Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (VV-KAG)


vom 13. Juni 2005
(ABl./05, [Nr. 27], S.702)

geändert durch Nummer 3 der Verwaltungsvorschrift des MI vom 17. Juli 2006
(ABl./06, [Nr. 29], S.517)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010
(ABl./05, [Nr. 27], S.702)

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) erlässt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zu § 1 Kommunalabgaben

1.1. Absatz 1 bringt den Grundsatz der kommunalen Abgabenhoheit im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung zum Ausdruck. Er ist aber nicht selbst die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von kommunalen Abgabensatzungen; diese Ermächtigung ist vielmehr in den §§ 3 bis 11 enthalten.

Das Recht, Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz - KAG - zu erheben, findet seine Grenze in anderslautendem Bundes- oder Landesrecht. Wenn und soweit eine Abgabe durch Bundes- oder Landesgesetze geregelt ist, wie zum Beispiel die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuern), die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch - BauGB -, und die Verwaltungs- sowie Benutzungsgebühren auf dem Gebiet der Auftragsangelegenheiten und der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (zum Beispiel Sondernutzungsgebühren), sind die Gemeinden und Gemeindeverbände zu einer eigenen Regelung nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften befugt.

Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes gelten auch für Landkreise, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg - LKrO - vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398, 433) in der jeweils geltenden Fassung Gemeindeverbände sind, für Ämter, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Amtsordnung für das Land Brandenburg - AmtsO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 188) in der jeweils geltenden Fassung als Gemeindeverbände gelten, soweit in Gesetzen und Verordnungen der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, und für Zweckverbände, auf die nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg - GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der jeweils geltenden Fassung die für Gemeindeverbände geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden.

1.2 Absatz 2 definiert den für die Anwendung des Kommunalabgabengesetzes maßgeblichen Gesetzesbegriff. Danach dürfen grundsätzlich nur formelle Gesetze und Rechtsverordnungen abweichende Regelungen über die Erhebung kommunaler Abgaben treffen. Dem kommunalen Satzungsgeber ist ein Abweichen von Maßgaben des Kommunalabgabengesetzes nur erlaubt, wenn er hierzu durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich ermächtigt wurde.

1.3 Absatz 3 erstreckt die Geltung der Verfahrens- sowie der Straf- und Bußgeldvorschriften auf alle Abgaben, die auf Grund anderer Gesetze ohne entsprechende Bestimmungen erhoben werden. Dadurch ist ein für alle Kommunalabgaben einheitliches Verfahrens- und Zuwiderhandlungsrecht vorgeschrieben, soweit nicht in den anderen Gesetzen Bestimmungen getroffen sind, wie zum Beispiel in § 1 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 - für die Realsteuern.

2 Zu § 2 Rechtsgrundlagen für Kommunalabgaben

2.1 Der Satzungszwang nach Absatz 1 Satz 1 gilt ausnahmslos für alle Abgaben sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Abs. 7, § 10 und § 10a. . Darüber hinaus kann spezialgesetzlich ein Satzungszwang für die Abgabenerhebung gegeben sein (z. B. bei der Erhebung von Umlagen nach § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes - BbgWG - vom 13. Juli 1994, GVBl. I S. 302). Das Zustandekommen und die Bekanntmachung von Abgabensatzungen richten sich nach den für alle Satzungen geltenden Vorschriften der Kommunalverfassung und den dazu ergangenen ergänzenden Vorschriften (zum Beispiel Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000, GVBl. II S. 435). Für den Erlass von rückwirkenden Abgabensatzungen gelten die vom Bundesverfassungsgericht und von den Verwaltungsgerichten aufgestellten Rechtsgrundsätze, nach denen rückwirkendes Abgabenrecht nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Danach werden echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) und unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) unterschieden (siehe hierzu ausführlich Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nummer 9/2001 vom 9. Oktober 2001).

2.2 Echte Rückwirkung liegt vor, wenn nachträglich in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingegriffen wird. Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn in nicht abgeschlossene, noch gegenwärtige Vorgänge eingegriffen wird. Bei der Umsetzung einer echten Rückwirkung ist der Vertrauensschutz des Bürgers zu beachten, wonach der Bürger sich bei seinen Planungen und finanziellen Dispositionen an den jeweils geltenden Rechtsnormen orientieren können muss. Der im Interesse der Rechtssicherheit gewährleistete Vertrauensschutz kann jedoch dort nicht in Betracht kommen, wo es kein Vertrauen gibt oder wo es sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb nicht schutzwürdig ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Bürger zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolgen zurückbezogen wird, mit der durch die rückwirkende Satzung getroffenen Regelung rechnen musste. Zulässig ist es zum Beispiel, auf den Zeitpunkt eines Beschlusses der Gemeindevertretung abzustellen, wenn dieser hinreichend publiziert worden war. Darüber hinaus ist die rückwirkende erstmalige Schaffung einer Abgabensatzung insbesondere dann zulässig, wenn die Erhebung der Abgabe gesetzlich vorgeschrieben ist (zum Beispiel Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Straßenbaubeiträge nach § 8 Abs. 1 Satz 2), der Bürger insofern mit der Erhebung rechnen musste.

2.3 Ungültige Rechtsnormen können durch eine rückwirkende neue Norm ersetzt werden, die Abgabepflichtigen dürfen dadurch aber insgesamt nicht ungünstiger gestellt werden. Unklare Regelungen können durch eine rückwirkende Satzung klargestellt werden, zu Lasten der Abgabepflichtigen ist die Rückwirkung allerdings nur bei erheblicher Unklarheit oder Lücken in der ursprünglichen Regelung zulässig. Zwingende Gründe des Gemeinwohls sind in Einzelfällen auch als Rechtfertigung für eine Rückwirkung anerkannt worden. Kostensteigerungen während einer Kalkulationsperiode sind grundsätzlich nicht als zwingende Gründe des allgemeinen Wohls anzusehen. Die sich bei der Festlegung des Gebührensatzes ergebenden Prognoserisiken können nur dadurch eingegrenzt werden, dass die Kalkulationsperioden entsprechend verkürzt werden (siehe Nummer 6.10). Hinsichtlich des Ausgleichs von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen wird auf Nummer 6.11 verwiesen.

2.4 Der in Absatz 1 Satz 2 angegebene Mindestinhalt der Satzung ist zwingend. Ausnahmen sind nur nach Satz 3 zulässig. Verstöße führen zur Nichtigkeit der gesamten Satzung.

2.5 Die Fälligkeit der Abgabe muss für den Abgabeschuldner direkt aus der Satzung ablesbar sein (zum Beispiel “...einen Monat nach Zugang des Abgabenbescheides fällig”). Satzungsregelungen, die bestimmen, dass die Abgabe zu dem im Bescheid genannten Termin fällig wird , verstoßen gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 und führen zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Die Fälligkeit würde in einem solchen Fall unzulässigerweise nicht durch die Satzung, sondern durch das Verwaltungshandeln bestimmt. Enthält ein Bescheid entgegen dieser Vorschrift einen längeren Fälligkeitszeitraum, ist die Vollstreckung der Forderung nicht vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt möglich. Bei einem im Bescheid unzulässig verkürzten Fälligkeitszeitraum richtet sich der frühestmögliche Zeitpunkt der Vollstreckung nach der satzungsmäßigen Bestimmung.

Ist die Fälligkeit (auch von Teilbeträgen oder Vorauszahlungen) durch feste Termine satzungsmäßig bestimmt (zum Beispiel “... zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig“), so ist darauf zu achten, dass die Möglichkeit eines “verspäteten“ Bescheides aufgefangen wird (zum Beispiel “Ist ein Fälligkeitszeitpunkt mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides bereits überschritten, so wird der auf diesen Fälligkeitszeitpunkt entfallende Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.“).

Darüber hinaus ist zu regeln, wann eventuelle Nachzahlungsbeträge fällig sein sollen, die sich aus der Endabrechnung auf Grund der ermittelten Verbrauchsdaten des vorangegangenen Erhebungszeitraums unter Verrechnung der bisherigen Vorauszahlungen ergeben (zum Beispiel “Die sich aus der Abrechnung der Vorauszahlungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.“).

2.6 Ein allgemeines Genehmigungserfordernis für Steuersatzungen besteht nicht. Die Genehmigungspflichtigkeit nach Absatz 2 umfasst nur den Steuergegenstand und ist lediglich für den Fall vorgeschrieben, in dem eine Steuer erstmalig oder erneut im Lande eingeführt werden soll. Wegen der Beschränkung des kommunalen Steuerfindungsrechts gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes - GG - darf der Steuergegenstand tatbestandlich nur die Besteuerung eines bestimmten Aufwands oder Verbrauchs erfassen.

2.7 Die Genehmigung eines Steuergegenstandes unterliegt keiner gesetzlichen Befristung. Die Genehmigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft erteilt werden. Eine ohne die vorherige Genehmigung des Steuergegenstandes bekannt gemachte Satzung, mit der eine im Lande nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, entfaltet keine rechtliche Wirkung.

2.8 Das Ministerium des Innern erteilt die Genehmigung nach Vorlage der Steuersatzung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Der Genehmigungsbescheid des Ministeriums des Innern muss einen Hinweis auf das durch das Ministerium der Finanzen erteilte Einvernehmen enthalten.

2.9 Die erstmalige oder erneute Einführung einer Steuer soll den unteren Rechtsaufsichtsbehörden und den kreisfreien Städten in angemessener Weise durch das Ministerium des Innern mitgeteilt werden.

2.10 Bestehen beim kommunalen Satzungsgeber Zweifel, ob ein Fall der erneuten Einführung einer Steuer und damit der Genehmigungspflichtigkeit des Steuergegenstandes vorliegt, ist die Satzung dem Ministerium des Innern vorzulegen. Dieses prüft im Wege eigener Ermittlungen, ob die betroffene Steuer in den letzten fünf Jahren im Lande erhoben wurde.

2.11 Verträge über Abgaben sind grundsätzlich nur als Vergleichsverträge zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten oder im Rahmen eines Prozessvergleiches zulässig. Für Sonderverträge über Abgaben, zum Beispiel zur Gewährung von Sondertarifen oder -rabatten, ist regelmäßig kein Raum vorhanden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn

  1. der vom Sondervertrag betroffene Teil der technischen Anlage nicht als Teil der öffentlichen Einrichtung gewidmet ist und für den Vertragspartner kein Anschluss- und Benutzungszwang gilt,
  2. gewichtige Gründe eine solche Vereinbarung als sachgerecht erscheinen lassen und dadurch

aa. keine unzulässigen Sonderrabatte oder Sondertarife gewährt werden, bb. keine Subvention (Wirtschaftsförderung) einzelner Betriebe erfolgt und cc.andere nicht benachteiligt werden.

2.12. Gewichtige Gründe können dann unterstellt werden, wenn entweder ein besonderes öffentliches Interesse am Vertragsabschluss besteht oder wenn durch den Vertragsabschluss zum Beispiel erreicht werden kann, dass der Vertragspartner der Gemeinde einen über den allgemeinen Beitragssatz hinausgehenden Baukostenzuschuss leistet. Diese Sonderleistung ist dann bei der Gebührenhöhe, gegebenenfalls in dem Sondervertrag, angemessen zu berücksichtigen. Ein solcher Vertrag ist auch dann zulässig, wenn der vom Sondervertrag betroffene Teil zur öffentlichen Einrichtung gehört.

3 Zu § 3 Steuern

3.1 Absatz 1 Satz 1 räumt den Gemeinden das Recht zur Erhebung von Steuern ein. Das im Gesetz selbst nicht eingeschränkte Recht zur Steuererhebung (Steuerfindungsrecht) bezieht sich jedoch nur auf Steuern, über die dem Land die ausschließliche Gesetzgebung nach Artikel 105 Abs. 2 a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) oder die konkurrierende Gesetzgebung nach Artikel 105 Abs. 2 GG (zum Beispiel örtliche Verkehrssteuern) zusteht. Das Steuerfindungsrecht ist ferner gemäß § 1 Abs. 1 durch anderslautende Bundes- oder Landesgesetze beschränkt (siehe Nummer 1.1 zu § 1).

