Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Lebensmittelkontrolle im Land Brandenburg

Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Lebensmittelkontrolle im Land Brandenburg
vom 18. Dezember 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 79])

Auf Grund des § 42 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften vom 12. Juli 2006 (GVBl. II S. 286), der durch Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung vom 10. April 2008 (GVBl. II S. 138) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Regelungsbereich, Zuständigkeiten

§ 2 Zulassung zum Lehrgang


Abschnitt 2
Lehrgangsgrundsätze

§ 3 Ziel des Lehrgangs

§ 4 Dauer und Gliederung des Lehrgangs

§ 5 Lehrgangsleitung, Unterweisende

§ 6 Verlängerung, Verkürzung

§ 7 Urlaub, Krankheit

§ 8 Leistungsnachweise

§ 9 Bewertung der Leistungen


Abschnitt 3
Praktischer Lehrgangsteil

§ 10 Unterrichtsinhalte, Berichtsheft

§ 11 Leistungsbewertung

§ 12 Aufsichtsarbeit


Abschnitt 4
Theoretischer Lehrgangsteil

§ 13 Unterrichtsinhalte

§ 14 Leistungsnachweise


Abschnitt 5
Abschlussprüfung

§ 15 Allgemeines

§ 16 Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses

§ 17 Aufgaben des Prüfungsausschusses

§ 18 Zulassung zur Prüfung

§ 19 Anforderungen an die Durchführung der Prüfung

§ 20 Praktische Prüfung

§ 21 Mündliche Prüfung

§ 22 Bewertung der Prüfungsleistung

§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 24 Niederschrift

§ 25 Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 26 Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 27 Wiederholungsprüfung

§ 28 Lehrgangs- und Prüfungsakten

§ 29 Rücknahme der Prüfungsentscheidung


Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsvorschriften

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1
Regelungsbereich, Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere über den Lehrgang und die Prüfung nach § 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung.

(2) Lehrgangsbehörden sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.

(3) Prüfungsbehörde ist das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium.

(4) Lehrgangsstellen sind die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden, das Landeslabor Berlin-Brandenburg und die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.

§ 2
Zulassung zum Lehrgang

(1) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer sich in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis bei einer Lehrgangsbehörde befindet oder über eine verbindliche Zusage für die Begründung eines solchen Verhältnisses verfügt und

  1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllt oder
  2. nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Personen gleichgestellt ist.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Lehrgangsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss nach § 16.

(3) Innerhalb eines Monats nach Lehrgangsbeginn übergibt die Lehrgangsbehörde dem Prüfungsausschuss folgende Unterlagen:

  1. den Vor- und Zunamen der Lehrgangsleitung nach § 5 Satz 1 sowie
  2. den tabellarischen Lebenslauf ohne Passbild sowie Kopien der Zeugnisse der beruflichen Ausbildung und von den Fortbildungsprüfungen der oder des Auszubildenden.

Abschnitt 2

Lehrgangsgrundsätze

§ 3
Ziel des Lehrgangs

Ziel des Lehrgangs ist es, den Lehrgangsteilnehmenden die erforderlichen Fachkompetenzen sowie die praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Überwachung des Verkehrs von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen befähigen. Zu den erforderlichen Fachkompetenzen zählen insbesondere Kenntnisse

  1. des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, des Tabakerzeugnisgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
  2. der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85, L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist.

§ 4
Dauer und Gliederung des Lehrgangs

(1) Die Lehrgangsbehörde weist der oder dem Lehrgangsteilnehmenden eine Lehrgangsstelle zu. Der Lehrgang dauert grundsätzlich 24 Monate und gliedert sich wie folgt:

  1. 18-monatiger praktischer Unterrichtsteil bei der Lehrgangsbehörde einschließlich einer einmonatigen praktischen Unterweisung beim Landeslabor Berlin-Brandenburg,
  2. 6-monatiger theoretischer Unterrichtsteil an der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf; auf Antrag der oder des Lehrgangsteilnehmenden kann der theoretische Unterrichtsteil bei einer anderen vergleichbaren Einrichtung absolviert werden.

(2) Vor der Wahrnehmung des theoretischen Unterrichtsteils sind praktische Unterweisungen von zwei Monaten bei der Lehrgangsbehörde vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon auf Antrag der Lehrgangsleitung nach § 5 abgewichen werden; die Entscheidung über die Abweichung trifft der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Lehrgangsbehörde. Die Entscheidung ist zur Lehrgangs- und Prüfungsakte zu nehmen.

