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Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Fall einer Insolvenz
Durchführung einer Betriebsprüfung bei einer Kapitalgesellschaft
(Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 05/02)
Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Fall einer Insolvenz
Durchführung einer Betriebsprüfung bei einer Kapitalgesellschaft
(Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 05/02)
vom 8. Februar 2002
Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung einer Außenprüfung orientiert sich gemäß § 195 AO an der örtlichen Zuständigkeit für die Durchführung des jeweiligen Besteuerungsverfahrens.
Betrifft eine Außenprüfung demnach die Steuern vom Einkommen und Vermögen einer Kapitalgesellschaft, so bildet gemäß § 20 Abs. 1 AO der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) das für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Anknüpfungsmerkmal.
Ändert sich die Belegenheit des Ortes der Geschäftsleitung, da z. B. über das Vermögen der betroffenen Kapitalgesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter die für das Unternehmen maßgeblichen Entscheidungen nunmehr von einem Ort aus trifft, der im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamtes belegen ist, so können ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung (§ 26 Satz 1 AO) alle betroffenen Verfahren (Festsetzung, Vollstreckung, Betriebsprüfung etc.) nur noch von dem jetzt neu zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.
Die Regelungen des § 26 Satz 2 AO und des § 27 AO schaffen zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Gemäß § 26 Satz 2 AO kann das bisher zuständige Finanzamt bereits begonnene Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen zuende führen, wenn das nunmehr zuständige Finanzamt dieser Verfahrensweise zustimmt. Demnach ist es möglich, eine bereits begonnene Betriebsprüfung trotz Wechsels der örtlichen Zuständigkeit vom bisher zuständigen Finanzamt zu beenden.
Hinweis:
Da eine Betriebsprüfung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht auf die Beitreibung einer Forderung gerichtet ist, findet eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO nicht statt.
Müsste dagegen eine Betriebsprüfung neu angeordnet werden, so könnte dies nur durch das neu zuständige Finanzamt erfolgen. Es sei denn, der Steuerpflichtige, das nunmehr zuständige Finanzamt und das bisher zuständige Finanzamt einigen sich über eine abweichende Zuständigkeitsregelung nach § 27 AO.