3.2 Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Subsidiarität der Steuererhebung gilt für alle (außer die in Satz 2 genannten) Steuern. Sie besagt, dass die Gemeinden bei der Finanzierung ihrer Maßnahmen prüfen müssen, ob dazu andere Einnahmen, zum Beispiel solche aus Vermögenserträgen, Zuweisungen, Gebühren und Beiträgen, herangezogen werden können; besonders bei der Schaffung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen hat die Finanzierung durch Gebühren und Beiträge Vorrang vor der Steuerfinanzierung. Bei dieser Prüfung ist den Gemeinden in den §§ 4 bis 11 jedoch ein relativ weites Ermessen eingeräumt. Im Übrigen wird durch Absatz 2 das Steuererhebungsrecht der Höhe nach nicht eingeschränkt. Der Subsidiaritätsgrundsatz gilt nicht für die Vergnügungssteuer und die Hundesteuer, die nicht ausschließlich der Einnahmebeschaffung dienen (Absatz 2 Satz 2). Aber auch für diese Steuern sind verfassungsrechtliche Schranken, insbesondere das Verbot übermäßiger, erdrosselnder Steuerbela stungen und der Gleichheitsgrundsatz, zu beachten.

4 Zu § 4 Gebühren (Allgemeines)

4.1 Absatz 1 stellt eine allgemeine Ermächtigung dar, die durch die §§ 5 und 6 konkretisiert wird.

4.2 Absatz 2 definiert den Begriff der Verwaltungsgebühr und den der Benutzungsgebühr. Als Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Verwaltung, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden können, kommt in erster Linie die unmittelbare personelle Verwaltungsleistung in Betracht (zum Beispiel Erteilung von Erlaubnissen, Auskünften und Bescheinigungen oder die Anfertigung von Beglaubigungen, Abschriften und Auszügen).

4.3 Unter einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage ist jede wirtschaftliche und organisatorische Zusammenfassung von Personen und Sachen zu verstehen, die von der Gemeinde unter einheitlichen haushaltsrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt wird. Für den Öffentlichkeitscharakter der Einrichtung oder Anlage bedarf es einer Widmung. Die Widmung kann formal (durch Satzung, Beschluss der Gemeindevertretung oder Verwaltungsakt), aber auch durch konkludentes Handeln (zum Beispiel durch Erlass einer Benutzungs- oder Gebührensatzung) erfolgen.

4.4 Der Berechnung der Benutzungsgebühren liegt immer die Einrichtung oder Anlage in ihrer (satzungsgemäßen oder durch andere Rechtsnormen vorgegebenen rechtlichen) Gesamtheit zugrunde (§ 6 Abs. 1).

5 Zu § 5 Verwaltungsgebühren

5.1 Verwaltungsgebühren dürfen nur für Verwaltungsleistungen erhoben werden, die von dem Gebührenpflichtigen beantragt worden sind oder die ihn unmittelbar begünstigen (Absatz 1). Bei Verwaltungsleistungen, die den Abgabepflichtigen unmittelbar begünstigen, ist die Gebührenerhebung nicht von einem Antrag abhängig. Die Höhe der Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der Verwaltungsleistung für den Gebührenpflichtigen stehen (Äquivalenzprinzip). Das Äquivalenzprinzip in diesem Sinne ist zwar gesetzlich nur für die Benutzungsgebühr in § 6 Abs. 3 geregelt; es gilt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Gebühren schlechthin und deshalb auch für Verwaltungsgebühren (siehe zum Beispiel Beschluss vom 6. Februar 1979 - BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 [227]). Ein darüber hinausgehender Äquivalenzgrundsatz ist vom Gesetzgeber nicht anerkannt (siehe Nummer 6.12.1).

Ein überwiegendes Privatinteresse an der Verwaltungsleistung ist nicht erforderlich; ebenso hindert ein überwiegendes öffentliches Interesse die Gebührenerhebung nicht; jedoch sollte sich die Interessenlage in der Höhe des Gebührensatzes ausdrücken.

5.2 Für Verwaltungsleistungen auf dem Gebiet der Auftragsangelegenheiten und der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung können Gebühren nur nach den auf Grund des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg - GebG Bbg - vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) in der jeweils geltenden Fassung ergangenen Gebührenordnungen erhoben werden.

5.3 Wird ein Widerspruch gegen einen nicht gebührenpflichtigen Verwaltungsakt (zum Beispiel Gebühren-, Beitrags- und Steuerbescheide) durch Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise zurückgewiesen, so können hierfür keine Verwaltungsgebühren (und auch keine Auslagen) geltend gemacht werden (Absatz 3). Die Regelungen des § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg - VwVfGBbg - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2004 (GVBl. I S. 78) über die Erstattung der behördlichen Aufwendungen finden auf Grund des § 2 VwVfGBbg wegen der Anwendbarkeit von Vorschriften der Abgabenordnung im kommunalen Abgabenrecht keine Anwendung.

5.4 Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen (Absatz 4); eine unbeabsichtigte Überschreitung der Ausgaben ist unschädlich. Ausgaben sind die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge.

5.5 Die Geltendmachung von Auslagenersatz ist gemäß Absatz 7 Satz 4 nur auf Grundlage einer satzungsrechtlichen Regelung, die auch Bestandteil der Verwaltungsgebührensatzung sein kann, zulässig. Die Vorschriften über den Mindestinhalt von abgabenrechtlichen Satzungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2) finden entsprechende Anwendung. Die Geltendmachung von Auslagenersatz ist nur dann möglich, wenn eine Verwaltungsgebühr dem Grunde nach entstanden ist; dies gilt auch, wenn von einer Erhebung der Gebühr auf Grund einer persönlichen Gebührenbefreiung (Absatz 6) abgesehen wird.

6 Zu § 6 Benutzungsgebühren

6.1 Benutzungsgebühren sind Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Ihre Erhebung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder einer Mehrzahl von Personen dient, die eine durch einen gemeinsamen Vorteil von der Allgemeinheit abgrenzbare Gruppe bildet (Absatz 1 Satz 1). Dies gilt in der Regel in den Fällen, in denen Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet ist. Die Gebührenerhebung entfällt, soweit für die Leistungen ein privatrechtliches Entgelt oder zur Deckung der Investitionskosten ein Beitrag nach § 8 erhoben wird. Wenn die Einrichtung oder Anlage der Allgemeinheit dient, ist die Erhebung von Gebühren freigestellt (Absatz 1 Satz 2). Anderslautende gesetzliche Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 (zum Beispiel § 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001, GVBl. I S. 154, in der jeweils gel tenden Fassung) bleiben unberührt.

6.2 Die Benutzungsgebühr ist eine personenbezogene Schuld; sie ruht bei grundstücksbezogenen Gebühren (Wasser- und Abwassergebühren, Abfallgebühren), im Gegensatz zu den ebenfalls grundstücksbezogenen Beiträgen nach § 8, nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

6.3 Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht überschreiten. Eine unbeabsichtigte Überschreitung der Kosten im begrenzten Rahmen ist unschädlich. Sie müssen aber nach § 6 Abs. 3 Satz 2 spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden (siehe Nummer 6.10). Bewusst einkalkulierte Kostenüberdeckungen sind unzulässig und führen regelmäßig zur Nichtigkeit der Gebührensatzung. Bei den zwingend vorgeschriebenen Gebühren soll das Gesamtgebührenaufkommen die Kosten in der Regel decken (Absatz 1 Satz 3); eine Abweichung von der Kostendeckungspflicht bedarf eingehender Prüfung und Begründung.

6.4 Die Entscheidung darüber, ob privatrechtliche Entgelte oder öffentlich-rechtliche Abgaben erhoben werden, steht der Gemeinde oder dem Gemeindeverband im Rahmen der Ausgestaltung des die Abgaben oder privatrechtlichen Entgelte beeinflussenden Organisationsverhältnisses grundsätzlich frei. Privatrechtlich organisierte Betriebe der Gemeinden oder der Gemeindeverbände (zum Beispiel GmbH, AG, KG) dürfen jedoch keine öffentlich-rechtlichen Abgaben im eigenen Namen und für eigene Rechnung erheben. Die Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft des jeweiligen Aufgabenträgers (Gemeinde, Landkreis, Zweckverband) für die Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte und öffentlich-rechtlichen Abgaben und die Beschlussfassung über die notwendigen Satzungen bei öffentlich-rechtlichen Abgaben (siehe § 35 Abs. 2 Nr. 10 und 15 GO, § 29 Abs. 2 Nr. 9 und 14 LKrO und § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GKG) wird durch die Wahl der Organisationsform nicht berührt.

6.5 Die Kosten, die nach Absatz 1 Satz 3 nicht überschritten und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel gedeckt werden sollen, sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (Absatz 2 Satz 1). Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind jedoch nur diejenigen Kosten, die betriebsnotwendig sind (siehe hierzu Nummer 6.17.2). Zur Ermittlung des Gebührensatzes bedarf es einer detaillierten Kostenkalkulation. Die Aufzählung der Kostenarten in Absatz 2 Satz 2 ist nicht erschöpfend.

6.6Kalkulatorische Abschreibungen

6.6.1 Die Abschreibungen werden nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig ermittelt (lineare Abschreibung); degressive und sonstige Abschreibungen sind nicht zugelassen. Die Abschreibungen haben auf Grundlage des Anschaffungs- oder Herstellungswertes zu erfolgen (Absatz 2 Satz 3).

6.6.2 Bei den Abschreibungen bleibt das über Beiträge finanzierte Anlagevermögen unberücksichtigt. Es ist vorab eine Kapitalsaldierung vorzunehmen, wonach grundsätzlich bei der Berechnung der Abschreibungsbasis das gesamte inzwischen angesammelte Abzugskapital herausgerechnet wird (siehe auch Urteil des OVG Brandenburg vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE, LKV 2003, 278). Unterlassene Abschreibungen können nicht nachträglich in Ansatz gebracht werden (periodenfremde Kosten). Die kalkulierten Abschreibungen sind im Anlagenachweis (vergleiche Nummer 6.18) festzuhalten (§ 34 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV - vom 26. Juni 2002, GVBl. II S. 414, die durch die Verordnung vom 7. Dezember 2002, GVBl. II S. 686, geändert worden ist, oder § 25 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung - EigV - vom 27. März 1995, GVBl. II S. 314, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. November 2001, GVBl. II S. 638, 639, geändert worden ist). Sie müssen bei der Erhebung eines Erneuerungsbeit rages nach § 8 Abs. 2 angerechnet werden (§ 8 Abs. 4 Satz 5).