§ 5
Lehrgangsleitung, Unterweisende

Zur Betreuung des Lehrgangs bestellt die Lehrgangsbehörde eine fachlich befähigte Lehrgangsleitung. Sie überwacht und leitet den Lehrgang, bestimmt Unterweisende, informiert sich regelmäßig über den Ablauf des Lehrgangs und hat sich vom Lehrgangsfortschritt der Lehrgangsteilnehmenden zu überzeugen, auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.

§ 6
Verlängerung, Verkürzung

(1) Die oder der Lehrgangsteilnehmende kann die Verlängerung des Lehrgangs um bis zu einem Jahr beantragen, wenn aus nicht von der oder dem Lehrgangsteilnehmenden zu vertretenden Gründen der praktische Unterricht um mindestens vier Wochen unterbrochen wurde oder die Leistungen in dem theoretischen oder praktischen Unterricht schlechter als mit der Note 4 (ausreichend) bewertet worden sind. Über die Verlängerung entscheidet die Prüfungsbehörde im Einvernehmen mit der Lehrgangsbehörde

(2) Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann der praktische Unterrichtsteil in der Lehrgangsbehörde mit Ausnahme der praktischen Unterweisung beim Landeslabor Berlin-Brandenburg auf Antrag der oder des Lehrgangsteilnehmenden im Einvernehmen mit der Lehrgangsleitung und der Lehrgangsbehörde um bis zu drei Monate verkürzt werden. Eine überdurchschnittliche Leistung liegt dann vor, wenn sowohl die Leistungen in dem theoretischen als auch in dem praktischen Lehrgangsteil mit einer durchschnittlichen Note 1 (sehr gut) bewertet worden sind. Der Antrag kann frühestens zwölf Monate nach Beginn des Lehrgangs gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Prüfungsbehörde im Einvernehmen mit der Lehrgangsbehörde. Die Lehrgangsbehörde gewährleistet die Vollständigkeit der Lehrgangsinhalte und belegt diese.

(3) Lehrgangszeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Bundesländern oder in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erworben wurden, können auf Antrag der oder des Lehrgangsteilnehmenden angerechnet werden, wenn geeignete Nachweise vorliegen. Über den Antrag entscheidet die Prüfungsbehörde.

§ 7
Urlaub, Krankheit

(1) Der Erholungsurlaub ist während des praktischen Lehrgangsteils zu nehmen. Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen nicht überschreiten. Über die Anrechnung längerer Krankheitszeiten entscheidet auf Antrag der oder des Lehrgangsteilnehmenden die Prüfungsbehörde im Einvernehmen mit der Lehrgangsbehörde. Werden längere Krankheitszeiten angerechnet, ist dies zu begründen und die Begründung zur Lehrgangs- und Prüfungsakte zu nehmen.

(2) Kann der oder die Lehrgangsteilnehmende an der praktischen oder mündlichen Prüfung aufgrund eines Krankheitsfalls nicht teilnehmen, muss er oder sie der Prüfungskommission unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis im Original unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Tagen nach Beginn der jeweiligen Prüfung, vorlegen.

§ 8
Leistungsnachweise

(1) Während des gesamten Lehrgangs sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

  1. im praktischen Lehrgangsteil die Leistungsbewertung nach § 11 Absatz 1, der Leistungsnachweis nach § 11 Absatz 3 und die Aufsichtsarbeit nach § 12 Absatz 1 sowie
  2. im theoretischen Lehrgangsteil die Aufsichtsarbeiten nach § 14 Absatz 1 Satz 1.

(2) Menschen mit Behinderungen sind für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an der Prüfung ihrer Beeinträchtigung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterung sind rechtzeitig mit der oder dem Lehrgangsteilnehmenden zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass das Leistungs- oder Prüfungsniveau herabgesetzt wird. Die Entscheidung, welche Erleichterungen gewährt werden, trifft der Prüfungsausschuss.

