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Verwaltungsvorschriften über die Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht im schulischen Bereich (VV-Aufsicht - VVAUFs)

Verwaltungsvorschriften über die Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht im schulischen Bereich (VV-Aufsicht - VVAUFs)
vom 8. Juli 1996
(Abl. MBJS/96, [Nr. 10], S.383)

zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juni 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 25], S.306)

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

Abschnitt 1
Allgemeines

1 - Geltungsbereich

(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten an Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Auf dem Weg zwischen der Wohnung oder dem Hort und dem Ort der schulischen Veranstaltung (Schulweg) ist grundsätzlich keine Aufsicht durch die Schule auszuüben. Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht ist auszuüben

  1. auf dem Weg zwischen verschiedenen Orten schulischer Veranstaltungen (Unterrichtsweg),
  2. eine angemessene Zeit vor, nach und zwischen schulischen Veranstaltungen, insbesondere Pausen, Unterrichtsausfall und Freistunden sowie
  3. in einer schulischen Veranstaltung.

(2) Die Verpflichtung zur Fürsorge und Aufsicht besteht gegenüber allen minderjährigen sowie volljährigen geistig behinderten Schülerinnen und Schülern. Volljährige Schülerinnen und Schüler unterliegen im Übrigen lediglich einer Fürsorgepflicht. Sie sind auf entsprechende Gefahren hinzuweisen.

(3) Die Verpflichtung zur Aufsicht besteht nicht, wenn

  1. sich die Schülerin oder der Schüler unerlaubt entfernt oder
  2. die Eltern sich schriftlich damit einverstanden erklären, dass in den im folgenden genannten Fällen oder in sonstigen, konkret benannten besonderen Situationen eine Aufsicht nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt wird.

2 - Grundsätze der Aufsichtsführung

(1) Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht umfasst angemessene Maßnahmen, Vorkehrungen und Anordnungen, die zu treffen sind, um die Schülerinnen und Schüler vor Schaden zu bewahren und zu verhindern, dass andere Personen durch sie Schaden erleiden. Sie gehört zu den Dienstpflichten der Lehrkräfte und zu den Aufgaben anderer mit der Durchführung oder Begleitung schulischer Veranstaltungen beauftragter Personen.

(2) Die Anzahl, das Alter, das individuelle Verhalten und die Reife der Schülerinnen und Schüler sowie die örtlichen Verhältnisse sind bei der Festlegung von Maßnahmen, Vorkehrungen und Anordnungen zur Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht zu berücksichtigen. Die Aufsicht ist angemessen und effektiv auszuüben und soll die Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Schülerinnen und Schüler nicht mehr als nötig einschränken.

(3) Unbeschadet getroffener Einzelregelungen oder gegebener Verhaltensmaßnahmen besteht die Verpflichtung, andere verstärkte Vorkehrungen zu treffen, wenn besondere Umstände dies erkennbar erfordern. Dies kann gelten für die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder für Schülerinnen und Schüler, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen. Ihnen ist, soweit erforderlich, die Teilnahme bei Experimenten, bei praktischen Arbeiten und bei Veranstaltungen, die mit besonderen Gefährdungen verbunden sind, nicht oder nur eingeschränkt zu gestatten.

Abschnitt 2
Aufsichtsbereiche

3 - Schulweg

(1) Für den Schulweg tragen die Eltern sowie volljährige Schülerinnen und Schüler selbst die Verantwortung. Minderjährige Schülerinnen und Schüler sowie volljährige Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung tragen eine ihrem Alter und ihrer Reife entsprechende Mitverantwortung.

(2) Ist vom Träger der Schülerbeförderung ein freigestellter Schülerverkehr eingerichtet, so trägt dieser für die Aufsicht an der Haltestelle, von der aus die Beförderung zum Wohnort oder Hort erfolgt, die Verantwortung. Dies gilt nur für die Zeit sowie diejenigen Schülerinnen und Schüler, für die keine Aufsicht mehr durch die Schule erfolgt.

(3) Ist das Antreten des Schulweges innerhalb der Frist gemäß Nummer 5 Abs. 1 auf Grund des Fahrplanes des Öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs nicht möglich, stellt der Schulträger einen geeigneten Raum zum Aufenthalt zur Verfügung. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe soll sich der Schulträger bei den für die außerschulische Betreuung zuständigen Trägern um ein sinnvolles Betreuungsangebot bemühen. Er kann, auch in Kooperation mit den in Satz 2 genannten Trägern, eigene Betreuungsangebote zur Verfügung stellen.

