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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

Verfahrensordnung des Landespersonalausschusses Brandenburg über die Feststellung der Befähigung beim Regelaufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes (Verfahrensordnung Regelaufstieg höherer Dienst - VerfORegelAhD)


vom 14. April 2010
(ABl./10, [Nr. 20], S.843)

geändert durch Bekanntmachung des Landespersonalausschusses vom 12. Juni 2013
(ABl./13, [Nr. 38], S.2513)

Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses

Der Landespersonalausschuss regelt das Verfahren über die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung in Laufbahnen des höheren Dienstes im Rahmen des Regelaufstiegs gemäß § 33 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (LVO) wie folgt:

§ 1
Zweck der Feststellung der Befähigung

Der Zweck der Feststellung der Befähigung ergibt sich aus § 33 Absatz 4 Satz 1 und 2 LVO.

§ 2
Antrag und beizufügende Unterlagen

(1) Für Anträge gilt § 4 der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses einschließlich des in der Anlage beigefügten Musters. Für die Antragsbegründung ist jedoch das in der Anlage zu dieser Verfahrensordnung beigefügte Muster zu verwenden, wobei zu allen dort aufgeführten Punkten Stellung zu nehmen ist.

(2) Dem Antrag sind folgende weitere Unterlagen beizufügen:

  1. die Personalakte,
  2. aufgehoben
  3. der Einführungsplan über die Inhalte und Dauer der Einführungszeit,
  4. eine dienstliche Beurteilung über die Ergebnisse der praktischen Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn, die insbesondere auch Aussagen zu den von der Aufstiegsbewerberin oder dem Aufstiegsbewerber wahrgenommenen Aufgabengebieten und zum Führungsverhalten enthalten muss,
  5. die Feststellung über die erfolgreiche Teilnahme an dem nach § 33 Absatz 2 LVO geforderten Bildungsgang sowie die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise,
  6. mindestens drei Aktenstücke mit größeren Ausarbeitungen in vierfacher Ausfertigung, die von der Aufstiegsbewerberin oder dem Aufstiegsbewerber während der Einführungszeit gefertigt wurden und aus denen die Urheberschaft der Aufstiegsbewerberin oder des Aufstiegsbewerbers hervorgeht.

(3) Der Landespersonalausschuss oder der von ihm beauftragte Unterausschuss kann weitere Unterlagen verlangen.

§ 3
Entscheidung des Landespersonalausschusses

Zur Vorbereitung seiner Entscheidung für die Feststellung der Laufbahnbefähigung bedient sich der Landespersonalausschuss des hierfür eingerichteten Unterausschusses. Die Geschäftsstelle leitet diesem den Antrag mit den entsprechenden Unterlagen unmittelbar zu.

§ 4
Verfahren, Form und Inhalt der Feststellung

(1) Die oder der Vorsitzende des Unterausschusses lädt die Aufstiegsbewerberin oder den Aufstiegsbewerber zum Prüfungsgespräch vor dem Unterausschuss ein.

(2) In dem Vorstellungsverfahren verschafft sich der Unterausschuss einen Eindruck von der Persönlichkeit sowie den Kenntnissen und Fähigkeiten der Aufstiegsbewerberin oder des Aufstiegsbewerbers. Die Aufstiegsbewerberin oder der Aufstiegsbewerber muss ihre oder seine Fachrichtung beziehungsweise ihr oder sein Fachgebiet beherrschen und die in den wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgängen vermittelten Kenntnisse nachweisen.

(3) Für dieses Prüfungsgespräch sind Kenntnisse in den nachfolgenden verwaltungsbezogenen Fachgebieten erforderlich:

Anwendungsorientierte Fachkenntnisse

  • aus den Bereichen der Personalführung und -entwicklung,
  • aus den Bereichen des wirtschaftlichen Verwaltungshandelns,
  • im Verfassungsrecht,
  • im allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht,
  • im Haushaltsrecht,
  • im Recht des öffentlichen Dienstes,
  • über den Aufbau der öffentlichen Verwaltung und die Aufgaben des öffentlichen Dienstes im Bund und im Land Brandenburg,
  • im bürgerlichen Recht,
  • im Strafrecht - soweit es sich um Amtsdelikte handelt -.

(4) Das Prüfungsgespräch kann auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen für einzelne Gebiete die geforderten Kenntnisse nachgewiesen sind. Im Rahmen des Prüfungsgespräches kann auch ein Fachvortrag vorgesehen werden.

(5) Der Unterausschuss gibt ein Votum darüber ab, ob aufgrund der eingereichten Unterlagen und des Prüfungsgesprächs die erfolgreiche Einführung festgestellt werden kann.

(6) Der Landespersonalausschuss entscheidet aufgrund des Vorschlags des Unterausschusses.

§ 5
Wiederholung der Feststellung der Laufbahnbefähigung

Wird der Aufstiegsbewerberin oder dem Aufstiegsbewerber die Befähigung nicht zuerkannt, so darf sie oder er dem Landespersonalausschuss nur noch einmal, und zwar in der Regel nach Ablauf von frühestens drei und längstens zwölf Monaten zur Feststellung ihrer oder seiner Befähigung für die gleiche Laufbahn erneut vorgeschlagen werden.

§ 6
Ausnahmeregelung nach § 33 Absatz 5 LVO

(1) Für die Feststellung der Laufbahnbefähigung einer Aufstiegsbewerberin oder eines Aufstiegsbewerbers für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst mit erfolgreich abgeschlossenem Aufstiegsstudium an der Verwaltungsakademie Berlin gilt § 33 Absatz 5 LVO.

(2) Für die Antragstellung und die beizufügenden Unterlagen gilt § 2 dieser Verfahrensordnung entsprechend.

(3) Das Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen wird durch den Unterausschuss geprüft. § 4 Absatz 5 und 6 dieser Verfahrensordnung gilt - mit Ausnahme des Prüfungsgespräches - entsprechend.

§ 7
Schlussbestimmungen

Die Verfahrensordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfahrensordnung  des Landespersonalausschusses zur Feststellung der Befähigung beim Regelaufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes vom 11. Februar 2004 (ABl. S. 312) außer Kraft.

Anlagen