§ 9
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen werden nach dem folgenden Bewertungsschema bewertet:

erbrachte Leistung Note verbale Einschätzung
ab 92 Prozent 1
(sehr gut)
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
ab 81 Prozent 2
(gut)
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht
ab 67 Prozent 3
(befriedigend)
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
ab 50 Prozent 4
(ausreichend)
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht
ab 30 Prozent 5
(mangelhaft)
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
unter 30 Prozent 6
(ungenügend)
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

(2) Ergeben sich bei der Ermittlung des Durchschnittswertes Dezimalstellen, so sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.

(3) Aufsichtsarbeiten werden von mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Leistungen der Abschlussprüfung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Die Gesamtnote wird gemeinsam durch alle beteiligten Prüferinnen und Prüfer festgelegt. Bei Unstimmigkeiten setzt der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis im Rahmen der Bewertung der Prüferinnen und Prüfer fest. Der Prüfungsausschuss kann hierzu eine Drittkorrektorin oder einen Drittkorrektor mit einem Bewertungsvorschlag beauftragen.

Abschnitt 3

Praktischer Lehrgangsteil

§ 10
Unterrichtsinhalte, Berichtsheft

(1) Der praktische Unterricht richtet sich nach dem Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1.

(2) Die Lehrgangsbehörde legt im Einvernehmen mit den Lehrgangsstellen die Reihenfolge des Lehrgangsplans sowie die zeitliche Einteilung der Lehrgangsabschnitte für die Lehrgangsteilnehmenden im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung kann davon abgewichen werden. Der Lehrgangsplan ist der Prüfungsbehörde mit den in § 2 Absatz 3 Nummer 2 genannten Unterlagen ohne den tabellarischen Lebenslauf zu übersenden.

(3) Die Lehrgangsteilnehmenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbstständig zu bearbeiten. Die Lehrgangsteilnehmenden sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Sie sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Der Lehrgang ist durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen zu ergänzen, soweit das Ziel des Lehrgangs dies erforderlich macht.

(4) Die oder der Lehrgangsteilnehmende hat während des praktischen Lehrgangsteils ein Berichtsheft zu führen. Es wird regelmäßig von der oder dem zuständigen Unterweisenden überprüft. Das Berichtsheft wird der oder dem Lehrgangsteilnehmenden nach Abschluss des Lehrgangs zurückgegeben.

§ 11
Leistungsbewertung

(1) Die erbrachten Leistungen der oder des Lehrgangsteilnehmenden im praktischen Lehrgangsteil sind nach dem Bewertungsschema des § 9 Absatz 1 auf dem Vordruck der Anlage 2 durch die Lehrgangsleitung zu bewerten.

(2) Die Lehrgangsleitung hat die Leistungsbewertung der oder dem Lehrgangsteilnehmenden bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Sie oder er kann zu dem Leistungsnachweis Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit dem Leistungsnachweis nicht einverstanden, ist die fachlich zuständige Sachgebietsleitung der Prüfungsbehörde einzubeziehen. Diese entscheidet über die endgültige Fassung. Die Leistungsnachweise werden zur Lehrgangs- und Prüfungsakte genommen. Die oder der Lehrgangsteilnehmende erhält eine Durchschrift.

(3) Die praktische Unterweisung beim Landeslabor Berlin-Brandenburg ist durch einen Leistungsnachweis des Landeslabors Berlin-Brandenburg nachzuweisen.

§ 12
Aufsichtsarbeit

(1) Die oder der Lehrgangsteilnehmende hat in den letzten sechs Monaten des praktischen Lehrgangsteils bei der Lehrgangsbehörde eine schriftliche oder elektronische Aufsichtsarbeit anzufertigen.

(2) Die Lehrgangsleitung stellt die Aufgabe und beaufsichtigt deren Bearbeitung. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 180 Minuten betragen. Die Durchführung der Aufsichtsarbeit ist zu protokollieren.

(3) Versäumt die oder der Lehrgangsteilnehmende eine Prüfung aus wichtigem Grund, so hat sie oder er diese nachzuholen. Versäumt sie oder er eine Prüfung ohne wichtigen Grund, so ist die Prüfung mit der Note 6 (ungenügend) zu bewerten.

(4) Begeht die oder der Lehrgangsteilnehmende einen Täuschungsversuch oder einen schuldhaften Ordnungsverstoß, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(5) Die Lehrgangsleitung ist für die Korrektur der Aufsichtsarbeit verantwortlich. Sie unterbreitet dem Prüfungsausschuss einen Notenvorschlag und übersendet ihm diesen zusammen mit der Aufsichtsarbeit.

