung rechtlich begründeter Ansprüche dient (z. B. die Löschungsbewilligung nach Zahlung der Schuld).
15.6
Bei der Einziehung von Forderungen ist die Landeskasse, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zur Annahme an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB) und zur Genehmigung einer Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) ermächtigt.
16 Geschäftsgang in der Landeskasse
16.1
Die an die Landeskasse gerichteten Sendungen sind ihr unmittelbar und ungeöffnet zuzuleiten. Gehen Sendungen für die Landeskasse bei einer anderen Stelle ein, so sind sie sofort an die Landeskasse weiterzuleiten.
16.2
Die eingehenden Sendungen sind mit dem Eingangsvermerk zu versehen. Sie sollen am Eingangstage erledigt werden, sofern die Erledigung nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgeschrieben ist oder andere zwingende Gründe der sofortigen Erledigung entgegenstehen.
16.3
Die Landeskassen treten miteinander und mit anderen öffentlichen Kassen unmittelbar in Verbindung, soweit es sich um die Erledigung von Kassenaufgaben handelt.
16.4
Schreiben der Landeskasse sollen die Bezeichnung und die Anschrift der Landeskasse, den Fernsprechanschluss, die Konten bei Kreditinstituten, die Publikumsstunden und gegebenenfalls die Schalterstunden sowie die Kassenzeichen enthalten.
16.5
Schreiben der Landeskasse sind vom Kassenleiter zu unterzeichnen. Er kann seine Unterschriftsbefugnis, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Sachgebietsleiter und gegebenenfalls auf Sachbearbeiter übertragen.
16.6
Die Publikumsstunden und gegebenenfalls die Schalterstunden der Landeskasse werden vom Ministerium der Finanzen bestimmt; sie sind durch Aushang an geeigneten Stellen des Dienstgebäudes bekannt zu geben. Der Kassenleiter kann zulassen, dass in Einzelfällen Ein- und Auszahlungen ausnahmsweise auch außerhalb der Schalterstunden angenommen oder geleistet werden.
17 Einrichtung und Geschäftsgang der Landeshauptkasse
Für die Einrichtung und den Geschäftsgang der Landeshauptkasse gelten Nr. 6 bis Nr. 16 entsprechend, soweit das Ministerium der Finanzen nichts anderes bestimmt hat.
Dritter Abschnitt:
Aufsicht über die Kasse
18 Kassenaufsicht
18.1
Die Geschäftsführung der Kasse ist zu beaufsichtigen (Kassenaufsicht). Der Kassenaufsicht obliegen die unvermuteten Kassenprüfungen nach Nr. 1.1 zu § 78 sowie weitere bei Bedarf durch das für die Kasse zuständige Ministerium zu bestimmende Aufgaben.
18.2
Der Kassenprüfer darf nicht Beamter oder Arbeitnehmer der Kasse sein, die er prüft. Eine unmittelbare Weisungsbefugnis steht dem Kassenprüfer in dieser Eigenschaft nicht zu.
Vierter Abschnitt:
Bestimmungen für automatisierte Verfahren und für die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
19 Bestimmungen für automatisierte Verfahren
Für den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die Bestimmungen der Anlage 3.
20 Bestimmungen für die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
Für die Übertragung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens auf andere Speichermedien gelten Nr. 7 bis Nr. 13 der Anlage zu § 71 (AufbewBest).