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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (4) Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie der Landesregierung zur Korruptionsprävention in der Landesverwaltung Brandenburg


vom 25. April 2006
(ABl./06, [Nr. 19], S.362)

Außer Kraft getreten am 17. Mai 2011
(ABl./06, [Nr. 19], S.362)

Inhaltsübersicht

1 Zielsetzung
2 Anwendungsbereich
3 Korruptionsgefährdete Arbeitsbereiche
4 Antikorruptionsbeauftragte/Antikorruptionsbeauftragter
5 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
6 Sensibilisierung und Fortbildung der Beschäftigten
7 Pflichten der Dienst- und Fachvorgesetzten
8 Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz
9 Rotation
10 Arbeitsabläufe
11 Nebentätigkeiten
12 Verhalten bei Korruptionsverdacht
13 Vergabeverfahren
14 Förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
15 Sponsoring
16 In-Kraft-Treten

Anlage 1 - Verhaltenskodex gegen Korruption
Anlage 2 - Indikatorenkatalog
Anlage 3 - Muster einer Niederschrift über die förmliche Verpflichtung
Anlage 4 - Sponsoring

Korruption kann wegen ihrer die Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt zerstörenden Kraft nicht als Übel hingenommen werden, das als zwangsläufig zu akzeptieren wäre. Korruption untergräbt das Vertrauen der Bürger in die Integrität und die Funktionsfähigkeit des Staates und verursacht darüber hinaus erhebliche volkswirtschaftliche Schäden.

Korruption im Sinne dieser Richtlinie ist jeder Missbrauch einer amtlichen Funktion zugunsten eines anderen auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten.

Grundlage langfristig erfolgreicher Korruptionsbekämpfung ist die frühzeitige Prävention. Um eine erfolgreiche Korruptionsprävention und -bekämpfung zu gewährleisten, müssen alle Stellen zusammenwirken, denen die Prävention und Aufdeckung korruptiver Praktiken möglich ist.

Deshalb beschließt die Landesregierung folgende Richtlinie:

1 Zielsetzung

1.1 Ziel der öffentlichen Verwaltung ist es, aufgetretene Korruptionsfälle nicht nur konsequent zu verfolgen, sondern auch mit Hilfe vorbeugender Maßnahmen der Korruption nachhaltig entgegenzuwirken. Die vorliegende Richtlinie zur Korruptionsprävention soll dabei die Grundlage für die Sensibilisierung aller Beschäftigten, insbesondere der Vorgesetzten, hinsichtlich der Korruptionsgefahren und zugleich Richtschnur, Handlungsanleitung und Hilfestellung sein, um behörden- und fachspezifisch die notwendigen Maßnahmen zur Korruptionsprävention und auch zur Korruptionsbekämpfung treffen zu können.

1.2 Ziel aller korruptionspräventiven Maßnahmen ist es, potenziellen Tätern ihr Handeln unmöglich zu machen. Dieses Ziel kann erreicht werden, wenn die obersten Landesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich individuell angepasste Präventionskonzepte entwickeln und konsequent umsetzen. Der Verhaltenskodex gegen Korruption (Anlage 1) ist in den Behörden verbindlich einzuführen.

2 Anwendungsbereich

2.1 Die Richtlinie gilt für alle Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für Landesbetriebe. Für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften gilt die Richtlinie, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen; im Übrigen treffen die Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte und der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg Maßnahmen zur Korruptionsprävention in ihrem Geschäftsbereich in eigener Verantwortung.

2.2 Diese Richtlinie gilt sinngemäß auch für juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, an denen ausschließlich das Land Brandenburg beteiligt ist. Den der Aufsicht des Landes Brandenburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, Maßnahmen zur Korruptionsprävention auf der Grundlage dieser Richtlinie zu ergreifen.

3 Korruptionsgefährdete Arbeitsbereiche

3.1 Als korruptionsgefährdet ist jeder Arbeitsbereich anzusehen, in dem Informationen vorhanden sind oder Entscheidungen getroffen werden, die für Dritte außerhalb der Landesverwaltung einen materiellen oder immateriellen Vorteil darstellen. Eine gesteigerte Korruptionsgefährdung liegt vor, wenn der mögliche Vorteil von besonderer Bedeutung/besonderem Ausmaß ist.