(6) Der Prüfungsausschuss bewertet die Aufsichtsarbeit unter Berücksichtigung des Notenvorschlags der Lehrgangsleitung. Die bewerteten Arbeiten werden zur Prüfungsakte genommen.

Abschnitt 4

Theoretischer Lehrgangsteil

§ 13
Unterrichtsinhalte

Der theoretische Unterricht umfasst grundsätzlich 720 Unterrichtsstunden und richtet sich nach dem Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1. Er ist zeitlich in drei Blöcke gegliedert. Die Zeiträume für die drei Blöcke sind in den Lehrgangsplan aufzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann von den Vorgaben des Lehrgangsrahmenplans abgewichen werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung gewahrt bleibt.

§ 14
Leistungsnachweise

(1) Die oder der Lehrgangsteilnehmende hat mindestens sechs Aufsichtsarbeiten mit einem Umfang von jeweils 90 Minuten anzufertigen. Die Bewertungen der Leistungsnachweise werden als beglaubigte Kopie von der oder dem Lehrgangsteilnehmenden der Prüfungsbehörde unverzüglich nach Erhalt zugeleitet, von der Prüfungsbehörde zur Prüfungsakte genommen und an das Bewertungsschema nach § 9 Absatz 1 angepasst.

(2) Die Lehrgangsstelle unterrichtet die Prüfungsbehörde unverzüglich, sobald sie davon Kenntnis erhält, dass die oder der Lehrgangsteilnehmende eine Aufsichtsarbeit ohne triftigen Grund versäumt, einen Täuschungsversuch begangen oder schuldhaft gegen die Ordnung verstoßen hat.

(3) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Leistungsziel gefährdet ist, ist die Lehrgangsbehörde zu informieren.

Abschnitt 5

Abschlussprüfung

§ 15
Allgemeines

(1) Der Lehrgang schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Sie besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. In der Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die oder der Lehrgangsteilnehmende über die praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Fachkompetenzen verfügt, die für die Überwachung des Verkehrs von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen erforderlich sind.

(2) Die Abschlussprüfung ist grundsätzlich innerhalb des 24-monatigen Lehrgangs abzunehmen. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen davon abweichen.

(3) Für Menschen mit Behinderungen gilt § 8 Absatz 2 entsprechend.

§ 16
Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses

(1) Die Prüfungsbehörde bestellt einen Prüfungsausschuss, der aus mindestens fünf Mitgliedern besteht. Diese werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium befinden. Der Prüfungsausschuss bestimmt eine Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.

(2) In den Prüfungsausschuss sind mindestens zu berufen

  1. eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker oder eine Fachtierärztin oder ein Fachtierarzt für Lebensmittel; diese Person muss sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium befinden und dort Aufgaben der Lebensmittelüberwachung wahrnehmen,
  2. eine Person nach Nummer 1 Halbsatz 1, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit oder bei einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt befindet oder eine Lebensmittelkontrolleurin oder ein Lebensmittelkontrolleur, die oder der bei einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt tätig ist sowie
  3. eine Person mit der Befähigung zum Richteramt, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium befindet.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Prüfungsausschuss aus, so kann von der Prüfungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses ein Ersatzmitglied berufen werden; die Dauer der Berufung des Ersatzmitglieds ist auf den Rest der Amtszeit des Prüfungsausschusses begrenzt. Macht der Prüfungsausschuss von seinem Vorschlagsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, beruft die Prüfungsbehörde ein Ersatzmitglied ohne Mitwirkung des Prüfungsausschusses nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen. Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 17
Aufgaben des Prüfungsausschusses

Dem Prüfungsausschuss obliegt insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Abnahme der Prüfung sowie die Feststellung des Prüfungsergebnisses. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die Abnahme der Prüfung zu leiten. Die Prüfungsbehörde unterstützt den Prüfungsausschuss bei seiner Tätigkeit.

§ 18
Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Lehrgangsteilnehmende stellt über die Lehrgangsbehörde bei der Prüfungsbehörde einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung, schriftlich oder mit elektronischer Erklärung, spätestens drei Monate vor Ende des Lehrgangs. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. das Berichtsheft nach § 10 Absatz 4 Satz 1, die Leistungsbewertung nach § 11 Absatz 1 und 3 sowie die Bewertung der Aufsichtsarbeit nach § 12 Absatz 6,
  2. der Nachweis des theoretischen Unterrichtsteils nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die Leistungsnachweise nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
  3. bei einer Wiederholungsprüfung der Bescheid nach § 23 Absatz 4 Satz 1.

