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Erlass zur zweisprachigen deutsch-niedersorbischen Beschriftung von Verkehrszeichen
Erlass zur zweisprachigen deutsch-niedersorbischen Beschriftung von Verkehrszeichen
vom 22. November 2024
(ABl./24, [Nr. 51], S.1455)
1 Allgemeines
Gemäß § 9 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) tragen Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen/wendischen Volkes einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache. Gemäß § 11 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (SWG) sind Wege und Ortstafeln des angestammten Siedlungsgebietes sowie Hinweisschilder hierauf in deutscher und niedersorbischer Sprache zu kennzeichnen. Sofern die Voraussetzungen des § 127 Absatz 2 BbgKVerf vorliegen, können auch Landkreise einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache tragen. Der zweisprachige Name stellt die amtliche Bezeichnung im Sinne von Nummer 3.6 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) und der amtliche Name der Ortschaft im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu den Zeichen 310 und 311 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar und wird somit als zwingender Bestandteil der Wegweisung, Ortshinweistafel und Ortstafel von der Kostentragungspflicht nach § 5b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) umfasst.
Bei sämtlichen Neuanordnungen und Erneuerungen der Verkehrszeichen gemäß den Nummern 2.1 bis 2.3 dieses Erlasses im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden sind die Beauftragten für Angelegenheiten der Sorben/Wenden der Landkreise beziehungsweise der kreisfreien Stadt im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden oder der Landesbeauftragte für Angelegenheiten der Sorben/Wenden einzubeziehen (Nummern 9.1 und 13.1 der Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg [VV SW]).
Das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden ergibt sich aus § 3 Absatz 2 Satz 1 SWG. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses zum angestammten Siedlungsgebiet zählenden Gemeinden und Ortsteile sind der Übersicht „Gemeinden und Gemeindeteile im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden - Gmejny a wejsne źěle w starodawnem sedleńskem rumje Serbow“ vom 21. Juli 2017 (ABl. S. 687) in der jeweils aktuell geltenden Fassung zu entnehmen. Eventuelle zusätzliche Neufeststellungen der Zugehörigkeit zu einem späteren Zeitpunkt sind bei den Beauftragten für Angelegenheiten der Sorben/Wenden der Landkreise beziehungsweise der kreisfreien Stadt im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden oder dem Landesbeauftragten für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zu erfragen.
2 Zweisprachige Beschriftung von Verkehrszeichen
2.1 Wegweiser
Gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 StVO ist die Wegweisung gemäß Anlage 3, Abschnitt 10 StVO, die auf im angestammten Gebiet der Sorben/Wenden gelegene Gemeinden oder Ziele mit erheblicher Verkehrsbedeutung (Zeichen 432 StVO) hinweist, bei Neuanordnungen und Erneuerungen der Verkehrszeichen in zweisprachiger Beschriftung und einheitlicher Schriftgröße gemäß Nummer 13.2 VV SW auszuführen. Dabei sind die Vorgaben der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 entsprechend anzuwenden. Für die Ausgestaltung in niedersorbischer Schrift ist § 45 Absatz 3 Satz 2 StVO anzuwenden.
Diese Regelung gilt auch für Zielangaben auf Wegweisern innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden auf Gemeinden, die nicht in der Anlage zu § 3 Absatz 2 SWG aufgeführt sind.
Um eine überdimensionierte Wegweisungsbeschilderung im Sinne von Nummer 1.3 Absatz 1 des Verkehrszeichenkatalogs oder eine Änderung der Befestigung infolge geänderter Größe und Statik bei einer Erneuerung zu vermeiden, sind alle Möglichkeiten der RWB 2000 zur Verringerung der Schildfläche zu beachten. Sofern zur Vermeidung einer Überdimensionierung oder zur Vermeidung der Änderung der Befestigung bei einer Erneuerung erforderlich, sind bei der wegweisenden Beschilderung außerhalb von Autobahnen folgende Maßnahmen umzusetzen:
- Die nach der RWB geschwindigkeitsbezogenen Schriftgrößen sind in Engschrift auszuführen.
