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Brandenburgische Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (BbgRZBau)

Brandenburgische Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (BbgRZBau)
vom 28. November 2014
(ABl./15, [Nr. 31], S.656)

Außer Kraft getreten am 3. November 2021 durch Erlass des MdFE vom 6. September 2021
(ABl./21, [Nr. 43], S.827)

Präambel

Das Land Brandenburg ist nicht nur öffentlicher Bauherr, sondern auch Zuwendungsgeber. Mit Zuwendungen unterstützt das Land in erheblichem Umfang - je nach Einzelfall - allein oder zusammen mit anderen Stellen (EU, Bund, Kommunen oder Dritten) außerhalb der Landesverwaltung Zuwendungsempfänger bei der Erfüllung wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Aufgaben. Ein Großteil der finanziellen Unterstützung entfällt auf die Förderung von Baumaßnahmen.

Die Voraussetzungen und Grundsätze für die Bewilligung und Verausgabung der Zuwendungsmittel sind im Haushaltsrecht des Landes, insbesondere in der Landeshaushaltsordnung (LHO) in den §§ 23, 24, 44 LHO und in den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO), kodifiziert. Die VV zu § 44 LHO sind unter anderem maßgebend für das ­Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren, die Anforderung und Prüfung des Verwendungsnachweises sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf eines Zuwendungsbescheides. Ergänzt werden die Verwaltungsvorschriften (VV) im Zuwendungs­bereich in der Regel durch Förderrichtlinien. Die VV und die Förderrichtlinien sind für die Verwaltung verbindlich.

Bei Zuwendungsbaumaßnahmen sind darüber hinaus die Anlage zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO „Baufachliche Ergänzungs­bestimmungen zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (EZBau)“ sowie die darin enthaltene Anlage „Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)“ mit den Mustern 1bis 3 zu beachten (siehe Änderung der Allgemeinen ­Verwaltungsvorschriften zu den §§ 44, 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung vom 10. Juli 2014 [ABl. S. 1494]).

Der einheitlichen Verfolgung wesentlicher baupolitischer und baukultureller Ziele des Landes muss auch im Zuwendungsbau großes Gewicht beigemessen werden. Dazu gehören zum Beispiel die Förderung des Wettbewerbswesens, des nachhaltigen, energieeffizienten und barrierefreien Bauens und die Durchführung ordnungsgemäßer Vergabeverfahren sowohl für Planungs-, Liefer- als auch für Bauleistungen. Gleichzeitig ist die Sicherstellung einer zweckmäßigen, kostenoptimierten und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendungen haushaltsrechtlich geboten. Dies alles setzt auf Seiten der Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger baufachlichen Sachverstand voraus, über den beide oftmals nicht in ausreichendem Maße verfügen. Eine neutrale baufachliche Beratung der Zuwendungsempfänger erscheint daher in der Regel zwingend notwendig. Deshalb ist die unterstützende, frühzeitige Mitwirkung der Landesbauverwaltung unerlässlich.

Im Land Brandenburg hält der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) dafür mit seinem Bereich Zuwendungs- und Fördermaßnahmen erfahrenes, sach- und fachkundiges Personal vor.

Im Sinne eines einheitlichen Verwaltungshandelns wurden in Anlehnung der beim Zuwendungsbau des Bundes in der Praxis bewährten „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen für den Bund“ (RZBau) landesspezifische baufachliche Ergänzungsbestimmungen (EZBau) und baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (Anlage zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO) erarbeitet, die für den Zuwendungsbau des Landes Brandenburg mit Mustern, Verfahrensablauf und Erläuterungen zu den Verfahrensregeln und Anhängen 1 bis 13 in der „Brandenburgischen Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen“ (BbgRZBau) zusammengefasst wurden. In der BbgRZBau werden die Aufgaben der fachlich zuständigen Landesbauverwaltung im Einzelnen geregelt und in den Verfahrensregeln näher erläutert.

Die BbgRZBau ist als Leitfaden sowohl für die Antragsteller/ Zuwendungsempfänger als auch für die Bewilligungsbehörden/Zuwendungsgeber und für die zu beteiligende fachlich zuständige Landesbauverwaltung bestimmt. Sie soll insbesondere die Verfahrensabläufe transparent machen, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten umfassend darstellen und eine weitgehend einheitliche Handhabung der Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen auch bei Mischfinanzierungen sicherstellen. Mit der Definition der erforderlichen Verfahrensschritte, der jeweils Beteiligten und der erforderlichen Unterlagen liegt mit der BbgRZBau eine verständliche und aktuelle Handlungsanweisung für Antragsteller, Zuwendungsgeber und Landesbauverwaltung vor. Sie dient der Verständigung und beschleunigt somit die Verfahrensabläufe.

Die BbgRZBau wurde mit Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 28. November 2014 eingeführt und tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft.

Anlagen