6.6.3 Auf Grund der Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 29. Juni 2004 kann auch auf die Abschreibung des über Zuschüsse Dritter finanzierten Anlagevermögens verzichtet werden, wenn dadurch die Tilgungsleistungen nicht gefährdet werden. Hier ist Folgendes zu beachten:

  1. Regelmäßig ist eine Vollkostenkalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erstellen, um dem Kostendeckungsgebot zu genügen (Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1) und der Vertretungskörperschaft die Tragweite von Satzungsentscheidungen zu verdeutlichen. Zu den betriebswirtschaftlichen Kosten zählen die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig ermittelten Abschreibungen. Der willentliche Verzicht auf Abschreibungsanteile durchbricht die betriebswirtschaftlichen Grundsätze und kann nach dem Gesetzeswortlaut nur dann in Frage kommen, wenn die Tilgungsleistungen nicht gefährdet sind. Bei Aufgabenträgern und Gemeinden, die einen “besonderen Bedarf“ nach § 16 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes - BbgFAG - vom 29. Juni 2004, GVBl. I S. 262, geltend machen, wird daher regelmäßig davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absatzes 2 Satz 6 nicht vorliegen.
  2. Der willentliche Verzicht auf Abschreibungsanteile führt zu einer Kostenunterdeckung, die nicht im Rahmen der Ausgleichsvorschrift des Absatzes 3 Satz 2 in den folgenden Kalkulationszeiträumen ausgeglichen werden kann (zum nachträglichen Ansatz von Abschreibungen siehe Nummer 6.6.2).
  3. Es ist weiterhin zu beachten, dass die entsprechende Anwendung der Regelung seitens der Aufgabenträger landeshaushaltsrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Das Land darf nach § 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23 der Landeshaushaltsordnung - LHO - Zuwendungen an die Aufgabenträger nur gewähren, wenn diese dadurch in die Lage versetzt werden, bestimmte, im Interesse des Landes liegende Zwecke zu erfüllen. Die Zuwendungen sollen in erster Linie dem Aufgabenträger als solchem (zur Aufstockung des Eigenkapitals) und nicht etwa dem Gebührenpflichtigen zugute kommen, denn nur der Aufgabenträger ist zur Zweckerfüllung (zum Beispiel Kanalbau im Wasser- und Abwasserbereich) in der Lage. Nach Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO sollen begünstigte Dritte (Gebührenpflichtige) angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt werden. Dass diesen - über die durch § 6 Abs. 2 Satz 5 begründete Verzinsungsbeschränkung hinaus - eine weitere finanzielle Begünst igung zukommen soll, ist nicht ersichtlich. Daher kann die Anwendung der Vorschrift über den Abschreibungsverzicht nur auf die Fälle der Zuschüsse Dritter außerhalb derjenigen Mittel beschränkt sein, die vom Land Brandenburg ausgekehrt werden (auch EU-Mittel).

6.6.4 Die vorgenannten Grundsätze sind auch bei Eigenbetrieben anzuwenden. Besondere Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung hinsichtlich der Auflösung von Ertragszuschüssen sind für die Gebührenkalkulation nicht anwendbar, weil es sich dabei um Bilanzierungsvorschriften handelt.

6.6.5 Die Abschreibung beginnt in dem Jahr, in dem das Anlagegut in Betrieb genommen wird. Die reine Vorratshaltung von Anlagevermögen bewirkt keinen betriebsbedingten Werteverzehr.

6.7 Kalkulatorische Verzinsung

6.7.1 Das bei der kalkulatorischen Verzinsung zugrunde zu legende aufgewandte Kapital ist das gemäß den Anlagenachweisen fortgeführte Anlagevermögen (Restbuchwerte).

6.7.2 Bei der Verzinsung bleibt der durch Beiträge und Zuschüsse Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Ansatz. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Übernahme der Altanlagen der Nachfolgegesellschaften der ehemaligen Wasser- und Abwasserbetriebe (WAB) durch die Städte, Gemeinden und Zweckverbände war rechtlicher Ausfluss der WAB-Entflechtung, welche ihrerseits auf der Abtretung der von der Treuhandanstalt gehaltenen Kapitalanteile an die Eigentümervereine beruhte. Diese Abtretung hatte ihre Ursache in dem öffentlich-rechtlichen Anspruch der Städte und Gemeinden, die Betriebe und Anlagen der Wasserwirtschaft in die eigene Trägerschaft übertragen zu bekommen. Der entflechtungsbedingte Übergang der Altanlagen auf die Städte und Gemeinden oder Zweckverbände ist somit als Vermögenszuordnung anzusehen, die Altanlagen haben daher den Charakter von Eigenkapital und sind nicht als Zuschüsse Dritter im Sinne des Absatzes 2 Satz 5 anzusehen. Sie sind somit angemessen zu verzinsen.
  2. Bei Kapitalzuschüssen, die Gemeinden und Gemeindeverbände aus ihnen bewilligten Mitteln des “Gemeinschaftswerks Aufschwung Ost” an ihre Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften (Wirtschaftsbetriebe) auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage weiterleiten, handelt es sich nicht um Zuschüsse im Sinne des Absatzes 2 Satz 5. Eine förmliche Kapitalerhöhung ist nicht erforderlich. Diese Mittel flossen den antragstellenden Gemeinden und Gemeindeverbänden als solchen zu und stellen bei der Weiterleitung eine Einlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes dar; eine verdeckte Einlage ist ausreichend.
  3. Es ist vorab eine Kapitalsaldierung vorzunehmen, wonach grundsätzlich bei der Berechnung der Verzinsungsbasis das gesamte inzwischen angesammelte Abzugskapital herausgerechnet wird (siehe auch Urteil des OVG Brandenburg vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE, LKV 2003, 278).

6.7.3 Als angemessen ist ein Zinssatz anzusehen, der einerseits den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Geldanlagen nicht unterschreitet und andererseits den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kredite nicht überschreitet. Es empfiehlt sich der Ansatz eines einheitlichen kalkulatorischen Zinssatzes. Hierbei sollte das Verhältnis zwischen eigen- und fremdfinanziertem Anlagevermögen berücksichtigt werden. Die Zinsaufwendungen zur Bedienung aufgenommener Kredite können auch bei 100%iger Fremdfinanzierung der Gesamteinrichtung nicht als Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 in die Gebührenkalkulation einfließen, weil die Tilgungs- und Abschreibungssätze der einzelnen Anlagegüter in der Regel nicht deckungsgleich sind. Die Darlehenszinsen werden somit nur in Ausnahmefällen den auf das gebundene Kapital entfallenden kalkulatorischen Zinsen entsprechen.

6.7.4 Werden der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zinsverbilligte Kredite oder Schuldendiensthilfen zu Gunsten einer über Gebühren finanzierten Einrichtung gewährt, müssen diese bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen berücksichtigt werden.

6.7.5 Die kalkulatorische Verzinsung beginnt, wie die kalkulatorische Abschreibung, mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Anlagegutes. Bis zu diesem Zeitpunkt anfallende Kreditzinsen sind entsprechend dem Handels- und Steuerrecht (§ 255 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches) als Zinsen während der Bauzeit zu aktivieren und werden erst über die bei Inbetriebnahme einsetzende Abschreibung zu gebührenfähigen Kosten. Zinsen für eingesetztes Eigenkapital können nicht aktiviert werden und sind erst nach Inbetriebnahme des Anlagegutes im Rahmen der kalkulatorischen Verzinsung gebührenfähig.

6.8 Bei der Abwasserbeseitigung sind die Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (siehe § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes - BbgStrG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2005,GVBl. I S. 134) entfallen, bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren nicht zu berücksichtigen. Sie sind in der Regel vom Träger der Straßenbaulast zu tragen. § 23 Abs. 5 BbgStrG ist zu beachten. Danach darf der Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung, wenn er nicht gleichzeitig Straßenbaulastträger ist, für die Nutzung seiner Entwässerungseinrichtung durch den Straßenbaulastträger, außer einer angemessenen Beteiligung an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage, kein Entgelt erheben (siehe auch Nummer 7.3). In diesen Fällen sind die Kosten aus dem allgemeinen Haushalt des Aufgabenträgers zu finanzieren (Zweckverbände decken diesen Bedarf über Umlagen).

6.9 Nach § 6 Abs. 2 Satz 9 sind Rücklagen, die über Benutzungsgebühren finanziert werden (hierzu zählen nicht die trotz sorgfältiger Kalkulation zufällig erwirtschafteten Gebührenüberschüsse), angemessen zu verzinsen. Hierbei sollte der durchschnittliche Zinssatz für langfristige Geldanlagen zugrunde gelegt werden. Die aus den Benutzungsgebühren angesammelten Anteile der Rücklage sind in den Rücklagenachweisen (verbindliches Muster zu § 39 Abs. 2 GemHV) zu erläutern (siehe Nummer 21.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 19 GemHV vom 28. Juni 2002, , ABl. S. 718). Es ist nicht erforderlich, dass die über die Benutzungsgebühren erwirtschafteten Rücklagen tatsächlich verzinslich angelegt werden. Im Rahmen des haushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzips sollen diese vielmehr anstelle von Fremdkrediten in Anspruch genommen werden. Die kalkulierten Zinsen müssen ebenfalls nicht regelmäßig angesammelt werden. Entscheidend ist, dass die Rücklagen einschließlich der Zinsen zum Zeitpunk t der erforderlichen Inanspruchnahme verfügbar sind. Sie müssen, sofern sie verbraucht wurden und nicht aus freien Haushaltsmitteln bereitgestellt werden können, gegebenenfalls über Kredite finanziert werden. Hierbei ist aber zu beachten, dass Kredite gemäß § 85 Abs. 1 GO nur für investive Zwecke aufgenommen werden dürfen.

6.10 Die Kalkulationsperiode wird sich in der Regel an dem Rechnungs- oder Wirtschaftsjahr ausrichten. Längere Rechnungsperioden sind denkbar und zulässig, sollten aber auf Grund der möglichen Kalkulationsrisiken nur in Ausnahmefällen und nur dann zugrunde gelegt werden, wenn ausreichende Erfahrungswerte über die voraussichtliche Entwicklung der Kosten und der Leistungsmengen vorliegen. Die Kalkulationszeiträume sollten drei Jahre nicht überschreiten. Für die Einrichtungen oder Anlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (siehe Nummer 6.1) sind die Benutzungsgebühren gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Der Kostendeckungsgrundsatz (siehe Nummer 6.3) bezieht sich bei einem mehrjährigen Kalkulationszeitraum auf diesen. Auch kürzere Kalkulationsperioden sind zugelassen. Diese bieten sich an, wenn eine sichere Prognose über die Kostenentwicklung nicht möglich ist.

6.11 § 6 Abs. 3 Satz 2 schreibt vor, dass Kostenüberdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden müssen. Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Diese Frist beginnt nicht erst mit der Feststellung der Über- beziehungsweise Unterdeckung auf Grund der Nachkalkulation; vielmehr ist die Über- beziehungsweise Unterdeckung (kalkulations)periodengerecht zuzuordnen und dann entsprechend spätestens in der übernächsten Kalkulationsperiode auszugleichen. Der Grundsatz der Kostendeckung und das Verbot der Kostenüberschreitung in § 6 Abs. 1 Satz 3 bleiben von der Ermächtigung zum Kostenausgleich unberührt. Die Regelung darf nicht dazu genutzt werden, in einer Kalkulationsperiode bewusst Kostenunter- oder Kostenüberdeckungen zu Lasten oder zu Gunsten der späteren Kalkulationsperiode einzuplanen. Werden auf Grund gerichtlicher Entscheidung oder auf andere Weise Überdeckungen erst nach Ablauf der Ausgleichsfrist abschließend festgestel lt, sind diese unverzüglich dem Gebührenhaushalt gutzuschreiben; Unterdeckungen können nach Ablauf dieser Frist nicht mehr ausgeglichen werden.

6.12 Wirklichkeits- und Wahrscheinlichkeitsmaßstab

6.12.1 Die von den einzelnen Gebührenpflichtigen zu zahlenden Gebühren sind möglichst nach Wirklichkeitsmaßstäben (zum Beispiel tatsächlicher Wasserbezug bei der Wasserversorgung) zu errechnen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage stehen darf. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Danach können die Gemeinden und Gemeindeverbände von mehreren den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 2 entsprechenden Maßstäben unter angemessener Berücksichtigung der Praktikabilität denjenigen wählen, der ihnen am zweckmäßigsten erscheint. Jedoch sollten Maßstäbe vermieden werden, die zu der Inanspruchnahme der öffentliche n Einrichtungen oder Anlagen nur noch in einer sehr entfernten Beziehung stehen, zumal die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf den Gleichheits- und Äquivalenzgrundsatz strenge Anforderungen an die Gebührenmaßstäbe stellen.

