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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (2)

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Berlin über den Austausch von Personal der Landesverwaltungen Berlin und Brandenburg


vom 1. Februar 2006
(ABl./06, [Nr. 08], S.210)

Der Senat von Berlin,
vertreten durch den Senator für Inneres,

und

die Landesregierung des Landes Brandenburg,
vertreten durch den Minister der Finanzen

schließen folgende Verwaltungsvereinbarung zum Austausch von Personal der Landesverwaltungen der Länder Berlin und Brandenburg

Präambel

(1) Der Zusammenschluss der Länder Berlin und Brandenburg ist weiterhin herausragendes Ziel der Landesregierungen. Dabei stellt die Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene eine wichtige und notwendige Vorbereitung dar, die neben der Signalwirkung auch politisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.

(2) Das Zusammenwirken beider Länder und deren Verwaltungen wird umso schneller, effektiver und besser gelingen, je mehr dieser Prozess durch die Beschäftigten aus eigener Einsicht und Erfahrung mitgetragen wird.

(3) Beide Regierungen sind sich darüber einig, dass der Personalaustausch im Wege eines vorübergehenden Wechsels auf ein Aufgabengebiet im jeweils anderen Land von wesentlicher praktischer Bedeutung für den Übergang auf eine dauerhafte engere personelle Zusammenarbeit ist.

(4) In beiden Bundesländern wird der Personalaustausch gleichzeitig als Instrument gezielter Personalentwicklung unterstützt. Hierdurch werden den Beschäftigten ein eignungs- sowie leistungsgerechtes berufliches Fortkommen ermöglicht und damit Perspektiven für ihren beruflichen Werdegang aufgezeigt.

Artikel 1
- Zweck des Personalaustausches

(1) Als ein Instrument zur Vorbereitung der Länderfusion Berlin und Brandenburg wird ein Personalaustausch der Landesverwaltungen mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Zusammenarbeit eingerichtet. Der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen soll das Zusammenwirken der Landesverwaltungen stärken und gleichzeitig Akzente in der Personalentwicklung setzen.

(2) Der Personalaustausch soll zugleich eine Kultur des gegenseitigen Kennenlernens, des Erfahrungsaustauschs und der persönlichen Kompetenzerweiterung als ein belebendes Element für die Zusammenarbeit beider Länder fördern.

Artikel 2
- Geltungsbereich; Teilnehmerkreis

(1) Am Personalaustausch können Beschäftigte der Berliner Senatsverwaltungen und der Senatskanzlei sowie der Ministerialverwaltungen und der Staatskanzlei des Landes Brandenburg teilnehmen, die in einem unbefristeten Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen und mindestens in den letzten drei Jahren Erfahrungen aus einer Tätigkeit im höheren bzw. gehobenen Dienst in einer der beiden Landesverwaltungen gesammelt haben.

(2) Die Teilnahme von Beschäftigten aus nachgeordneten Bereichen der Landesverwaltungen, insbesondere von dortigen Führungskräften, ist bei geeigneten Einsatzmöglichkeiten möglich.

Artikel 3
- Art, Umfang und Dauer des Personalaustausches

(1) Personalaustausch als Instrument der Zusammenarbeit der Länder findet vorrangig als zeitgleicher gegenseitiger Austausch von Beschäftigten auf gleichwertigen Dienstposten statt. Der Dienstposten soll der Ausbildung, den Fähigkeiten und der aktuellen Stellung der jeweiligen Beschäftigten weitgehend entsprechen, um die Einarbeitungszeit in der aufnehmenden Verwaltung abzukürzen bzw. Fortbildungsaufwand zu vermeiden.

(2) Der Personalaustausch erfolgt für Beamte und für Angestellte im Wege der Abordnung.

(3) Personalaustausch ist ausnahmsweise auch als zeitversetzte Bereitstellung und vorübergehende Wahrnehmung einseitig verfügbarer Dienstposten möglich.

(4) Ein zeitgleicher Personalaustausch soll für einen Zeitraum von mindestens 6 bis höchstens 24 Monaten, ein zeitversetzter Tausch (Absatz 3) soll für mindestens 6 und höchstens 12 Monate vorgesehen werden. Über eine Verlängerung entscheiden im Einzelfall die beteiligten Ressorts im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten.

(5) Die Anzahl der am Personalaustausch teilnehmenden Beschäftigten ist weder landesweit noch ressortbezogen begrenzt. Im Sinne eines umfassenden gegenseitigen Kennenlernens werden die Landesverwaltungen so viele unterschiedliche Aufgabenfelder wie möglich für den Personalaustausch anbieten.

Artikel 4
- Durchführung des Austauschverfahrens

(1) Die Ressorts der Landesverwaltungen sind für die Einleitung, Durchführung und ressortbezogene Auswertung des Austauschverfahrens zuständig. Sie berücksichtigen dabei die jeweils geltenden landesspezifischen Regelungen.

