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Rundschreiben 14/18 (RS 14/18)

Rundschreiben 14/18 (RS 14/18)
vom 11. September 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 25], S.326)

Außer Kraft getreten am 31. August 2019 durch Zeitablauf vom 11. September 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 25], S.326)

Festlegungen  zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2019

Zur Vorbereitung, Organisation und Durchführung zentraler schriftlicher Abiturprüfungen im Schuljahr 2018/2019 werden folgende Festlegungen gemäß § 22 und § 23 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung (GOSTV) vom 21. August 2009 (GVBl. II S. 578), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Januar 2018 (GVBl.II/18, [Nr. 9]) geändert worden sind, veröffentlicht.

1. Teilnehmende, Personenkreis

1.1 Gemeinsame Fächer im Zentralabitur 2019 in Berlin und Brandenburg

Im Schuljahr 2018/2019 erfolgt im Land Berlin in den Leistungskursen und im Land Brandenburg in den Kursen auf erhöhtem Anforderungsniveau die schriftliche Abiturprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch auf der Grundlage weitgehend gemeinsamer Aufgabenstellungen.

1.2 Landeseigene Abiturprüfung

In den Fächern Biologie, Chemie, Geografie, Geschichte, Physik und Politische Bildung wird die schriftliche Abiturprüfung in den Kursen auf erhöhtem Anforderungsniveau mit zentralen Aufgabenstellungen auf der Grundlage landeseigener Aufgabenstellungen durchgeführt.

In den übrigen Fächern werden die Aufgabenvorschläge dezentral erarbeitet.

2. Aufgabenvorschläge, Aufgabenstellungen und Auswahlmöglichkeiten

2.1 Grundsätze

Für jedes Abiturprüfungsfach wird je ein Aufgabenvorschlag für den Prüfungstermin zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wird im Bedarfsfall ein Reservesatz elektronisch bereitgestellt. Die Aufgabenvorschläge gemäß Satz 1 und 2 setzen sich aus

  1. mehreren Aufgabenstellungen (Arbeitsanweisungen) einschließlich dem gegebenenfalls zu bearbeitenden Material, der Benennung der gegebenenfalls jeweils vorgesehenen besonderen Hilfsmittel und
  2. den Beschreibungen der erwarteten Leistung (Erwartungshorizonte) einschließlich Angaben zur Bewertung

zusammen. Die Unterlagen unter Buchstabe a) sind für die Prüflinge und die unter b) ausschließlich für Lehrkräfte bestimmt.

2.2. Auswahlmöglichkeiten

Ein Aufgabenvorschlag enthält Wahlmöglichkeiten für die Prüflinge. Die Einzelheiten zur Auswahl bestimmen sich nach den in den jeweiligen Prüfungsschwerpunkten enthaltenen Vorgaben.

2.3 Zusammenstellung und Aufbewahrung

Die Aufgabenvorschläge werden der Schulleitung zugesandt und von ihr der oder dem Prüfungsvorsitzenden übergeben.

Die oder der Prüfungsvorsitzende verwahrt die Aufgabenvorschläge so, dass Unberechtigte keinen Zugriff haben und stellt sicher, dass zu dem vom für Schule zuständigen Ministerium festgelegten Termin die Vollständigkeit und Korrektheit der Aufgabenstellungen überprüft wird.

Dies erfolgt in der Regel durch die Lehrkraft, die im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase in dem Abiturprüfungsfach den regelmäßigen Unterricht erteilt hat. Das für Schule zuständige Ministerium teilt der Schule den Termin für den Versand und die Übergabe an die Schulleitung gemäß Satz 1 rechtzeitig vor Beginn der Abiturprüfung mit.

Die für alle Prüflinge des jeweiligen Kurses überprüften Aufgabenstellungen übergibt die Lehrkraft bei vorzeitiger Öffnung der oder dem Prüfungsvorsitzenden zur sicheren Verwahrung bis zum Prüfungstag. Die nicht für die Prüflinge vorgesehenen Beschreibungen der erwarteten Leistungen (Erwartungshorizonte) einschließlich der Angaben zur Bewertung sind ebenfalls sicher zu verwahren.