6.12.2 Grundsätzlich entscheiden die Gemeinden, Gemeindeverbände und Träger öffentlicher Einrichtungen über den Maßstab der zu erhebenden Abgaben, insbesondere Gebühren. Zwingend ist eine Entscheidung über den Gebührenmaßstab zu treffen (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Der Maßstab hat sich am Äquivalenzprinzip zu orientieren. Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Gleiche Leistungen erfordern gleiche Gebühren. Unterscheidet sich zum Beispiel der Reinigungsaufwand für qualitativ verschiedenartige Abwässer gleicher Menge, muss dies unter bestimmten Voraussetzungen (Grundsatz der Typengerechtigkeit) beim Gebührenmaßstab berücksichtigt werden.

6.13 Grundgebühren, Mindestgebühren

6.13.1 Neben der reinen Leistungsgebühr kann eine angemessene Grundgebühr erhoben werden (Ausnahme: siehe Nummer 6.13.6). Die Grundgebühr dient dazu, die leistungsunabhängigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage abzudecken. Deshalb dürfen nach dem Wortlaut der Vorschrift nur die verbrauchsunabhängigen (fixen) Kosten der Einrichtung (Vorhaltekosten) in die Grundgebühren einfließen. Als Maßstäbe kommen unterschiedliche Bezugsgrößen in Betracht, die auch in der Rechtsprechung Anerkennung gefunden haben. Für die Wasserversorgung kann dies beispielsweise die Nenngröße des Wasserzählers oder die Nennweite der Hauptanschlussleitung sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sollen bei der Wasserversorgung auch die Zahl oder Größe der vorhandenen Räume und die Zahl der Zapfstellen als geeignete Maßstäbe in Betracht kommen. Als Bezugsgröße können grundsätzlich auch Wohn- und Gewerbeeinheiten gewählt werden. Diese Maßstäbe eignen sich gleichermaßen für die Abwasserentsorgung. Die variablen und die nicht über Grundgebühren abgedeckten fixen Kosten werden in der Leistungs- oder Arbeitsgebühr berücksichtigt. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Leistungsgebühr ist verfassungsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich hieraus, in Abhängigkeit von dem Grad der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage, unterschiedliche Gebührensätze je Leistungseinheit ergeben. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe zum Beispiel Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 - Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren Nr. 44) sachlich gerechtfertigt und stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) dar.

6.13.2 Die Erhebung einer Mindestgebühr sieht das Gesetz nicht vor. Gleiches gilt für die Unterstellung einer Mindestinanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung (zum Beispiel bei der Trinkwasserversorgung oder der Abwasserentsorgung). Die satzungsmäßige Unterstellung eines Mindestverbrauchs (zum Beispiel bei Funktionsstörungen oder Fehlen eines Wasserzählers) führt im Ergebnis zu einer unzulässigen Mindestgebühr. In den Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage nicht festgestellt werden kann, ist eine Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO 1977 durchzuführen.

6.13.3 Die Zugrundelegung eines durchschnittlichen Abfallaufkommens je Einwohner und Tag oder Woche auf der Grundlage entsprechender Erfahrungswerte stellt bei der Kalkulation der Abfallgebühren keine unzulässige Zugrundelegung eines Mindestverbrauchs dar.

6.13.4 Bei der Festlegung der Grundgebühr ist zu beachten, dass auch diese dem Grundsatz der Äquivalenz unterfällt. Sie ist zwar verbrauchsunabhängig, muss aber dennoch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, der sich an Art und Umfang der aus der Leistungs- und Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (zum Beispiel Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert. Die Höhe der festgesetzten Grundgebühr bedarf insoweit einer in der Kostenbelastung und Leistungsbereitstellung liegenden Rechtfertigung. Wegen der Verbrauchsunabhängigkeit der Grundgebühr muss diese alle Gebührenpflichtigen nach einem für alle gleichen Maßstab treffen.

6.13.5 Die Zugrundelegung des Frischwasserverbrauchs für die Bemessung der Grundgebühr bei der Wasserver- oder Abwasserentsorgung ist ungeeignet. Besonders im Hinblick darauf, dass der Wasserverbrauch von Rechnungsperiode zu Rechnungsperiode stark schwanken kann und die Grundgebühr diesen zufälligen Schwankungen unterworfen ist, wird mit dem gewählten Bemessungsmaßstab nicht hinreichend die jedem einzelnen Grundstück gegenüber erbrachte höchstmögliche Vorhalteleistung berücksichtigt.

6.13.6 In Absatz 4 Satz 4 ist nunmehr vorgesehen, dass die Erhebung von Grundgebühren für die Refinanzierung der Kosten der Vorhalteleistung für Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe ausgeschlossen sein soll. Daraus ergibt sich, dass es unumgänglich sein wird, die Vorhaltekosten unmittelbar in die Entsorgungsgebühr einzurechnen und zunächst weiterhin eine regelmäßige Entsorgung der Kleinkläranlagen (mindestens einmal im Kalkulationszeitraum) vorzusehen. Das gesetzliche Verbot der Erhebung von Grundgebühren erfasst ausschließlich das öffentlich-rechtliche Leistungs-/Austauschverhältnis. Nach Absatz 1 Satz 1 sind Benutzungsgebühren zu erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Bei der Forderung von privatrechtlichen Entgelten sind die Aufgabenträger an das öffentliche Finanzgebaren gebunden. Dies bezieht sich jedoch darauf, dass im Fall eines seitens des Aufgabenträgers privatrechtlich begründeten Leistungs-/Austauschverhältnisses keine Kosten angesetzt und in Rechnung gestellt werden dürfen, die im öffentlich-rechtlichen Verhältnis nicht gebührenfähig wären. Die Organisation und Aufteilung der privatrechtlichen Entgelte hat sich an der erbrachten Leistung zu orientieren; weitere Einschränkungen sind nicht gegeben (siehe aber hierzu Nummer. 6.4). Es steht den Aufgabenträgern daher die Entscheidung frei, gegebenenfalls ausschließlich die Entsorgung der Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe in privatrechtlicher Form durchzuführen; in diesem Fall wäre auch die Erhebung von Grundkosten zulässig.

6.14 Gebührenstaffelungen, Sondertarife

6.14.1 Eine Gebührenstaffelung aus sozialen Gründen ist ebenso wenig zulässig wie eine solche aus Gründen der Wirtschaftsförderung. Sozialtarife oder Sozialrabatte sind ausgeschlossen. Etwas anderes kann für sozialen Zwecken dienende Einrichtungen, wie zum Beispiel Kindergärten, gelten. Soziale Härten sind über eine entsprechende Anwendung der Abgabenordnung abzumildern. Die Kriterien für die Gewährung von Stundungen und die Niederschlagung oder den Erlass von Abgabenforderungen sollten in einer Dienstanweisung festgelegt werden.

6.14.2 Im Recht der leitungsgebundenen Anlagen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) ist die Einführung einer Gebührendegression nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Bei der Gebührendegression handelt es sich letztlich um einen Mengenrabatt, auf den ein Gebührenpflichtiger regelmäßig keinen Anspruch geltend machen kann. Starkverschmutzerzuschläge und Leichtverschmutzerabschläge sind zulässig. Gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 5 BbgWG sollen die Träger der öffentlichen Wasserversorgung durch die entsprechende Gestaltung der Benutzungsbedingungen und Entgelte auf eine rationelle Nutzung des Wassers hinwirken. Diese Vorschrift beschränkt eine Gebührendegression auch in den zuvor bezeichneten Fällen auf Ausnahmesituationen. Dies gilt für die Erhebung von Abwassergebühren entsprechend.

6.14.3 Es ist zunächst die satzungsmäßige Definition und der Umfang der öffentlichen Einrichtung des Aufgabenträgers zu prüfen, da der § 6 selbst nicht bestimmt, was als öffentliche Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift gilt. Der Abgabenerhebung für die Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen, also der Erhebung von Benutzungsgebühren nach den §§ 4 und 6, liegt grundsätzlich die als öffentliche Einrichtung definierte Einrichtung oder Anlage in ihrer Gesamtheit zugrunde; die Anlage bildet also in der Regel ein vollständiges System. Insoweit scheidet die Einrichtung von Sondertarifgebieten und die Bildung von Sondertarifen im Grundsatz aus. Etwas anderes kann sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. September 1981 (BVerwG 8 C 48.81, NVwZ 1982, 622) aufgestellten Grundsätzen ergeben. Danach ist aus Gründen der Gleichbehandlung ein Gebührensplitting zwingend vorgeschrieben, wenn die in dem Urteil genannten Kriterien erfüllt sind.

Ein gesondertes Tarifgebiet mit gesonderten Benutzungsgebühren kann ansonsten nur dann eingerichtet werden, wenn dafür eine rechtlich eigenständige öffentliche Einrichtung beziehungsweise Anlage geschaffen wird. Diese müsste technisch in der Lage sein, den ihr zugedachten Zweck zu erfüllen. Da die vor dem einzelnen Grundstück verlegten Teilrohre der gemeindlichen Entwässerungsanlage ihre Aufgabe, das Grundstück von Schmutz- und Niederschlagswasser schadlos zu entsorgen, nur in ihrer Verbindung mit weiteren Entwässerungseinrichtungen erfüllen können, erfolgt die Entwässerung grundsätzlich durch die gesamte Anlage als ein geschlossenes System.

Das relativ weite Organisationsermessen des Aufgabenträgers hinsichtlich der Bestimmung der öffentlichen Einrichtung unterliegt dem strikten Willkürverbot. Insoweit kann der Aufgabenträger in Ausübung seines Organisationsermessens und unter Beachtung der vorstehenden Hinweise selbst regeln, ob er eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreibt. Dabei kann er technisch selbständige Systeme auch rechtlich jeweils als selbständige Einrichtung behandeln mit der abgabenrechtlichen Folge, dass Gebühren für jede Anlage gesondert zu kalkulieren und satzungsrechtlich festzulegen sind (gilt im Übrigen auch für Beiträge nach § 8), während für eine rechtlich einheitliche öffentliche Einrichtung bei gleicher Leistung auch nur ein Gebührensatz gelten kann. Eine rechtliche Trennung einer technisch einheitlichen Einrichtung ist weitestgehend ausgeschlossen.

6.15 Für die Festsetzung von Vorauszahlungen bedarf es entsprechender Regelungen in der Benutzungsgebührensatzung. Nach § 6 Abs. 5 sind sowohl die Berechnungsgrundlage als auch die Fälligkeit der Vorauszahlungen in der Satzung festzulegen. Als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Vorauszahlungen kommen beispielsweise die Liefer- oder Leistungsmengen des Vorjahres oder auch des Vorvorjahres in Betracht. Daneben kann die Anwendung von Schätzwerten geregelt werden, wenn Erfahrungswerte aus Vorjahren nicht vorliegen. Die Fälligkeiten der Vorauszahlungen sollten mit einem kalendarischen Datum (zum Beispiel 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November eines Jahres) konkret benannt werden. Ein Fehlen des in Absatz 5 Satz 2 vorgegebenen Mindestinhalts soll nicht dazu führen, dass die Abgabensatzung insgesamt unwirksam wird (daher keine Verknüpfung mit § 2 Abs. 1 Satz 2). Der Abgabengläubiger ist lediglich daran gehindert, Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld zu erheben.

6.16 Anlagenachweise

6.16.1 Die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen (siehe Nummer 6.6) und der kalkulatorischen Verzinsung (siehe Nummer 6.7) des Anlagevermögens setzt Anlagenachweise nach § 34 Abs. 2 GemHV oder § 25 Abs. 2 EigV voraus. Bei Einrichtungen, für die noch keine Anlagenachweise existieren, ist eine Erstbewertung des Anlagevermögens auf der Grundlage einer Bestandserfassung aller Anlagegüter erforderlich. Soweit der Wert nicht aus vorhandenen Unterlagen ermittelt werden kann, ist er sorgfältig zu schätzen. Der Restbuchwert ist unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzungsdauer zu bestimmen. Auch die bei der Berechnung des Anlagekapitals abzusetzenden Kapitalanteile Dritter (Zuweisungen und Zuschüsse sowie Beiträge und ähnliche Entgelte) sind, soweit sie sich nicht aus vorhandenen Unterlagen ergeben, bei den einzelnen Anlagegütern sorgfältig zu schätzen.

