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Dienst- und arbeitsrechtliche sowie stellenplanmäßige Zuständigkeiten der Finanzämter, des Technischen Finanzamtes Cottbus und der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg
Dienst- und arbeitsrechtliche sowie stellenplanmäßige Zuständigkeiten der Finanzämter, des Technischen Finanzamtes Cottbus und der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg
vom 1. Juli 2004
Außer Kraft getreten
Ergänzend zu den Regelungen der Beamtenzuständigkeitsverordnung MdF in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung gelten für die Finanzämter, das Technische Finanzamt Cottbus und die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (im Folgenden: Ämter) - jeweils für ihren Geschäftsbereich - folgende Zuständigkeiten:
I. Allgemeines
1. Personalaktenführung, ZBB-Änderungsdienst
Die Ämter führen die Personalakten der Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie der Angestellten in den Vergütungsgruppen X bis III sowie IIa (nur Bewährungsaufstieg bzw. vergleichbar dem gehobenen Dienst) BAT-O, der Arbeiter, Auszubildenden und Praktikanten.
Die Personalakten der Beamten des höheren Dienstes und der vergleichbaren Angestellten ab Vergütungsgruppe IIa BAT-O führt das Ministerium der Finanzen (MdF). Die Ämter führen für diesen Personenkreis Auszüge aus den Personalakten als Nebenakten, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist.
Der Änderungsdienst mit der Zentralen Bezügestelle wird von der Stelle durchgeführt, die über die zugrundeliegende Personalmaßnahme entscheidet.
2. Stellenbewirtschaftung und -verwaltung
Das Ministerium der Finanzen ist für die Bewirtschaftung der Planstellen der Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes und der Stellen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter der Kapitel 12 050, 12 100 (bis 31. Dezember 2004) und 12 200 zuständig. Für die Verwaltung der o. g. Planstellen und Stellen der Kapitel 12 050, 12 100 und 12 200 ist das Technische Finanzamt Cottbus zuständig.
Die Planstellen und Stellen der Beamten des höheren Dienstes und der vergleichbaren Angestellten der o. g. Kapitel bewirtschaftet und verwaltet das MdF.
Die Bedarfsprüfungen erfolgen durch das MdF.
Die Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen der Kapitel 12 070 und 20 630 (bis 31. Dezember 2004) sowie die Verwaltung der Planstellen der Beamten des höheren Dienstes und der Stellen der vergleichbaren Angestellten dieser Kapitel obliegt dem MdF. Für die Verwaltung der Planstellen der Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie der Stellen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter ist das Technische Finanzamt Cottbus zuständig.
3. Weitere dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
Für weitere dienstrechtliche Entscheidungen, die in den nachfolgenden Zuständigkeitsregelungen nicht ausdrücklich genannt werden, sind die Leiter der Ämter als unmittelbare Dienstvorgesetzte (§ 4 Abs. 3 Landesbeamtengesetz - LBG -) der ihnen nachgeordneten Beamten zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht aufgrund besonderer Rechtsvorschrift dem MdF als oberster Dienstbehörde obliegt.
Bei Arbeitnehmern ist entsprechend zu verfahren.
4. Berichtspflicht
In Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller oder politischer Bedeutung ist dem MdF unbeschadet der nachfolgenden Zuständigkeitsregelungen zu berichten.
5. Gleichstellungsklausel
Die in diesem Erlass verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
II. Dienstrechtliche Zuständigkeiten
1. Versetzung und Abordnung (§§ 86, 87 LBG)
Das MdF ist zuständig für die Versetzung der Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes sowie für die Abordnung dieser Beamten zu Stellen außerhalb des Geschäftsbereiches des MdF.
Die Ämter sind für die Abordnung der Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes innerhalb des Geschäftsbereiches des MdF zuständig.
Tz. IV.6 bleibt unberührt.
2. Einsatz und Umsetzung (§ 89 LBG)
Die Ämter sind zuständig für den Einsatz und die Umsetzung der Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie der Beamten des höheren Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 mit Ausnahme der Ständigen Vertreter der Vorsteher.
Entscheidungen über den Einsatz und die Umsetzung von Beamten des höheren Dienstes sind dem MdF anzuzeigen.
Entscheidungen über Einsatz und Umsetzung bedürfen der Einwilligung des MdF, wenn
- Beamten im zweiten oder einem höheren Beförderungsamt des mittleren und gehobenen Dienstes nicht nur vorübergehend ein geringer bewerteter Dienstposten übertragen werden soll;
- Beamte des gehobenen und höheren Dienstes dauerhaft in den Bereichen BPST, SBPST, LBPST, STEUFAST oder STRABUST eingesetzt werden, zwischen diesen Bereichen wechseln oder aus diesen Bereichen auf andere Dienstposten umgesetzt werden sollen (vgl. §§ 25 bis 27 Betriebsprüfungsordnung);
- Beamte des gehobenen Dienstes dauerhaft als Sachgebiets- oder Geschäftsstellenleiter, als ALS oder BSV eingesetzt oder mit der Wahrnehmung der Geschäfte als Sachgebiets- oder Geschäftsstellenleiter beauftragt werden sollen;
- zum Vertreter des Ständigen Vertreters des Vorstehers ein Beamter auf Probe oder nicht derjenige Beamte des höheren Dienstes bestimmt werden soll, der zuerst in eine Planstelle der höchsten Besoldungsgruppe eingewiesen worden ist.
3. Referendare
Die Ämter sind zuständig für die Erklärung des Einverständnisses mit der Zuweisung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen des höheren Dienstes (Referendaren).
4. Entscheidungen bei Amtspflichtverletzungen, Dienstzeugnisse
Die Ämter sind bei Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes zuständig für Entscheidungen bei Amtspflichtverletzungen (§ 44 LBG) und die Erstellung von Dienstzeugnissen (§ 66 LBG).
