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Rundschreiben 23/02 (RS 23/02)

Rundschreiben 23/02 (RS 23/02)
vom 4. September 2002
(Abl. MBJS/02, [Nr. 12], S.562)

Teilzeitbeschäftigung für Lehrkräfte gemäß § 39 Abs. 4 LBG

hier: „Sabbatical“ für Lehrkräfte

1. Allgemeines

Das Sabbatical ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung, die es ermöglicht, frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums voll von der Arbeit unter Weiterzahlung der anteiligen Bezüge freigestellt zu werden. Das Sabbatical kann auch mehrmals in Anspruch genommen werden.

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG):

„(4) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die reduzierte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und die Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr ausgeglichen wird. Der Bewilligungszeitraum muss mindestens 21 Monate und darf höchstens sieben Jahre betragen; er muss spätestens mit dem Erreichen der für Beamte für den Eintritt in den Ruhestand geltenden Altersgrenze enden. Die volle Freistellung vom Dienst darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraumes beginnen.“

2. Formen des Sabbaticals

2.1 Sabbatical bei Vollbeschäftigung

Eine Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbaticals kann im Schuldienst für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens sieben Jahren bewilligt werden; das Jahr der Freistellung kann aber grundsätzlich erst frühestens ab der Mitte des gesamten Bewilligungszeitraumes zusammenhängend genommen werden. Daraus können sich folgende Teilzeitvarianten ergeben, wenn während der Arbeitsphase mit voller Stundenzahl gearbeitet werden soll:

Gesamtdauer der
Teilzeitbeschäftigung
davon
vollbeschäftigt
das eine Jahr mit völliger Freistellung ist frühestens möglich nachHöhe der anteiligen Dienstbezüge während des Gesamtzeitraumes
2 Jahre 1 Jahr einem Jahr Hälfte
3 Jahre 2 Jahre einem Jahr u. sechs Monaten zwei Drittel
4 Jahre 3 Jahre zwei Jahren drei Viertel
5 Jahre 4 Jahre zwei Jahren u. sechs Monaten vier Fünftel
6 Jahre 5 Jahre drei Jahren fünf Sechstel
7 Jahre 6 Jahre drei Jahren u. sechs Monaten sechs Siebtel

2.2 Sabbatical bei Teilzeitbeschäftigung

Beamte, die nach §§ 39a oder 39b LBG in ein Teilzeitbeamtenverhältnis berufen wurden oder deren Arbeitszeit nach den Vorschriften der §§ 39 - 39c LBG auf eigenen Antrag reduziert wurde, können auch ein Sabbatical im Rahmen der o. g. Zeiträume in Anspruch nehmen. Insoweit ist dieses Arbeitszeitmodell auch für bereits Teilzeitbeschäftigte geeignet. Der Umfang der zu beantragenden Teilzeitbeschäftigung beträgt dann - je nach Modell - 2/3, 3/4, 4/5, 5/6 oder 6/7 der Arbeitszeit während des Bewilligungszeitraums.

Bei Teilzeitbeschäftigten darf aber die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit rechnerisch nicht unterschritten werden.

Beispiel:

Eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft, die vor Beginn des Sabbaticals mit 19 Std. an einer Grundschule (28 Pflichtstunden) unterrichtet und während der Arbeitsphase ebenfalls mit 19 Stunden eingesetzt wird, kann nur ein Sabbatical ab einer Mindestlaufzeit von vier Jahren wählen (19 Std. x 3/4 Sabbatical = 14,25).

Eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft am Gymnasium (26 Pflichtstunden), die während der Arbeitsphase nur noch 16 Stunden unterrichten möchte, kann nur das sechsjährige Modell in Anspruch nehmen, da schon beim fünfjährigen Modell die durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsstunden geringer wären als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (4/5 von 16 Std. = 12,8).

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei einer Vielzahl von Lehrkräften das Beamtenverhältnis mit einem Umfang von zwei Dritteln begründet wurde und die Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf der Grundlage der Festlegungen gemäß Abschnitt A Nr. 2 in Verbindung mit Abschnitt B Nr. 6 der Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung in der Schule Brandenburgs vom 14.05.1998 erfolgt.