6.16.2 Der Anlagenachweis sollte aus einer Anlagekartei entwickelt werden, die die einzelnen Anlagegüter enthält. Für die Anlagekartei wird folgende Gruppierung empfohlen:

  1. Grundstücke (nur Grund und Boden)
  2. Außenanlagen (ohne Grund und Boden)
  3. Bauten (ohne Grund und Boden)
  4. Betriebsvorrichtungen
  5. Betriebs- und Geschäftsausstattung
  6. immaterielle Anlagewerte
  7. Anlagen im Bau

6.16.3 Neben Zu- und Abgängen sind jährlich die Abschreibungen in die Anlagekartei aufzunehmen. Unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge sowie der Abschreibungen sind auf den Anlagekarten die Restbuchwerte zu ermitteln. Die Anlagekarten sind nach den Anlagegruppen zusammenzufassen, die Ergebnisse in den Anlagenachweis zu übernehmen.

6.16.4 Abgeschriebene Anlagegüter sollten, soweit sie der Einrichtung noch dienen, zur Bestandskontrolle in der Anlagekartei mit einem Erinnerungswert von einem Euro nachgewiesen werden. Dies kann für jedes Wirtschaftsgut einzeln geschehen. Alternativ können sämtliche abgeschriebenen Wirtschaftsgüter auf einem Sammelkonto erfasst und dieses Konto mit einem Euro in die Bilanz eingestellt werden. Der Erinnerungswert ist auch nach der Euro-Umstellung beizubehalten. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Euro-Einführungsschreiben vom 15. Dezember 1998 (IV A 3 [alt] - S 1904 - 229/98) für die Euro-Umstellung des Erinnerungswertes ein Wahlrecht eingeräumt. Der Aufgabenträger hat zum einen die Möglichkeit, mit dem amtlichen Euro-Kurs umzurechnen. Zur Vermeidung "krummer" Werte kann der Unternehmer alternativ eine gewinnerhöhende Wertaufholung von einer D-Mark auf einen Euro vornehmen. Es bleibt letztlich der Entscheidung des Aufgabenträgers überlassen, mit welcher Methode die Umstellung vor genommen wird.

6.16.5 Für am 1. Juli 1990 vorhandenes Anlagevermögen ist der nach den Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes - DMBilG - ermittelte und fortgeführte Wert anzusetzen. Bei der Ermittlung ist wie folgt vorzugehen:

  1. Zunächst wird analog § 2 DMBilG ein Inventar erstellt. Dabei sind soweit als möglich neben dem Herstellungsjahr unter anderem auch die Materialart, die Länge oder das Maß sowie der Anlagenzustand zu erfassen. Um die Einheitlichkeit der Bewertung zu gewährleisten, ist sodann aus dem von der WAB-Nachfolgegesellschaft bewerteten Vermögen ein Vergleichsobjekt zu ermitteln und dessen Wertansatz zu übernehmen.
  2. Anschließend ist zu prüfen, ob von den so ermittelten Werten gegebenenfalls noch Abschläge auf Grund von Qualitätsunterschieden notwendig sind. So sind beispielsweise im so genannten Landprogramm Leitungen von weniger sachkundigen Bürgern verlegt worden, sodass die Qualität schon vor 1989 nicht dem üblichen Standard entsprach. Dieser Sachverhalt muss dann entsprechend gewürdigt werden und führt zu einem Bewertungsabschlag.
  3. Daneben ist zu prüfen, ob der jeweilige übernommene Vermögensgegenstand heute oder zukünftig noch genutzt wird. Wird zweifelsfrei festgestellt, dass ein Vermögensgegenstand auf Dauer nicht mehr zur Wasserver- oder Abwasserentsorgung genutzt wird, ist § 7 Abs. 5 DMBilG zu beachten. Dieser bestimmt, dass zum Beispiel Leitungen oder Anlagen, die künftig keiner Nutzung mehr unterliegen, nur mit einem Erinnerungswert von einer Deutschen Mark anzusetzen sind (hierzu siehe auch Nummer 6.16.4). Folglich gehen dann in die Gebührenkalkulation nur die Abschreibungen auf solche Vermögensgegenstände ein, die zur Ver- und Entsorgung auch tatsächlich genutzt werden.

6.17 Bei der Kalkulation der Gebühren sind folgende Punkte besonders zu beachten:

6.17.1 Das Kostendeckungsprinzip mit

  1. dem Kostenüberschreitungsverbot (§ 6 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz) und
  2. dem Kostendeckungsgebot (§ 6 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz).

6.17.2 Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne sind der in Geld bewertete Güter- und Diensteverbrauch einer bestimmten Rechnungsperiode, der durch die Erstellung der betrieblichen Leistung verursacht wird. Die gebührenrelevanten Kosten einer Rechnungsperiode lassen sich aus den auf die Rechnungsperiode (in der Regel das Haushalts- oder Wirtschaftsjahr) bezogenen und im Haushalts- oder Wirtschaftsplan dargestellten Auszahlungen ableiten:

  1. Ausgangspunkt für die Kostenermittlung sind die Auszahlungen einer Rechnungsperiode (Verminderung der Bar- und Buchgeldbestände). Diesen Auszahlungen wird der Geldwert (Anschaffungspreis) des Güterzugangs hinzugerechnet, der in früheren Rechnungsperioden bezahlt wurde oder in späteren Rechnungsperioden noch bezahlt wird. Gleichzeitig werden die Auszahlungen abgezogen, bei denen der Güterzugang in früherer Rechnungsperiode erfolgte oder in späterer Rechnungsperiode erfolgen wird. Aus diesen Bereinigungen ergeben sich die Ausgaben einer Rechnungsperiode.
  2. Von diesen festgestellten Ausgaben werden zur Feststellung des Aufwandes jene Ausgaben abgezogen, mit denen nur die Anlageform verändert wird (zum Beispiel Darlehenshingabe, Investitionen, Umschuldung). Auf der anderen Seite wird der Aufwand hinzugerechnet, dem Ausgaben früherer oder späterer Rechnungsperioden gegenüberstehen (zum Beispiel Rückstellungen, Abschreibungen). Dieser Aufwand wird schließlich bereinigt, indem betriebsfremder und periodenfremder Aufwand sowie der außerordentliche Aufwand (zum Beispiel Feuerschaden) herausgerechnet werden. Durch die weitere Hinzurechnung von Zusatzkosten (zum Beispiel kalkulatorische Zinsen und Mieten) ergeben sich die Kosten der Rechnungsperiode.

6.18 Aufbau der Kostenrechnung

6.18.1 In der Kostenrechnung (im umfassenderen Sinne auch Kosten- und Leistungsrechnung) werden der physische Verbrauch und die räumlich-zeitliche Inanspruchnahme von Produktionsfaktoren zum Zwecke der Leistungserstellung mengen- und wertmäßig erfasst. Die Kostenrechnung baut auf den Zahlungs- und Buchungsvorgängen nach dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan und der Haushalts- oder Wirtschaftsrechnung auf und ordnet diese insbesondere periodengerecht und entsprechend ihrem Bezug zur innerbetrieblichen Leistungserstellung. Bei kleineren oder einfach zu überblickenden Einrichtungen kann auf ein besonderes Rechenwerk verzichtet werden. Es genügen dann Erläuterungen und Berechnungen zur Entwicklung der Ausgabearten, der Leistungsmengen, der tatsächlichen Kosten je Leistungseinheit und so weiter. Unabhängig vom Umfang der Kostenrechnung sollte diese regelmäßig in eine Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung untergliedert werden. Der Gebührensatz ergibt sich dann aus der Division der au f den Kostenträger entfallenden Kosten durch die diesem Kostenträger zuordenbare Leistungsmenge.

6.18.2 Die Kostenartenrechnung gliedert die Kosten nach Arten (zum Beispiel Personalkosten, sächliche Kosten, kalkulatorische Kosten). Die Grundlage für die Kostenartenrechnung bildet die Gruppierung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, die nach Bedarf noch weiter untergliedert oder auch zusammengefasst werden kann.

6.18.3 Die Kostenstellenrechnung wird aus der Kostenartenrechnung entwickelt und gliedert die Kosten nach den Bereichen auf, in denen sie entstehen. Kostenstellen können beispielsweise für die Einrichtungen Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie Friedhöfe wie folgt gebildet werden:

AbfallentsorgungFriedhöfeAbwasserbeseitigung
Kläranlagen Sammlung, Transport
Abfallverwertung
Abfallbehandlung
Deponie
  Siedlungsabfälle
  Sperrmüll
Sonderbereiche (zum Beispiel schadstoffhaltige Abfälle)
Verwaltung
Grabstätten
Mechanik/Hydraulik Leichenhalle
Biologie Krematorium
Schlammbehandlung Gewerbeabfälle Nutzungsrechte
Verbindungssammler Bauschutt/Erdaushub  
Regenüberlaufbauwerke Müllabfuhr
 Siedlungsabfälle
 Gewerbeabfälle
 Sperrmüll
 Bioabfälle
Pumpwerke
Ortssammler
Grundstücksanschlüsse

Bei der Einteilung sollen möglichst viele Kostenarten den einzelnen Kostenstellen direkt zugerechnet werden können.

6.18.4 Die Kostenträgerrechnung hat die Aufgabe, die nach Kostenstellen aufgeteilten Kostenarten auf die von der Einrichtung erbrachten Leistungen (zum Beispiel Abwassermenge, Abfallmenge oder Bestattungen) aufzuteilen. Sie bildet die Grundlage für die Kalkulation und die Festsetzung der Entgelte. Kostenträger können beispielsweise sein:

AbwasserbeseitigungAbfallentsorgungFriedhöfe
Schmutzwasser   Grundstückseinleiter
  abflusslose Gruben   Fremdeinleiter
Abfallverwertung
Abfallbehandlung
Deponie
  Siedlungsabfälle
  Sperrmüll
  Gewerbeabfälle
  Bauschutt/Erdaushub
Schadstoffe
Kompostierung
Grabstätten
  nach Grabstellen

Leichenhalle

Oberflächenwasser  
Starkverschmutzerzuschlag Müllabfuhr
  Müllgefäße
  Müllsäcke
Regenüberlaufbauwerke

6.18.5 Die Kostenrechnung ist zugleich auch Leistungsrechnung. Neben den Kosten sind auch die Leistungen (Wert der in der Rechnungsperiode als Folge der eigentlichen Betriebstätigkeit hervorgebrachten Güter und Dienste) der Einrichtung oder Anlage mengenmäßig zu erfassen.

6.19 Bedient sich die Gemeinde eines privaten Dritten (zum Beispiel Betreiber- und Kooperationsmodelle), so hat sie darauf zu achten, diesem nur ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Es empfiehlt sich, beispielsweise das Betreiberentgelt an der Verordnung PR Nummer 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), auszurichten. Eine Anwendung der mit Wirkung zum 1. Juli 1999 aufgehobenen Verordnung PR Nummer 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (BGBl. I S. 293), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), kommt insoweit nur noch für vorhergehende Zeiträume in Betracht. Auf diese Weise kann weitestgehend sichergestellt werden, nur ansatzfähige Kosten zu erhalten. Bei der Beauftragung Dritter sind die nationalen und europäische n vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten (siehe unter anderem Vergabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung; § 25a GemHV).

7 Zu § 8 Beiträge

7.1 Die Erhebung von Beiträgen ist grundsätzlich freigestellt, sodass die Gemeinden und Gemeindeverbände wählen können, ob sie die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen unmittelbar durch Beiträge oder mittelbar nach Maßgabe der späteren Inanspruchnahme durch Benutzungsgebühren decken wollen. Nur bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen ist die Beitragserhebung durch die bindende Sollvorschrift zwingend. Erschließungsbeiträge sind nach §§ 127 ff. und § 242 Abs. 9 BauGB zu erheben. Die Beiträge sind gemäß § 2 Abs. 1 stets auf Grundlage einer Satzung zu erheben.