3.2 Korruptionsgefährdet sind insbesondere die Arbeitsbereiche, in denen:

  1. Aufträge vergeben werden,
  2. Verträge abgeschlossen und Leistungen überwacht, bestätigt und als sachlich und rechnerisch richtig bescheinigt werden,
  3. Haushaltsmittel in größerem Umfang bewirtschaftet werden,
  4. über Konzessionen, Auflagen, Genehmigungen, Gebote und Verbote entschieden wird,
  5. Gebühren und Abgaben festgesetzt und erhoben werden,
  6. Fördermittel und Zuschüsse bewilligt werden,
  7. Kontrollen und Aufsichtstätigkeiten durchgeführt werden,
  8. Vorgänge mit vertraulichen Informationen bearbeitet werden oder der Zugang zu vertraulichen Informationen besteht, die für Dritte von Bedeutung sein können.

3.3 In allen Dienststellen des Landes sind in regelmäßigen Abständen sowie aus gegebenem Anlass die korruptionsgefährdeten und gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereiche festzustellen. Es ist sicherzustellen, dass vergleichbare Arbeitsbereiche der Dienststellen einheitlich zugeordnet werden.

3.4 Für die gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereiche ist eine Analyse der auf den konkreten Arbeitsplatz bezogenen Korruptionsgefährdung einschließlich der Wirksamkeit der vorhandenen Sicherungen vorzunehmen (Risikoanalyse). Die Risikoanalyse ist spätestens nach fünf Jahren zu wiederholen. Wenn Sicherungslücken festgestellt werden, sind unverzüglich entsprechende Präventivmaßnahmen einzuleiten.

4 Antikorruptionsbeauftragte/Antikorruptionsbeauftragter

4.1 In jeder obersten Landesbehörde ist als Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für Korruptionsprävention eine Antikorruptionsbeauftragte/ein Antikorruptionsbeauftragter (AKB) für den Geschäftsbereich zu bestellen. Jede oberste Landesbehörde entscheidet für ihren Geschäftsbereich, ob in den ihr nachgeordneten Bereichen eine/ein AKB bestellt wird.

4.2 Die/Der AKB ist von der jeweiligen Dienststellenleitung zeitlich begrenzt auf mindestens zwei Jahre zu bestellen.

4.3 Die/Der AKB soll mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Ausbildung aufweisen. Zur Gewährleistung einer fundierten Beratung der Beschäftigten soll sie/er die dafür erforderliche fachliche und soziale Kompetenz besitzen. Eine langjährige Berufserfahrung und große Verwendungsbreite im öffentlichen Dienst sind von Vorteil. Ihre/Seine sonstigen dienstlichen Aufgaben müssen mit dem Amt vereinbar sein. Sie/Er darf in Disziplinarverfahren wegen Korruption nicht mit der Durchführung des Verfahrens und auch grundsätzlich nicht mit der Aufklärung des Sachverhalts beauftragt werden. Sollten bisher Beschäftigte der Innenrevision mit der Funktion der/des Antikorruptionsbeauftragten betraut sein, kann dies als Ausnahmeregelung weitergeführt werden. Beschäftigte der personalverwaltenden Stellen dürfen grundsätzlich nicht mit dieser Funktion beauftragt werden. Bei der Personalauswahl ist besondere Sorgfalt anzuwenden.

4.4 Der/Dem AKB sind insbesondere folgende Aufgaben zu übertragen:

  1. Beratung der Dienststellenleitung,
  2. Ansprechpartnerin/Ansprechpartner und Vertrauensperson für Beschäftigte (auch ohne Einhaltung des Dienstweges), Bürger und alle Dienststellen bei Korruptionsverdacht,
  3. Aufklärung und Sensibilisierung der Beschäftigten,
  4. Aufbau eines Berichtswesens für die Dienststellenleitung und die Beschäftigten,
  5. Beobachtung und Bewertung von Korruptionsanzeichen,
  6. Unterbreitung von Vorschlägen für interne Ermittlungen im Verdachtsfalle,
  7. Analyse von Schwachstellen in der dienstbetrieblichen Organisation (Risikoanalyse),
  8. Unterbreitung von Vorschlägen für geeignete Präventionsmaßnahmen,
  9. Überprüfung der Prüfberichte des Landesrechnungshofs auf Korruptionshinweise.