2.4 Aufgabenvorschläge für individuelle Nachschreibetermine

In den zentralen schriftlichen Abiturprüfungsfächern werden, wenn Prüflinge die zentral festgelegten Hauptprüfungs- und Nachschreibetermine nicht wahrnehmen konnten, für individuelle Nachschreibetermine keine zentralen Prüfungsaufgaben zur Verfügung gestellt. In diesem Fall sind durch die Schule zwei Aufgabenvorschläge zu erstellen. Eine Aufgabenstellung wird dem Prüfling vorgelegt. Der zweite Aufgabenvorschlag dient der Schulaufsicht als Reservesatz im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

Die Aufgabenvorschläge werden in der Regel von der Lehrkraft erarbeitet, die im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase in dem Abiturprüfungsfach den regelmäßigen Unterricht erteilt hat.

Die Genehmigung dieser Aufgabenvorschläge erfolgt durch die Schulrätin oder den Schulrat mit der Zuständigkeit für die gymnasiale Oberstufe der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in Abstimmung mit und in Vertretung für die Schulrätin oder den Schulrat mit der Zuständigkeit für das Fach.

3. Korrekturverfahren

Für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeit gemäß § 24 GOSTV und Nummer 15 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 4 der Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung (VV-GOSTV) sind die in den Anlagen 1 bis 10 aufgeführten Korrekturzeichen zu verwenden. Kombinationen von Korrekturzeichen sind zulässig.

Einzelne Lösungsansätze oder Erkenntnisse oder Formulierungen, die positiv vom Erwartungshorizont abweichen, werden durch entsprechende Randbemerkungen gekennzeichnet.

4. Beurteilungsverfahren

Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit wird gemäß § 24 GOSTV und Nummer 15 Absatz 1 und 2 VV-GOSTV vorgenommen. Die Bewertung in den einzelnen Fächern erfolgt gemäß den Grundsätzen in den Anlagen 1 bis 10.

Gemäß Nummer 13 Absatz 2 der Verwaltungsvorschriften zur Leistungsbewertung in den Schulen des Landes Brandenburg (VV-Leistungsbewertung) vom 21. Juli 2011, die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Februar 2018 geändert worden sind, gelten für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2018/2019 in der Qualifikationsphase eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder eines beruflichen Gymnasiums befinden, die VV-Leistungsbewertung, die zuletzt am 26. Februar 2016 geändert wurden. Danach erfolgt die Einordnung der erbrachten Leistungen dieser Schülerinnen und Schüler gemäß Nummer 6 Absatz 4 wie folgt:

ab … % Punkte Note
95 15 1+
90 14 1
85 13 1-
80 12 2+
75 11 2
70 10 2-
65 9 3+
60 8 3
55 7 3-
50 6 4+
45 5 4
36 4 4-
27 3 5+
18 2 5
9 1 5-
0 0 6

Die Prüfungsarbeit wird abschließend in Punkten bewertet.

Die Festsetzung der Note erfolgt gemäß Nummer 15 Absatz 2 bis 5 VV-GOSTV.

5. Verbindliche Vorgaben für Inhalte, Themen und Methoden (Prüfungsschwerpunkte)

Für die Fächer der zentralen schriftlichen Abiturprüfungen gelten pro Fach die gemäß Anlage 3 der VV-Rahmenlehrplan und curricularen Materialien vom 5. September 2012 (Abl. MBJS, S. 406), die zuletzt durch Verwaltungsvorschriften vom 28. Juli 2017 (Abl. MBJS/17, [Nr. 22], S.286) geändert worden sind, gültigen Rahmenlehrpläne und Vorläufigen Rahmenlehrpläne.

Die Prüfungsschwerpunkte für die schriftlichen Abiturprüfungsfächer stehen auf dem Brandenburgischen Bildungsserver zur Verfügung und sind unter http://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/unterricht/pruefungen/abitur-brandenburg/ abrufbar.

6. Information der Prüflinge

Die Prüflinge sind in geeigneter Weise über den Inhalt dieses Rundschreibens einschließlich der Anlagen zu informieren.

7. Information der Lehrkräfte

Aktuelle bzw. ergänzende Informationen für Lehrkräfte finden sich im Internet unter http://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/unterricht/pruefungen/abitur-brandenburg/.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Kraft und am 31. August 2019 außer Kraft.

Anlagen