7.2 Eine Ausnahme von der Beitragserhebungspflicht im Straßenausbaubereich ist für den Fall zugelassen, dass der Beitragspflichtige mindestens den rechnerisch auf das Grundstück entfallenden Anteil an dem nach Absatz 4 Satz 1 bis 6 ermittelten Aufwand auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung trägt. Hauptanwendungsfall dieser Ausnahmeregelung ist der Ausbau kommunaler Anliegerstraßen in Eigenverantwortung der Bürger. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich gegenüber der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast verpflichten, die Kosten des Straßenausbaus ganz oder teilweise zu übernehmen. Um auf eine Beitragserhebung verzichten zu können, muss vertraglich sichergestellt sein, dass der an sich Beitragspflichtige mindestens den Aufwand trägt, der ihm im Falle einer Beitragserhebung entstanden wäre. Die Einhaltung dieses Erfordernisses ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen sich nicht alle Anlieger der in Eigenverantwortung der Bürger auszubauenden Straße a n der freiwilligen Kostenübernahme beteiligen. Für diese Anlieger sind Beiträge zu erheben. Um die jeweiligen Kostenanteile im Rahmen der vertraglichen Übernahme, aber auch für etwaige, daneben vorzunehmende Beitragserhebungen genau beziffern zu können, ist durch die Gemeinde auf der Grundlage des nachgewiesenen Gesamtaufwands für das Straßenausbauvorhaben eine (fiktive) Beitragskalkulation zu erstellen.

Die freiwillige vertragliche Kostenübernahme der Bürger für den Straßenausbau kann über den gesetzlich fixierten Mindestanteil hinausgehen. Die weiter gehende Übernahme des Kostenanteils der Gemeinde für die Allgemeinheit oder für gemeindeeigene Grundstücke durch die Bürger ist zulässig.

Die Gemeinde kann nicht verpflichtet werden, ein Vertragsangebot über den Straßenausbau in Eigenverantwortung der Bürger anzunehmen. Sie kann auf den Straßenausbau verzichten, wenn absehbar ist, dass der von ihr aufzubringende finanzielle Anteil nicht zur Verfügung steht.

Der im Falle des Einvernehmens über den Straßenausbau in Eigenverantwortung der Bürger vorzunehmende Vertragsabschluss zwischen der Gemeinde und den Bürgern soll sich an die Bestimmungen über den Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB anlehnen.

Sofern auf Seiten der Bürger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (so genannte Anlieger-GbR) als Vertragspartner auftritt, ist zu beachten, dass die Gemeinde auch für den Fall, dass sie eigene Grundstücke in der auszubauenden Straße besitzt, nicht Gesellschafter dieser GbR sein darf, weil gemeindewirtschaftliche Regelungen entgegenstehen (§§ 100 bis 102 GO). Die Gemeinde kann sich jedoch für ihre eigenen Grundstücke gegenüber der Anlieger-GbR wie ein “Fremdanlieger“ privatrechtlich zur Begleichung der anteiligen Straßenausbaukosten verpflichten.

7.3 Beiträge dienen dem Ersatz der Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Satz 1; die haushaltsmäßige Deckung dieser Aufwendungen ist für die Beitragserhebung ohne Bedeutung. Durch Beiträge werden Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung ersetzt (Absatz 2 Satz 1). Der Beitrag ist das Entgelt für wirtschaftliche Vorteile, die den Grundstücken durch die öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen zuwachsen (Absatz 2 Satz 2); der Beitrag ruht deshalb als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht (Absatz 10). Bei Straßen anderer Baulastträger (Bundes- und Landesstraßen) sind hinsichtlich der Kostenabwälzung für die Straßenentwässerung die Vorschriften des § 23 Abs. 5 BbgStrG zu beachten. Danach scheidet eine Beitragserhebung beim Straßenbaulastträger durch die Gemeinden aus. Die Straßenbaulastträger beteiligen sich vielmehr an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung der Entwässerungsanlage in dem Umfang, wie es der Bau einer ei genen Straßenentwässerungsanlage erfordern würde.

7.4 Kosten für die Unterhaltung einschließlich der für die laufende Instandsetzung können nicht durch Beiträge abgedeckt werden.

7.5 Hoch- und Tiefstraßen, Brücken, Kreisverkehrsanlagen, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen sind nicht beitragsfähig.

7.6 Beitragspflichtig sind die Grundstückseigentümer und an deren Stelle die Erbbauberechtigten, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, nicht aber Gewerbetreibende als solche. Anstelle des Eigentümers ist der Nutzer gemäß § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes - SachenRBerG - vom 21. September 1994, BGBl. I S. 2457, zu Beiträgen heranzuziehen, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nutzer ist nur dann der maßgebliche Rechtsinhaber und beitragspflichtig, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht gemäß den §§ 15 und 16 SachenRBerG bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind. Der Eigentümer kann nicht neben dem Nutzer noch zu denselben Beiträgen herangezogen werden, etwa weil der Nutzer zahlungsunfähig ist. Treten die genannten Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 Satz 6 erst ein, nachdem d er Beitragsbescheid den Einflussbereich der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes verlassen hat, bleibt es bei der Beitragspflicht des Grundstückseigentümers. Der im Gesetz genannte Kreis der Beitragspflichtigen ist zwingend und kann durch Satzung nicht erweitert oder eingeschränkt werden. Die über § 12 grundsätzlich zulässige Anwendung der Vorschrift des § 39 Abs. 2 AO 1977 ist auf Grund der speziellen Regelung im § 8 nicht möglich.

7.7 Hat eine Gemeinde die Aufgabe der Wasserver- oder Abwasserentsorgung auf einen Zweckverband (§ 4 GKG) oder ein Amt (§ 5 Abs. 4 AmtsO) übertragen, so ist die Gemeinde hinsichtlich der in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke gegenüber dem Zweckverband oder Amt beitragspflichtig.

7.8 Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen kommt die Erhebung eines Erneuerungsbeitrages auch für jeweils selbständig abrechenbare Teile einer Einrichtung oder Anlage in Betracht, ohne dass diese eine selbständige Funktionsfähigkeit besitzen müssen. Die in § 8 Abs. 3 Satz 2 enthaltene Aufzählung von Teileinrichtungen und -anlagen ist nicht abschließend. Die Erhebung eines Erneuerungsbeitrages für Teileinrichtungen und -anlagen ist unzulässig, wenn es sich um Maßnahmen im Rahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung von Anlagenteilen handelt. Eine Erneuerungsmaßnahme liegt regelmäßig vor, wenn Anlagenteile nach Ablauf der regulären Nutzungsdauer ersetzt werden müssen und dies durch Einbau von Anlagen gleicher Güte, gleicher Ausdehnung und Qualität (unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts) erfolgt. Die erneuerte Anlage muss der früheren Anlage in ihren wesentlichen Eigenschaften entsprechen und mit ihr vor allem funktional und qualitativ vergleichbar sein.

7.9 Der Kreis der Beitragspflichtigen ist nicht auf die von der Erneuerung der Teileinrichtung oder -anlage unmittelbar Betroffenen beschränkt, da es sich bei der Erneuerung von Teileinrichtungen und -anlagen regelmäßig um Maßnahmen zur dauerhaften Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gesamteinrichtung oder -anlage handelt, die allen im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erneuerungsmaßnahme (siehe § 8 Abs. 7 Satz 3) anschließbaren beziehungsweise angeschlossenen Grundstücken zum Vorteil gereicht.

7.10 Die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen ist im leitungsgebundenen Bereich auf Wasserwerke und Kläranlagen beschränkt und nur zulässig, soweit dem an die Einrichtung oder Anlage anschließbaren beziehungsweise angeschlossenen Grundstück durch die Verbesserung ein zusätzlicher wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine zentrale Kläranlage eine weitere Reinigungsstufe erhält, die nach dem bisherigen Abwasserbeseitigungsprogramm nicht vorgesehen war (siehe Urteil des OVG Brandenburg vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03, LKV 2004, 555).

7.11 Der beitragsfähige Aufwand umfasst auch den Zeitwert der von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband bereitgestellten eigenen Grundstücke (Absatz 4 Satz 1). Der Aufwand kann nach den tatsächlich zu leistenden Zahlungen oder nach wirklichkeits- und zeitnahen Einheitssätzen ermittelt werden (Absatz 4 Satz 2). Beim Anschlussbeitrag (Absatz 4 Satz 3) kann der durchschnittliche Investitionsaufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage, der für eine Rechnungsperiode veranschlagt wird, zugrunde gelegt werden.

Dienen Einrichtungen und Anlagen nicht nur dem wirtschaftlichen Vorteil der Beitragspflichtigen, sondern auch dem der Allgemeinheit (zum Beispiel Straßen) oder dem der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (zum Beispiel Anlagen zur Oberflächenentwässerung), so sind von dem entstandenen Aufwand die darauf entfallenden Anteile abzusetzen, bevor der beitragsfähige Aufwand ermittelt und auf die einzelnen Grundstücke verteilt wird. Zur Ermittlung der Höhe des Gemeindeanteils am Aufwand für den Straßenbau ist nach Straßenarten und innerhalb dieser nach Teileinrichtungen zu unterscheiden. Der nach der Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme zu erwartende Quell- und Zielverkehr ist angemessen zu berücksichtigen.

Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt, zunächst zur Deckung des von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zu tragenden Aufwandes zu verwenden. Die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes vermindert sich insoweit nur um einen eventuell verbleibenden Betrag der Zuwendung (Absatz 4 Satz 7).

7.12 Das Gesamtbeitragsaufkommen soll den beitragsfähigen Aufwand, der sonst von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband aufzubringen wäre, nicht überschreiten. Hierbei sind auch der nach Absatz 4 Satz 7 abzuziehende Gemeindeanteil und gegebene Zuwendungen Dritter nach wie vor zu berücksichtigen. Eine unbeabsichtigte Überschreitung der Aufwendungen, insbesondere bei Anschlussbeiträgen, ist unschädlich. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen die Beiträge die beitragsfähigen Aufwendungen in der Regel decken; eine Abweichung von dieser Vorschrift bedarf sorgfältiger Prüfung und Begründung.

7.13 Bezugspunkt zur Abgrenzung der beitragspflichtigen Fläche ist der wirtschaftliche Vorteil und nicht die grundbuchmäßige Definition des Grundstücks. Als zu veranlagendes Grundstück ist - unabhängig von einer grundbuchmäßigen Abgrenzung - die Fläche anzusehen, der die Ausbaumaßnahme oder die Anschlussmöglichkeit den Vorteil vermittelt, der zu entgelten ist. Insoweit ist im Beitragsrecht der so genannte wirtschaftliche Grundstücksbegriff anzuwenden (siehe Urteil des OVG Brandenburg vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE, LKV 2003, 284).

7.14 Beitragsmaßstäbe sind in aller Regel an der Art und dem Maß der zulässigen Grundstücksnutzung orientierte Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, die nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil stehen dürfen (Äquivalenzprinzip); das in Nummer 5.1 und in Nummer 6.12.1 dazu Gesagte gilt entsprechend. Die Bemessung des Beitrages nach der Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen, nach Einwohnergleichwerten, dem Wasserverbrauch oder der Nenngröße des Wasserzählers ist unzulässig, da solche Maßstäbe keinen hinreichenden Bezug zum wirtschaftlichen Vorteil haben. Die Bemessung nach der Anzahl der Wohneinheiten ist nur im Bereich von Bebauungsplänen oder Vorhaben- und Erschließungsplänen zulässig, welche konkrete Festlegungen zur Anzahl der zulässigen Wohneinheiten treffen. Dies bedingt die Bestimmung unterschiedlicher Beitragsmaßstäbe für die solchermaßen überplanten Gebiete einerseits und die übrigen Gebiete andererseits. Eine solche Differenzierung des Beitrag smaßstabes ist in sachlich begründeten Fällen zulässig. Beim Anschlussbeitrag ist der Beitragsmaßstab auf das Maß der zulässigen Grundstücksnutzung beschränkt. Die Erhebung eines Artzuschlages für gewerblich genutzte beziehungsweise nutzbare Grundstücke ist unzulässig.