5. Beurlaubungen
Die Ämter sind bei Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes zuständig für Beurlaubungen aus familienpolitischen Gründen und - mit Einwilligung des MdF - bei Bewerberüberhang (§§ 39 c, 39 d LBG).
III. Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
1. Arbeits-und Ausbildungsverträge
Die Ämter sind ermächtigt, das Land Brandenburg bei dem Abschluss, der Änderung und der Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis III BAT-O, Arbeitern, Auszubildenden und Praktikanten zu vertreten. Dies gilt entsprechend für andere arbeitsrechtliche Maßnahmen. Hinsichtlich der Versetzung und Abordnung gilt Tz. II.1 entsprechend.
Einstellungen, auch von Aushilfskräften, sowie Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge bedürfen der Einwilligung des MdF. Dies gilt nicht für die Einstellung von Praktikanten, sofern keine Vergütung, Aufwandsentschädigung o. ä. gezahlt wird.
2. Einsatz und Umsetzung
Für Einsätze und Umsetzungen von Arbeitnehmern ist Tz. II.2 einschließlich der dort geregelten Einwilligungsvorbehalte des MdF entsprechend anzuwenden.
Entscheidungen über Einsatz und Umsetzungen von Angestellten ab Vergütungsgruppe IIa BAT-O, FGr. 1a, sind dem MdF anzuzeigen.
Einsätze und Umsetzungen, die zu Höhergruppierungs- oder Zulagenansprüchen führen, bedürfen aus haushaltsmäßigen Gründen der Einwilligung des MdF. Dies gilt auch, wenn die Maßnahmen lediglich zu Fallgruppenänderungen führen, die die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs eröffnen oder einen früheren Bewährungsaufstieg zur Folge haben.
3. Aussagegenehmigungen, Nebentätigkeiten, Klageverfahren
Für Entscheidungen über die Versagung von Aussagegenehmigungen, nebentätigkeitsrechtliche Entscheidungen sowie die Vertretung des Landes in Klageverfahren bei Arbeitnehmern gelten die Bestimmungen der Beamtenzuständigkeitsverordnung entsprechend.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
1. Erholungsurlaub
Die Ämter sind zuständig für die Gewährung von Erholungsurlaub für ihre Beschäftigten. Die Vorsteher bzw. Leiter zeigen ihren Erholungsurlaub dem MdF an; dies gilt auch für ihre Ständigen bzw. geschäftsplanmäßigen Vertreter, sofern ein Vorsteher oder Leiter nicht bestellt ist.
2. Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung, Freistellungen
Die Ämter entscheiden über die Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung, sofern die Entscheidung nicht dem MdF als oberster Dienstbehörde obliegt, sowie über die Gewährung von Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung oder Freistellung bei Arbeitnehmern gemäß §§ 50 und 52 BAT-O, 33 und 55 MTArb-O.
Entscheidungen bei Beamten des höheren Dienstes und vergleichbaren Angestellten sind dem MdF anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Gewährung von Sonderurlaub nach §§ 1, 11, 12 Abs. 1 und 3 Sonderurlaubsverordnung bzw. entsprechenden tarifrechtlichen Vorschriften.
3. Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung
Die Ämter sind zuständig für die Entscheidungen über die Gewährung von Elternzeit und die Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung, soweit sie gemäß Tz. II.2, III.2 über Einsatz und Umsetzung der Beschäftigten entscheiden.
Entscheidungen bei Beamten des höheren Dienstes und vergleichbaren Angestellten sind dem MdF anzuzeigen.
Entscheidungen über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit oder Teilzeitbeschäftigung bzw. die Erhöhung des Beschäftigungsumfanges sowie über die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bedürfen aus haushaltsmäßigen Gründen der Einwilligung des MdF.
4. Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen
Die Ämter entscheiden über die Gewährung von Vorschüssen nach den Vorläufigen Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen vom 27. Januar 1993, soweit sie die Personalakten der Beschäftigten führen.
5. Dienstaufsichtsbeschwerden
Die Ämter entscheiden über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen ihre Bediensteten. Über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Vorsteher bzw. Leiter der Ämter entscheidet das MdF.
6. Abordnung bzw. Zuweisung bei Aus- und Fortbildung
Die Ämter sind für die Abordnung ihrer Beschäftigten zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der durch das MdF jeweils zugewiesenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zuständig.
7. Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung, Reisekostenvergütung
Das Technische Finanzamt Cottbus ist für die Gewährung von Reisekostenvergütung für die Beschäftigten der Ämter zuständig. Es gewährt des Weiteren Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung für die Beschäftigten der Ämter und des MdF.
8. Unfallfürsorge
Für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen (§§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz) für aktive Beamte sind gemäß § 2 Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung die Ämter zuständig, soweit sie die Personalakten der betroffenen Beamten führen.
Das Technische Finanzamt Cottbus unterstützt die Ämter und sonstige Dienststellen des Geschäftsbereiches des MdF im Wege der Amtshilfe bei der Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen sowie der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten nach § 56 LBG.
V. Schlussbestimmungen
- Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2004 hinsichtlich der in Tz. IV.7 Satz 1 genannten Zuständigkeit (Reisekosten) nur insoweit, als die haushalts- und automationsmäßige sowie organisatorische Anbindung der Ämter an das Technische Finanzamt Cottbus hergestellt ist.
- Mit diesem Erlass treten meine Erlasse vom 29. Juli 1998 und 27. September 1999 über dienst- und arbeitsrechtliche sowie stellenplanmäßige Zuständigkeiten im Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Verfügungen der Oberfinanzdirektion Cottbus außer Kraft.