(4) Lehrkräfte können auf Antrag des Schulträgers von der Schulleitung zur Führung der Aufsicht im Rahmen der von ihnen zu leistenden Aufsichtszeiten

  1. in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Bereichen sowie
  2. außerhalb des in Nummer 5 Abs. 1 genannten Zeitraumes

herangezogen werden, wenn andere schulische Belange dem nicht entgegenstehen.

(5) Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes können die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I auch zu anderen Orten schulischer Veranstaltungen bestellt oder von dort nach Hause entlassen werden, wenn dies den Eltern in angemessener Frist vorher schriftlich zur Kenntnis gegeben worden ist und sie nicht widersprochen haben. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe soll eine Bestätigung der Eltern vorliegen. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II können grundsätzlich zu jedem Ort schulischer Veranstaltungen bestellt oder von dort nach Hause entlassen werden. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind die individuellen Möglichkeiten der Orientierung und Mobilität zu prüfen, bevor von einer für die jeweilige Altersgruppe in den vorhergehenden Sätzen getroffenen Festlegung Gebrauch gemacht wird.

(6) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe dürfen bei vorzeitigem Unterrichtsende aufgrund von Unterrichtsausfall oder anderen zwingenden schulischen Gründen nur dann früher nach Hause entlassen werden, wenn dies den Eltern in angemessener Frist zuvor schriftlich zur Kenntnis gegeben worden ist und die Bestätigung der Eltern vorliegt. Das Einverständnis kann ab Jahrgangsstufe 4 auch pauschal für bis zu einem Schulhalbjahr erteilt werden. Bei einem verspäteten Unterrichtsbeginn gilt Entsprechendes.

4 - Unterrichtsweg

(1) Unterrichtswege sind neben den Wegen zwischen verschiedenen Orten schulischer Veranstaltungen alle Wege, die von Schülerinnen und Schülern aus Gründen des Unterrichts oder anderer schulischer Veranstaltungen und im Interesse eines geregelten Schulablaufes zurückzulegen sind. Hierzu gehören auch Wege, die einmalig oder in unregelmäßigen Abständen insbesondere zum Einholen von Informationen oder Einkaufen für den hauswirtschaftlichen Unterricht im Auftrag der Lehrkraft von einzelnen Schülerinnen oder Schülern oder Schülergruppen zurückgelegt werden. Für die notwendige Aufsicht trägt die Schule die Verantwortung.

(2) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sollen Unterrichtswege nur in Begleitung einer Lehrkraft oder einer geeigneten Aufsichtsperson zurücklegen. Im Rahmen ihres pädagogischen Ermessens können die Lehrkräfte im Sinne einer Erziehung zur Selbständigkeit und Selbstverantwortung, dem Alter und der Reife der Schülerinnen und Schüler angemessen, Ausnahmen zulassen.

(3) Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufen I und II dürfen Unterrichtswege ohne Begleitung einer Lehrkraft oder einer geeigneten Aufsichtsperson zurücklegen. Das gilt nicht, wenn die Umstände des Weges sowie die Reife oder die Behinderung der Schülerinnen und Schüler eine Beaufsichtigung erfordern.

5 - Pausen, Unterrichtsausfall und Freistunden

(1) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen in Pausen, während des Unterrichtsausfalls und der Freistunden der Aufsicht der Schule. Die Schülerinnen und Schüler sind bis zu 15 Minuten vor Beginn und nach Ende ihrer Teilnahme am Unterricht zu beaufsichtigen. Diese Zeit soll bis auf 30 Minuten ausgedehnt werden, wenn Fahrschüler die Schule besuchen und auf Grund der Abfahrtzeiten eine Beaufsichtigung notwendig ist.

(2) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sind stets während Unterrichtsausfall und Freistunden zu beaufsichtigen. Sie dürfen während dieser Zeit und in Pausen das Schulgelände oder einen anderen Ort der jeweiligen schulischen Veranstaltung nicht ohne Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen.

