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Zustellungen in Justizvollzugsanstalten
Zustellungen in Justizvollzugsanstalten
vom 14. April 2023
(JMBl/23, [Nr. 5], S.83)
I.
Für die Zustellung in Justizvollzugsanstalten weise ich auf Folgendes hin:
1. Zur Ausführung von Zustellungen in Justizvollzugsanstalten sind alle Justizvollzugsbediensteten befugt.
2. Bei Zustellungen in Strafsachen ist Folgendes zu beachten:
2.1 Das zugestellte Schriftstück ist der Zustellungsempfängerin oder dem Zustellungsempfänger auf Verlangen vorzulesen (§ 35 Absatz 3 der Strafprozessordnung [StPO]).
2.2 Bei der Zustellung einer Ladung zur Hauptverhandlung ist die oder der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge gemäß § 216 Absatz 2 Satz 2 StPO gestellt werden.
2.3 Die Entgegennahme von Erklärungen, die gemäß § 216 Absatz 2 Satz 2 StPO bei der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung abgegeben werden, wird der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter sowie den Beamtinnen und Beamten des höheren und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes übertragen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann die Entgegennahme solcher Erklärungen auch anderen geeigneten Bediensteten übertragen.
2.4 Über die Erklärung gemäß § 216 Absatz 2 Satz 2 StPO ist, falls nicht die Aufnahme zu Protokoll einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt wird, eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist zusammen mit der Zustellungsurkunde der Geschäftsstelle zu übersenden, die die Zustellung besorgt hat.
2.5 Ist das zugestellte Schriftstück der Empfängerin oder dem Empfänger auf Verlangen vorgelesen worden, so wird dies in der Zustellungsurkunde vermerkt. Ist es nicht vorgelesen worden, weil dies nicht verlangt wurde, so ist dies ebenfalls in der Zustellungsurkunde zu vermerken. Bei der Zustellung einer Ladung zur Hauptverhandlung werden in der Zustellungsurkunde ferner die Befragung der Zustellungsempfängerin oder des Zustellungsempfängers nach Anträgen gemäß Nummer 2.2 sowie die Erklärung vermerkt, dass Anträge nicht gestellt werden, dass die Aufnahme der Anträge zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt werde oder dass die sich aus der beigefügten Niederschrift (Nummer 2.4) ergebenden Anträge gestellt werden.
3. Die vorstehend unter Nummer 2.3 Satz 1 genannten Bediensteten sind auch zur Entgegennahme anderer sich auf ein gerichtliches Verfahren beziehender Erklärungen oder Anträge von Zustellungsempfängerinnen oder Zustellungsempfängern befugt, soweit nicht in einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Erklärung oder den Antrag eine besondere Form vorgeschrieben ist (zum Beispiel zu Protokoll der Geschäftsstelle).
4. Bedienstete, die Zustellungen ausführen, haben die Zustellungsurkunde mit ihrem Namen sowie unter Angabe der Dienstbezeichnung zu unterzeichnen.
5. Zustellungen durch die Post, durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher oder durch eine andere Behörde gemäß § 168 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, können, soweit die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter es gestattet, unmittelbar an die Empfängerin oder den Empfänger vorgenommen werden. Die Sendung kann im Wege der Ersatzzustellung auch von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter, ihrer oder seiner Vertretung oder anderen mit Leitungsbefugnissen betrauten Bediensteten entgegengenommen werden.
6. In jeder Justizvollzugsanstalt ist ein Kontrollbuch für die Zustellungen nach dem anliegenden Muster zu führen. In dieses Kontrollbuch sind alle eingehenden Zustellungsersuchen einzutragen. Die Zustellungsempfängerin oder der Zustellungsempfänger hat den Empfang der Sendung in dem Kontrollbuch zu bescheinigen. Vor Unterschriftsleistung sind etwaige auf demselben Blatt des Kontrollbuchs vorhandene Eintragungen, die andere Zustellungsempfängerinnen oder Zustellungsempfänger betreffen, abzudecken.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig wird die Allgemeine Verfügung vom 14. August 1992 (JMBl. S. 126) aufgehoben.
Potsdam, den 14. April 2023
Die Ministerin der Justiz
Susanne Hoffmann