Einführung des Verfahrens zur Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen im Grundstücksverkehr
vom 26. September 1996
(ABl./96, [Nr. 44], S.987)
Für die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr (GUZ) vom 8. Januar 1996 (GVBl. I S. 2) wird vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Ministerium der Finanzen folgende Verfahrensweise vorgegeben (Ablaufschema s. Anlage 10):
1. Prüfung der Antragsberechtigung
Das rechtliche Interesse nach § 7 Satz 2 GUZ ist im Falle des § 1 Abs. 1 GUZ bei Eigentümern und Erwerbern und im Falle des § 1 Abs. 2 GUZ bei Eigentümern herrschender oder dienender Grundstücke gegeben. Die abschließende Klärung der Antragsberechtigung umfaßt auch eine Überprüfung auf mögliche Rechtsansprüche an dem betroffenen Grundstück, insbesondere nach dem Vermögensgesetz.
2. Auszüge für die Antragsbearbeitung
Der Antragsbearbeitung sind ein beglaubigter Grundbuchauszug und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zugrunde zu legen. Der Antragsteller soll den beglaubigten Grundbuchauszug beibringen. Für die Verfahrensbeschleunigung kann die nach § 6 GUZ zuständige Behörde (in der Folge “zuständige Behörde”) die Antragsteller um Ergänzung der Adressen der Beteiligten und anderer fehlender Angaben bitten.
3. Prüfung der Unschädlichkeit
3.1 Grundstück im Sinne der §§ 1 und 2 GUZ ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist. Es kann aus mehreren Flurstücken bestehen.
3.2 Der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUZ geringe Wert und Umfang des zu übertragenden Teils des Grundstücks zum verbleibenden Teil des Grundstücks ist im Einzelfall zu prüfen. Allgemeine Aussagen durch Verhältniszahlen oder andere Richtgrößen genügen nicht den Anforderungen. Beurteilungsmaßstäbe sind insbesondere Wert- und Größenverhältnisse, die planungsadäquate und die tatsächlich ausgeübte Nutzung und die Lage.
4. Anhörung der Beteiligten
4.1 Beteiligte sind
- die Eigentümer, soweit ihre Rechte betroffen sind,
- die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht.
4.2 Die Anhörung der Beteiligten nach § 8 GUZ erfolgt schriftlich unter Fristsetzung für die Äußerung von Einwänden (Anlagen 1 und 3 oder Anlagen 2 und 4). Die Frist soll mindestens zwei Wochen betragen.
4.3 Eine öffentliche Bekanntmachung nach § 41 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) gemäß § 9 Abs. 2 GUZ darf nur erfolgen, wenn eine Einzelbekanntmachung nicht oder nur schwer möglich ist.
5. Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses
5.1 Nach Abschluß des Anhörungsverfahrens wird das Unschädlichkeitszeugnis, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, erteilt (Anlage 5 oder 6), wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GUZ erfüllt sind. Ausfertigungen des Unschädlichkeitszeugnisses sind den Beteiligten zuzustellen (§ 9 Abs. 1 GUZ). Das Original verbleibt bei der zuständigen Behörde.
5.2 Nach Ablauf der Frist nach § 10 GUZ ist die Bestandskraft dem Antragsteller mitzuteilen (Anlage 9).
5.3 Für die Zustellung gelten die Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes. Für die Berechnung von Fristen ist § 31 VwVfGBbg anzuwenden.
5.4 Die Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung ist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GUZ dem Antragsteller mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen und den übrigen Beteiligten mitzuteilen (Anlage 7).
6. Einbeziehen des Amtsgerichtes
6.1 Zur Verfahrensbeschleunigung wird das für die Führung des Grundbuchs zuständige Amtsgericht in das Verfahren einbezogen. Die Beteiligten sind hiervon zu unterrichten (Anlagen 1 und 3 oder Anlagen 2 und 4).
6.2 Zur Überprüfung, ob innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wurde, sind dem Amtsgericht zwei Ausfertigungen des Unschädlichkeitszeugnisses und eine Liste aller Beteiligten unter Angabe der Fristen nach § 10 GUZ zu übersenden (Anlage 8). Das Amtsgericht sollte erst nach Ablauf der Monatsfrist (§ 10 Abs. 1 GUZ) eingeschaltet werden.
6.3 Das Amtsgericht teilt der zuständigen Behörde mit, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wurde oder nicht.
Anlagen
- 1
- 2
- 3
- 4
- 5
- 6
- 7
- 8
- 9
- 10