7.15 Ein Abweichen vom Vorteilsprinzip des Absatzes 6 Satz 1 ist zulässig, wenn vertragliche Vereinbarungen zu Gunsten der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes etwas anderes bestimmen. Diese Vorschrift korrespondiert mit Absatz 1 Satz 3 und ermöglicht insbesondere bei Straßenausbaumaßnahmen in Eigenverantwortung der Bürger deren freiwillige Übernahme des kommunalen Finanzierungsanteils.

7.16 Die Begrenzung der beitragsfähigen Grundstücksfläche auf eine bestimmte Quadratmeterzahl oder die Festlegung von Beitragsobergrenzen sind unzulässig, weil hierdurch gegen das Vorteilsprinzip aus Absatz 6 Satz 1 und gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG verstoßen würde.

7.17 Das Beitragsgebiet umfasst grundsätzlich auch Grundstücke und Teile von Grundstücken im Außenbereich. Sofern sich auf Außenbereichsgrundstücken beziehungsweise im Außenbereich liegenden Teilflächen von Grundstücken ein Gebäude befindet, das zur Sicherung der bauordnungsrechtlichen Erschließung einen tatsächlichen Anschluss an die Wasserver- oder Abwasserentsorgungseinrichtung besitzt oder benötigt, ist die Erhebung eines Anschlussbeitrages zulässig.

Beim Bau oder Ausbau einer durch den Außenbereich verlaufenden Ortsverbindungsstraße oder eines Wirtschaftsweges unterliegen die anliegenden Außenbereichsgrundstücke der Beitragspflicht, soweit ihnen dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Gleiches gilt für im Außenbereich liegende Grundstücksflächen, deren vorderer Teil an eine im Innenbereich durchlaufende Straße angrenzt. Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils der im Außenbereich liegenden Grundstücke und Teile von Grundstücken ist die Art der Außenbereichsnutzung (zum Beispiel land- oder forstwirtschaftliche Nutzung) zu berücksichtigen.

7.18 Die Festlegung einer satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung ist für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB) grundsätzlich zulässig. Für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gilt jedoch, dass bei Grundstücken, die teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, für die Anwendung einer Tiefenbegrenzung kein Raum ist, da die Außenbereichsflächen nach Absatz 6 Satz 5 grundsätzlich beitragspflichtig sind und die meist geringerwertige Nutzbarkeit dieser Grundstücke bereits bei der Festlegung des Beitragsmaßstabes Berücksichtigung findet.

7.19 Nach Absatz 7 entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung, der Anlage oder des Abschnitts (Absatz 5); bei Kostenspaltung nach Absatz 3 entsteht sie mit der Beendigung der Teilmaßnahme. Im Bereich der Straßenbaubeiträge muss zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung (Erfüllung des gemeindlichen Bauprogrammes und Abnahme des Werkes) eine wirksame Beitragssatzung vorliegen. Existiert eine solche Satzung nicht, ist die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden und eine Erhebung der Beiträge damit nicht möglich. Straßenbaubeitragssatzungen müssen jedoch in solchen Fällen auf Grund der grundsätzlichen Beitragserhebungspflicht auch nach der endgültigen Herstellung, mit entsprechender Rückwirkung, erlassen werden (siehe auch Nummern 2.1 und 2.2). Bei der damit ermöglichten Beitragserhebung ist die vierjährige Festsetzungsverjährung nach § 169 AO 1977 zu beachten.

7.20 Der Anschlussbeitrag nach Absatz 4 entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann. Dies ist in der Regel schon mit der Fertigstellung und Betriebsbereitschaft der Entwässerungsanlage vor dem Grundstück und nicht erst mit dem tatsächlichen Anschluss an die Grundstücksleitungen der Fall. War die Anschlussmöglichkeit bereits früher gegeben, entsteht die Anschlussbeitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft-Treten der rechtswirksamen Satzung, die den Anschlussbeitrag regelt; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht bestimmen. Sofern das Grundstück bereits vor dem 1. Februar 2004 an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen oder anschließbar war, ist für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht das In-Kraft-Treten der ersten (gegebenenfalls nicht wirksamen) Anschlussbeitragssatzung maßgeblich.

7.21 Die Erhebung von Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld nach Absatz 8 setzt das Bestehen einer rechtswirksamen und zumindest den Mindestinhalt nach § 2 Abs. 1 regelnden Beitragssatzung voraus. Vorausleistungen können im Übrigen erst dann erhoben werden, wenn mit der beitragspflichtigen Maßnahme tatsächlich und für den Beitragspflichtigen sichtbar (zum Beispiel Errichtung der Baustelle für das Klärwerk) begonnen wurde. Der Beginn verwaltungsinterner Planungs- und Vorbereitungsarbeiten ist für die Vorausleistungserhebung hingegen nicht ausreichend. Vorausleistungen können nur solange erhoben werden, wie die sachliche Beitragspflicht nach Absatz 7 noch nicht entstanden ist (siehe hierzu Nummern 7.19 und 7.20). Nach diesem Zeitpunkt kann nur noch der Beitrag erhoben werden. Erhobene Vorausleistungen sind mit vier vom Hundert jährlich verzinst zurückzuzahlen, wenn die sachliche Beitragspflicht sechs Jahre nach der Erhebung der Vorausleistung noc h nicht entstanden ist. Die Regelung des Absatzes 8 Satz 2 bis 4 führt nicht zu einer automatischen Rückzahlungspflicht. Die Rückzahlung ist nach der gesetzlichen Formulierung vielmehr antragsgebunden und somit von einem konkreten Handeln der einzelnen betroffenen Bürger abhängig. Aus diesem Grunde muss im Vorausleistungsbescheid auf die Rückforderungsmöglichkeit der Vorausleistung und die Verzinsungspflicht hingewiesen werden.

7.22 Geleistete Vorauszahlungen sind gegenüber dem endgültig Beitragspflichtigen zu verrechnen.

8 Zu § 9 Besondere Wegebeiträge

8.1 Bei den Straßen und Wegen nach § 9 handelt es sich um solche, die zwar als öffentliche Anlagen der Gemeinden oder der Gemeindeverbände gebaut oder ausgebaut werden, die aber nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

8.2 Durch die besonderen Wegebeiträge dürfen nur die Mehrkosten für eine außergewöhnliche Beanspruchung gedeckt werden. Der für das regelmäßige Verkehrsbedürfnis notwendige Ausbau einer Straße geht zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast.

8.3 Für die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege enthält § 16 BbgStrG eine vergleichbare Regelung.

9 Zu § 10 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

9.1 Der Ersatzanspruch bedarf einer satzungsrechtlichen Regelung, die den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 genügen muss.

9.2 Beziehen die Gemeinden oder Gemeindeverbände die Grundstücksanschlüsse (so genannte Stichleitungen) oder Hausanschlüsse in die öffentliche Einrichtung oder Anlage ein, so können diese nur durch Beiträge und (oder) Benutzungsgebühren (Absatz 3) finanziert werden; der Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 entfällt insoweit.

9.3 Der Kreis der Ersatzpflichtigen entspricht dem Kreis der Beitragspflichtigen nach § 8 und ist entsprechend satzungsrechtlich zu regeln. Satzungsmäßige Abweichungen sind unzulässig und führen unter bestimmten Voraussetzungen zur Nichtigkeit der Satzung (siehe insoweit Nummer 7.6).

9.4 Die Höhe des Kostenersatzes wird von der Art und dem Umfang der Maßnahmenausführung bestimmt. Den jeweiligen besonderen Gegebenheiten bei den einzelnen Anschlüssen (zum Beispiel unterschiedlich lange Streckenführung, unterschiedliche Baugründe und so weiter) ist bei der Anwendung von Einheitssätzen Rechnung zu tragen. Dies kann zum Beispiel in der Weise erfolgen, dass für unterschiedliche typische Ausführungsmethoden Kostensätze je Meter Leitungsstrecke festgesetzt werden. Für einzelne Leistungen (zum Beispiel Revisionsschacht und andere Sonderleistungen) können zusätzliche Einheitssätze festgelegt werden.

9.5 Der Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse ist keine Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Ein Widerspruch gegen den Bescheid über den Kostenersatz hat daher aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO).

10 Zu § 10a Kostenersatz für Grundstückszufahrten

10.1 Die Nummern 9.1, 9.3 und 9.5 gelten entsprechend.

10.2 Die satzungsrechtliche Regelung muss vor Entstehen des Ersatzanspruchs (Absatz 3) in Kraft getreten sein.

10.3 Die Vorschrift ist auf Grundstückszugänge entsprechend anwendbar, wenn der Grundstückszugang Bestandteil der Grundstückszufahrt oder das Grundstück bezogen auf die ausgebaute Straße ausschließlich über einen Grundstückszugang erschlossen ist.

11 Zu § 11 Kurbeiträge und Fremdenverkehrsbeiträge

11.1 Voraussetzung für die Erhebung von Kurbeiträgen ist, dass die Gemeinde ganz oder teilweise als Kurort anerkannt ist. Ist Träger der Kureinrichtungen nicht die als Kurort anerkannte Gemeinde, sondern ganz oder überwiegend ein Gemeindeverband, so ist dieser kurbeitragsberechtigt (Absatz 1 Satz 2). Der Kurbeitrag kann von Personen, die in dem anerkannten Kurgebiet Unterkunft im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 nehmen ohne weitere gesetzliche Voraussetzung erhoben werden; Personen, die in der Gemeinde außerhalb des anerkannten Kurgebietes Unterkunft nehmen, sind jedoch nur dann kurbeitragspflichtig, wenn sie sich dort zu Heil- oder Kurzwecken aufhalten (Absatz 2 Satz 2). Personen, die in der Gemeinde nicht Unterkunft nehmen, sind nur dann kurbeitragspflichtig, wenn sie in den Heil- oder Kureinrichtungen betreut werden (Absatz 2 Satz 3). Die Kurbeitragssatzung kann für die vorgenannten Personengruppen der Höhe nach gestaffelte Kurbeiträge vorsehen.

11.2 Für die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen ist Voraussetzung, dass die Gemeinde ganz oder teilweise als Kurort oder als Erholungsort anerkannt ist oder dass die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Im Gegensatz zum Kurbeitrag ist der Fremdenverkehrsbeitrag von den Personen und Unternehmen zu erheben, denen durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Absatz 6). Die Vorteilssätze müssen die Gemeinden im Rahmen ihres Einschätzungsermessens in der Satzung festlegen.

11.3 Im Falle von Gemeindegebietsänderungen gilt die staatliche Anerkennung brandenburgischer Kur- und Erholungsorte in den bisherigen Gemeindegrenzen.

12 Zu § 12 Anwendung der Abgabenordnung

12.1 § 12 regelt abschließend, welche Vorschriften der Abgabenordnung für die Erhebung von Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz anzuwenden sind.

12.2 Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Abs. 7, § 10 Abs. 1 und 2 und § 10a Abs. 1 bis 3.

12.3 Die Vorschriften über die Vollstreckung, mit Ausnahme der in § 12 Abs. 1 Nr. 6 aufgeführten Bestimmungen, und die Vorschriften über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren der Abgabenordnung finden keine Anwendung. Insoweit sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg - VwVGBbg - vom 18. Dezember 1991, GVBl. S. 661, in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsgerichtsordnung maßgebend. Für die Realsteuern gilt dies entsprechend (siehe § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 und § 1 Abs. 2 AO 1977).

12.4 Die Festsetzungsfrist nach § 169 AO 1977 beginnt in den Fällen, in denen der Beitragspflichtige zunächst nicht bekannt ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist. Sie beträgt nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b ebenfalls vier Jahre. Die in § 12 Abs. 3 Satz 2 genannte Aufzählung ist abschließend.