4.5 Die/Der AKB nimmt ihre/seine Aufgaben weisungsunabhängig wahr. Sie/Er hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung. Sie/Er ist im Rahmen ihrer/seiner Aufgabenwahrnehmung der jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet und unterliegt direkt deren Dienst- und Fachaufsicht.

4.6 Die Dienststellen haben die/den für sie zuständige/zuständigen AKB zur Durchführung ihrer/seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren, insbesondere bei korruptionsverdächtigen Vorfällen. Die/Der AKB hat über die ihr/ihm bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, auch nach Beendigung ihrer/seiner Amtszeit, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht ge-genüber der Dienststellenleitung bei einem begründeten Korruptionsverdacht.

4.7 Akten mit personenbezogenen Daten, die bei der/beim AKB entstehen, sind hinsichtlich der nach § 10 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zu treffenden technisch-organisatorischen Maßnahmen wie Personalakten zu behandeln.

5 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

5.1 Der Übergang von kleinen Gefälligkeiten oder Aufmerksamkeiten zur Korruption ist oft fließend, denn Korruption beginnt häufig mit der Annahme von Belohnungen, Geschenken, Aufmerksamkeiten und Begünstigungen.

5.2 Nach § 37 des Landesbeamtengesetzes dürfen Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf das Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung. Entsprechendes gilt für Beschäftigte im Angestellten- und Arbeiterverhältnis (siehe § 10 BAT/BAT-O, § 12 MTArb/MTArb-O). Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte des Landes Brandenburg vom 12. April 1996 (ABl. S. 418).

6 Sensibilisierung und Fortbildung der Beschäftigten

Die Beschäftigen sind mit dem Thema Korruption vertraut zu machen. Das Bewusstsein für die Korruptionsproblematik ist insbesondere mit folgenden Maßnahmen auszubauen:

6.1 Im Zusammenhang mit der Ablegung des Diensteids beziehungsweise Gelöbnisses sind die Beschäftigten über den Unrechtsgehalt und die dienst- und strafrechtlichen Folgen der Korruption sowie über die Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte des Landes Brandenburg zu belehren. Die Belehrung ist anlässlich der Umsetzung sowie der Versetzung der Beschäftigten in einen korruptionsgefährdeten Bereich zu wiederholen. Die Belehrung ist zu dokumentieren.

6.2 Sensibilisierung ist in Form der persönlichen Ansprache am wirksamsten. In Dienstbesprechungen haben die Vorgesetzten die Bedeutung der Korruptionsprävention, die Erscheinungsformen der Korruption und die sich daraus ergebenden Konsequenzen regelmäßig und soweit möglich aufgrund konkreter Vorkommnisse zu verdeutlichen. Neben der Information über die präventiven Maßnahmen sowie dienst- und strafrechtlichen Regelungen ist es wichtig, sich über Beobachtungen der Beschäftigten zu Schwachstellen im Präventionssystem auszutauschen und gemeinsam Gegenmaßnahmen zu entwickeln.

Die Dienststellenleitung und die/der AKB sollen die Beschäftigten in geeigneter Weise, etwa durch Mitarbeiterschreiben oder über das Intranet, über die Gesamtthematik informieren und sensibilisieren.

6.3 Die Beschäftigten in gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen sind regelmäßig über die einschlägigen Regelungen wie zum Beispiel über das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken, die grundsätzlich erforderliche Genehmigung des Dienstvorgesetzten für die Ausübung von Nebentätigkeiten (§§ 31 ff. des Landesbeamtengesetzes) sowie Sanktionen bei Verstößen zu unterrichten. Die Unterrichtung ist zu dokumentieren.

