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Schadenersatzansprüche gegen die Verwaltung
Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen auf Schadenersatz aufgrund rechtswidrigen Verwaltungshandelns (Amtshaftung, Staatshaftung)

Schadenersatzansprüche gegen die Verwaltung
Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen auf Schadenersatz aufgrund rechtswidrigen Verwaltungshandelns (Amtshaftung, Staatshaftung)

vom 10. November 2004

Aufgrund der Auflösung der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung der OFD Cottbus wird die Zuständigkeit für die Bearbeitung und die Entscheidung von Anträgen auf Schadenersatz aufgrund rechtswidrigen Verwaltungshandelns wie folgt geregelt:

Die Finanzämter entscheiden über Anträge auf Schadenersatz in eigener Zuständigkeit. Werden Schadenersatzansprüche anerkannt, erfolgt die Zahlbarmachung des Schadenersatzes durch die Finanzämter. Die Titelverwaltung für Kapitel 12 050, Titel 546 20 wurde den Finanzämtern für die Haushalts- und Wirtschaftsführung 2004 mit Erlass vom 26.07.2004, 13 H 1200 - 162/04 übertragen. Die für die Auszahlung erforderlichen Haushaltsmittel sind nach Bedarf beim MdF, Referat 13 unter Vorlage eines entsprechend begründeten Antrags auf Mittelzuweisung abzufordern.

Das MdF ist gemäß der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Vertretungsordnung MdF Bbg) vom 28.06.2004 - Amtsblatt für Brandenburg 2004, Seite 552 - zur Vertretung in gerichtlichen Schadenersatzverfahren berufen. Deshalb sind alle Fälle dem MdF zu berichten, in denen Klage mit dem Ziel erhoben wird, das Land Brandenburg zur Zahlung von Schadenersatz aufgrund rechtswidrigen Verwaltungshandelns zu verpflichten. Da die vom Gericht gesetzte Frist, der Klage entgegenzutreten, knapp bemessen ist, ist der Bericht mit den Steuerakten innerhalb von 5 Arbeitstagen dem MdF vorzulegen. Dabei ist der Bericht in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung der Steuerakten dem MdF, Referat 17 zuzusenden.

In dem Bericht ist unter anderem auch mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Aufrechnungsmöglichkeiten bestehen. Bestehen Aufrechnungsmöglichkeiten, sind dem Bericht Kopien der zugrunde liegenden Bescheide und aktuelle Rückstandsübersichten beizufügen.

Das Justiziariat bearbeitet die ihm vorgelegten Fälle abschließend, mit Ausnahme der Auszahlung eines anerkannten Schadenersatzanspruchs. Erkennt das MdF Schadenersatzansprüche an, wird die Mittelzuweisung an die Finanzämter vom Referat 17 bei Referat 13 veranlasst. Die Zahlbarmachung selbst erfolgt auf Weisung des MdF durch die Finanzämter.

Das MdF, Referat 17 informiert die Finanzämter und das Steuerfachreferat des MdF nach Abschluss des Verfahrens über den Ausgang.