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Festlegung der Zuständigkeit der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH für die Registrierung von Betreibern und Standorten im zentralen System gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157
Festlegung der Zuständigkeit der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH für die Registrierung von Betreibern und Standorten im zentralen System gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157
vom 30. März 2026
(ABl./26, [Nr. 17], S.422)
Mit Wirkung vom 21. Mai 2026 wird die Wahrnehmung der sich aus Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 ergebenden Aufgaben der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH übertragen.
1 Grundlagen
Die Verordnung (EU) 2024/1157 zur Verbringung von Abfällen, die die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und die Verordnung (EU) 2020/1056 ändert sowie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufhebt, wurde am 30. April 2024 veröffentlicht und trat am 20. Mai 2024 in Kraft. Allgemeiner Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2024/1157 ist der 21. Mai 2026, wobei gemäß Artikel 86 Absatz 3 für einzelne Bestimmungen abweichende Inkrafttretensdaten vorgesehen sind. Wie bereits die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 regelt auch die neue Verordnung die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, einschließlich Verbringungen innerhalb der EU, der Ausfuhr aus der EU, der Einfuhr in die EU sowie der Durchfuhr durch die EU von und zu Drittstaaten. Im Vergleich zur Vorgängerregelung enthält die Verordnung (EU) 2024/1157 zahlreiche Änderungen und Neuerungen. Ein zentrales Ziel der neuen Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 ist es, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Betreibern zu vereinfachen. Hierfür soll eine europaweit einheitliche digitale Abwicklung der Verfahren eingeführt werden.
Gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 erlässt die Kommission spätestens bis zum 21. Mai 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten zentralen System und anderen Systemen oder anderer Software nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157. Diese umfassen ein Protokoll für den Datenaustausch, ein Datenmodell für den Austausch der in den Anhängen IA, IB und VII der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Daten sowie der in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Bescheinigung. Zudem werden alle sonstigen technischen und organisatorischen Anforderungen festgelegt, einschließlich Sicherheitsaspekten, Daten-Governance und Vertraulichkeit, die für die praktische Umsetzung der elektronischen Übermittlung und des Austausches von Informationen und Dokumenten gemäß Absatz 1 erforderlich sind, wobei die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zu berücksichtigen ist.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 der Kommission vom 2. Juli 2025 legt die Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem zentralen System für die elektronische Übermittlung sowie dem elektronischen Austausch von Daten, Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 und anderen Systemen oder Software fest. Darüber hinaus werden weitere technische und organisatorische Vorgaben definiert, die für die praktische Umsetzung dieser elektronischen Übermittlung und des Austausches von Informationen und Dokumenten erforderlich sind. Ziel ist es, den Informationsaustausch bei der Verbringung von Abfällen innerhalb der EU sicherer, effizienter und besser zu gestalten.
Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 regelt spezifische Anforderungen im Rahmen der Interoperabilität des zentralen Systems für die elektronische Übermittlung und den Austausch von Informationen bei der Verbringung von Abfällen. Kernpunkte der Vorschrift sind technische Schnittstellen, Datenübermittlung, organisatorische Maßnahmen und Sicherheitsaspekte. Durch technische Schnittstellen werden Standards und Protokolle festgelegt, die gewährleisten, dass das zentrale System reibungslos mit anderen Systemen und Softwarelösungen kommunizieren kann. Im Rahmen der Datenübermittlung werden Vorgaben zur sicheren, zuverlässigen und effizienten Übermittlung von Daten, Informationen und Dokumenten zwischen den beteiligten Akteuren aufgezeigt. Die Vorschrift stellt ferner Anforderungen an die organisatorische Umsetzung, um die praktische Anwendung der elektronischen Übermittlung und des Austausches zu gewährleisten, und will den Datenschutz und die Datensicherheit bei der elektronischen Kommunikation sicherstellen.
Ziel von Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 ist es, die technische und organisatorische Grundlage für einen nahtlosen, sicheren und effizienten Informationsaustausch im Rahmen der Abfallverbringung innerhalb der EU zu schaffen und so die Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1157 zu unterstützen.