Wegen der rückgehenden Beschäftigungsumfänge in den zukünftigen Jahren kann der Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht in allen Fällen für den Bewilligungszeitraum vorher bestimmt und festgelegt werden. Daher gilt Folgendes:

Der Mindestumfang der Beschäftigung wird für den gesamten Bewilligungszeitraum des Sabbaticals auf zwei Drittel festgelegt. Der gesamte Zeitraum auf den sich das Sabbatical erstreckt, muss dann mindestens im Sinne meiner o. g. Hinweise vier Jahre betragen, damit rechnerisch die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten wird. Damit stehen für den Gesamtzeitraum bei einem Sabbatical von vier Jahren nur Bezüge von 50 v. H. (drei Viertel von zwei Dritteln) der Bezüge bei Vollbeschäftigung zu.

In der Arbeitsphase werden die Bezüge, die über dem „Sockel“ von zwei Dritteln geleistet werden, entsprechend der tatsächlichen Pflichtstundenzahl anteilig zu den maßgebenden Pflichtstunden (z. B. 8,67 Pflichtstunden bei Vollbeschäftigung an Realschulen/Gesamtschulen/Gymnasien/Oberstufenzentren) gewährt. Für Teilzeitbeschäftigte an Grundschulen und in der Primarstufe an Gesamtschulen ist zu beachten, dass der Mindestbeschäftigungsumfang 68,5 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend vollbeschäftigter Lehrkräfte (Mitteilung Nr. 41/99 vom 25. Juni 1999) beträgt (z. B. 8,82 Pflichtstunden bei Vollbeschäftigung an Grundschulen).

Beispiel eines Teilzeitbeamten an einer Förderschule/Realschule/Gesamtschule/Gymnasium/Oberstufenzentrum:

Ein Teilzeitbeamter mit einem Beschäftigungsumfang von zwei Dritteln an einer Gesamtschule beantragt ein Sabbatical für die Dauer von 6 Jahren ab 01.08.2002. Bis zum 31.07.2003 ist er befristet mit voller Stundenzahl im Unterricht eingesetzt. Der tatsächliche Beschäftigungsumfang für die Folgejahre ist noch nicht absehbar, weil dies entsprechend Mitteilung Nr. 16/98 vom 14.05.1998 erst auf der Grundlage der jährlichen kreislichen Bedarfsprognose ermittelt wird. Damit erhält er für die Dauer des Sabbaticals bis zum 31.07.2008 und für das Freistellungsjahr einen Bezügeanteil in Höhe von 14,44/26. Zusätzlich erhält er bis zum 31.07.2003 nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes 8,67/26 der Bezüge. Sollte im nächsten Schuljahr, d. h. ab 01.08.2003 nur ein Unterrichtseinsatz mit 24 Pflichtstunden möglich sein, erhält er zusätzlich nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes 6,67/26 der Bezüge.

Beispiel eines Teilzeitbeamten an Grundschulen:

Ein Teilzeitbeschäftigter mit einem Beschäftigungsumfang von 68,5 vom Hundert an einer Grundschule beantragt ein Sabbatical für die Dauer von vier Jahren für die Zeit vom 01.08.2002 bis zum 31.07.2006. Bis zum 31.07.2003 ist er befristet mit 21 Pflichtstunden eingesetzt. Der tatsächliche Beschäftigungsumfang für die Folgejahre ist aber noch nicht absehbar. Damit erhält er für die Dauer des Sabbaticals bis zum 31.07.2006 und für das Freistellungsjahr Bezüge in Höhe von 14,39/28. Zusätzlich erhält er bis zum 31.07.2003 nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes 1,82 der Bezüge.

Übersicht über die Höhe der Dienstbezüge beim Sabbatical in Teilzeitbeschäftigung:

  Höhe der Dienstbezüge bei
3/4 4/5 6 6/7
Pflichtstunden 28 14,39/28 15,34/28 15,98/28 16,44/28
Pflichtstunden 26 13/26 13,87/26 14,44/26 14,86/26

Auswirkungen in Geld:

Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 12, ledig, 37 Jahre (Besoldungsdienstaltersstufe 7) erhält ein Gehalt bei Vollbeschäftigung in Höhe von 2664,35 Euro (brutto). Als Teilzeitbeamter an Grundschulen mit 68,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit bei einem vierjährigen Sabbatical stünden demnach Bruttodienstbezüge in Höhe von 1369,29 Euro (2664,35 Euro x 14,39 / 28) zu. Zusätzlich würde er bei 21 Pflichtstunden im Schuljahr 2002/03 nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes 173,18 Euro (brutto) (2664,35 Euro x 1,82 / 28=173,81 Euro) erhalten.

