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Zusammenarbeit zwischen den Denkmalschutzbehörden und dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum (BLDAM) und der Brandenburgischen Straßenbauverwaltung
Zusammenarbeit zwischen den Denkmalschutzbehörden und dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum (BLDAM) und der Brandenburgischen Straßenbauverwaltung
vom 11. September 2001
Aus dem Abwägungsgebot und aus § 2 Abs. 1 u. 2 UVPG („Kulturgüter“) ergibt sich die Verpflichtung der Straßenbauverwaltung zur Berücksichtigung von Belangen des Denkmalschutzes, soweit dazu Anlass besteht (BVerwG: „nach Lage der Dinge“). Es ist jedoch nicht Aufgabe der Straßenbauverwaltung aus Anlass einer Straßenplanung nur aufgrund vager Vermutungen nach Bodendenkmalen zu suchen (BVerwG: „Die UVP ist kein Suchverfahren“).
Es ist Aufgabe der Denkmalfachbehörde darzulegen, dass das beabsichtigte Straßenbauprojekt auf bekannte oder vermutete Bodendenkmale treffen wird/kann. Die Vermutung über die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins hat die Denkmalfachbehörde ausreichend zu begründen (vgl. Gem. Rundschreiben MWFK, MUNR, MSWV zur Durchführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12.01.1994).
Die beteiligten Stellen bemühen sich gemeinsam um die Planungsqualität und -sicherheit sowie um Zeitersparnis.
Um eine effektive und möglichst zügige Zusammenarbeit zu erzielen, sollte bei der Planung von Straßenbauvorhaben daher Folgendes beachtet werden:
- Für die Entscheidung über die Linienführung ist regelmäßig das Vorhandensein von Bodendenkmalen aufgrund der relativen groben Trassenorientierung ohne maßgebliche Bedeutung. Eine Ausnahme kann allenfalls bei der Variantenuntersuchung gegeben sein, wenn bei einer Variante ein außergewöhnlich bedeutsames und daher erhaltenswertes Bodendenkmal angetroffen wird, das wegen seiner Ausdehnung in jedem Fall betroffen wäre. Im Ausnahmefall kann eine Prospektion auf Kosten der Straßenbauverwaltung erforderlich sein.
- Soweit im Rahmen der UVS die Denkmalfachbehörde nach ihren Erkenntnissen eine ausreichend begründete Vermutung für das Vorhandensein von Bodendenkmalen mitgeteilt hat, ist von den Ämtern der Straßenbauverwaltung bei der Erstellung der RE-Unterlagen durch Prospektionen zu klären, ob diese Vermutungsmitteilung tatsächlich zutrifft. Daher sind geeignete Lagepläne der Denkmalfachbehörde im Rahmen der Erarbeitung des RE rechtzeitig zuzuleiten, um eine konkretisierte trassenbezogene Mitteilung über bekannte oder vermutete Denkmäler zu erhalten. In den Plänen sollen der Trassenverlauf sowie die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Flächen ersichtlich sein. Die danach notwendigen Prospektionen werden von der Denkmalfachbehörde im Auftrag und auf Kosten der Straßenbauverwaltung umgehend veranlasst.
Die Prospektionen dienen der Verifizierung und Verortung von begründet vermuteten und bekannten Bodendenkmalen. - Vor Beginn der Straßenbauarbeiten sollten die nunmehr betroffenen bekannten Bodendenkmale auf ihre Bedeutung untersucht werden. Daher muss eine Voruntersuchung durchgeführt werden, um festzustellen, ob für das Bodendenkmal eine weiterführende Hauptuntersuchung gerechtfertigt ist. Bei nicht besonders bedeutsamen Fundstätten kann mit der Voruntersuchung der Erkenntnisprozess abgeschlossen werden.
Eine etwa erforderliche Hauptuntersuchung sollte möglichst frühzeitig vor Baubeginn begonnen werden. In Absprache kann sie auch baubegleitend durchgeführt werden.
Die Kosten der Vor- und Hauptuntersuchung trägt die Straßenbauverwaltung, soweit sie zur Dokumentation des Bodendenkmals, soweit es nicht erhalten werden kann, erforderlich sind. - Soweit Grundstücke für Hauptuntersuchungen nicht zur Verfügung stehen, ist der Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung abzuwarten.
- Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat diesen Erlass mitgezeichnet.