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Steuerliche Behandlung der Beiträge zur Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg, der Eigenbeträge nach Anlage 7a EKT und Anlage 6a und 6b zum TKT

Steuerliche Behandlung der Beiträge zur Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg, der Eigenbeträge nach Anlage 7a EKT und Anlage 6a und 6b zum TKT
vom 10. Januar 2006

Mit Verfügung der OFD Cottbus vom 11. August 2000 S 2350- 10 - St 212 war die Auffassung vertreten worden, dass die Beiträge, die Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg zur Zusatzversorgung ihres Arbeitgebers leisten (nach dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz - jetzt: Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind, da sie gleichzeitig steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Diese Rechtsauffassung ist durch das mit Urteil vom 20. Juli 2005 (VI R 165/01) entschiedene Revisionsverfahren zur obigen Rechtsfrage überholt. Nach dem vorgenannten Urteil stellen die Beiträge der betroffenen Arbeitnehmer keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar und sind erst bei der späteren Auszahlung der Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Das BFH-Urteil ist am 01.12.2005 auf den Internetseiten des BMF eingestellt worden.

In der OFD-Verfügung vom 6. Juni 2001 war die Auffassung vertreten worden, dass auch die Beiträge zur Zusatzversorgung nach Anlage 7a EKT bzw. Anlage 6 a/b TKT als Werbungskosten abzugsfähig sind. Diese Rechtsauffassung ist durch eine Änderung der vorgenannten Tarifverträge ab 01.01.2004 überholt. Die von den betroffenen Arbeitnehmern für die Zusatzversorgung zu leistenden Beteiligungen werden vom Arbeitgeber ab 2004 bereits bei der Ermittlung des Bruttolohns in der Weise berücksichtigt, dass die tariflichen und vertraglichen ruhegeldfähigen Brutto-Gehaltsansprüche auf 98,59 v. H. der sich ergebenden Beträge gekürzt werden. Damit liegt in Höhe der Differenz bis zu 100 % des Brutto-Gehaltsanspruchs kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn vor, so dass sich auch ein Werbungskostenabzug erübrigt. Bei der späteren Auszahlung der Versorgungsbezüge sind diese dann gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Die Verfügung von 6. Juni 2001 ist somit letztmalig für Veranlagungszeiträume vor 2004 anzuwenden.