- Bei der geschwindigkeitsbezogenen Schriftgröße ist immer die tatsächlich regelmäßig gefahrene Geschwindigkeit unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Nummer 5.3.2 RWB zugrunde zu legen. Dies gilt auch bei Überkopfbeschilderungen.
- Richtungspfeile sind zu verkleinern, soweit eine ausreichende Wahrnehmbarkeit gewährleistet ist.
- Die Ziffern und die Dimension von Entfernungsangaben sind abweichend von 5.3.1 Absatz 6 RWB in Engschrift auszuführen.
Gemäß § 46 Absatz 2 StVO in Verbindung mit der Randnummer 147 VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 StVO wird zugelassen, dass von den Vorgaben der VwV-StVO sowie der RWB zur Kontinuitätsregel, zu den Ziffern-, Pfeil- und Schriftgrößen und zur Eng- und Mittelschrift abgewichen werden kann.
2.2 Ortstafel und Ortshinweistafel (Zeichen 310, 311 und 385 StVO)
Gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 StVO sind die Zeichen 310, 311 und 385 StVO bei Neuanordnungen und Erneuerungen der Verkehrszeichen in zweisprachiger Beschriftung und in einheitlicher Schriftgröße gemäß Nummer 13.2 VV SW auszuführen. Dabei sind die Vorgaben der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 und zu den Zeichen 310, 311 und 385 StVO entsprechend anzuwenden. Für die Ausgestaltung in niedersorbischer Schrift ist § 45 Absatz 3 Satz 2 StVO entsprechend anzuwenden. Die vorgeschriebene Größe der Ortstafel kann bis zu 25 Prozent überschritten werden. Sofern erforderlich, ist Engschrift zu verwenden. Zwingende Bestandteile der Ortstafel sind hervorgehoben, zulässige, aber nicht zwingende Zusätze sind verkleinert darzustellen.
2.3 Touristische Zeichen (Zeichen 386 StVO)
Gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 StVO in Verbindung mit Randnummer 147 VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 StVO sind abweichend von der Richtlinie für touristische Beschilderungen (RtB) touristische Zeichen (Zeichen 386.1, 386.2 StVO) bei Neuanordnungen und Erneuerungen der Verkehrszeichen in zweisprachiger Beschriftung und in einheitlicher Schriftgröße gemäß Nummer 13.2 VV SW auszuführen. Dabei sind die Vorgaben der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 und zu den Zeichen 386.1 und 386.2 entsprechend anzuwenden. Für die Ausgestaltung in niedersorbischer Schrift ist § 45 Absatz 3 Satz 2 StVO entsprechend anzuwenden.
3 Erstattung von Zusatzkosten
Zusatzkosten, die durch die zweisprachige Ausführung eines Verkehrszeichens gemäß den Nummern 2.1 bis 2.3 dieses Erlasses entstehen, werden auf Grundlage des § 13a Satz 1, Satz 2 Nummer 3, Satz 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 SWG in Verbindung mit § 1, § 2 Absatz 1 Nummer 3 unter Maßgabe des § 2 Absatz 2 bis Absatz 6 der SWG-Kostenerstattungsverordnung (SWGKostenV) auf Antrag erstattet. Die Zusatzkosten sind entweder von dem in § 5b StVG für die übliche Beschilderung genannten Kostentragungspflichtigen (für Verkehrszeichen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 dieses Erlasses) oder von dem Antragsteller (für Verkehrszeichen gemäß Nummer 2.3 dieses Erlasses) nach Maßgabe des § 51 StVO zu tragen. Die zuständige untere Straßenverkehrsbehörde weist in ihrer verkehrsrechtlichen Anordnung auf die Möglichkeit der Erstattung der Zusatzkosten auf Antrag gemäß § 13a Satz 1 Nummer 3 SWG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 3 SWGKostenV hin.
4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass zur zweisprachig deutsch-niedersorbischen Beschriftung von Verkehrszeichen vom 25. Juni 2014 (ABl. S. 926) außer Kraft.