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Richtlinie des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG 2-Richtlinie)

Richtlinie des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG 2-Richtlinie)
vom 31. Januar 2018
(ABl./18, [Nr. 7], S.224)

zuletzt geändert durch Erlass des MdFE vom 21. Dezember 2022
(ABl./22, [Nr. 2], S.69)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG [Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2015, BGBl. I S. 974, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017, BGBl. I S. 312 geändert worden ist]) in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (VV-KInvFG 2) vom 20. Oktober 2017 (ABl. S. 1051) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) trägerneutral Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen in finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbänden. Bei den förderfähigen Maßnahmen muss deren längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung gesichert sein - mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme (im Einzelnen dazu Nummer 4).

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und ausnahmsweise der Ersatzbau von Schulgebäuden. Bei allen Maßnahmen ist das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

2.2 Zu Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gehören und die dem Schulbetrieb dienen, also beispielsweise auch Schulsporthallen, Außenanlagen und Mensen, Arbeits- und Werkstätten und Labore. Die Erweiterung von Schulgebäuden ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient (zum Beispiel Anbau von Fachräumen, einer Mensa) und nicht zu einer wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockung führt.

2.3 Die Errichtung eines Ersatzbaus ist ausnahmsweise förderfähig, soweit sie im Vergleich zur Bestandssanierung bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die günstigere Variante darstellt und soweit der Ersatzneubau nach Art und Funktion den Bestandsbau ersetzt und dabei dessen räumliche Kapazität nicht wesentlich übersteigt.

2.4 Bei der Sanierung, dem Umbau, der Erweiterung oder dem Ersatzbau von Schulgebäuden ist auch die für die Funktionsfähigkeit der Schulgebäude erforderliche Ausstattung förderfähig, soweit es sich dabei um Gegenstände und Anlagen handelt, die für die Nutzung des Gebäudes als solches erforderlich und fest mit dem Gebäude verbunden beziehungsweise nicht beweglich sind, so zum Beispiel bauliche Maßnahmen zur Umsetzung der Inklusion, sanitäre Anlagen, Fußbodenbeläge, Leitungen. Ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Erfüllung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude sind förderfähig, soweit es sich dabei um fest mit dem Gebäude verbundene, nicht bewegliche Anlagen wie beispielsweise Datenleitungen handelt. Nicht dem Förderzweck entsprechen somit insbesondere die Anschaffung digitaler Geräte oder von Möbeln. Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit von Schulgebäuden sind im Rahmen einer Sanierung oder Erweiterung beziehungsweise als Umbaumaßnahme förderfähig.

2.5 Im Rahmen der Sanierung, des Umbaus, der Erweiterung und des Ersatzbaus einer Schule sind auch entsprechende Maßnahmen an Einrichtungen zur Betreuung von Schülern (zum Beispiel Horte) förderfähig, wenn diese der Schule zugeordnet werden können. Eine Zuordnung einer solchen Einrichtung zu einer Schule ist insbesondere dann gegeben, wenn eine gemeinsame Trägerschaft oder eine Kooperationsvereinbarung und eine räumliche Nähe zwischen Schulgebäude und Gebäude der Betreuungseinrichtung bestehen.

2.6 Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit einer Investitionsmaßnahme nach § 12 Absatz 2 KInvFG besteht. Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen. Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sind nicht erstattungsfähig.

3 Zuwendungsempfangende oder Zuwendungsempfangender

Förderfähig sind nur Maßnahmen in finanzschwachen Kommunen im Sinne des § 11 Absatz 2 KInvFG in Verbindung mit § 4 VV-KInvFG 2. Die Definition der Finanzschwäche für das Land Brandenburg erfolgte durch Beschluss der Landesregierung am 12. Dezember 2017 und ist abschließend für die Laufzeit dieser Richtlinie. Das Bundesministerium der Finanzen hat gemäß § 4 Absatz 4 VV-KInvFG 2 am 5. Januar 2018 sein Einvernehmen erteilt. Nachdem das Einvernehmen hergestellt worden ist, werden als finanzschwache Gemeinden und Gemeindeverbände die in der Anlage 1 zu dieser Richtlinie aufgeführten kreisfreien Städte, Gemeinden, Ämter, Landkreise und Schulzweckverbände qualifiziert. Diese sind Zuwendungsempfangende der Finanzhilfen des Bundes im Sinne dieser Richtlinie.