3. Antragsverfahren/Auswirkungen

3.1 Personenkreis

Das Sabbatjahr kann grundsätzlich von allen Lehrkräften im Beamtenverhältnis in Anspruch genommen werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bei Lehrkräften in Schulleitungsfunktionen wird nicht ausgeschlossen, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalles eine Genehmigung möglich sein kann. Bei der Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung ist der Personalrat nach § 63 Abs. 1 Nr. 21 des Personalvertretungsgesetzes zu beteiligen.

Die Teilzeitbeschäftigung kann nur bewilligt werden, wenn sie vor Ablauf des 63. Lebensjahres endet.

3.2 Anträge/Termine

Das Freistellungsjahr darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraumes beginnen und grundsätzlich nur zu Beginn eines Schul- bzw. Schulhalbjahres (1. August oder 1. Februar) in Anspruch genommen werden, sofern dienstliche Gründe im Einzelfall nicht entgegenstehen. Dies gilt im besonderen Maße bei Inanspruchnahme eines Sabbaticals zum Schulhalbjahr. Der Antrag soll der Personalstelle spätestens sechs Monate vorher, d. h. bis zum 31. Januar oder 31. Juli vorliegen. In dem Antrag ist die gewünschte Teilzeitbeschäftigung, die Gesamtdauer und der Zeitraum der Freistellung anzugeben. Ein Antragsformular ist in der Anlage beigefügt.

3.3 Änderungen während des Bewilligungszeitraumes

Die Entscheidung über die beantragte Teilzeitbeschäftigung bindet grundsätzlich die Antragsteller und die Dienststelle. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung bzw. des bewilligten Zeitraums oder eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums ist nur unter den Voraussetzungen von § 39 Absatz 3 LBG möglich.

Ausfallzeiten, die durch Mutterschutzfristen, Krankheit oder Kur entstehen, unterbrechen nicht das Sabbatical. Die damit festgelegte Teilzeitbeschäftigung wird sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase ungeachtet dieser Unterbrechungen fortgesetzt.

Die Elternzeit oder eine sonstige Beurlaubung ohne Bezüge wird, im Gegensatz zu anderen Ausfallzeiten (z. B. Krankheit, Mutterschutz), weder auf die Arbeits- noch auf die Freistellungsphase angerechnet. Im Falle einer Elternzeit besteht sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase die Möglichkeit, das Sabbatical zu unterbrechen.

Im Falle einer sonstigen langfristigen Beurlaubung soll das Sabbatical beendet werden.

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Sabbaticals werden die bis zu diesem Zeitpunkt „angesparten“ - zur Auszahlung im Freistellungsjahr vorgesehenen - Dienstbezüge nachgezahlt. Endet die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig im Freistellungsjahr, werden die Dienstbezüge lediglich anteilig nachgezahlt. Lehrer, die während der Teilzeitbeschäftigung aus dem Dienst des Landes Brandenburg ausscheiden oder in den Ruhestand versetzt werden, sind verpflichtet, evtl. überzahlte Bezüge nach § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen. Bei einem vorzeitigen Ende des Modells nach dem Freistellungsjahr sind die - im Freistellungsjahr - zu viel gezahlten Bezüge ebenfalls zurückzuzahlen. Lediglich in Todesfällen wird auf die Rückzahlung verzichtet.

Während der Teilnahme am Sabbatical - also auch während des Freistellungsjahres - bleiben diese Lehrkräfte, wie andere Teilzeitbeschäftigte auch, weiterhin ihrer Schule zugewiesen und nehmen grundsätzlich auch nach dem Freistellungsjahr den Dienst an ihrer Schule wieder auf. Falls aus Gründen der Unterrichtsversorgung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lehrkraft nach dem Ende des Freistellungsjahres ihren Dienst wieder aufnehmen soll, eine Lehrkraft abgeordnet oder versetzt werden soll, so wird auch die aus dem Freistellungsjahr zurückkehrende Lehrkraft - wie alle anderen Lehrkräfte der Schule auch - in die Auswahlüberlegung einbezogen. Es findet also keine Schlechterstellung, aber auch keine Privilegierung statt.

3.4 Ersatzeinstellung

Während des Schuljahres der vollen Freistellung kann eine Vertretungslehrkraft in einem zeitlich befristeten Angestelltenverhältnis mit dem entsprechenden Beschäftigungsumfang der freigestellten Lehrkraft eingestellt werden, sofern die stellenwirtschaftliche Absicherung im zugewiesenen Stellenrahmen möglich ist.

4. Dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Konsequenzen

4.1 Besoldung

Die monatlichen Bezüge werden während des Gesamtzeitraums der Teilzeitbeschäftigung (zwei bis sieben Jahre) anteilig verringert (auf 1/2 bis 6/7). Eine Besonderheit gilt für Teilzeitbeamte (siehe Nummer 2.2). Das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen des Grundgehalts ändert sich durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht. Bei den Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung ist noch zu berücksichtigen, dass die Nettobezüge in der Teilzeitbeschäftigung nicht im selben Umfang zurückgehen wie der Bruttobetrag.

4.2 Vermögenswirksame Leistung

Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

4.3 Beihilfen

Der Beihilfeanspruch bleibt in vollem Umfang während der gesamten Zeit der Teilzeitbeschäftigung, also auch während des Freistellungsjahres, bestehen.

4.4 Weihnachtsgeld

Die jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) wird in Höhe der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gewährt. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember.

4.5 Urlaubsgeld

Das jährliche Urlaubsgeld wird in gleichem Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert. Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli; das bedeutet, dass die Beamtin bzw. der Beamte im ersten Jahr, in dem sie bzw. er zum 1. August die Teilzeitbeschäftigung beginnt, noch das volle Urlaubsgeld erhält, während ihr bzw. ihm in dem Jahr, in dem sie bzw. er zum 31. Juli die Teilzeitbeschäftigung beendet, nur - wie auch in den Jahren dazwischen - ein anteiliges Urlaubsgeld zusteht.

4.6 Kindergeld

Das Sabbatical als besondere Form der Teilzeitbeschäftigung hat keine Auswirkungen auf die Zahlung des Kindergeldes.

4.7 Jubiläumszuwendung

Die Jubiläumszuwendung wird während einer Teilzeitbeschäftigung ungekürzt gewährt; das Jubiläumsdienstalter wird nicht hinausgeschoben.

4.8 Versorgungsrechtliche Auswirkungen

Die in Teilzeitbeschäftigung verbrachte Dienstzeit ist zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Im Ergebnis verringert sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um ein Jahr. Ob sich dies im konkreten Fall auf das Ruhegehalt auswirkt, kann nur im Einzelfall ermittelt werden.

4.9 Nebentätigkeiten

Dem Antrag des Sabbaticals darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 31 und 32 LBG den vollbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist.

4.10 Laufbahnrechtliche Auswirkungen

Eine Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich keine laufbahnrechtlichen Auswirkungen.

Die vorgeschriebenen Zeiten für Beförderungen verlängern sich durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht. Dies bedeutet, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbaticals auch das Freistellungsjahr hinsichtlich der für Beförderungen vorgeschriebenen Zeit voll angerechnet wird.

Auch während des Freistellungsjahres sind Ernennungen möglich, wenn alle Voraussetzungen (dazu gehört auch die Bewährung) vorliegen.

4.11 Fortbildung

Die Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen sowie an anderen dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen ist auch im Freistellungsjahr möglich. Außerdem weise ich darauf hin, dass die Beamten nach § 47 Abs. 3 der Schullaufbahnverordnung (SchulLVO) verpflichtet sind, sich selbst fortzubilden, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind.

4.12 Schwerbehindertenermäßigung

Am Sabbatical teilnehmende schwerbehinderte Lehrkräfte erhalten während der Arbeitsphase die Schwerbehindertenermäßigung entsprechend den Regelungen der Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrkräfte (VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte) in der ab 01.08.2001 geltenden Fassung.

5. Geltung und Veröffentlichung

Diese Ausführungen gelten, bis durch das Ministerium für Inneres ressortübergreifende Regelungen erlassen werden. Darin sollen auch Ausführungen zu so genannten „Störfällen“ (s. auch Nummer 3.3 z. B. längere Krankheitszeiträume in der Arbeitsphase) gegeben werden.

Diese Mitteilung wird im Amtsblatt des MBJS und in der Schulrechtssammlung im Land Brandenburg (Carl-Link-Vorschriftensammlung) veröffentlicht.

Aufgrund der Bedeutung für die Beschäftigten halte ich es für zweckmäßig, dass zusätzlich ein Exemplar dieser Mitteilung einschließlich der Anlagen an jeder Schule für die Lehrkräfte in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt wird.

Anlagen