(2) Die oder der Lehrgangsteilnehmende ist zur Prüfung zugelassen, wenn deren oder dessen Leistung in dem praktischen und theoretischen Unterrichtsteil im Durchschnitt jeweils mindestens mit der Note 4 (ausreichend) bewertet wurde. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Entscheidung über die Zulassung ist der oder dem Lehrgangsteilnehmenden unter Nennung der Prüfungstermine und -orte für die Prüfungen mindestens 14 Tage vor dem ersten Prüfungstermin mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der oder dem Lehrgangsteilnehmenden unter Nennung der Gründe, die zur Nichtzulassung geführt haben, zu übermitteln.

§ 19
Anforderungen an die Durchführung der Prüfung

(1) Bei der praktischen und mündlichen Prüfung muss die zu prüfende Person die Arbeiten selbstständig ausführen und darf nur die konkret zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel verwenden.

(2) § 12 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 20
Praktische Prüfung

(1) Im Rahmen der praktischen Prüfung hat die oder der Lehrgangsteilnehmende unter Aufsicht von zwei Mitgliedern des Ausschusses nach § 16 drei Betriebskontrollen durchzuführen, wovon eine Kontrolle in einem Herstellerbetrieb und eine Kontrolle in einem gastronomischen Betrieb oder einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung durchgeführt werden muss. Während einer Betriebskontrolle ist von der oder dem Lehrgangsteilnehmenden eine Probenahme durchzuführen. Die Betriebskontrollen sollen jeweils zwei Stunden nicht überschreiten. Im Anschluss ist die Betriebskontrolle mündlich auszuwerten (Auswertegespräch) sowie unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ein Kontrollbericht anzufertigen und jeweils in einem 20-minütigen Prüfungsgespräch zu erläutern. Am Folgetag ist nach Anweisung der Prüferin oder des Prüfers unter Aufsicht selbstständig eine Ordnungsverfügung zu einer der Kontrollen zu erstellen.

(2) Unverzüglich nach Beendigung der Prüfung nach Absatz 1 hat die Prüferin oder der Prüfer von den Kontrollberichten, dem Probenahmeschein sowie der Ordnungsverfügung Kopien anzufertigen und diese an die Prüfungsbehörde zur Aufnahme in die Prüfungsakte zu übergeben.

(3) Als Vertretung der Lehrgangsbehörde begleitet die Lehrgangsleitung oder ersatzweise eine andere Unterweisende oder ein anderer Unterweisender die praktische Prüfung.

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erfolgt vor drei Mitgliedern des Ausschusses nach § 16 und besteht aus fünf Prüfungsgesprächen zu den folgenden Prüfungsfächern:

  1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungskunde,
  2. Spezielle Rechts- und Verwaltungskunde,
  3. Warenkunde,
  4. Lebensmittel- und Betriebshygiene, einschließlich Umwelthygiene sowie
  5. Mikrobiologie, Parasitologie, Ernährungslehre, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Prüfungsgespräche als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Es sollen nicht mehr als drei Lehrgangsteilnehmende gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungszeit soll für jede Lehrgangsteilnehmende und jeden Lehrgangsteilnehmenden nicht länger als 15 Minuten pro Prüfungsfach betragen.

§ 22
Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Grundlagen für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses sind:

  1. eine Gesamtnote für den praktischen Lehrgangsteil, die sich zu jeweils einem Drittel aus der Leistungsbewertung nach § 11 Absatz 1, der Bewertung der praktischen Unterweisung nach § 11 Absatz 3 und der Bewertung der Aufsichtsarbeit nach § 12 Absatz 1 zusammensetzt,
  2. der Durchschnittswert der Leistungsnachweise nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
  3. der Durchschnittswert der Bewertung je Betriebskontrolle nach § 20 Absatz 1, wobei

    a)
    die praktische Prüfungsleistung bei der Betriebskontrolle und gegebenenfalls Probenahme,
    b)
    die Auswertung der Betriebskontrolle aufgrund des Auswertegesprächs und des Kontrollberichts sowie
    c)
    das Prüfgespräch
  4. gleichwertig zu einer Note pro Betriebskontrolle zusammengefasst werden; die Ordnungsverfügung wird bei der jeweiligen Betriebskontrolle als vierte Teilnote gleichwertig mit einbezogen,
  5. der Durchschnittswert der Bewertungen der einzelnen Prüfungsgespräche nach § 21 Absatz 1.

