Grundsatzbeschluß Nr. 21 des Landespersonalausschusses Brandenburg
Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung vom 14. Mai 1997 nachstehenden Grundsatzbeschluß gefaßt:
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Nr. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) werden folgende allgemeine Ausnahmen zugelassen:
I. In der Landesverwaltung gilt bis zum 31. Dezember 1999 die Verpflichtung zur Stellenausschreibung des § 4 Abs. 2 LVO nicht, solange die haushaltsrechtlich vorgegebenen Einsparungen von Planstellen noch nicht vollständig erbracht wurden und durch die Stellenbesetzungen unmittelbar oder mittelbar gewährleistet wird, daß
Beamtinnen und Beamte, die als künftig wegfallend bezeichnete Planstellen innehaben,
oder
Beamtinnen und Beamte, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen einer Anstellung erfüllen, aber mangels Planstelle noch nicht angestellt werden konnten,
eine Planstelle innerhalb ihrer bisherigen Behörde oder Einrichtung - maßgeblich sind hier die Kapitel der Einzelpläne des Haushaltsplanes - erlangen.
II.1. In Gemeinden und Gemeindeverbänden gilt bis zum 3. Oktober 1997 die Verpflichtung zur Stellenausschreibung des § 4 Abs. 1 und 2 LVO nicht für Stellen, die bis zum 31. Dezember 1995 mit Angestellten, die ihre Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet absolviert haben und vor dem 3. Oktober 1990 nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden konnten, besetzt wurden und die
in Anwendung des Grundsatzbeschlusses Nr. 19 vom 11. September 1996 (ABl. S. 958)
oder
in einer Laufbahn besonderer Fachrichtung gemäß § 36 LVO im Eingangsamt oder in Anwendung des Grundsatzbeschlusses Nr. 18 vom 12. Juli 1995 (ABl. S. 765)
auf dieser Stelle in das Beamtenverhältnis berufen werden.
2. Abschnitt I. gilt bis zum 31. Dezember 1999 für Gemeinden und Gemeindeverbände entsprechend, die zur Einsparung von Planstellen verpflichtet sind oder Planstellen für die Anstellung von Beamtinnen und Beamten benötigen, die trotz Erfüllens der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen mangels Planstelle noch nicht angestellt werden konnten.
III. Soweit von diesem Beschluß Gebrauch gemacht wird, sind die Gründe für die Anwendung aktenkundig zu machen.
Der Landespersonalausschuß geht davon aus, daß zur Wahrung des Leistungsgrundsatzes die Anwendung dieses Beschlusses auf das zwingend notwendige Maß beschränkt wird.