(3) Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I sollen während der Pausen, des Unterrichtsausfalls und der Freistunden das Schulgelände nicht verlassen. Die Schulkonferenz kann für einzelne Jahrgangsstufen das Verlassen des Schulgeländes oder eines anderen Ortes der schulischen Veranstaltung während der Pausen, des Unterrichtsausfalls und der Freistunden durch Beschluss im Grundsatz gestatten. Es bedarf darüber hinaus einer schriftlichen Erklärung der betroffenen Eltern, dass ihr Kind in den genannten Zeiten das Schulgelände oder den anderen Ort der schulischen Veranstaltung verlassen darf.

(4) Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II kann es durch Beschluss der Schulkonferenz gestattet werden, während der Pausen, des Unterrichtsausfalls und der Freistunden das Schulgelände oder den anderen Ort der schulischen Veranstaltung zu verlassen. Volljährige Schülerinnen und Schüler können grundsätzlich das Schulgelände oder den anderen Ort der schulischen Veranstaltung während dieser Zeit verlassen.

(5) Die Eltern und die Schülerinnen und Schüler sind darauf hinzuweisen, dass die Schülerinnen und Schüler für Schäden, die sie während des Verlassens des Schulgeländes oder des anderen Ortes der schulischen Veranstaltung verursachen, in der Regel selbst haften gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind darüber zu informieren, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz während des Verlassens des Schulgeländes oder des anderen Ortes der schulischen Veranstaltung in der Regel nicht besteht. Über Ausnahmen hierzu, beispielsweise bei Unfällen auf dem Weg zur Einrichtung der Schulspeisung, entscheidet nach Meldung des Unfallereignisses die Unfallkasse Brandenburg als zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

6 - Schulische Veranstaltungen

(1) Schulische Veranstaltungen sind alle Veranstaltungen, für die die Schule sowohl für die äußeren Bedingungen als auch für die inhaltliche Gestaltung sowie die Leitung verantwortlich ist. Dazu gehören insbesondere der Unterricht einschließlich Praktika und Exkursionen, schulische Arbeitsgemeinschaften, Wandertage und Schulfahrten sowie Veranstaltungen der Mitwirkungsgremien. Während der schulischen Veranstaltungen obliegt der Schule die Führung der Aufsicht.

(2) Im Rahmen der Vorbereitung und Gestaltung der schulischen Veranstaltung oder besonderer Vorhaben sowie innerhalb dieser hat die jeweilige Lehrkraft auch auf die Einhaltung veranstaltungsspezifischer Sicherheitsvorschriften, wie sie sich insbesondere aus den Anlagen ergeben, zu achten.

(3) Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern, den Fächern Wirtschaft-Arbeit-Technik und Kunst sowie gleichartige schulische Veranstaltungen sind unter Einhaltung der Bestimmungen der Empfehlung für Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9. September 1994 in der jeweils geltenden Fassung) durchzuführen.

7 - Versorgung von verletzten oder erkrankten Schülerinnen und Schülern

(1) Die Entscheidung, ob im Falle einer Verletzung oder Erkrankung eine sofortige ärztliche Versorgung erforderlich ist, trifft die unterrichtende Lehrkraft auf Grund der Art und Schwere der Symptome. Im Zweifelsfall soll eine Lehrkraft, die in der Ersten Hilfe ausgebildet ist, hinzugezogen werden. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Eltern oder der Schulleiter zu informieren.

(2) Ist ärztliche Versorgung nach einem Unfall notwendig, hat die Schule dafür zu sorgen. Nach Art und Schwere der Verletzung, der Entfernung zum Arzt sowie dem Alter und dem Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers ist zu entscheiden, ob der Arzt zu Fuß aufgesucht werden kann oder ein Taxi oder Krankenwagen erforderlich ist. Bei schweren Verletzungen und Zweifeln über die Transportfähigkeit ist ein Arzt, Notarzt oder Rettungswagen zu rufen, der über die Transportfähigkeit und die Art des Transports entscheidet. Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sind durch eine Lehrkraft zu begleiten. Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I können auch durch eine Mitschülerin oder einen Mitschüler begleitet werden. Notwendige Transportkosten zur Heilbehandlung nach einem Unfall werden von der Unfallkasse Brandenburg getragen.

