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Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten im Geschäftsbereich des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten im Geschäftsbereich des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 11. Mai 2023
(JMBl/23, [Nr. 6], S.98)
Aufgrund des Abschnitts I Nummer 2 a der Allgemeinen Verfügung der Ministerin der Justiz vom 22. Februar 2021 (JMBl. S. 18) (3240-I.2), mit der dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für seinen Geschäftsbereich die Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten mit dem Recht der Weiterübertragung übertragen wurden, ergeht folgende Verfügung:
I.
Grundsatz der Weiterübertragung
Die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten (mit Ausnahme der dem höheren Dienst entsprechenden) werden grundsätzlich den Gerichtsvorständen übertragen.
II.
Ausnahmen der Weiterübertragung
(1) Folgende Entscheidungen sind von der Übertragung nach Abschnitt I ausgenommen:
- die Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Tarifbeschäftigten ab EG 8 TV-L, soweit sie nicht überwiegend in Serviceeinheiten eingesetzt sind,
- die Eingruppierung von Tarifbeschäftigten, sofern eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe als die EG 6 TV-L erfolgen soll und sie nicht überwiegend in Serviceeinheiten eingesetzt sind,
- die vorübergehende Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten auf Tarifbeschäftigte, soweit dadurch Mehrkosten begründet werden (z. B. § 14 TV-L),
- die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen (§ 17 Absatz 2 TV-L),
- die Bewilligung von Anträgen auf vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze, soweit hierfür besondere Förderungsmaßnahmen des Landes Brandenburg beantragt werden (wie Altersteilzeitarbeit, Ausgleich von Rentenminderungen, Zahlung einer Abfindung u. Ä.),
- die Besetzung, Wiederbesetzung und befristete Wiederbesetzung sämtlicher Haushaltsstellen,
- die Versetzung von Tarifbeschäftigten,
- die Abordnung von Tarifbeschäftigten, soweit nicht die Zuständigkeit nach Abschnitt II Absatz 2 weiter übertragen wird,
- das Untersagen der von Tarifbeschäftigten angezeigten Nebentätigkeiten gegen Entgelt bzw. das Erteilen von Auflagen (§ 3 Absatz 4 TV-L),
- die Anordnung von Überstunden (§ 7 TV-L), soweit diese nicht durch entsprechende Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden können,
- die Gewährung von Arbeitsbefreiung mit Ausnahme der Regelungen nach § 29 TV-L oder soweit dadurch Überstunden abgebaut werden sollen,
- die Bewilligung von Sonderurlaub (§ 28 TV-L), soweit dieser nicht für die Kindererziehung oder für die Begleitung eines Kindes zu einer Kurmaßnahme beantragt wurde,
- die Bewilligung von Zusatzurlaub (§ 27 TV-L), mit Ausnahme des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX,
- die Anerkennung eines dienstlichen oder betrieblichen Interesses als Voraussetzung für die Anrechnung eines Sonderurlaubs auf die Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 Satz 2 TV-L),
- die Berechnung und Festsetzung der Beschäftigungszeit und der Jubiläumszeit (§ 34 Absatz 3 und § 23 Absatz 2 TV-L),
- der Verzicht auf die Rückforderung zu viel gezahlter Vergütungen aus Billigkeitsgründen,
- Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen von Dritten (§ 3 Absatz 3 TV-L).
(2) Die Gerichtsvorstände der Landgerichte und der Gerichtsvorstand des Amtsgerichts Potsdam sind für die Abordnung von Tarifbeschäftigten ihres Gerichtsbezirkes bis EG 9 a TV-L (mittlerer Dienst) an andere Gerichte oder Dienstsitze der Sozialen Dienste der Justiz im Land Brandenburg für die Dauer von bis zu drei Monaten zuständig.
Diese Regelung gilt nicht für Abordnungen von Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieheranwärtern und für die Abordnung zu Fortbildungsmaßnahmen.
Die Entscheidungen über Abordnungen von einer Dauer ab vier Wochen sind dem Gerichtsvorstand des Oberlandesgerichts mitzuteilen.
(3) Für die Ausführung der Entscheidungen sind die Gerichtsvorstände zuständig, soweit im Einzelfall nichts anderes geregelt wurde.
III.
Inkrafttreten
Diese Weiterübertragungsverfügung tritt am 12. Mai 2023 in Kraft und ersetzt die Verfügung des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2009 (JMBl. S. 19)
(2500-I.1). Entscheidungen in den genannten Angelegenheiten, die vor diesem Tag getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Brandenburg an der Havel, den 11. Mai 2023
Der Präsident
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Clavée