2 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
Ab dem 21. Mai 2026 müssen Notifizierungsunterlagen und Anhang-VII-Formulare gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 elektronisch geführt und übermittelt werden. Der elektronische Datenaustausch erfolgt über das „Digital Waste Shipment System“ (DIWASS), ein zentrales IT-System der EU mit einer Website als Austauschplattform, das angebundene nationale Systeme und Software von Behörden und Wirtschaft integriert und Funktionen wie Nutzerregistrierung, Identifizierung über Nummern, ein Rollenkonzept, Authentifizierung sowie das Hochladen von Anhängen im PDF- oder JPG-Format ermöglicht.
Das zentrale System DIWASS ist gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen eingerichtet worden und soll den Echtzeit-Austausch von verbringungsbezogenen Informationen und Dokumenten zwischen den lokalen Systemen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie den Softwarelösungen kommerzieller Anbieter ermöglichen. Ziel ist die Digitalisierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung und die Stärkung der Vollzugskontrollen.
Aus Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 ergeben sich neue Aufgaben für die Fachbehörden, die für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu ständig sind. Im Land Brandenburg wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH aufgrund ihrer Sachnähe als zuständige Fachbehörde für die Registrierung von Betreibern und Standorten im zentralen System im Sinne von Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 bestimmt.
Folgende Aufgaben ergeben sich daraus für die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH gemäß:
a) Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290
Die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH nimmt als zuständige Behörde Anträge nach Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 entgegen, die von Nutzern gestellt werden, um Betreiber oder deren Standorte, die an der Verbringung von Abfällen beteiligt sind und noch nicht im zentralen System registriert sind, einzutragen. Zudem überprüft sie, ob die übermittelten Daten gemäß Anhang II Teil E Nummer 2 vollständig und korrekt sind.
b) Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290
Die eingereichten Informationen werden fristgerecht, spätestens fünf Werktage nach Eingang des Antrags, geprüft, woraufhin die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 entscheidet, ob sie die Registrierung vornimmt (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a), zusätzliche Informationen anfordert (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) oder die Registrierung ablehnt (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c). Falls zusätzliche Informationen benötigt werden, fordert die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH diese gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 an. Die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH prüft die nachgereichten Daten ausweislich Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 innerhalb von drei Werktagen, woraufhin entweder die Registrierung und Bevollmächtigung des ersten Nutzers (Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) oder die Ablehnung der Registrierung (Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b) erfolgt.
c) Artikel 7 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290
Nach Artikel 7 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 informiert die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH den Betreiber oder Standort spätestens fünf Werktage nach Antragseingang oder drei Werktage nach Erhalt der zusätzlichen Informationen über die getroffene Entscheidung (Registrierung oder Ablehnung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290) und teilt dem Antragsteller im Falle der Ablehnung die Gründe mit.
d) Artikel 7 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290
Die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH übernimmt gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Registrierung von Betreibern aus Drittstaaten, die nicht mit dem zentralen System verbunden sind, wenn diese Betreiber auf Antrag als Notifizierende oder abfallannehmende Anlagen tätig werden wollen. Die Registrierung erfolgt durch Erfassung der erforderlichen Daten gemäß Anhang II Teil E Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290.
e) Artikel 7 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290
Ausweislich des Artikels 7 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 überprüft die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH bei der Registrierung von Betreibern nur, ob der Betreiber existiert und ob der Nutzer berechtigt ist, ihn zu vertreten. Bei der Registrierung von Standorten wird zusätzlich geprüft, ob der Standort tatsächlich mit dem Betreiber verbunden ist.
3 Kostentragung
Ab 21. Mai 2026 ergeben sich neue Aufgaben für die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH. Dies berücksichtigend ist eine entsprechende Anpassung der Gebührenordnung Umwelt in Vorbereitung.
Bis zur Verabschiedung der neuen Gebührenordnung Umwelt finden die aktuellen Tarifstellen 3.23.1 bis 3.23.5 der Anlage 2 der Gebührenordnung Umwelt (gegebenenfalls analog) Anwendung. Soweit durch die Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben Kosten bei der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH anfallen, für die keine gesonderte Tarifstelle vorgesehen ist, sind diese gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 1.5.5.2 der Anlage 1 der Gebührenordnung Umwelt anzusetzen.
4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Dieser Erlass findet Anwendung bis zur Aufnahme entsprechender Regelungen in der novellierten brandenburgischen Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts beziehungsweise in der Gebührenordnung Umwelt.
Verwaltungsvorschriften