Die oder der Zuwendungsempfangende kann als Erstempfangende oder Erstempfangender die Mittel entsprechend der anteiligen Schülerzahl gemäß Schuldatenerhebung für das Schuljahr 2016/17 an sonstige Dritte nach VVG Nr. 12 zu § 44 LHO (Letztempfangende oder Letztempfangender) mittels eines eigenen Zuwendungsbescheides oder einer Weiterleitungsvereinbarung weiterleiten, wenn diese

  • als freier Träger von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Ersatzschulen gemäß § 120 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) mit der entsprechenden Genehmigung gemäß § 121 BbgSchulG des für Bildung zuständigen Ministeriums im Gebiet der oder des finanzschwachen Erstempfangenden eine entsprechende Schule betreiben,
  • die Ersatzschule, an der die zu fördernde Maßnahme durchgeführt werden soll, in dem Gebiet der oder des finanzschwachen Erstempfangenden betreiben,
  • die beabsichtigte Durchführung einer Maßnahme zur Verbesserung der Schulinfrastruktur im Sinne des § 12 KInvFG in Verbindung mit § 6 VV-KInvFG 2 gegenüber der oder dem Erstempfangenden nachweisen und
  • einen Antrag bei der oder dem finanzschwachen Erstempfangenden, in dessen Gebiet sich die Ersatzschule befindet, einreichen.

Im Zuwendungsbescheid der oder des Erstempfangenden an den freien Träger der Ersatzschule beziehungsweise in der entsprechenden Weiterleitungsvereinbarung sind sämtliche Regelungen des Ursprungsbescheides zu berücksichtigen. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie aufgrund der Trägerstruktur unabdingbar sind. Die Weitergabe der Mittel durch die Erstempfangende beziehungsweise den Erstempfangenden an die Letztempfangende oder den Letztempfangenden darf nur unter Beachtung des EU-Beihilferechts erfolgen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Aus der Zuwendung können nur solche Maßnahmen finanziert werden,

  • die nicht auch gleichzeitig nach anderen Gesetzen oder Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Artikel 104b, 104c oder Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden,
  • die nicht auch gleichzeitig durch Programme der Europäischen Union gefördert werden,
  • die an einem Schulstandort durchgeführt werden, der mittel- bis langfristig gesichert ist. Bei öffentlichen Schulen erfolgt dieser Nachweis grundsätzlich über eine genehmigte Schulentwicklungsplanung. Bei freien Trägern von Ersatzschulen sind langjährig gesicherte Angebote und wirtschaftliche Solidität als Kriterium heranzuziehen.
  • die ab dem 1. Juli 2017 begonnen wurden und die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen sind.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung oder Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind Investitionen in die unter Nummer 2 dargestellten Fördergegenstände. Investitionen sind als Ausgaben zur Veränderung des Anlagevermögens zu verstehen.

Umgesetzte Maßnahmen sind - soweit es sich im doppischen Sinne nicht um investive Maßnahmen handelt - entsprechend den für die Kommunen geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen als Aufwand zu buchen.

Bei der Förderung von Baumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung zugrunde zu legen. Kosten gemäß DIN 276 Kostengruppe 600 sind nicht förderfähig.

5.5 Höhe der Zuwendung

Der Fördersatz beträgt bezogen auf die einzelne Maßnahme bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Der Eigenanteil der oder des kommunalen Erstempfangenden beträgt mindestens 10 Prozent. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendung an einen freien Träger von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Ersatzschulen gemäß § 120 BbgSchulG ist der Eigenanteil von mindestens 10 Prozent vom freien Träger der Ersatzschule bereitzustellen.

Die Höhe der maximal möglichen Gesamtzuwendung je Zuwendungsempfangenden ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Richtlinie. Die Aufteilung der Gesamtzuwendung auf einzelne Maßnahmen, die den unter Nummer 2 dieser Richtlinie dargestellten Fördergegenständen zugeordnet werden können, erfolgt durch die oder den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise im Falle der Weiterleitung durch die Letztempfangende oder den Letztempfangenden. Diese übernehmen damit auch jeweils das Rückforderungsrisiko im Falle einer Fehlverwendung.

Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40 000 Euro.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei Anträgen von Gemeinden und Ämtern wird ab einer Zuwendungssumme von 100 000 Euro die baufachliche Prüfung der Bauplanungsunterlagen der geförderten Maßnahmen durch die zuständigen bautechnischen Dienststellen der Gemeinden vorgenommen.

Für den Fall, dass eine bautechnische Dienststelle in Gemeinden nicht vorhanden ist beziehungsweise die baufachliche Prüfung aus Kapazitätsgründen innerhalb des geforderten Zeitrahmens nicht geleistet werden kann, soll die baufachliche Prüfung durch den zuständigen Landkreis erfolgen.

Übersteigt die beantragte Zuwendung den Betrag von 500 000 Euro, veranlasst die Bewilligungsbehörde die baufachliche Prüfung durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB).