6.4 Das Thema Korruption ist in der landeseigenen Aus- und Fortbildung zielgruppenorientiert angemessen zu behandeln. Entsprechende Qualifizierungsprogramme sollen erarbeitet werden. Vorgesetzte sowie Beschäftigte in gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen sollen in regelmäßigen Abständen an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Dies kann auch durch entsprechende Handreichungen sowie E-Learning-Angebote erfolgen. Neben den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie den straf-, dienst- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen in Korruptionsfällen sollen insbesondere die Erscheinungsformen der Korruption, die damit verbundenen Gefahrensituationen, Maßnahmen zur Korruptionsprävention, die Fähigkeit, Korruption oder Manipulation zu erkennen sowie der Umgang mit Konfliktsituationen und Verdachtsmomenten Gegenstand von Schulungen sein.

7 Pflichten der Dienst- und Fachvorgesetzten

7.1 Die Bestellung einer/eines AKB ersetzt nicht die Pflicht der Fach- oder Dienstvorgesetzten, korruptivem Verhalten konsequent und eigenverantwortlich zu begegnen. Zu dieser Wahrnehmung von Führungsaufgaben gehören in gesteigert korruptionsgefährdeten Aufgabenbereichen die Verstärkung von Kontrollen (zum Beispiel Vorgangskontrolle durch Wiedervorlagen und Abschlussvermerke, stichprobenweise Überprüfung von Ermessensentscheidungen). Durch den Einbau von Interventionskompetenzen, zum Beispiel durch die Einrichtung von Innenrevisionen, können zudem zufällige und stichprobenhafte Kontrollen erleichtert werden. Kontrollmaßnahmen dienen auch dem Schutz der Beschäftigten und sollen Außenstehenden deutlich machen, dass eine hohe Aufdeckungswahrscheinlichkeit besteht.

7.2 Die Fachvorgesetzten haben auf Korruptionsindikatoren zu achten und informieren bei konkretem Korruptionsverdacht, das heißt bei nachvollziehbaren Hinweisen auf korruptes Verhalten, die/den AKB und die oder den Dienstvorgesetzten. Die Fachvorgesetzten stehen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jederzeit für Gespräche zur Verfügung, wenn aus dem Kreis der Beschäftigten Anzeichen für Korruption vorgetragen werden. Ein Indikatorenkatalog ist als Anlage 2 beigefügt.

7.3 Zur Vorbildfunktion der Vorgesetzten gehört an vorderster Stelle die Glaubwürdigkeit des eigenen Verhaltens beim Thema Unbestechlichkeit. Alle Vorgesetzten sind gehalten, entsprechend selbstkritisch und zurückhaltend mit den sich aus ihrem Amt ergebenden Gepflogenheiten (auch politischer oder protokollarischer Art) umzugehen.

8 Mehr-Augen-Prinzip und Transparenz

8.1 In gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen ist die Anwendung des Mehr-Augen-Prinzips durch Beteiligung mehrerer (in der Regel zwei) Beschäftigter oder Organisationseinheiten im Wege der Mitprüfung sicherzustellen. Die Wahrnehmung des Mehr-Augen-Prinzips erfolgt in gegenseitiger Verantwortung und stellt eine "Kontrolle" zum eigenen Schutz und zum Schutze der Kolleginnen und Kollegen dar. Kontrolle ist daher kein Vertrauensverlust. Sofern das Mehr-Augen-Prinzip ausnahmsweise nicht einzuhalten ist, sind andere korruptionspräventive Maßnahmen entsprechend zu stärken.

8.2 Grundlagen für die Transparenz der Vorgangsbearbeitung und Entscheidungsfindung sind eindeutige Zuständigkeitsregelungen und die klare Abgrenzung von Entscheidungskompetenzen. Sie ist durch eine lückenlose, klare und verständliche Dokumentation sicherzustellen. Unterstützt wird dies durch IT-gestützte Vorgangskontrollen, Berichtswesen und klare Unterschriftsregelungen.

9 Rotation

9.1 Strukturelle Korruption ist im Gegensatz zur situativen Korruption langfristig angelegt und bereits im Vorfeld der Tatbegehung bewusst geplant oder vorbereitet. Durch langjährige Verwendungszeiten auf einem Dienstposten können Verbindungen entstehen, welche die Basis für diese strukturelle Korruption bilden können. In gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereichen, die besonders für strukturelle Korruption anfällig sind, ist die Verwendungszeit der Beschäftigten auf einen Zeitraum von maximal sieben Jahren zu begrenzen. Dem Wechsel des Dienstpostens steht eine Änderung des Aufgabenzuschnittes gleich, mit der sichergestellt ist, dass sich die Zuständigkeit der Beschäftigten in ihren neuen Arbeitsbereichen auf einen anderen Personenkreis erstreckt. Die Rotation ist inhaltlich, zeitlich und organisatorisch so zu gestalten, dass sie nicht zu unvertretbaren Nachteilen für die Funktionsfähigkeit des betroffenen Bereichs führt.

9.2 Eine Überschreitung der festgelegten Verwendungszeit ist nur aus besonderen dienstlichen Gründen möglich und bedingt die Stärkung anderer korruptionspräventiver Maßnahmen (zum Beispiel verstärkte Kontrollen). Die Gründe für eine Überschreitung der Verwendungszeit sind zu dokumentieren, die/der AKB ist zu informieren.

10 Arbeitsabläufe

Um korruptivem Zusammenarbeiten zwischen Amtsträger und Auftragnehmer vorzubeugen, sind komplexere Vorgänge (zum Beispiel Baumaßnahmen) oder zeitlich weit auseinanderliegende Einzelmaßnahmen (zum Beispiel Subventionsvergabe/-abrechnung) - soweit fachlich und wirtschaftlich vertretbar - verschiedenen Organisations-einheiten beziehungsweise verschiedenen Bearbeitern innerhalb einer Einheit zuzuordnen. In Arbeitsgebieten mit gesteigertem Korruptionsrisiko sind eindeutige Zuständigkeitsregelungen zu treffen.

11 Nebentätigkeiten

11.1 Über Nebentätigkeiten von Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung besteht für Dritte die Möglichkeit, persönliche Beziehungen zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufzubauen und für korrupte Handlungen zu nutzen. Das geltende Nebentätigkeitsrecht wirkt Loyalitätskonflikten, die im Rahmen von Nebentätigkeiten entstehen können, entgegen. Nach §§ 31 ff. des Landesbeamtengesetzes bedürfen Beamte zur Übernahme jeder (mit Ausnahme der in § 32 des Landesbeamtengesetzes abschließend aufgeführten) Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 30 des Landesbeamtengesetzes zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet sind. Ergänzend finden die Bestimmungen der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 unter Berücksichtigung der späteren Änderungen Anwendung. Entsprechendes gilt für Beschäftigte im Angestellten- und Arbeiterverhältnis (siehe § 11 BAT/BAT-O, § 13 MTArb/MTArb-O).

11.2 Bei Um- oder Versetzung in einen korruptionsgefährdeten Arbeitsbereich sind die Voraussetzungen der Nebentätigkeitsgenehmigung erneut zu prüfen. Bei der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung ist diese zu widerrufen. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist bei dienstlicher Pflichtverletzung zu untersagen. Wird eine Genehmigung erteilt, ist im Falle einer Interessenverquickung auf mögliche dienst- und strafrechtliche Konsequenzen hinzuweisen.

12 Verhalten bei Korruptionsverdacht

12.1 Bei einem konkreten Korruptionsverdacht, das heißt bei nicht nur auf Vermutungen gründenden Hinweisen auf korruptives Verhalten, hat jede und jeder Beschäftigte unverzüglich die Dienstvorgesetzten zu unterrichten. Eine Unterrichtung der Dienstvorgesetzten unterbleibt, wenn gegen diese selbst ein Verdacht besteht. In diesem Fall ist der oder die nächsthöhere Dienstvorgesetzte zu unterrichten. Im Vorfeld eines Verdachts sollten sich die Beschäftigten an die AKB/den AKB wenden.

12.2 Soweit Personen betroffen sind, die zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt sind, haben die Dienstvorgesetzten auch die Geheimschutzbeauftragten zu informieren.