(2) Für das Gesamtergebnis der Prüfung sind die einzelnen Ermittlungsgrundlagen wie folgt zu gewichten:

  1. die Gesamtnote nach Absatz 1 Nummer 1 mit 10 Prozent,
  2. der Durchschnittswert nach Absatz 1 Nummer 2 mit 20 Prozent,
  3. der Durchschnittswert nach Absatz 1 Nummer 3 mit 40 Prozent,
  4. der Durchschnittswert nach Absatz 1 Nummer 4 mit 30 Prozent.

§ 23
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Grundlagen für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses nach § 22 Absatz 1 sowie das Gesamtergebnis der Prüfung nach § 22 Absatz 2 fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Leistung nach § 22 Absatz 1 mindestens mit der Note 4 (ausreichend) bewertet worden ist.

(2) Der Prüfungsausschuss teilt der oder dem Lehrgangsteilnehmenden am letzten Prüfungstag mit, ob die Prüfung bestanden wurde. Als Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung gilt der letzte Prüfungstag.

(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis sowie eine Urkunde. Die erfolgreiche Prüfung ermächtigt zum Tragen der Berufsbezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin“ oder „Lebensmittelkontrolleur“. Das Zeugnis und die Urkunde sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Originalausfertigungen sind der oder dem Lehrgangsteilnehmenden auszuhändigen, Durchschriften sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde einen Bescheid über die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen. Auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ist hinzu-weisen.

§ 24
Niederschrift

Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift nach dem von der Prüfungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordruck anzufertigen. Die Niederschriften sind von den jeweils beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 25
Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Dies gilt nicht für die Betriebskontrollen nach § 20 Absatz 1. Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 26
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die oder der Lehrgangsteilnehmende kann bis zum Beginn der Abschlussprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt und die oder der Lehrgangsteilnehmende kann eine erneute Zulassung zur Prüfung nach § 18 Absatz 1 beantragen.

(2) Ist die oder der Lehrgangsteilnehmende ohne vorherige schriftliche oder elektronische Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Falls sie oder er aus wichtigem Grund an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war, kann durch den Prüfungsausschuss festgestellt werden, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt.

(3) Bricht die oder der Lehrgangsteilnehmende aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt kein wichtiger Grund für den Prüfungsabbruch vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Nachweis über den wichtigen Grund ist unverzüglich zu erbringen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis im Original vorzulegen.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 27
Wiederholungsprüfung

(1) Die oder der Lehrgangsteilnehmende kann die praktische Prüfung nach § 20 Absatz 1 und die mündliche Prüfung nach § 21 Absatz 1 auf Antrag innerhalb von zwölf Monaten ab Bekanntgabe des Nichtbestehens des jeweiligen Prüfungsteils zu unterschiedlichen Zeitpunkten jeweils zweimal vollständig wiederholen. Die Lehrgangszeit verlängert sich um den Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung.

(2) Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Lehrgangsbehörde.

§ 28
Lehrgangs- und Prüfungsakten

Auf Antrag ist nach Abschluss der Prüfung innerhalb eines Monats Einsicht in die Prüfungsakte, die die Prüfungsbehörde führt, zu gewähren. Die Einsichtnahme ist nur in Anwesenheit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder einer von ihm beauftragten Person zulässig. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt den Termin der Einsichtnahme. Die Prüfungsunterlagen sind für zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 29
Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem der Prüfungsausschuss Kenntnis von der Täuschungshandlung erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.


Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

§ 30
Übergangsvorschriften

(1) Für Lehrgangsteilnehmende, die ihren Lehrgang zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur vom 22. Dezember 1997 (GVBl. II 1998 S. 62) weiter anzuwenden.

(2) Der auf Grundlage der Prüfungsordnung nach Absatz 1 berufene Prüfungsausschuss besteht für die Dauer seiner Berufung fort.

§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur vom 22. Dezember 1997 (GVBl. II 1998 S. 62) außer Kraft.

Potsdam, den 18. Dezember 2023

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher

Anlagen

1
2