(2) Durch die Ressorts sind zunächst Aufgaben (Dienstposten/Stellen) zu benennen, die für einen Personalaustausch geeignet sind. Innerhalb der Ressorts werden die Beschäftigten auf die Möglichkeit des Austauschs zu Dienststellen des jeweils anderen Landes hingewiesen und über die aktuell in Frage kommenden Aufgabenbereiche informiert.

(3) Die Beschäftigten bekunden ihr Interesse bei der für die Personalentwicklung zuständigen Stelle der jeweiligen Senatsverwaltung/des jeweiligen Ministeriums. Dazu kann der als Anlage 1 beiliegende Vordruck verwandt werden.

(4) Die Abstimmung bezüglich der konkreten Umsetzung des Personalaustausches erfolgt bilateral zwischen den Ressorts der beiden Länder. Dabei sollen der aufnehmenden Behörde möglichst mehrere Bewerber, die den Anforderungen des ausgewählten Aufgabenbereiches entsprechen, für eine im Personalaustausch zu besetzende Stelle vorgeschlagen werden.

(5) Nach der Entscheidung über die Auswahl einer Bewerberin/eines Bewerbers verständigen sich die beteiligten Ressorts über die Durchführung des Personalaustausches. Gleichzeitig werden die Ziele des einzelnen Personalaustausches von den beteiligten Ressorts festgelegt. Dabei kann der in Anlage 2 beiliegende Entwurf einer Vereinbarung angewandt werden.

(6) Während der Dauer des Austausches sind die Beschäftigten uneingeschränkt in die Arbeitsorganisation der Beschäftigungsstelle eingebunden. Dies gilt insbesondere für die Eingliederung in die Aufbau- und Ablauforganisation.

(7) Nach Abschluss eines jeden Personalaustausches erfolgt durch die beteiligten Ressorts gemeinsam mit den Beschäftigten eine Evaluation der Ergebnisse des Personalaustausches.

Artikel 5
- Zentrale Koordinierungsstellen; Berichtspflicht

(1) In jedem Land wird eine Organisationseinheit mit der koordinierenden Funktion für den Personalaustausch - Zentrale Koordinierungsstelle - beauftragt. Sie hat den Auftrag, die Wirksamkeit des Verfahrens zu sichern und fortzuentwickeln sowie landesweite Auswertungen mit Handlungsempfehlungen zu fertigen.

(2) Die Zentralen Koordinierungsstellen unterstützen die Dienststellen bei der Umsetzung des Personalaustausches.

(3) Sie erhalten für den Fall der ressortübergreifenden Unterstützung zumindest

  1. die Angaben zu den ausgewählten Aufgabenbereichen,
  2. vor der Durchführung des Personalaustausches die Interessenbekundungsbogen der tauschwilligen Beschäftigten,
  3. eine Mitteilung über Beginn und Ende eines Personalaustausches.

(4) An der Evaluation der Ergebnisse des Personalaustausches sind die Zentralen Koordinierungsstellen zu beteiligen.

(5) Nach Vorliegen hinreichender Erfahrungen im Zusammenhang mit dem länderübergreifenden Personalaustausch berichten die Zentralen Koordinierungsstellen jeweils den Landesregierungen, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2006.

Artikel 6
- Würdigung der Teilnahme am Personalaustausch

(1) Die Teilnahme am Personalaustausch ist freiwillig.

(2) Die Teilnahme am Personalaustausch dokumentiert den überdurchschnittlichen persönlichen Einsatz der Beschäftigten in beruflichen Belangen. Die zuständigen Dienstbehörden der Länder unterstützen diesen Einsatz durch regelmäßigen Kontakt mit den Beschäftigten und deren besonderer Würdigung bei der Personalentwicklung.

(3) Beschäftigte, die am Personalaustausch teilnehmen, bleiben Dienstkräfte des Entsendelandes. Insoweit leiten sich aus der Teilnahme am Personalaustausch keine rechtlichen Ansprüche ab. Nach Beendigung des Austausches kehren die Beschäftigten wieder auf ihre früheren Dienstposten/Arbeitsplätze im Entsendeland zurück.

(4) Auf Wunsch ist Arbeitnehmern ein qualifiziertes Zeugnis für die Zeit des Austausches auszustellen. Beamte werden für diese Zeit dienstlich beurteilt.

Artikel 7
- Kostenneutralität

Die Kosten des Personalaustausches, insbesondere die Personalausgaben einschließlich etwaiger persönlicher Zulagen, Trennungsgelder, Fortbildungskosten u. ä., tragen die Entsendeländer für ihre Beschäftigten selbst. Insoweit verzichten die Landesverwaltungen auf die wechselseitige Personalkostenerstattung. Ein Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes gemäß § 6 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) wird nicht gewährt.

Artikel 8
- In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt am 14. Dezember 2005 in Kraft.

Potsdam, den 13. Dezember 2005

Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister,
vertreten durch den Senator für Inneres
Für die Regierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister der Finanzen

Dr. Ehrhart Körting

Rainer Speer

Anlagen