12.3 Die Dienststellenleitung hat, gegebenenfalls in Abstimmung mit der vorgesetzten Dienststelle, Anhaltspunkte für korruptive Handlungen der Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität in Neuruppin oder der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG) Korruption anzuzeigen. Die Prüfung, ob aufgrund einer Anzeige ein Anfangsverdacht begründet ist, obliegt allein der Staatsanwaltschaft. Ein Anfangsverdacht setzt dabei voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne konkreter Tatsachen vorliegen, die es als nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist oder noch andauert. An die Annahme des Anfangsverdachts dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, weil die Erforschung des Sachverhalts gerade Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Aufgabe es auch sein kann, Verdachtsmomente zu entkräften. Auf eine frühzeitige und umfassende Inform ation der Staatsanwaltschaft oder der GEG Korruption ist hinzuwirken. Die Staatsanwaltschaft sowie die gemeinsame Ermittlungsgruppe sind in ihrer Ermittlungsarbeit zu unterstützen. Die Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe haben die Staatsanwaltschaft auf deren Ersuchen hin und unter Berücksichtigung der Belange ihrer Dienststellen mit fachkundigem und geeignetem Personal zu unterstützen.

12.4 Wird wegen Anzeichen von Korruption zunächst verwaltungsintern ermittelt, ist darauf zu achten, dass spätere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht gefährdet, insbesondere Tatbeteiligte nicht gewarnt werden. Nach Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden obliegt diesen die weitere Aufklärung des Sachverhalts in strafrechtlicher Hinsicht. Vorbeugende Maßnahmen gegen eine Verschleierung (zum Beispiel Entzug bestimmter laufender oder abgeschlossener Vorgänge, Sicherung des Arbeitsraums, der Aufzeichnungen mit dienstlichem Bezug oder der Arbeitsmittel) sind nur in Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden durchzuführen. Die Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen bleibt unberührt.

12.5 Bei Beamten sind umgehend die notwendigen disziplinarrechtlichen Maßnahmen einzuleiten und bei Arbeitnehmern von arbeitsrechtlichen Sanktionsmaßnahmen konsequent Gebrauch zu machen. Die oder der Dienstvorgesetzte soll vor Einleitung dienstrechtlicher Maßnahmen das Benehmen mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden herstellen, damit deren Ermittlungen nicht gefährdet werden.

12.6 Ist ein Schaden eingetreten, sind Schadensersatzansprüche gegen Beschäftigte und Dritte in jedem Fall sorgfältig und umfassend zu prüfen und gegebenenfalls konsequent durchzusetzen. Die beamtenrechtlichen und arbeitsrechtlichen Schadensersatzregelungen sind strikt anzuwenden.

13  Vergabeverfahren

13.1 Die vergaberechtlichen Vorschriften (Vorschriften des Haushaltsrechts, Vergabeverordnung, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Verdingungsordnungen) enthalten Bestimmungen, die Manipulation und Korruption verhindern beziehungsweise erschweren. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind sie strikt einzuhalten. Unabhängig von der Art des Vergabeverfahrens ist durch die Dokumentation der einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens und die Begründung der getroffenen Entscheidungen für ein transparentes Verfahren Sorge zu tragen.

13.2 Planung, Vergabe und Abrechnung sind - soweit fachlich und wirtschaftlich vertretbar - getrennten Organisationseinheiten zu übertragen.

14 Förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen

Wirken private Unternehmen, zum Beispiel Architekten- oder Ingenieurbüros, bei der Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Hand mit, sind die einzelnen Beschäftigten dieser Unternehmen - soweit erforderlich - nach dem Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag zu verpflichten. Die verpflichteten Personen werden strafrechtlich Amtsträgern gleich gestellt. Das Muster einer Verpflichtungserklärung ist als Anlage 3 beigefügt.

15 Sponsoring

Für das Sponsoring wird, solange keine landeseigene Regelung besteht, die Bundesregelung entsprechend angewandt. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) vom 7. Juli 2003 (Anlage 4) gilt unter der Maßgabe einer angemessenen Regelung der Zuständigkeit, die nicht die Benennung einer/eines Sponsoringbeauftragten erfordert (Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift). Ressortspezifische oder übergreifende Regelungen für die Hochschulen (Drittmittelforschung) bleiben unberührt.

16 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Sie ist auf fünf Jahre befristet.

Anlagen