(3) Ist bei Erkrankung eine sofortige ärztliche Versorgung nicht erforderlich, ist bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Abholung durch die Eltern zu veranlassen. Die Schülerinnen und Schüler können mit Zustimmung der Eltern allein nach Hause geschickt werden. Sind die Eltern nicht erreichbar, können die Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 allein nach Hause geschickt werden, wenn auf Grund ihres Gesundheitszustandes, Alters und Reife sowie der Entfernung zur Wohnung anzunehmen ist, dass sie den Heimweg bewältigen und sich vorübergehend selbst versorgen können. Falls notwendig, sollen sie von einer Mitschülerin oder einem Mitschüler begleitet werden. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 gilt Satz 3 nur, wenn das grundsätzliche Einverständnis der Eltern schriftlich vorliegt, wobei das Einverständnis pauschal für ein Schulhalbjahr ei ngeholt werden kann. Wird eine sofortige ärztliche Versorgung für notwendig erachtet, ist je nach Schwere der Erkrankung ein Arzt, Notarzt, Kranken- oder Rettungswagen zu rufen. Sind die Eltern bis zum Transport in ein Krankenhaus nicht eingetroffen und ist eine Begleitung erforderlich, soll diese durch eine Lehrkraft erfolgen. In den Sekundarstufen I und II kann auch eine Mitschülerin oder ein Mitschüler die Begleitung übernehmen. Für die Transportkosten sind die Eltern verantwortlich.

(4) Eine Beförderung von Schülerinnen und Schülern zum Arzt oder in ein Krankenhaus in Privatfahrzeugen der Lehrkräfte darf nur in besonderen Fällen erfolgen, wenn ein Krankenwagen oder ein Notarzt nicht erforderlich ist, ein Taxi nicht zur Verfügung steht und Eile geboten ist. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zur Sicherung von Kindern sind zu beachten. Die Fahrerin oder der Fahrer ist durch eine Begleitperson von der Betreuung der oder des Verletzten oder Erkrankten zu entlasten. Die Fahrerin oder der Fahrer und die Begleitperson sind gesetzlich unfallversichert. Es gilt die Haftungsbeschränkung gemäß §§ 104 bis 106 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ersatz von Sachschäden, im Einzelfall können Sachschäden nach den Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind (Billigkeitsrichtlinien) ersetzt werden.

8 - Beförderung von Schülerinnen und Schülern in privaten Kraftfahrzeugen

(1) Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern auf Unterrichtswegen soll grundsätzlich nicht mit privaten Kraftfahrzeugen erfolgen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann ausnahmsweise die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen gestatten, wenn das Fahrtziel sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen ist und alle beteiligten Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen deren Eltern, auf Anlage 5 schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben. Dies trifft insbesondere zu für Fahrten im Rahmen von

  1. Veranstaltungen der Mitwirkungsgremien,
  2. Schülerwettbewerben und schulsportlichen Wettkämpfen sowie
  3. Exkursionen von Arbeitsgemeinschaften.

(2) Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit privaten Kraftfahrzeugen ist auf dem Formblatt gemäß Anlage 4 zu beantragen. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die fahrzeugführende Person ist schriftlich mit der Beförderung zu beauftragen. Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen kann eine auf das Schuljahr befristete generelle Beauftragung erfolgen.

(3) Die fahrzeugführende Person soll durch eine schriftliche Erklärung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler auf Anlage 5 von der Schadensersatzpflicht für Sachschaden an mitgeführten Gegenständen befreit werden für den Fall, dass sie den Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat.

(4) Das Recht von Erziehungsberechtigten zur Beförderung ihrer eigenen Kinder mit ihrem privaten Kraftfahrzeug sowie die alleinige Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen durch volljährige Schülerinnen und Schüler bleibt von den in Absatz 1 bis 3 getroffenen Regelungen unberührt.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 2. August 1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Verwaltungsvorschriften über die Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (VV-Aufsichtspflicht) vom 27. Januar 1992 (ABl. MBJS S. 8),
  2. Nummer 4 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften über die Gestaltung des Schulbetriebes sowie über die Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung der Schülerinnen und Schüler (VV-Schulbetrieb/Gesundheitsförderung) und
  3. das Rundschreiben Nr. 014/06/92 vom 25. Juni 1992 (ABl. MBJS S. 414), geändert durch Rundschreiben Nr. 70/92 vom 21. August 1992 (ABl. MBJS S. 474) und durch die Verwaltungsvorschriften über das Fernbleiben und die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern (VV-Beurlaubungen) vom 30. Juni 1994 (ABl. MBJS S. 764).

Potsdam, den 8. Juli 1996

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Angelika Peter

Anlagen