Die oder der Zuwendungsempfangende beziehungsweise die oder der Letztempfangende sind verpflichtet, auf die Förderung nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz durch den Bund auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Förderung nach dieser Richtlinie setzt einen schriftlichen Antrag von der oder dem Zuwendungsempfangenden nach Nummer 3 entsprechend der Anlage 2 zu dieser Richtlinie voraus. Das Antragsformular einschließlich der erforderlichen Unterlagen kann über die Internetseite der Bewilligungsbehörde unter www.ilb.de heruntergeladen werden. Der Antrag ist bis zum 30. April 2018 schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.1.1 Verfahren der baufachlichen Prüfung

Die baufachliche und fachtechnische Prüfung für Baumaßnahmen mit einem Zuwendungsbetrag über 500 000 Euro erfolgt im Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB), Bereich Zuwendungs- und Fördermaßnahmen (ZuF), als zuständiger Staatlicher Bauverwaltung. Der BLB ist bei Zuwendungen für Baumaßnahmen bei der Beratung zur Aufstellung der Antragsunterlagen, bei der Antragsprüfung, bei der baubegleitenden Überprüfung der Bauausführung und der Prüfung des Verwendungsnachweises frühzeitig zu beteiligen.

Die Beauftragung des BLB erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Dem Zuwendungsempfänger entstehen keine Kosten für die baufachliche Prüfung des BLB.

Als Leitfaden für alle am Verfahren Beteiligten wurden die

  • Brandenburgische Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (BbgRZBau) vom Ministerium der Finanzen
    https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/bbgrzbau2014
    sowie die folgenden Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) eingeführt:
  • Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau),
  • Vergabe- und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes (VHB),
  • Richtlinien für die Durchführung von Bauausgaben des Bundes (RBBau).

Planungs- und Kostendaten sind entsprechend DIN 276 (Kosten) und DIN 277 (Flächen) aufzustellen.

7.1.2 Zuwendungsbeträge bis 500 000 Euro

Für Maßnahmen mit einem Zuwendungsbetrag von 100 000 Euro bis 500 000 Euro (baufachliche Prüfung durch Dienststellen einer Gemeinde beziehungsweise eines Landkreises) wird ein der in Nummer 7.1.1 dargestellten Vorgehensweise entsprechendes Verfahren empfohlen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Auf der Grundlage des schriftlichen Antrags erteilt die Bewilligungsbehörde entsprechende Zuwendungsbescheide. Bewilligungsbehörde ist für die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Ämter, die kreisangehörigen Gemeinden und den Schulzweckverband die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam.

Soweit die geplanten förderfähigen Gesamtausgaben einer einzelnen Maßnahme für dessen vollständige Realisierung nicht ausreichen, sind die Mehrausgaben durch Umschichtungen innerhalb der Gesamtzuwendung der oder des Zuwendungsempfangenden oder durch weitere Eigenmittel der oder des Zuwendungsempfangenden zu decken.

Die Bewilligungsbehörde erteilt Zuwendungsbescheide auf der Grundlage des schriftlichen Antrags sowie der fachlichen Stellungnahme des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die von der oder dem Zuwendungsempfangenden zur Durchführung der Maßnahmen benötigten Mittel sind bei der Bewilligungsbehörde anzufordern. Der Mittelabruf richtet sich nach Nummer 1.4.4 der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO - ANBest-G. Danach dürfen Zuwendungen - jeweils anteilig mit den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der oder des Zuwendungsempfangenden - nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die Regelungen der Nummer 1.4.3 der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO - ANBest-G zum Mittelabruf bei Hochbaumaßnahmen finden keine Anwendung.

Der Abruf erfolgt durch die oder den Erstempfangenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß den Regelungen in Nummer 7.1 der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO - ANBest-G innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch nach Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde für jede Maßnahme gesondert nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht je Maßnahme aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

Neben den Vorgaben der Nummer 7 der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO - ANBest-G sind im Verwendungsnachweis folgende Punkte zu bestätigen:

  • die vorgenommene und begründete Zuordnung zu einem in Nummer 2 dieser Richtlinie genannten Fördergegenstand,
  • die Beachtung des Doppelförderungsverbotes im Sinne von § 4 Absatz 1 KInvFG,
  • die längerfristige Nutzbarkeit der Maßnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 KInvFG,
  • der nicht vorfristig erfolgte Beginn der Maßnahme im Sinne von § 13 Absatz 1 KInvFG sowie
  • die vollständige Abnahme der Investitionsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2025 im Sinne von § 13 Absatz 1 KInvFG.

Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Soweit technische Dienststellen der oder des Zuwendungsempfangenden beteiligt waren, ist hierauf im Sachbericht hinzuweisen. Dies gilt insbesondere bei Maßnahmen mit einem Zuwendungsbetrag von 100 000 Euro bis 500 000 Euro.

In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben sowie den Nachweis für die Einhaltung der Förderquote enthalten.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Vorschriften sind in der Landesrechtsdatenbank BRAVORS für alle Bürgerinnen und Bürger online zugänglich unter:

www.bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vv_lho

Rückforderungsansprüche in Fällen des § 15 KInvFG macht das Land gegenüber der oder dem Erstempfangenden geltend. Diese oder dieser können Ansprüche gegenüber der oder dem Letztempfangenden auf Grundlage des Zuwendungsbescheides oder der Weiterleitungsvereinbarung geltend machen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Februar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Anlagen