12.5 Aus der Abgabenordnung ergeben sich folgende Billigkeitsmaßnahmen:

Grundlage für die Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Erlass) auch bei Beiträgen sind die §§ 163, 222, 227, 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO 1977. Alle Billigkeitsmaßnahmen bedingen eine Einzelfallprüfung. Ansprüche können nach Maßgabe des § 227 AO 1977 ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

12.6 Nach § 222 AO 1977 kann ein Anspruch gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragsschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Hiernach ist nur die Stundung von fälligen Ansprüchen möglich. Die Stundung sollte auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden. Nach dessen Ablauf sind die Voraussetzungen neu zu überprüfen. Eine Stundung kommt insbesondere unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  1. Unverschuldete ernstliche Zahlungsschwierigkeiten, die in der Regel durch eine Gegenüberstellung der Einkünfte und der laufenden Verpflichtungen sowie eine Vermögens- und Schuldenaufstellung nachzuweisen sind,
  2. ernstliche Zahlungsschwierigkeiten wegen Abgabennachforderungen, auf die sich der Beitragsschuldner nicht einstellen konnte; hierbei ist die Unterrichtung über die voraussichtliche Beitragspflicht zu berücksichtigen.

Im Rahmen einer Stundung des Anspruchs kann dem Beitragsschuldner eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) gewährt werden.

12.7 Bei kurzfristigen Stundungen bestehen keine Bedenken, Beiträge, in Abweichung von den Grundsätzen der Abgabenordnung, ohne Einkommens- und Vermögensnachweis bis zu einem Jahr (gegebenenfalls auch in Raten) zu stunden. Bei längerfristigen Stundungen (bis zu vier Jahren) sind entsprechende Einkommens- und Vermögensnachweise anzufordern. Bei Stundungen mit einer Dauer von mehr als vier Jahren ist im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes - ZVG - die Gewährung einer Sicherungshypothek zu fordern. Die aufschiebend bedingte Sicherungshypothek dient der Erhaltung des Vorrangs, der nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bei Ansprüchen auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks nur für rückständige Beträge aus den letzten vier Jahren gewährleistet ist.

12.8 Für die Dauer einer Stundung sind in der Regel Zinsen zu erheben (§ 234 Abs. 1 AO 1977). Ein Verzicht auf Stundungszinsen kommt nur in Betracht, wenn und soweit ihre Erhebung im Einzelfall unbillig wäre (§ 234 Abs. 2 AO 1977), denn längere zinslose Stundungen wirken sich im Ergebnis wie ein Teilerlass des Beitrags aus. Die Erhebung von Stundungszinsen wird insbesondere unbillig sein bei

  1. unverschuldet ernstlichen Zahlungsschwierigkeiten des Beitragsschuldners, zum Beispiel längere Erkrankung oder Arbeitslosigkeit,
  2. Stundung einer Vorausleistung, soweit sich voraussichtlich eine niedrigere Abgabenschuld ergibt.

12.9 Im Abgabenerhebungsverfahren trifft die Abgabepflichtigen eine weitgehende Mitwirkungspflicht (§§ 90 ff. AO 1977). Sie sind verpflichtet, die zur Abgabenerhebung notwendigen Auskünfte zu erteilen (§ 93 AO 1977). Liegen für die Ermittlung einer Abgabe notwendige Daten (zum Beispiel Grundstücksgröße) nicht vor, können diese beim Abgabepflichtigen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angefordert werden. Ist der Abgabepflichtige nicht oder nicht ausreichend bereit oder in der Lage, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, oder können die Daten, gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme anderer auskunftsfähiger Personen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977), nicht ermittelt oder berechnet werden, sind die Daten zu schätzen (§ 162 AO 1977). Eine vorläufige Abgabenfestsetzung darf in diesen Fällen jedoch nicht vorgenommen werden; der Erlass vorläufiger Abgabenbescheide ist ausschließlich unter den in § 165 Abs. 1 AO 1977 genannten engen Voraussetzungen zulässig.

13 Zu § 12a Öffentliche Bekanntmachung

13.1 Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung und soll zudem Kosten im Rahmen der Abgabenerhebung sparen. Das Verfahren der Festsetzung von Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung ist insbesondere für den Bereich der Grundsteuer seit langer Zeit bundesrechtlich eingeführt und höchstrichterlich bestätigt. Der Abgabeschuldner hat danach keinen Anspruch, zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung einen individuellen Bescheid zu erhalten (siehe BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 - 8 C 127.84, BStBl. 1987 II S. 472). Auf Grund der abschließenden Regelung des § 12a, in welcher Weise bei dieser erleichterten Abgabenfestsetzung zu verfahren ist, bleibt für die Anwendung des § 122 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der AO 1977 (über § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) kein Raum.

13.2 Die öffentliche Bekanntmachung von Abgabesätzen ist nur dann möglich, wenn den Abgabeschuldnern bereits ein erstmaliger individuell bekannt gegebener Bescheid vorliegt und sie anhand dessen die persönliche Abgabeschuld feststellen können. Die Abgabeschuldner müssen insoweit vorinformiert sein. Bestand für einen betroffenen Abgabepflichtigen ausnahmsweise (zum Beispiel infolge Wohnsitzes oder Aufenthalts in einer anderen Gemeinde) nicht die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von der Abgabefestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung Kenntnis zu nehmen, kann im Fall der Versäumung der Widerspruchsfrist der Rechtsschutz durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährleistet werden (hier gilt § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 VwGO).

14 Zu § 12b Abgabebescheide

14.1 Die Abgabegläubiger werden ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsökonomie in einem an denselben Abgabeschuldner zu richtenden Abgabebescheid mehrere Abgabearten zu erfassen. Diese Regelung geht als speziellere Norm über die Vorschrift des § 155 Abs. 3 AO 1977 (über § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) hinaus, wonach zusammengefasste Bescheide lediglich für den Fall der Gesamtschuldnerschaft (§ 44 AO 1977) zugelassen werden. Somit ist es möglich, dass zum Beispiel eine kreisfreie Stadt einen Grundstückseigentümer in einem einzigen Bescheid zu grundstücksbezogenen Abgaben für Straßenreinigung, Abfallbeseitigung, Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung, Niederschlagswasserentsorgung sowie zur Grundsteuer und Gewässerunterhaltungsumlage und Ähnlichem veranlagt (entsprechende Aufgabenträgerschaft jeweils vorausgesetzt). Darüber hinaus ist es zum Beispiel möglich, dass ein für die Wasserversorgung eigenverantwortlich zuständiges und gleichzeitig für die Abwasserentsorgung als Verwa ltungshelfer beauftragtes privates Unternehmen (kann auch ein kommunales Unternehmen sein) neben der Entgelterhebung für eigene Rechnung zusätzlich mit der Festsetzung und Erhebung der Abwassergebühren beauftragt ist. In diesem Fall ist ebenfalls eine Zusammenfassung möglich, wenn die formalen Voraussetzungen eingehalten werden. Es muss danach eindeutig erkennbar sein, dass und bei wem hinsichtlich des Entgelts die Einrede zulässig ist, und es muss eine formgerechte Rechtsbehelfsbelehrung für den Gebührenteil enthalten sein. Darüber hinaus muss der Abgabepflichtige erkennen können, dass das Unternehmen die Erhebung der Gebühren “im Auftrag und für Rechnung“ des eigentlichen Aufgabenträgers (Stadt, Gemeinde, Zweckverband) durchführt.

Da die Vielzahl der möglichen Forderungen in einem zusammengefassten Abgabebescheid von dem Abgabeschuldner erfasst und verstanden werden sollen, ist darauf zu achten, dass die Abgaben nach ihrer Herkunft einzeln aufgeführt und mit dem entsprechenden Fälligkeitstermin versehen sind. Verschlüsselte Angaben (z. B. Abgabeart 99) sind nur dann zulässig, wenn der Abgabeschuldner zumindest auf der Rückseite des Bescheides eine Erläuterung für die Schlüsselnummer vorfindet. Hier könnten auch ggf. die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der jeweiligen Abgaben genannt werden; diese Angabe ist fakultativ.

14.2 Auch Absatz 2 dient der verwaltungsökonomischen Erhebung von Abgaben. Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung ist, dass Abgaben wiederholt zu einem bestimmten Zeitpunkt für bestimmte Zeitabschnitte entstehen und die Höhe der Abgaben nach dem Abgabemaßstab ebenfalls für die weiteren Zeitabschnitte feststehen. Insbesondere im Bereich der gemeindlichen Steuern (zum Beispiel Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer), bei denen häufige Veränderungen der Rechts- oder der Bemessungsgrundlagen nicht zu erwarten sind, bietet es sich an, die Ausgangsbescheide mit einer Fortgeltungsregelung zu versehen. Die Vorschrift ist jedoch auf Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) nicht anwendbar, da das Bundesrecht insoweit abschließende Regelungen enthält (zum Beispiel § 29 Grundsteuergesetz). Auch im Bereich der Gebührenerhebung ist es nunmehr zulässig (wenngleich mit geringerem Anwendungspotenzial), bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen Bescheide mit Wirkung für mehr als ein Kalenderjahr zu erlassen.

Die Möglichkeit der Dauerbescheide wird alternativ zur öffentlichen Bekanntmachung eröffnet, nicht kumulativ. Eine öffentliche Bekanntmachung des Fortgeltens von Abgabebescheiden, die bereits eine Fortgeltungsregelung in sich tragen, führt zu einem “Neubescheiden“ mit der Wirkung, dass auch der Rechtsweg erneut eröffnet wird.

Damit in Fällen einer Gebührenfestsetzung vor Ablauf des Veranlagungszeitraums (in der Regel das Kalenderjahr) der Gebührenpflichtige wegen sonst eintretender Bestandskraft nicht schutzlos gestellt wird, wenn die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung im Laufe des Erhebungszeitraums entfallen oder sich ändern, ordnet Absatz 2 Satz 2 an, dass Abgabebescheide mit Dauerwirkung in diesen Fällen von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern sind. In den Fällen der unveränderten Fortgeltung des Abgabebescheides auf Grund unveränderter Voraussetzungen ist der Rechtsweg im Übrigen nicht jedes Jahr neu eröffnet. Die Frist für einen Rechtsbehelf richtet sich auch bei einem Dauerbescheid nach den zeitlichen Grenzen des § 70 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 VwGO und beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheides.

15 Zu § 14 Abgabenhinterziehung

Die §§ 14 und 15 gelten für alle Kommunalabgaben, außer für die Realsteuern; für diese gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 AO 1977). Die Strafverfolgung für die Abgabenhinterziehung obliegt der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde (§§ 158 ff. der Strafprozessordnung). Ein eigenes Ermittlungsrecht im Sinne des § 386 AO 1977 steht den Gemeinden und Gemeindeverbänden nicht zu. Sie haben daher bei Verdacht einer Abgabenhinterziehung die Staatsanwaltschaft einzuschalten.

16 Zu § 15 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung

16.1 Die Verwaltungsbehörden führen bei Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG) ein Bußgeldverfahren durch. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann auch ein Verwarnungsgeld nach § 56 OWiG erhoben werden. Erweist sich während des Verfahrens die Zuwiderhandlung als Abgabenhinterziehung, so ist der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 41 Abs. 1 OWiG).

16.2 Die bußgeldbewehrte Durchsetzung der Mitwirkungspflicht nach Absatz 2 bedarf der Benennung der konkreten Mitwirkungspflichten in der Abgabensatzung (Rechtsstaatprinzip nach Artikel 20 GG). Der hierfür im Gesetz geregelte Bußgeldrahmen darf durch Satzung weder erweitert noch eingeschränkt werden.

16.3 Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GO) sowie der Landrat (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LKrO).

17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg vom 2. März 2000 (ABl. S. 151) außer Kraft.

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 31. Dezember 2010 außer Kraft.