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Bestimmung der zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz

Bestimmung der zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
vom 19. September 2007
(JMBl/07, [Nr. 10], S.156)

geändert durch Allgemeine Verfügung vom 5. Oktober 2009
(JMBl/09, [Nr. 11], S.145)

Aufgrund von § 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S. 694) wird Folgendes bestimmt:

I.

Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes obliegen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz

  1. für die bei den Gerichten oder Behörden Beschäftigten und die für diese Stellen Tätigen den Präsidenten und Direktoren der Gerichte sowie den Behördenleitern jeweils für ihren Geschäftsbereich,
  2. für die bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, der Notarkammer Brandenburg sowie bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg Beschäftigten und für diese Stellen Tätigen der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, der Notarkammer Brandenburg und dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg jeweils für ihren Geschäftsbereich,
  3. für die allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer dem nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes für die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher beziehungsweise die Ermächtigung als Übersetzer zuständigen Präsidenten des Landgerichts.

II.

Die nach Abschnitt I Nr. 1 und 3 zuständigen Präsidenten, Direktoren und Behördenleiter können ihre Obliegenheit auf geeignete Mitarbeiter delegieren.

III.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft.

Potsdam, den 19. September 2007

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger